IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 15/2004, Seite 78 f.
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Tipps und Ratschläge für die SHK-Praxis
In loser Folge beantworten wir an dieser Stelle Ihre Fragen aus der Praxis.
Angebot und Wärmebedarfsberechnung
Ein Kunde wollte ein Angebot und eine Wärmebedarfsberechnung für ein Doppelhaus und eine Halle. Nachdem ich ihm alles zugesandt hatte, erhielt ich ein Fax mit dem Inhalt: "Sehr geehrter Herr Bobaz! Wir danken für die Erstellung des Angebotes. Wir müssen Ihnen jedoch mitteilen, dass wir uns anderweitig entschieden haben."
Etwa zwei Wochen später erhielt der Kunde von mir eine Rechnung für meine Leistungen, die er mit folgendem Fax erwiderte: "Sehr geehrter Herr Bobaz! Bezüglich der von Ihnen am 15.4.2004 gestellten Rechnung lassen Sie mir bitte per Fax eine juristische Grundlage für diese zukommen (unterschriebene Auftragserteilung). Nach Erhalt eines von mir unterschriebenen Auftrags werde ich die Rechnung begleichen. Sollte ihnen das nicht möglich sein, werde ich dann die unbegründete Forderung nicht begleichen. Im Falle einer Mahnung Ihrerseits werde ich den Vorgang an die Schlichtungsstelle der Handwerkerinnung weiterleiten."
Meine Frage: Ist es berechtigt, eine Rechnung für die Wärmebedarfsberechnung zu stellen?
Kurt Bobaz, Surheim
Die IKZ-HAUSTECHNIK hat die Anfrage zu drei Fachleuten weitergeleitet. Hier zunächst die Antwort vom Fachverband SHK NRW:
Häufig kommt es in der Baupraxis zu Streitigkeiten wegen Kosten für so genannte Vorarbeiten. Wenn der Unternehmer nach Einreichung der Unterlagen den Auftrag nicht bekommt, stellt sich die Frage, ob er Ersatz seiner Aufwendungen, die im Falle der Beauftragung in den Baupreisen mit einkalkuliert gewesen wären, verlangen kann.
Ein solcher Vergütungsanspruch kann grundsätzlich nur dann Erfolg haben, wenn er mit dem potenziellen Bauherrn vereinbart hat, dass die Vorarbeiten Gegenstand eines gesonderten Vertrages und folglich auch entsprechend zu bezahlen sind. Nach der Rechtsprechung sind selbst umfangreiche Leistungen wie Besichtigung des Gebäudes, Anfertigung von Projektierungszeichnungen, Wärmebedarfsberechnungen und Erstellung eines Angebotsblanketts nur dann zu vergüten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Für eine derartige Vereinbarung ist der Unternehmer darlegungs- und beweispflichtig. Gelingt ihm der Nachweis nicht, kann er einen Vergütungsanspruch regelmäßig nicht durchsetzen.
Aus diesem Grund sollte der Unternehmer mit seinem potenziellen Bauherrn eine entsprechende Vereinbarung hinsichtlich der Vorarbeiten treffen, soweit er für seine Bemühungen ein Entgelt erhalten will. Diese sollte wegen der Beweislast schriftlich erfolgen.
Rechtsanwalt Dr. Hans-Michael Dimanski, gleichzeitig Geschäftsführer des SHK-Fachverbands Sachsen-Anhalts, sieht den Sachverhalt etwas differenzierter und kann dem Handwerker sogar Mut machen, dass seine Leistungen doch noch bezahlt werden. Hier seine ausführlichen Anmerkungen:
Die Frage nach der Vergütung für vorvertragliche Leistungen geht in zwei Richtungen: Einerseits, ob und wann es für Angebotsarbeiten eine Vergütungspflicht für den Auftraggeber gibt und andererseits, ob für Angebotsarbeiten und die Fertigung einer Wärmebedarfsberechnung gleiches gilt. Leider ist die Rechtsprechung zu dieser Problematik weder eindeutig, noch einheitlich.
Seit der Schuldrechtsmodernisierung im Jahr 2002 ist klargestellt, dass ein Kostenanschlag grundsätzlich nicht vergütungspflichtig ist. Das ergibt sich aus § 632 Abs. 3: "Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten."
Wenn der Gesetzgeber nun allerdings davon spricht, dass ein Angebot "im Zweifel" nicht zu vergüten ist, deutet dies auf eine Alternative hin. Der Handwerker kann mit seinem Kunden nämlich eine vertragliche Abrede zur Vergütungspflicht für ein Angebot treffen. Das wird zwar oft schwierig sein, bietet jedoch die einzige Chance, für Angebotsarbeiten eine Vergütung zu erlangen. Die Vereinbarung sollte schriftlich erfolgen, getreu nach dem alten Rechtssprichwort: "Nur was du schwarz auf weiß hast, kannst du getrost nach Hause tragen...". Um gegebenenfalls Beweis zum Vorliegen einer Vereinbarung zu führen, ist die Schriftlichkeit ein wichtiger Faktor zum Erfolg. Dafür könnte folgender Text hilfreich sein (s. Formular auf der nächsten Seite).
Bekanntlich üben sich Handwerker in Bescheidenheit, was die Durchsetzung ihrer Rechte angeht. Aber einen kleinen Hoffnungsschimmer gibt es auch in der Frage Vergütung für Angebote. Wenn der Unternehmer nachweisen kann, dass das von ihm gefertigte Angebot vom Auftraggeber genutzt wird, entsteht ein Vergütungsanspruch nach dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB).
Ein Anspruch würde demnach vorliegen, wenn der Auftraggeber das Angebot und ggf. die Projektierung nutzt, um die Leistungen nun durch eine andere Firma ausführen zu lassen, d.h. wenn er diese Planungsaufwendungen nun erspart oder wenn er die Angebotsunterlagen zur Einholung weiterer Angebote gebraucht. Die Unterlagen bleiben urheberrechtlich geistiges und körperliches Eigentum des Unternehmers, der sie erstellt hat.
Das Verlangen des potenziellen Auftraggebers an den Handwerker, eine Wärmebedarfsberechnung zu fertigen, ist rechtlich dann anders zu werten, wenn es praktisch ausdrücklich neben einer Angebotsanfrage geäußert wird. Die Wärmebedarfsberechnung gehört bekanntlich zu den vom Handwerker notwendig anzustellenden Überlegungen zur mangelfreien Ausführung seiner Werkleistung. Kurz ausgedrückt: anfertigen muss der Handwerker die Wärmebedarfsberechnung, wenn neue Heizungsanlagen installiert werden sollen. Aber: Die Wärmebedarfsberechnung gehört nicht zu den Dokumenten, die dem Kunden nach Fertigstellung kostenfrei übergeben werden müssen, es sei denn im Vertrag steht etwas anderes. Diese Leistung ist demnach üblicherweise nur gegen Vergütung zu erwarten.
In dem Verlangen, neben dem Angebot ausdrücklich auch eine Wärmebedarfsberechnung zu bekommen, ist rechtlich ein Vertragsangebot des Auftraggebers zu erblicken, welches, sofern der Handwerker diesem Wunsch nachkommt, zu einem Vertrag geführt hat. Ohne eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung kommt hier § 632 Abs. 1 BGB zur Anwendung: "Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist."
Auch wenn der Handwerker im Zuge eines Angebots seine Wärmebedarfsberechnung anstellen muss, tut er dies doch nur für sich selbst, gewissermaßen in Form einer "Stütze". Verlangt der Auftraggeber die Hergabe genau dieser Berechnung für sich, liegt darin eine Auftragserteilung für eine vertragliche Leistung.
Vergütung für Kostenanschlag
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu dem Bauvorhaben ________________________________________________haben Sie uns am __________________
aufgefordert, einen Kostenanschlag vorzulegen. Dieser Aufforderung kommen wir gern nach, müssen jedoch aufgrund der umfangreichen Berechnungen und Vorarbeiten darauf verweisen, dass wir den Kostenanschlag für den Fall in Rechnung stellen müssen, wenn der Bauauftrag nicht an uns erteilt wird.
Die Kosten zur Vorbereitung des Voranschlages beziffern wir wie folgt.
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______________________________________________________________________________________
Bitte bestätigen Sie uns die Vereinbarung bis zum ___________________________________________.
Sobald uns ihre Rückbestätigung vorliegt, werden wir den Kostenanschlag anfertigen und überrreichen.
Mit freundlichen Grüßen
____________________________________
(Firmenstempel/Unterschrift)
___________________________________________
(Bestätigung/Unterschrift)
Der Fachverband SHK Bayern kommt ähnlich wie der nordrhein-westfälische SHK-Fachverband zu folgendem Ergebnis:
Es handelt sich wieder um einen typischen Fall aus der Kiste "Augen auf oder Beutel auf". Das Schlechteste was ein Unternehmer stets machen kann ist, dass er nichts sagt, viel schraubt, oder hier viel rechnet, dem Kunden seine Leistung übergibt, wieder nichts sagt und dann eine Rechnung stellen möchte. Selbstverständlich hat hier der betreffende Handwerker einen Vergütungsanspruch für Planungskosten in Form einer Wärmebedarfsberechnung, allerdings nur, wenn er vorher mit dem Auftraggeber, sinnvoller Weise schriftlich, einen Projektierungsvertrag geschlossen hat. Fehlt dieser, so wird sich der Auftraggeber regelmäßig darauf berufen können, dass es sich hier um Akquisitionskosten handelt, die nach ständiger Rechtsprechung nicht zu vergüten sind. Also: "Augen auf oder Beutel auf".
Anmerkung der Redaktion: Die Anworten der drei Fachverbände sind in vielen Passagen deckungsgleich. Sie kommen zu dem Schluss, dass der Handwerker kaum einen rechtlichen Hebel ansetzen kann, mit dem er seinen Vergütungsanspruch vor Gericht oder außergerichtlich auf sicheren Wegen durchsetzen kann. Denn ohne schriftliche Beweisstücke wird der Nachweis eines Rechtsanspruchs für ihn ungleich höher.
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