IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 03/2005, Seite 54 f. RECHT-ECK |
Verjährung von Werklohn- und Mängelbeseitigungsansprüchen
Friedrich-W. Stohlmann
Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz aus dem Jahr 2002 gelten im Vergleich zur vorherigen Regelung veränderte Verjährungsfristen aus Werklohnansprüchen. Und hinsichtlich der Mängelbeseitigungsansprüche hat der SHK-Unternehmer mit dem BGB und der VOB zu tun. An sieben praxisnahen Beispielen werden die beiden undurchsichtigen Themenbereiche transparent dargestellt.
Verjährung von Werklohnansprüchen
Vor dem In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, d.h. also vor dem 1. Januar 2002, verjährten die Werklohnansprüche der Unternehmer aus Verträgen mit einem Auftraggeber in zwei Jahren.
Beispiel 1: Die Arbeiten waren im Herbst 2000 durchgeführt, abgenommen und abgerechnet worden. Die zwei Jahre Verjährungszeit bezog sich nach altem Recht daher auf das Jahr 2001 und 2002, sodass am 31. Dezember 2002 eine Verjährung der Werklohnforderung eintrat.
Soweit die Arbeiten allerdings für einen Gewerbebetrieb, z.B. für einen Generalunternehmer ausgeführt worden waren, trat Verjährung aus diesen Verträgen erst nach vier Jahren ein.
Beispiel 2: Die Arbeiten waren im Sommer 1999 durchgeführt, abgenommen und abgerechnet worden. Verjährung des Werklohnes würde am 31. Dezember 2004 (also nach vollen 4 Jahren) eintreten.
Mit Einführung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes gilt eine einheitliche Verjährungsfrist für Werklohnansprüche, unabhängig von der Person oder Unternehmensform des Vertragspartners, von drei Jahren. Der Lauf der Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Beispiel 3: Die Arbeiten wurden im Herbst 2002 beauftragt und abgerechnet. Der Werklohnanspruch verjährt frühestens am 31. Dezember 2005. Voraussetzung für die Entstehung des Werklohnanspruches ist bei einem BGB-Vertrag die Abnahme. Im VOB-Vertrag muss zur Abnahme noch der Zugang einer prüffähigen Schlussrechnung beim Auftraggeber hinzutreten (§ 16 Nr. 3 Abs.1 Satz 1 VOB/B). Hinzu kommt, dass dem Auftraggeber noch ein Zeitraum von 2 Monaten zur Prüfung der Schlussrechnung zusteht, sodass die Fälligkeit erst nach Ablauf dieser Frist eintritt, es sei denn, der Auftraggeber hat die Prüfung der ihm zugestellten Schlussrechnung unverzüglich, beispielsweise innerhalb von 14 Tagen, durchgeführt. Dann Tritt Fälligkeit des Werklohns mit der Mitteilung des Ergebnisses der geprüften Rechnung ein.
Zudem kann es im Rahmen von Rechtsbeziehungen mit Nachunternehmern sowohl beim BGB- als auch beim VOB-Vertrag zu einer Durchgriffsfälligkeit kommen. Nach der einschlägigen Regelung des § 641 Abs. 2 BGB wird die Vergütung des Nachunternehmers spätestens fällig, wenn und soweit der Hauptauftragnehmer von seinem Auftraggeber Werklohn erhalten hat. Hat der Auftragnehmer seinem Auftraggeber Sicherheiten für Mängel geleistet, tritt Durchgriffsfälligkeit allerdings nur dann ein, wenn auch der Nachunternehmer seinem Auftraggeber Sicherheiten in entsprechender Höhe stellt.
Zu beachten ist weiter, dass im VOB-Vertrag das Erfordernis des Zuganges einer prüfbaren Schlussrechnung beim Auftraggeber auch im Falle der Durchgriffsfälligkeit erfüllt sein muss. Steht der Fälligkeitszeitpunkt einer Werklohnforderung fest, kann der Zeitpunkt, zu dem Verjährung eintritt, ohne Weiteres bestimmt werden.
Beispiel 4: Abnahme der Werkleistung des SHK-Betriebes am 13. April 2004. Schlussrechnungsstellung am 2. Mai 2004. Rechnungszugang beim Auftraggeber am 3. Mai 2004. Sowohl bei einem BGB- als auch bei einem VOB-Vertrag beginnt die Verjährung am 1. Januar 2005, 0:00 Uhr. Ablauf der Verjährungsfrist: 31. Dezember 2007, 24:00 Uhr.
Mit In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes wurde eine Übergangsregelung für die Behandlung solcher Forderungen eingeführt, die noch vor dem Januar 2002 fällig geworden waren. Die Übergangsregelung besagt, vereinfacht dargestellt, dass bei Vergleich der Verjährung nach altem und nach neuem Recht stets der frühere Verjährungszeitpunkt maßgeblich ist. Die Verjährung nach neuem Recht wird dabei ab dem 1. Januar 2002 berechnet. So verjährt etwa eine Werklohnforderung gegen einen anderen Unternehmer, deren Fälligkeit aus dem Jahre 2001 datiert, nicht nach der alten, vierjährigen Verjährungsfrist Ende des Jahres 2005, sondern bereits nach Ablauf von drei Jahren seit dem 1. Januar 2002, demnach bereits am 31. Dezember 2004. Bezüglich dieser Übergangsregelung hat der Unternehmer höllisch aufzupassen.
Verjährung von Mängelansprüchen des Auftraggebers
Die Ansprüche des Auftraggebers auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Schadenersatz und Aufwendungsersatz verjähren bei Bauverträgen (Neubauinstallationen oder wesentliche Arbeiten im Bestandsgebäude) gem. § 634 Abs. 1 Nr. 2 BGB innerhalb von fünf Jahren. Dabei beginnt die Verjährung mit der Abnahme der Werkleistung zu laufen. Hat der Unternehmer den Mangel, dessentwegen Mängelansprüche bestehen, arglistig verschwiegen, verjähren die genannten Ansprüche in drei Jahren. Verjährungsbeginn ist dann allerdings nicht der Zeitpunkt der Abnahme, sondern vielmehr der Schluss des Jahres, in dem der Auftraggeber von dem Mangel Kenntnis erlangt hat bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Träte nach dieser Berechnung die Verjährung eines Mangels früher ein als nach der dargestellten Grundregelung - d.h. fünf Jahre nach Abnahme -, gilt die Grundregelung als vorrangig.
Beispiel 5: Abnahme der Werkleistung des SHK-Betriebes am 20. Januar 2003. Der Inhaber des SHK-Betriebes verschweigt bei der Abnahme arglistig einen Mangel. Entdeckung des Mangels durch den Auftraggeber am 21. Februar 2004. Nach der Sondervorschrift für arglistiges Verschweigen wäre Verjährungsbeginn der 31. Dezember 2004. Ablauf der Verjährung demnach 31. Dezember 2007, 24:00 Uhr. Beginn nach der Verjährung der Grundregelung: 21. Januar 2003, 0:00 Uhr. Ablauf der Verjährung: 20. Januar 2008, 24:00 Uhr. Da die Verjährung nach der Grundregelung später eintritt, kommt die Anwendung der Grundregelung zum Zuge.
Für die dem Auftraggeber einer mangelbehafteten Werkleistung zusätzlich zu den oben genannten Ansprüchen zustehenden Rücktritts- bzw. Minderungsrechte gilt eine abweichende Regelung. Bei beiden Rechten handelt es sich um so genannte Gestaltungsrechte, die als solche nicht verjähren. Daher kann der Auftraggeber auch nach Eintritt der Verjährung der oben genannten Ansprüche weiterhin zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings unwirksam, wenn sich der Unternehmer auf Verjährung beruft. Bei kleineren Aufträgen, beispielsweise Austausch einer Therme, tritt die Verjährung von Mängelansprüchen in zwei Jahren, beginnend mit der Abnahme ein.
Bei einem VOB-Vertrag beträgt die Verjährungsfrist gem. § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B für Arbeiten am Bauwerk grundsätzlich vier Jahre. Für Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen ist diese Frist auf zwei Jahre herabgesetzt. Eine weitere Sonderregelung gilt für maschinelle und elektrotechnische bzw. elektronische Anlagen oder Teile solcher Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat. Hier beträgt die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche zwei Jahre, für den Fall, dass dem Auftragnehmer die Wartung der Anlage für die Dauer der Verjährungsfrist nicht übertragen wird. Daraus ist zu schließen, dass spätestens mit der Abnahme der Leistung des Unternehmers dieser Wartungsvertrag dem Auftraggeber angeboten werden muss. Auch im VOB-Vertrag beginnt die Verjährungsfrist jeweils mit der Abnahme der gesamten Leistung zu laufen. Allerdings sieht die VOB auch die Möglichkeit einer Teilabnahme vor. Eine Teilabnahme hat der Auftraggeber dann durchzuführen, wenn dies vom Unternehmer verlangt wird und eine in sich abgeschlossene Leistung vorliegt.
Beispiel 6: Der Unternehmer hat einen VOB-Vertrag mit dem Auftraggeber abgeschlossen. Dieser sieht vor, dass der Unternehmer in zehn Einzelhäusern Heizungsanlagen einbaut. Das erste Haus wird bereits im August 2004 fertig gestellt. Das zweite Haus im September 2004 usw. Der Unternehmer ist berechtigt, die abgeschlossene Leistung - Heizungsanlage in Haus 1 - abnehmen zu lassen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die beantragte Teilabnahme durchzuführen. Weigert sich der Auftraggeber bei einem VOB-Vertrag die in sich abgeschlossene Leistung abzunehmen, so sollte der Unternehmer ihn in Abnahmeverzug setzen.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass individuelle vertragliche Vereinbarungen der Bauvertragsparteien über den Ablauf der Verjährung von Mängelansprüchen möglich sind. Solche Vereinbarungen gehen den Regelungen innerhalb des Werkvertragsrechtes sowie der VOB/B vor.
Ein gewichtiger Unterschied zum BGB-Vertrag besteht im VOB-Vertrag darin, dass der Auftraggeber zur Unterbrechung der Verjährung den Auftragnehmer lediglich innerhalb der o.g. Fristen schriftlich zur Beseitigung der vorgetretenen Mängel auffordern muss. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt dann in zwei Jahren, gerechnet vom Zugang des Mängelbeseitigungsverlangens beim Auftragnehmer an, jedoch nicht vor Ablauf der regulären Fristen.
Beispiel 7: Abnahme der Werkleistung des SHK-Betriebes am 15. November 2002. Es war ein wirksamer VOB-Vertrag abgeschlossen worden. Zugang eines schriftlichen Mängelbeseitigungsverlangens bei dem SHK-Betrieb am 20. Februar 2003. Beginn der Verjährung nach der Grundregelung: 16. November 2002, 0:00 Uhr. Ende der Verjährung nach der Grundregelung 15. November 2006, 24:00 Uhr. Beginn der Verjährung des Mängelbeseitigungsanspruches nach Rüge: 21. Februar 2003, 0:00 Uhr. Ende der zweijährigen Verjährung: 20. Februar 2005. Da die Verjährung nach der Grundregelung später eintritt, kommt diese zur Anwendung.
Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnt - nur - für diese Leistung eine Verjährungsfrist von zwei Jahren neu. Auch diese Frist tritt allerdings hinter der Frist nach der Grundregelung zurück, wenn nach dieser die Verjährung später endet als nach der Sonderregelung für den Neubeginn der Verjährung nach Mängelbeseitigung.
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