IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 4/2004, Seite 38
REPORT
Verbesserte Förderung für erneuerbare Energien
Zuschüsse gibt es jetzt auch für Kommunen, Kirchen und Schwimmbadbesitzer
Das Bundesumweltministerium hat die Förderung des Marktzugangs für erneuerbare Energien im Rahmen des Marktanreizprogramms (MAP) zum Jahresbeginn verbessert. So sehen die ab 2004 geltenden neuen Förderrichtlinien eine deutliche Erweiterung des Kreises der Antragsberechtigten vor. Neben privaten Nutzern können nunmehr auch Kommunen, Kirchen und sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften Anträge im Rahmen des MAP stellen. Freiberuflich Tätige sowie kleine und mittlere Unternehmen können das Programm allerdings erst nach erfolgter Genehmigung durch die EU-Kommission nutzen*.
Im Einzelnen ändert sich für thermische Solaranlagen, dass bei der Erstinstallation einer Anlage der Zuschuss statt 125 Euro jetzt 110 Euro pro Quadratmeter Kollektorfläche beträgt. Dafür entfällt die bisherige Größenbegrenzung. Die ersten 200 Quadratmeter Kollektorfläche werden mit 110 Euro gefördert, jeder weitere Quadratmeter mit 60 Euro.
Neu ist, dass dieser Betrag nunmehr auch für die Erweiterung bestehender Solarkollektoranlagen je Quadratmeter zusätzlich installierter Kollektorfläche gewährt wird, unabhängig von der Größe der bereits bestehenden Anlage. Zudem sind jetzt auch Solaranlagen förderbar, die zur Beheizung von Schwimmbeckenwasser genutzt werden. Sie werden mit 80 Prozent der Fördersätze für normale Kollektoranlagen bezuschusst.
Ab 1. Juni 2004 werden im Gegenzug die technischen Anforderungen an die Sonnenkollektoren erhöht. Ab dann werden nur noch Produkte gefördert, deren jährlicher Kollektorertrag 525 statt bislang 350 Kilowattstunden je Quadratmeter und Jahr bei einem solaren Deckungsanteil von 40 Prozent beträgt und die die Kriterien des Umweltzeichens RAL-UZ 73 erfüllen.
Auch im Bereich der Biomasseanlagen gibt es Neuerungen. Für automatisch beschickte Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse (Pelletsanlagen) gilt, dass Holzpelletkessel ab 8kW bis 100kW Nennwärmeleistung und einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 88% einen Zuschuss von 60 Euro je kW erhalten. 1700 Euro Förderung gibt es für Anlagen mit einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 90%. Für Öfen ohne Wärmedämmung, die konstruktionsbedingt auch Wärme an den Aufstellraum abgeben und deshalb zum Beispiel direkt im Wohnzimmer stehen, beträgt die Mindestfördersumme 1000 Euro, sofern der Kesselwirkungsgrad bei mindestens 90% liegt.
Voraussetzung ist, dass die Anlagen mit einer Leistungs- und Feuerungsregelung sowie einer automatischen Zündung ausgestattet sind. Bei Anlagen bis 50kW ist zudem erforderlich, dass sie in ein Zentralheizungssystem eingebunden sind.
Bei den manuell beschickten Scheitholzkesseln ist ab sofort ebenfalls eine Förderung im Marktanreizprogramm vorgesehen. Gefördert werden handbefeuerte Holzvergaserkessel mit einer Leistung von 15kW bis 100kW und einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 88%. Diese Anlagen werden mit 50 Euro je kW errichteter Nennwärmeleistung bezuschusst. Bei Anlagen mit einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 90% beträgt die Mindestfördersumme sogar 1500 Euro.
Voraussetzung ist auch hier, dass die Anlage mit einer Leistungs- und Feuerungsregelung ausgestattet ist. Zudem ist erforderlich, dass der Kessel einen Pufferspeicher mit einem Mindestvolumen von 55 Liter pro kW Nennwärmeleistung beheizt.
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Den vollständigen Text der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien finden Sie im Internet unter folgendem Link: www.bafa.de/1/de/service/vorschriften/pdf/energie_eerl.pdf |
B i l d : Brötje, Rastede
* Antragsformulare können im Internet unter www.bafa.de heruntergeladen oder unter der Rufnummer 06196/908625 angefordert werden.
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