IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 10/2003, Seite 23 f
VERBÄNDE AKTUELL |
Schleswig-Holstein
Handwerkerdemo in Berlin
Starke Beteiligung mit 1200 Handwerkern aus Schleswig-Holstein
Über 1500 Handwerkerinnen und Handwerker aus allen Landesinnungsverbänden, allen voran vom Fachverband SHK Schleswig-Holstein, und allen 16 Kreishandwerkerschaften aus Schleswig-Holstein haben am 10. Februar 2003 in Berlin demonstriert.
Meister, Gesellen und Lehrlinge haben gemeinsam einen Arbeitstag geopfert, um persönlich in der Bundeshauptstadt auf die Not der Betriebe und die Sorge um Arbeits- und Ausbildungsplätze aufmerksam zu machen.
Die Wut und Enttäuschung über den Stillstand der Politik bekam Bundeswirtschaftsminister Wolfgang Clement zu spüren. Als er bei der Kundgebung auf die Bühne trat, wurde das Gemisch aus Pfiffen und Buh-Rufen ohrenbetäubend. Letztendlich gebührt dem Minister Respekt für die Teilnahme an der Veranstaltung.
Er erläuterte und verteidigte die bisherigen Maßnahmen der Bundesregierung. Immerhin machte er deutlich, dass weitere auch einschneidende Maßnahmen erfolgen müssten.
Albert Albertsen, Vizepräsident des Wirtschaftsverbandes Handwerk (WVH) und Vorstandsmitglied des FV SHK Schleswig-Holstein, war dankbar und zufrieden mit der sehr guten Beteiligung.
Der WVH hatte zur Großdemonstration in Berlin anstelle von Maßnahmen in Kiel aufgerufen; die Schleswig-Hosteiner konnten gut 15% der knapp 10.000 Teilnehmer an der Berliner Demonstration des gesamten Handwerks stellen.
Entscheidend für den Aufruf, direkt in Berlin zu demonstrieren war, dass im Wesentlichen die Bundespolitik die das Handwerk am stärksten belastenden Lohnzusatzkosten beeinflusst.
Baurecht-Seminar 2003
Während der Vertragsanbahnung Vorteile sichern
Im Februar dieses Jahres führte der Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Schleswig-Holstein gemeinsam mit dem Metallgewerbeverband Schleswig-Holstein das schon traditionelle 2-tägige Seminar zu Baurecht und VOB durch. Die erst Ende letzten Jahres verabschiedete und für die Bundesbehörden erst am 15. Februar 2003 in Kraft gesetzte Neufassung der VOB machte dieses Seminar besonders aktuell, so Dipl.-Volkswirt Reinhard Richter, stv. Geschäftsführer der durchführenden Verbände, bei der Eröffnung des von ihm geleiteten Seminars.
Über die Grundzüge des Vertragsrechts, die zahlreichen Änderungen der Verjährungsfristen für Mängel im Kauf- und Vertragsrecht durch die Änderungen im BGB seit 1. Januar 2002 referierte Richter.
In der VOB ist es zu einer Verdopplung der Gewährleistungsfristen auf vier bzw. zwei Jahre gekommen. Hier hilft allerdings, dass der Gesetzgeber die seit Jahrzehnten bestandene "Gewährleistungslücke" zwischen Werkvertrags- und Kaufrecht, die früher bis zu 4,5 Jahre betrug, geschlossen hat, denn die Verjährungsfrist von nur sechs Monaten im Kaufrecht wurde 2001 gestrichen.
Demgegenüber beträgt die im Gesetz neu eingeführte Rückgriffmöglichkeit auf den Vorlieferanten regelmäßig zwei Jahre und bei Bauteilen, die für Bauwerke vorgesehen sind, bis zu fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem der Lieferant die Sache abgeliefert hat
(§ 479 BGB).
Nunmehr hat es der Handwerksmeister selber in der Hand, die noch verbleibende Gewährleistungslücke, nämlich die Zeit zwischen Anlieferung, dem notwendigen Einbau und der hoffentlich schriftlich dokumentierten Abnahme, möglichst kurz zu halten.
Angesichts der langen Verjährungsfristen bei Mängeln gewinnt die Überprüfung der Frage, ob der vom Kunden gerügte Mangel tatsächlich eine Einstandspflicht für den Unternehmer auslöst oder vielmehr auf Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, nicht in Auftrag gegebene Wartung oder sonstigen Ursachen beruht, noch mehr Bedeutung. Zudem wird der Vorlieferant bzw. Hersteller ebenfalls eher noch genauer prüfen, ob er den Anspruch des Handwerkers nach z. B. 4½ Jahren doch ablehnen kann.
Der unabdingbare Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 648 a BGB werde viel zu selten genutzt, so Richter.
Die Teilnehmer des VOB-Seminars 2003 während der Tagung mit dem Seminarleiter. |
Jahrzehntelang haben die Handwerksverbände ein derartiges Gesetz eingefordert. Mitte des Jahres wird es immerhin zehn Jahre gelten. Zwar kann diese Sicherheitsleistung bei der öffentlichen Hand und Privatbauherren, die ein Ein- bzw. Zweifamilienhaus bauen, nicht verlangt werden, wohl aber bei den viel eher gefährdeten Forderungen gegenüber Geschäftskunden, Bauunternehmen, Bauträgern, usw. Üblicherweise wird diese Sicherheitsleistung durch eine Bankbürgschaft erbracht, wodurch zusätzlich die Zahlungsfähigkeit des Kunden festgestellt wird. Die Bürgschaftskosten hat der Handwerksmeister zu tragen. Erst nach Abschluss des Bauvertrages sollte diese Sicherheitsleistung verlangt werden, um den Abschluss nicht zu gefährden. In diesem Gesetz ist ausdrücklich im letzten Absatz festgelegt, dass jede abweichende Vereinbarung zur Umgehung dieser Pflicht, ob in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ob "einzeln ausgehandelt", unwirksam ist.
Am Nachmittag des ersten Seminartages erläuterte Rechtsanwalt Ralf Schneider, Syndikus beim Baugewerbeverband Schleswig-Holstein, die grundlegenden Bestimmungen der VOB Teil A und damit die Regelungen für die öffentlichen Auftraggeber bei der Vergabe von Bauleistungen. Insbesondere die mittelstandsgerechte Vergabe nach Fach- und Teillosen, die bereits in der VOB vorgesehen und durch das schleswig-holsteinische Mittelstandsförderungsgesetz verstärkt ist, waren interessante Gesichtspunkte für die Teilnehmer. Der Eröffnungstermin sowie die Prüfung und Wertung der Angebote, wurden ausführlich besprochen.
Für einige Teilnehmer neu war der Hinweis, dass angebotene Skontoabzüge zwar nicht in die Wertung eingehen dürfen, bei fristgerechter Zahlung allerdings unabhängig davon genutzt werden können.
Am zweiten Seminartag referierte Rechtsanwalt Georg Schareck, Hauptgeschäftsführer des Baugewerbeverbandes Schleswig-Holstein.
Er verdeutlichte und vertiefte den bereits dargestellten grundlegenden rechtlichen Unterschied zwischen BGB-Werkvertragsrecht und der VOB Teil B. Während das BGB-Recht "automatisch" für jeden Bauvertrag gelte, sei die VOB eine Verwaltungsvorschrift, die erst dann wirksam wird, wenn sie vor, spätestens bei Vertragsabschluss, vereinbart wird.
Daran werde auch deutlich, so Schareck, dass die eigentlich wichtigste Phase beim Bauvertrag die Vertragsanbahnung, die vereinbarten Regelungen und die möglichst frühzeitige Bonitätsprüfung seien. Erfahrene Juristen sagten: "Die Mutter aller Fallstricke ist der Vertrag". Wichtig sei auch, sich zu verdeutlichen, dass die gemeinsame Basis der BGB-Verträge der gegenseitige Leistungsaustausch sei, auf dem auch die VOB aufbaue; es gehe um den "herbeizuführenden Erfolg" im Bauvertrag.
Dabei müsse der Handwerksmeister bedenken, dass Eigentum verfassungsrechtlich gesichert ist und Vorrang genießt. Mit dem Einbau von Sachen in Gebäuden ist also durch die feste Verbindung mit dem Bauwerk das Eigentum übergegangen, und der Handwerker hat nur noch schuldrechtliche Ansprüche; ein Grund mehr, den Anspruch auf Sicherheitsleistung gemäß § 648 a BGB zu nutzen. Schareck machte deutlich, dass Abweichungen vom ursprünglichen Bauvertrag regelmäßig mit finanziellen Folgen verbunden sind. Daher sei es besonders wichtig, Nachtragsangebote vorzulegen. Diese sollten dem Bauherren zugeleitet werden, als Durchschrift dem Architekten, da die übliche Architekten-Vollmacht die finanzielle Verpflichtung des Bauherren nicht umfasst.
Der Referent besprach zahlreiche unzulässige Vertragsklauseln sowie die Hinweis- bzw. Obliegenheitspflichten des Fachunternehmers. Er empfahl, rechtzeitig Bedenken gegen geplante Ausführungen schriftlich dem Bauherren zuzusenden, wenn die Ausführung beispielsweise gar nicht zulässig ist, was z.B. bei Geländern, Treppen usw. gar nicht selten vorkommt. Zur Verdeutlichung verteilte der Referent eine Checkliste zu Formerfordernissen bei Schreiben nach VOB/B.
Hinsichtlich des vielfach gewünschten Pauschalvertrages gab er die Anregung, ggf. in einem Negativkatalog zu verdeutlichen, was nicht zur Leistung gehört.
[Zurück] [Übersicht] [www.ikz.de]