IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 3/2004, Seite 40 f


RECHT-ECK


Nach dem "Sprinter-Urteil" in Bayern

Entscheidung über generelles Tempolimit noch offen

Karl-Heinz Badura

Die in zahlreichen Firmen so beliebten Eiltransporter könnten frühestens im kommenden Sommer einer Neuanpassung der Geschwindigkeitsbegrenzung unterworfen werden. Damit gibt es derzeit keine neuen Vorgaben, die bei der Anschaffung von Nutzfahrzeugen neu überdacht werden müssen. Allenfalls Empfehlungen, wie sich deren Fahrer im Straßenverkehr zu verhalten haben.

Dass im nächsten Jahr Neuüberlegungen für den Einsatz von Nutzfahrzeugen der Sprinterklasse infrage kommen, hat einen besonderen Hintergrund: Nach einem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts war ein Mercedes Sprinter mit 4,6 Tonnen Gesamtgewicht und einer Zulassung als geschlossener Pkw per Urteil (Az.: 1 ObOWi 219/03) als Lastkraftwagen klassifiziert worden mit der Folge, dass er auf den Autobahnen nur ein Tempo von 80 km/h hätte fahren dürfen.

Fast 80 km/h zu schnell

Der Fahrer, der für seinen Arbeitgeber unterwegs war, war mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h gestoppt worden. Auf den Vorwurf, er habe eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 74 km/h (160 km/h abzüglich einer
Toleranz von 6 km/h) begangen, berief er sich auf die Eintragung in den Zulassungspapieren. Dort stand, dass es sich bei seinem Fahrzeug, einem Mercedes des Typs Sprinter (mit 156 PS) tatsächlich um einen Pkw handelte. Was vor Gericht zusätzlich durch eine Erklärung der Daimler/Chrysler AG bestätigt wurde.

Der erste Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts ließ den betroffenen Fahrer wegen "Verbots-Irrtums" mit einer glimpflichen Geldbuße von 250 Euro davon kommen. In der ersten Instanz war er mit einer Geldstrafe von 500 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat belegt worden.

Das Gericht verwies aber ausdrücklich darauf, dass der Fahrer nicht hätte auf die Auskünfte von Hersteller und Zulassungsbehörde vertrauen dürfen: Beim Sprinter "handele es sich nämlich nicht um einen Pkw – schon weil sein Gesamtgewicht von 4,6 Tonnen den in der Straßenverkehrsordnung festgelegten Grenzwert von 3,5 Tonnen überschreite und für den damit das für Lkw festgelegte Tempolimit von 80 km/h gelte. Angesichts seiner Bauart und lastwagentypischen Ausstattung komme nach der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung eine Einstufung als Pkw nicht infrage, weil hier für Kombi-Fahrzeuge die Grenze bei 2,8 Tonnen liege".

Fahrzeuge vom Typ Mercedes-Sprinter werden in der SHK-Branche für unterschiedlichste Einsatzbereiche genutzt. Das Bild zeigt eine Version mit Autogasantrieb.

Geschwindigkeitsbegrenzung erwogen

Erwogen haben indes die Innenminister der Bundesländer, unabhängig von dem Aufsehen erregenden Urteil, das sich auf die Zulassungsformalitäten bezieht, eine mögliche Geschwindigkeitsbegrenzung für Lieferwagen und Transporter von 120 oder 130 km/h einzuführen. Vor allem um der Unfallgefahr entgegenzuwirken, wobei allerdings (abmildernd) argumentiert wird, dass nicht mehr als 15 Prozent der Transporter-Unfälle auf Autobahnen und schon gar nicht bei hohen Geschwindigkeiten erfolgten. Denn: Innerorts und auf Landstraßen sei die Unfallgefahr erfahrungsgemäß viel größer. Umgekehrt hatte der ADAC im Herbst 2002 bei Unfällen mit Kleinlastern zwischen 1995 und 2000 einen Anstieg um 87 Prozent festgestellt und im Anschluss daran verschiedene Kleinlastertypen einem intensiven Verkehrssicherheitstest unterzogen.

Studie soll Notwendigkeit belegen

Um zu einer endgültigen Meinungsbildung innerhalb der vielschichtigen Problematik der Kleinlaster-Praxis zu kommen, hat das Bundesverkehrsministerium seinerseits eine Studie bei der Bundesanstalt für Straßenwesen in Bergisch Gladbach in Auftrag gegeben. Erst mit Erscheinen im kommenden Frühjahr wird es dann zu einer weitergehenden Beschlussfassung durch das Ministerium kommen. Ob eine generelle Geschwindigkeitsbeschränkung infrage kommt, ist derzeit weiterhin völlig offen.

Fazit für die Praxis

Das in Bayern gesprochene Sprinter-Urteil bleibt vorerst eine landesspezifische Einzelfallentscheidung, die bis dahin nur die in diesem Bundesland erfolgenden erstinstanzlichen Entscheidungen bindet. Das heißt, Fahrer von Fahrzeugen der Sprinter-Klasse müssen damit rechnen, dass sie in Bayern nach dem Fahrverhalten, sprich der Einhaltung des Höchstgeschwindigkeits-Gebots für Lkw von 80 km/h unterliegen. Unabhängig davon, ob der Fahrzeugschein eine Pkw-Zulassung ausweist. Der daraus resultierenden Empfehlung hat sich auch die Daimler-Chrysler AG angeschlossen, ohne jedoch die Zulassungspraxis zu ändern. Denn, praktische Konsequenz: Würde die Eintragung in den Papieren (grundsätzlich) als Lkw erfolgen, ergäbe sich die Situation, dass sich Sprinter-Fahrer auch außerhalb Bayerns an die für Lkw vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzung halten müssten.

Erst wenn es in einem weiteren Bundesland zu einer, entsprechend dem bayerischen OLG-Urteil, widersprüchlichen Entscheidung käme, könnte sich die derzeitige Rechtssituation fortentwickeln. Dann nämlich müsste sich der Bundesgerichtshof (BGH) oder gar der Europäische Gerichtshof damit übergreifend befassen. Die dann fällige Entscheidung wäre völlig offen. Zumal auch das Ergebnis der Untersuchung des Bundesverkehrsministeriums noch aussteht, hat derzeit kein Beteiligter Interesse an einer eigenständigen Änderung.

Im Übrigen hat der ADAC mittlerweile begonnen, an dem eigentlichen Phänomen der kontrovers geführten Diskussion um die Kleinlaster-Problematik anzusetzen. Zusammen mit dem Verband der Automobilindustrie (VDA), dem Verband der Importeure von Kraftfahrzeugen e.V. (VDIK) und dem Deutschen Verkehrssicherheitsrat (DVR) hat er eine Qualifizierungsoffensive "Kleintransporter" gestartet. Die dahinter stehende Idee: Letztlich ist es eine Frage des Fahrers und seiner Verantwortlichkeit, wie er das ihm zur Verfügung stehende Fahrzeug im Verkehr einsetzt – nämlich möglichst nicht als ein die übrigen Verkehrsteilnehmer nötigendes Vehikel.

 


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