IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 10/2004, Seite 54 ff.



Wesentliche Änderungen der VOB Teil B

RA FW Stohlmann*

Eine Reihe von Gesetzesänderungen in den letzten Jahren war Anlass für eine Überarbeitung der VOB/B, deren Neuherausgabe nunmehr unter der Bezeichnung "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen" - Fassung 2002, erfolgte.

Insbesondere das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen aus dem Jahre 2000 sowie das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, mit dem das Bürgerliche Gesetzbuch Anfang 2002 in wesentlichen Teilen geändert wurde, veranlassten den Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) zu den im Oktober 2002 erstmals veröffentlichten Neuregelungen der VOB/B, die dann Mitte Februar 2003 in Kraft getreten sind.

1. Eine wesentliche Änderung hat § 13 VOB/B erfahren. Dies beginnt schon bei der Überschrift. § 13 wurde früher mit dem Begriff "Gewährleistung" überschrieben. Nunmehr lautet die Überschrift "Mängelansprüche", der Begriff der Gewährleistung wird nicht mehr verwendet.

Nach § 13 Nr. 1 VOB/B hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht (durch entsprechenden Vertrag) vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln,

a) wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte

sonst

b) für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.

Der DVA hat mit dieser Bestimmung im Wesentlichen die neue gesetzliche Regelung des § 633 BGB übernommen. In § 13 VOB/B ist allerdings der aus der früheren Regelung des § 13 bekannte Begriff "anerkannte Regeln der Technik" beibehalten worden. Nach herrschender Meinung ist der Unternehmer auch bei Vorliegen eines Werkvertrages nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Insofern unterscheidet sich § 13 Nr.1 VOB/B nicht vom Sinngehalt der gesetzlichen Regelung gem. § 633 BGB. Einige Baurechtskommentatoren sind der Auffassung, dass sich durch die neue Formulierung im Gesetz als auch in der VOB eine Verschärfung zu Lasten der Auftragnehmer ergeben hat. Soweit vertragliche Vereinbarungen vorliegen, ist von einer vereinbarten Beschaffenheit nur dann auszugehen, wenn keine Abweichung von den vertraglichen Pflichten gemäß Leistungsverzeichnis, Vorbemerkungen, Bauvertrag etc. vorliegt.

2. Gemäß § 13 Nr. 3 haftet der Auftragnehmer selbst dann, wenn ein Mangel auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnung des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen ist, es sei denn, der Unternehmer hat die ihm nach § 4 Nr. 3 VOB/B obliegenden Bedenken schriftlich vorgebracht. Zur Erinnerung: Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistung anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich. Daraus folgt, dass der Auftragnehmer sich kritisch mit der gesamten Planung des Auftraggebers auseinanderzusetzen hat. Es folgt daraus weiter, dass er die gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile auf Verwendbarkeit untersuchen muss. Das gleiche gilt für die Prüfung etwaiger Vorleistungen anderer Unternehmer. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass dem Fachunternehmer hier ein großer Pflichtenkreis auferlegt worden ist. Er kann nicht blind der Planung vertrauen oder z.B. das beigestellte Material ohne entsprechende Prüfung auf Geeignetheit einbauen.

3. Insbesondere sind in der VOB/B die bisherigen Verjährungsfristen angehoben worden. Während für Arbeiten am Bauwerk in der alten VOB die Höchstfrist 2 Jahre, beginnend mit der Abnahme, betrug, so hat sich diese Frist verdoppelt. § 13 Nr. 4 VOB/B lautet:

Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.

In der Rechtsprechung werden Bauwerkleistungen immer dann angenommen, wenn es sich um Neubauinstallationen handelt. Aber auch bei so genannten Bestandsgebäuden wird von Arbeiten am Bauwerk ausgegangen, wenn diese Arbeiten als wesentlich für den weiteren Bestand des Gebäudes angesehen werden. So wird z.B. die Erneuerung einer alten Heizungsanlage mit Änderung verschiedenster Bereiche der Rohrführung eindeutig als Arbeiten am Bauwerk angesehen. Bezüglich der Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen gelten lediglich 2 Jahre seit Abnahme. Es handelt sich bei diesen Arbeiten um kleinere Reparaturarbeiten, wie z.B. der Austausch eines Waschtisches, einer Toilette oder beispielsweise die Reparatur der Dachrinne an der Nordseite eines Hauses. Solche Arbeiten werden als Arbeiten an einem Grundstück definiert. Mit der Abnahme beginnt eine 2-jährige Verjährungsfrist.

4. Auch § 13 Nr. 4 Abs. 2 ist bezogen auf maschinelle und elektrotechnische Anlagen oder Teile davon geändert worden. Diese Bestimmung lautet:

Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherung und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Absatz 1 2 Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.

Für diese besonderen Anlagen galt nach der alten VOB/B bei Nichtbeauftragung der Wartung nur eine Verjährungsfrist von 1 Jahr. Da sich in der Fristenregelung die früheren 2 Jahre auf 4 Jahre erhöht haben, hat der DVA konsequenterweise auch für maschinelle und elektrotechnische Anlagen und Teile davon eine grundsätzliche Verjährung etwaiger Mängelansprüche von 4 Jahren angenommen, es sei denn, der Auftragnehmer bietet dem Auftraggeber die Wartung für diese maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen an und der Auftraggeber erteilt keinen entsprechenden Wartungsauftrag. Den SHK-Betrieben wird daher dringend empfohlen, bezüglich der genannten Anlagen in jedem Falle dem Auftraggeber einen Wartungsvertrag - und zwar mit der Abnahme der Leistung - anzubieten. Lehnt der Auftraggeber den Abschluss eines entsprechenden Wartungsvertrages durch den Ersteller der Anlage ab, so senkt sich die Verjährungsfrist von 4 auf 2 Jahre.

5. Auch § 13 Nr. 5 VOB/B ist durch den DVA als dem zuständigen Ausschuss verändert worden. Nach dieser Bestimmung ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle während der Verjährungsfristen vortretenden Mängel, die auf eine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt in 2 Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Nr. 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist.

Beispiel: 3 Jahre nach Abnahme tritt ein Mangel in Erscheinung, der unverzüglich vom Auftraggeber gerügt wird und der auf einer vertragswidrigen Leistung beruht. Der Mangel ist auf eine vertragswidrige Leistung zurückzuführen. Der Mangel war bereits bei der Abnahme (wenn auch noch versteckt) vorhanden. Mit Zugang der schriftlichen Mängelanzeige steht dem Auftraggeber für weitere 2 Jahre ein Mängelbeseitigungsanspruch zu.
Variiertes Beispiel: Der Mangel tritt bereits nach 1 Jahr seit Abnahme auf und wird vom Auftraggeber schriftlich gerügt. In diesem Falle laufen die normalen Fristen weiter und zwar die Regelfrist nach Nr. 4, sodass nicht etwa vor Ablauf der Regelfrist eine Verjährung eintreten kann.

Soweit eine Mängelbeseitigung durchgeführt wird, gilt für diese Mängelbeseitigungsleistung eine neue Frist von 2 Jahren.

Beispiel: Nach 3 Jahren tritt ein Mangel auf, der auf eine vertragswidrige Leistung zurückzuführen ist. Dieser Mangel wird schriftlich angezeigt und vom Unternehmer innerhalb weiterer 4 Wochen beseitigt. Mit Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung läuft nunmehr eine weitere 2-Jahresfrist neu an. Innerhalb dieser 2 Jahre darf die nachgebesserte Leistung nicht erneut mangelhaft werden.

6. Im Bereich der Zahlungsbedingungen, § 16 VOB/B, hat sich insbesondere die Zinsberechnung verändert. Gem. § 16 Nr. 2 ist nunmehr geregelt, dass bei Verzug des Auftraggebers mit entsprechenden Vorauszahlungen eine Verzinsung von 3 v.H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB anzunehmen ist. Liegt der Basiszinssatz beispielsweise bei 3%, so hat der Auftraggeber vom Zeitpunkt des Zahlungsverzuges an 6% an Zinsen zu zahlen. Ebenso ist § 16 Nr. 5 Abs. 4 neu geregelt. Diese Bestimmung lautet:

Zahlt der Auftraggeber das fällige unbestrittene Guthaben nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Schlussrechnung, so hat der Auftragnehmer für dieses Gutachten abweichend von Abs. 3 (ohne Nachfristsetzung) ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288 BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. Weist der Auftraggeber z.B. einen Verzugsschaden von 12% nach, weil er seinen Überziehungskredit mit 12% bedienen muss, so kann er diese 12% auch von dem Auftraggeber im Falle des Zahlungsverzuges verlangen.

Auch § 16 Nr. 6 wurde etwas modifiziert. Nach dieser Bestimmung ist der Auftraggeber berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus den vorstehenden Absätzen an Gläubiger des Auftragnehmers zu leisten, soweit sie an der Ausführung der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Dienst- oder Werkvertrags beteiligt sind, wegen Zahlungsverzug des Auftragnehmers die Fortsetzung ihrer Leistung zu Recht verweigern und die Direktzahlung die Fortsetzung der Leistung sicherstellen soll. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer von diesem gesetzten Frist darüber zu erklären, ob und inwieweit er die Forderung seiner Gläubiger anerkennt; wird diese Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, so gelten die Voraussetzungen für die Direktzahlung als anerkannt.

Diese Ziffer regelt die Möglichkeit, dass der Auftraggeber über den Kopf des Auftragnehmers an dessen Subunternehmer Zahlungen leistet. Aus der Bestimmung des § 16 Nr. 6 ist allerdings kein einklagbarer Anspruch gegen den eigentlichen Bauherrn herzuleiten, der nicht in vertraglicher Verbindung zu dem Subunternehmer steht.

7. Bezüglich § 17 VOB/B - Sicherheitsleistung ist anzumerken, dass der Auftraggeber als Sicherheit keine Bürgschaft fordern kann, die den Bürgen zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet, soweit ein VOB-Vertrag vorliegt. Außerdem ist in § 17 Nr. 8 neu geregelt, dass der Auftraggeber eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf von 2 Jahren zurückzugeben hat, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt (im Bauvertrag) vereinbart worden ist. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.


*) RA FW Stohlmann, Geschäftsführer Referat Recht, Fachverband Sanitär Heizung Klima Nordrhein-Westfalen.


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