IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 5/2004, Seite 54
RECHT-ECK
Rechte und Pflichten
Urteil: Der Bauherr haftet für die Weisungen des von ihm beauftragten Architekten an die Handwerker
Ein Bauherr ist für Weisungen seines Architekten gegenüber Handwerkern verantwortlich - das hat das Frankfurter Oberlandesgericht in einem Urteil entschieden (Az.: 17 U 227/01, OLG Frankfurt).
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der durch den Bauherren beauftragte Architekt eine noch zu feuchte Estrichfläche zur Fliesenverlegung gegenüber einem Fliesenleger freigegeben. Nach Fertigstellung des Fliesenbelages hatte der Bauherr die Zahlung des Werklohnes mit der Begründung verweigert, dass der Estrich noch zu feucht gewesen sei; dadurch seien Hohlräume unter den Fliesen entstanden, sodass Fliesen über kurz oder lang brechen könnten. Es läge daher eine mangelhafte Ausführung vor, die ihn (den Bauherrn) berechtige, den Werklohn zu mindern, bzw. zurückzubehalten. Der Handwerker hatte dem entgegengehalten, dass er sich auf die Anweisungen des sachkundigen Architekten verlassen habe und die Arbeiten ausführen durfte, wenn dieser den Boden ausdrücklich zur Verlegung freigegeben habe. Er müsse die Feuchtigkeit des Estrichs nicht selbst noch einmal überprüfen.
Dieser Auffassung ist das OLG Frankfurt gefolgt. Das Gericht gab der auf Zahlung des Werklohnes gerichteten Klage des Fliesenlegers gegen den Bauherrn statt. Demnach kann ein Handwerker nicht für Mängel haftbar gemacht werden, wenn dieser seine Arbeit nach den Anweisungen des Architekten erledigt, und es dabei zu Schäden kommt. Dass der Architekt möglicherweise fehlerhaft gehandelt habe, müsse der Bauherr mit diesem klären und gegebenenfalls den Architekten in die Haftung nehmen.
Praxistipp:
So erfreulich diese Entscheidung für den "weisungsgebundenen" Handwerker ist, muss sie doch mit Vorsicht betrachtet werden. Sie ist kein Freibrief für den Handwerker im "blinden Gehorsam" Weisungen des Architekten zu befolgen.
Zum einen ist zu berücksichtigen, dass bei erkennbaren Fehlanweisungen durch den Architekten die Prüfungspflicht des Handwerkers nicht entfällt. Spätestens dann, wenn für den Handwerker erkennbar ist, dass eine sachgerechte Ausführung der Arbeiten nicht möglich ist, ist dieser verpflichtet, den Architekten zumindest auf die Risiken einer Ausführung der Arbeiten hinzuweisen. Beharrt der Architekt dennoch auf seiner Anweisung, trifft ihn dann das Risiko einer Mangelhaftigkeit der Arbeiten.
Zum anderen ist es für den Fall eines späteren Streites von Wichtigkeit, dass ein Hinweis des Handwerkers - als auch die Weisung des Architekten, die Arbeiten dennoch auszuführen - im Rahmen eines Rechtstreites beweisbar sind. Im Zweifel sollte der Handwerker seine Bedenken daher schriftlich mitteilen und sich auch die Freigabe der Arbeiten durch den Architekten schriftlich bestätigen lassen, damit er in einem späteren Streit nicht beweisfällig bleibt.
Q u e l l e : (Quelle: FGK und RA Steffen Lingen, Schlawien - Naab Partnerschaft, Düsseldorf)
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