IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 21/2004, Seite 52 ff.


RECHT-ECK


Die Haftung des Arbeitnehmers

bei Beschädigung eines Dienstwagens

RA F.-W. Stohlmann

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat sich herausgebildet, dass im Falle der Beschädigung eines Dienstwagens bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers dieser in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen hat, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während der Arbeitnehmer bei normaler Fahrlässigkeit quotal an dem Schaden zu beteiligen ist, demnach eine quotenmäßige Teilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stattfindet.

Ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer an den Schadensfolgen zu beteiligen ist, richtet sich im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere von Schadensanlass und Schadensfolgen, nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Zu den Umständen, denen je nach Lage des Einzelfalls ein unterschiedliches Gewicht beizumessen ist und die im Hinblick auf die Vielfalt möglicher Schadensursachen auch nicht abschließend bezeichnet werden können, gehören der Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch Versicherung deckbares Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe des Arbeitsentgeltes, in dem möglicherweise eine Risikoprämie enthalten ist. Auch können unter Umständen die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, wie die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten innerhalb des Betriebes, zu berücksichtigen sein. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit einem Fall zu befassen, den das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in der Vorinstanz entschieden hatte.

Der Sachverhalt:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte (Arbeitgeber) berechtigt ist, wegen eines von dem Kläger am 05. 04. 2001 am Dienstfahrzeug verursachten Unfallschadens einen Teil des Lohns für Juli 2001 einzubehalten. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 15. 09. 1995 als Außendienstmitarbeiter zu einem Bruttomonatsgehalt von 4500,00 DM beschäftigt. In einem von beiden Parteien unterschriebenen Nachtrag zum Arbeitsvertrag aus dem Jahre 1995 haben die Parteien unter anderem vereinbart, dass der Arbeitnehmer von der Firma ein Dienstfahrzeug gestellt bekommt. Dieses Dienstfahrzeug verbleibt mit sämtlichen Installationen, Telefon etc. im Eigentum der beklagten Firma und ist von dem Mitarbeiter pfleglich im Rahmen seiner vorgesehenen Verwendung zu behandeln. Jede fahrlässige Beschädigung oder jeder Verlust des Fahrzeugs oder der darin enthaltenen losen oder fest montierten Teile werden gemäß dieser Vereinbarung dem Mitarbeiter in Rechnung gestellt, soweit sie nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

In einem weiteren Nachtrag vom 09. 02. 2002 haben die Parteien unter anderem zur Benutzung des Dienstwagens folgendes zusätzlich geregelt: "Der Pkw ist vollkaskoversichert mit 1000,00 DM Selbstbeteiligung. Bei Verschulden eines Unfalls durch den Mitarbeiter trägt dieser die Selbstkostenbeteiligung bis zur vollen Höhe. Bei einem durch Trunkenheit verursachten Unfall kommt der Mitarbeiter außerdem für die evtl. Regressansprüche der Versicherung auf. Der Pkw kann auch privat genutzt werden; er darf jedoch nur vom Mitarbeiter selbst gefahren werden. Auch sollte die Zahl der anteilig zu den Gesamtkilometern gefahrenen Dienst- wie Privatkilometer in angemessenem Verhältnis bleiben."

Mit Schreiben vom 31. 12. 2000 teilt die Beklagte allen Mitarbeitern mit Firmenfahrzeug eine Änderung des Nachtrags 3 mit: "Wir mussten leider unsere Selbstbeteiligung sowohl im Teilkasko als auch im Vollkasko auf 2000,00 DM erhöhen, um in der bestehenden Versicherung bleiben zu können. Entsprechend ändert sich der Nachtrag 3 ihres Arbeitsvertrages auf eine Selbstbeteiligung von 2000,00 DM. Bei Verschulden eines Unfalles durch den Mitarbeiter trägt dieser die Selbstbeteiligung bis zu dieser Höhe. Alle anderen Regelungen des Vertrages bleiben hiervon unberührt. Wir bitten Sie, uns dieses Schreiben mit Ihrer Unterschrift bestätigt zurückzufaxen und hoffen auf einen positiven Verlauf im Jahre 2001." Dieses Schreiben unterschrieb der Kläger und leitete es an die Beklagte zurück. Am 05. 04. 2001 verursachte der Kläger während einer Dienstfahrt einen Schaden am Dienstfahrzeug. Den Unfallhergang beschrieb der Kläger bei seiner polizeilichen Vernehmung wie folgt: "Beim Ausparken aus einer Parklücke bin ich mit einem anderen ausparkenden Fahrzeug rückwärts zusammengestoßen. Bevor ich rückwärts fuhr, haben ich und mein Beifahrer geschaut, ob hinter mir frei ist; da dies der Fall war, bin ich losgefahren. Beim Ausparken musste ich auch vorne aufpassen, damit ich mit der Front das neben mir parkende Fahrzeug nicht anfahre. In diesem kurzen Augenblick stieß ich auch schon mit meinem Unfallgegner, Herrn S. zusammen. Da Herr S. hinter mir versetzt aus einer Parklücke fuhr, hätte ich ihn beim Blick über die rechte Schulter gesehen, wenn er vor mir ausgeparkt wäre."

Die Reparaturkosten am Dienstfahrzeug betrugen 3427,60 DM. Da die beteiligten Versicherungen von einem Verschulden beider Fahrer in gleicher Höhe ausgingen, erhielt die Beklagte von der gegnerischen Versicherung die Hälfte der Reparaturkosten ersetzt. Den Restbetrag verlangte die Beklagte unter Hinweis auf die vertraglichen Vereinbarungen für einen Unfallschaden am Dienstfahrzeug. Mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung für Juli 2001 zog sie deshalb von dem Gehalt des Klägers einen Betrag von 1713,80 DM ab. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger den einbehaltenen Betrag zurück.

Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung, also der Rückerstattung seines einbehaltenen Gehaltes.

Das Bundesarbeitsgericht hat in der 3. Instanz über die Sache entschieden und wegen Verfahrensmängeln die Sache an das LAG Düsseldorf zurückverwiesen. Das Bundesarbeitsgericht war der Auffassung, die Beklagte könne auf die zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung keinen Schadensersatz stützen, will diese die beschränkte Haftung des Arbeitnehmers in unzulässiger Weise verschärfen und deshalb unwirksam sind. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Kläger nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung für den Unfallschaden am Dienstwagen haftet, könne nach den bisher vom LAG getroffenen Feststellungen nicht entschieden werden.

Das Bundesarbeitsgericht weiter: Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen den Kläger könnte wegen schuldhafter Verletzung des Arbeitsvertrages begründet sein. Nach Nr. 6 des Nachtrags vom 20. 09. 1995 zum Arbeitsvertrag war der Kläger verpflichtet, den ihm von der Beklagten als Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellten Pkw pfleglich zu behandeln und die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten. Diese arbeitsvertragliche Verpflichtung hat der Kläger möglicherweise bei dem Parkunfall vom 05. 04. 2001 verletzt. Allerdings begründet das LAG das Verschulden bzw. Mitverschulden des Klägers an dem Parkunfall nicht. Die Ausführungen "an einem derartigen Verschulden (leichte Fahrlässigkeit) kann nach Überzeugung der Kammer kein Zweifel bestehen" und "von einem unabwendbaren Ereignis, das zu dem Schaden führte, kann offensichtlich keine Rede sein" reiche nicht aus, zumal der Kläger behauptet und unter Beweis gestellt hat, dass er die Parklücke bereits verlassen hatte, als der Unfallgegner, der ebenfalls aus einer Parklücke rückwärts herausfuhr, gegen das stehende Fahrzeug des Klägers fuhr. Danach hat der Kläger den Parkunfall möglicherweise gar nicht oder nur mit leichtester Fahrlässigkeit verschuldet. Hierzu bedürfe es tatsächlicher Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, sodass die Rückverweisung erforderlich sei.

Aus den am Anfang des Artikels dargelegten Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung folgert das Bundesarbeitsgericht, dass diese Grundsätze auch auf den streitigen Parkunfall Anwendung finden.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger am 05. 04. 2001 im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit für die Beklagte mit dem Dienstwagen auf dem OBI-Parkplatz in Bad Hersfeld in einen Unfall verwickelt war. Es handelt sich daher um eine "betrieblich veranlasste" Schädigung. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichtes richtet sich die Haftung des Klägers nicht nach den zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen zur Haftung für Schäden am Dienstfahrzeug. Diese Vereinbarungen verstoßen, soweit sie eine Haftung des Klägers auch bei leichtester Fahrlässigkeit begründen, gegen zwingendes Recht und sind daher insoweit unwirksam.

Der erkennende Senat des Bundesarbeitsgerichtes hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass die aus der entsprechenden Anwendung von § 254 BGB (Mitverschuldensregelung) folgenden Regeln über die Haftung im Arbeitsverhältnis einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht sind; von ihnen kann weder Einzel- noch kollektivvertraglich zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Hier ist die unzulässige Abweichung offensichtlich, weil die Haftung des Arbeitnehmers hier für jede Form der Fahrlässigkeit begründet wird. Nach den Grundsätzen der beschränkten Haftung des Arbeitnehmers haftet dieser bei leichtester Fahrlässigkeit jedoch nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Verschärfung der Haftung des Arbeitnehmers im Streitfall nicht deshalb zulässig, weil für diese Verschlechterung dem Arbeitnehmer mit der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens eine ausreichende Kompensation besteht. Die Möglichkeit, einen Dienstwagen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auch für Privatfahrten nutzen zu können, ist grundsätzlich eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Die private Nutzung ist als geldwerter Vorteil vom Arbeitnehmer zu versteuern. Sie könnte allenfalls die Vereinbarung einer verschärften Haftung des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Dienstwagens rechtfertigen, nicht aber bei betrieblich veranlassten Fahrten. Aus diesem Grunde könne aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen vom Senat nicht entschieden werden, ob und ggf. in welcher Höhe der Beklagte aus dem Parkunfall vom 05. 04. 2001 ein Schadensersatzanspruch zusteht. Der Rechtsstreit sei daher an das Berufungsgericht - Landesarbeitsgericht Düsseldorf - zurückzuverweisen. Das Landesarbeitsgericht wird nicht nur festzustellen haben, ob der Kläger den Parkunfall mit dem Dienstwagen verschuldete, sondern auch ggf. den Grad der Fahrlässigkeit zu bestimmen haben. Bei leichtester Fahrlässigkeit, wenn also die Sorgfaltspflichtverletzung gering und als verständliches Versehen anzusehen war, würde der Kläger nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung gar nicht haften. Bei mittlerer Schuld (auch leichte oder normale Fahrlässigkeit genannt) müsste das Landesarbeitsgericht eine Haftungsentscheidung unter Abwägung der Gesamtumstände treffen.

(Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes, Urteil vom 05. 02. 2004, Az.: 8 AZR 91/03)


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