IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 21/2004, Seite 50 f.


FLÜSSIGGAS-TICKER


Wissenschaftliche Studie vergleicht Pkw-Kraftstoffe

Wer in seinem Auto im wahrsten Sinne des Wortes "Gas geben" möchte, hat in Deutschland dazu zwei Möglichkeiten, zum einen gibt es Flüssiggas (welches auch als "Autogas" bezeichnet wird) und zum anderen gibt es Erdgas. Die Forschungsstelle für Energiewirtschaft e.V. (FfE) in München führte unter der wissenschaftlichen Leitung von Prof. Dr.-Ing. Ulrich Wagner (Technische Universität München) eine Studie durch, in der drei Kraftstoffarten (Flüssiggas, Erdgas und Benzin) auf ihre Vor- und Nachteile bezüglich des Einsatzes in Kraftfahrzeugen hin untersucht wurde. Verglichen wurden unter anderem: physikalische Eigenschaften, Verfügbarkeit, Reichweite und Betriebssicherheit, Auswirkungen auf die Umwelt sowie die Wirtschaftlichkeit. Das Ergebnis der Studie: sowohl unter ökologischen als auch unter wirtschaftlichen Aspekten gab es zwischen Flüssiggas und Erdgas ein Unentschieden, während beide Gas-Varianten gemeinsam gegenüber herkömmlichem Benzin klare Vorteile haben. Besonders deutlich wurde, dass beide Gaskraftstoffe zur Minderung der CO2-Emissionen beitragen können. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Gas-Versorgung (Tankstellen) mittlerweile in vielen Ballungsgebieten vorhanden ist, und dass die ausgereifte Technologie kein höheres Gefahrenpotenzial als bei konventionell angetriebenen Fahrzeugen besitzt.

Bei der "Reichweite" ist Flüssiggas gegenüber dem Erdgas (bei gleichem Volumen) im Vorteil, bedingt durch die höhere spezifische Energiedichte. Für eine Nachrüstung müssen - in puncto Wirtschaftlichkeit - neben den dafür anfallenden Kosten auch die Treibstoffkosten berücksichtigt werden. Während die spezifischen Treibstoffkosten für Erdgas geringer sind, ist die Nachrüstung deutlich teurer als für Flüssiggas, wodurch sich in den meisten Fällen Flüssiggas betriebene Fahrzeuge etwas früher amortisieren.

In der Kombination mit regenerativen Energien bietet sich Flüssiggas als idealer Partner an.

Die saubere Energie

Aktuell hat Flüssiggas einen Anteil am Gesamtprimärenergieverbrauch in Deutschland von etwa 1%. Der Anteil am Gasmarkt beträgt etwa 5%. Es wird in der Regel überall dort eingesetzt, wo ortsunabhängig Wärme gebraucht wird. Flüssiggas verbrennt im Vergleich zu anderen Primärenergie-Brennstoffen relativ schadstoffarm. Der CO2-Ausstoß liegt bei etwa 0,22 kg pro kg Brennstoff, womit der Wert im unteren Drittel zu anderen Brennstoffen liegt. Hinzu kommen noch weitere positive Eigenschaften:

Der CO2-Ausstoß von Flüssiggas liegt im unteren Drittel im Vergleich zu anderen Brennstoffen.

Eines der obersten Umweltziele ist die Einsparung von CO2. Durch Kombination mit einer regenerativen Energiequelle, wie beispielsweise einer thermischen Solaranlage oder einer Photovoltaik-Anlage, kann man diesem Ziel noch ein ganzes Stück näher kommen.

Finger weg von fremden Tanks

Endlich Rechtssicherheit für Flüssiggaslieferanten und -kunden: Der Bundesgerichtshof hat eine Leitsatzentscheidung verkündet, die einen Schlussstrich unter den langjährigen Streit um die so genannten Fremdbefüllungen von Flüssiggastanks zieht. Danach dürfen Tanks, die von einem Versorgungsunternehmen im Rahmen eines Liefervertrages dem Kunden gegen eine Nutzungsentschädigung überlassen werden, auch nur von diesem Unternehmen befüllt werden - sofern dies im Vertrag vereinbart wurde. Die Fremdbefüllung durch einen anderen Lieferanten während der vertraglichen Laufzeit stellt den Tatbestand einer Eigentumsbeeinträchtigung dar.

Flaschenverkauf im Internet

Grundsätzlich kann der Verkauf von Flüssiggas, Flüssiggas-Geräten und anderen Artikeln über eine Internet-Auktionsplattform wie "ebay" nicht verhindert werden. Wie jedoch der Verkauf am Beispiel einer Propangasflasche auf der Auktionsplattform rechtlich zu bewerten ist, hat auf DVFG-Anfrage (Deutscher Verband Flüssiggas e.V.) die Anwaltskanzlei "Schaefer Schuster Schwarz" aus München beantwortet. Im vorliegenden Fall wurde eine 11-kg-Gasflasche zum Verkauf angeboten. Nach Erachten der Anwaltskanzlei sind hierbei zwei kritische Fragen zu klären, und zwar der Transport von Gefahrgut und das Eigentum an der Flasche.

Die Beschreibung des Verkäufers lautete: "Wie neu, sie ist leer. 11 kg. ...Versand kommt 7,50 Euro". Dieser Beschreibung ist zu entnehmen, dass die Flasche schon einmal in Benutzung war. Folglich ist davon auszugehen, dass sich darin zumindest eine Restmenge Flüssiggas befindet und die Flasche darum beim Transport den Vorschriften des Gefahrgutrechts unterliegt. Der Transport ist die Sache des Verkäufers.

Ob Flüssiggas-Sattelzug für die Vitrine, Zähler oder Flaschen: Über eine Versteigerungsplattform ist fast alles erhältlich.

Beim Eigentum an der Flasche ist es wichtig, ob es sich um eine graue Flasche handelt - die dann im Eigentum des Verkäufers stehen dürfte - oder um eine rote Flasche, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht im Eigentum des Verkäufers steht. Die Annahme, dass der Verkäufer nicht Eigentümer der angebotenen Gasflasche war, wird dadurch gestützt, dass in der Überschrift das Wort "Gaspfandflasche" stand. Ist der Verkäufer also nicht Eigentümer der Flüssiggasflasche, so ist er zum Verkauf nicht berechtigt. Er macht sich dadurch möglicherweise der Unterschlagung schuldig. Ein möglicher Käufer kann in diesem Fall zivilrechtlich kein Eigentum an der Flüssiggasflasche erwerben.

Ob für Flüssiggas oder technische Gase: Paletten sorgen für den sicheren Transport.

Sicherer Transport

Gasflaschenpaletten dienen dem sicheren Flaschentransport gefüllter und leerer Gasflaschen zum und vom Kunden, der Lagerung sowie der Transportoptimierung. Die Transportpaletten von Säbu sind für 50-L-Gasflaschen ausgelegt. Hiervon lassen sich, je nach Modellvariante, zwischen 4 und 12 Stück unterbringen. Die Typen GFP 4 und GFP 8 lassen sich optional mit einem Schlauchhalter ausrüsten. Der Typ GFP 12 ist mit einer integrierten Auffahrbrücke versehen, die das Handling der Gasflaschen - z.B. mittels Gasflaschenwagen - erleichtern soll. Die Kranösen ermöglichen zudem das sichere Be- und Entladen mit einem Kran. Weiterhin ist der Transport auch mit Gabelstapler oder Handhubwagen möglich. Weitere Informationen gibt es im Internet unter www.saebu.de.

Flüssiggastransporte in Fahrzeugen

Wegfall der Ausnahmeregelung zur Kleinstmengenbeförderung gilt nicht für SHK-Handwerksbetriebe

Zu Fehlinterpretationen hat ein Rundbrief des Deutschen Flüssiggasverbandes (DVFG) geführt, in dem mitgeteilt wurde, dass die Ausnahmeregelung GGAV 26, nach der so genannte Kleinstmengentransporte (Flüssiggas-Mengen unter 333 kg) ohne Mitführung von Feuerlöschern zulässig waren, ersatzlos gestrichen wurde.

In einigen Medienberichten war zu lesen, dass bei Kleinstmengentransporten im gewerblichen Bereich grundsätzlich mindestens ein 2-kg-Feuerlöscher der Brandklassen A, B, C mitzuführen sei. Lediglich Eigentransporte von Privatpersonen seien weiterhin freigestellt.

Wie der DVFG klarstellt, gilt diese Neuregelung jedoch auch nicht für Unternehmen, die im Sinne des ADR Unterabschnittes 1.1.3.1 c) freigestellt sind, also Unternehmen, die in Verbindung mit ihren Haupttätigkeiten Lieferungen für Hoch- oder Tiefbau oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten durchführen, wenn die beförderten Mengen pro Transporteinheit nach Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR nicht überschritten werden (333 kg Propangas pro Fahrzeug). Es sind allerdings nach wie vor Maßnahmen zu treffen, die einen sicheren Transport gewährleisten (Ladungssicherung) und unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Das SHK-Handwerk bleibt im Regelfalle vom Mitführen eines Feuerlöschers also weiterhin freigestellt.


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