IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 16/17 2004, Seite 52
UNTERNEHMENSFÜHRUNG
Falle Ehegatten-Arbeitsverträge
Arbeitslosengeld wird häufig verweigert
In der Mehrzahl der kleinen und mittelständischen Betriebe sind Ehegatten oder auch andere Familienangehörige im Unternehmen beschäftigt. Wird das Arbeitsverhältnis durch die gesetzliche Krankenkasse beziehungsweise den Rentenversicherungsträger anerkannt, besteht grundsätzlich die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Das heißt, wie auch bei fremden Arbeitnehmern sind monatlich Beiträge an die Krankenkasse, die Rentenversicherung und das Arbeitsamt fällig.
Ein böses Erwachen gibt es jedoch meist, wenn das Arbeitsverhältnis - etwa aus konjunkturellen Gründen - aufgelöst wird oder werden muss. Die bislang mitarbeitende Ehefrau wird dann wie jeder andere freigestellte Mitarbeiter, für den unter anderem Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden, Arbeitslosengeld beantragen. Die negative Folgeerfahrung in diesen Fällen ist dann häufig diese: Bei der Anerkennung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses mit dem Ehegatten werden weitaus strengere Maßstäbe angesetzt als für Arbeitsverträge mit fremden Mitarbeitern.
Trotz jahrelang im Vertrauen auf die Arbeitnehmereigenschaft gezahlter Beiträge werden Ansprüche auf Arbeitslosengeld verweigert. Argument: Es fehle an der notwendigen Arbeitnehmereigenschaft. Unterstellt wird zudem, dass es an der für einen abhängig beschäftigten Arbeitnehmer erforderlichen Weisungsgebundenheit gefehlt habe.
Wird das Arbeitsverhältnis als nicht versicherungspflichtig eingestuft, können zu Unrecht entrichtete Beiträge zurückgefordert werden. Allerdings gilt für diesen Rückzahlungsanspruch nach dem Sozialgesetzbuch eine Verjährungsfrist von nur vier Jahren. Zuvor geleistete Beiträge werden einfach kassiert.
Kriterien zur Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten anzuerkennen ist, liegen mittlerweile mehrere Urteile des Bundessozialgerichtes vor. Ehegatten-Arbeitsverhältnisse werden erfahrungsgemäß anerkannt, wenn
- die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird und
- der Ehegatte wie eine fremde Arbeitskraft in der Firma eingegliedert ist oder
- der Ehepartner anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt wird und
- er dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.
Weitere Kriterien sind:
- Der Verdienst sollte angemessen, das heißt angepasst an ein tarifliches oder ortsübliches Entgelt sein sowie
- regelmäßig ausgezahlt werden und
- auf ein eigenes Konto des Arbeitnehmer-Ehegatten fließen.
Ein richtungsweisendes Grundsatzurteil zum leidigen Thema Arbeitslosengeld bei einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis hat jüngst das Bundessozialgericht (Az.: B 7 AL 22/03) gesprochen. Im Urteilsfall ging es um einen bereits zu DDR-Zeiten bestehenden Betrieb. In solchen Fällen hatte das Arbeitsamt bei der Ablehnung der Zahlungspflicht immer wieder auf die besondere Eigentumslage in der früheren DDR verwiesen.
Die Richter des Bundessozialgerichtes verwiesen abweichend davon in ihrem Spruch darauf, dass für die Beurteilung der Versicherungspflicht von mitarbeitenden Familienangehörigen nicht die Eigentumslage entscheidend sein kann. Maßgeblich sei allein die tatsächliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses.
Das bedeutet: Betroffene sollten sich nicht ohne weiteres abweisen lassen und sich unter Hinweis auf das aktuelle Urteil rechtlich gegen die Streichung des Arbeitslosengeldes für den langjährig beschäftigten Ehegatten oder sonstigen Familienangehörigen wehren.
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