IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 9/2003, Seite 60 ff.
Das barrierefreie Bad und DIN-Normen
Passt das zusammen?
Dipl.-Kfm. Markus Sauer
Bei der "klassischen" Bad-Planung gibt es eine ganze Reihe von Normen und Vorschriften, die berücksichtigt werden müssen und die in den Handwerksunternehmen bekannt sind. Schwieriger wird es bei der Planung barrierefreier Bäder. Hier kommen zu den "herkömmlichen" DIN-Normen noch weitere hinzu, die beachtet werden sollten, aber nicht immer beachtet werden müssen.
Die derzeit gültigen Vorschriften sind die DIN 18024 Teil 2 sowie die DIN 18025 Teil 1 und / oder Teil 2. Welche dieser Vorschriften angewendet werden muss, hängt vom Projekt ab: Wird ein öffentliches Gebäude oder eine Arbeitsstätte geplant, gilt die DIN 18024 Teil 2. Hier ist festgelegt, wie ein Sanitärraum, der öffentlich zugänglich ist, ausgestattet sein muss - angefangen bei Bewegungsflächen über die Montagehöhe für Sanitärobjekte bis hin zur Ausstattung mit Stützgriffen.
Im privaten Bereich ist die DIN 18025 zu berücksichtigen. Teil 2 ist dabei sehr offen formuliert und bezieht sich auf barrierefreie Wohnungen. Hier wird nicht explizit auf kranke oder behinderte Menschen eingegangen. Vielmehr steht der Gesichtspunkt "barrierefrei für alle" im Vordergrund. Teil 1 der Norm geht mit seinen Anforderungen deutlich tiefer ins Detail, wenn eine Wohnung für Rollstuhlfahrer eingerichtet werden soll.
Bei der Planung eines barrierefreien Bades muss noch mehr als bei anderen Projekten der Kunde im Vordergrund stehen. Die Umsetzung ist immer von den individuellen Einschränkungen des Kunden abhängig. Der Sanitärfachmann muss vor Beginn der Planung ermitteln, wo die Handicaps liegen und eine dazu passende Lösung entwickeln. Dabei kann ein Blick in die Normen hilfreich sein. Allerdings gilt: Grundsätzlich sind die Normen Kann-Vorschriften, die eingehalten werden sollten, aber nicht immer müssen.
Ein barrierefreies Bad, das in seiner symphatisch-frischen Einrichtung und Ausstattung alle Badbenutzer anspricht. Es demonstriert überzeugend: barrierefrei heißt spezifische Funktionalität und Ergonomie geht mit Ästhetik und Ambiente einher. |
In einigen Fällen müssen sie eingehalten werden, vor allem dann, wenn ein Bauprojekt mit öffentlichen Fördergeldern finanziert wird. Meist wird in den Förderrichtlinien explizit auf die Normen verwiesen. Zu einem Muss werden die Normen auch, wenn ihre Anwendung in einer Ausschreibung gefordert wird. Mit Auftragsannahme hat sich das Handwerksunternehmen zwingend an die Vorschriften zu halten.
Im privaten Bereich, also beispielsweise bei einem Bad-Umbau, sollten Planer versuchen, sich möglichst weitgehend an die Vorschriften zu halten. Oftmals stellen aber schon die geforderten Bewegungsflächen Probleme dar, da viele kleine Bäder gar nicht den erforderlichen Raum bieten.
In solchen Fällen sollte der Kunde darauf aufmerksam gemacht werden, dass der Umbau zwar in Anlehnung an die Normen erfolgt, die Einhaltung aber aus bestimmten Gründen nicht vollständig möglich ist. Dies sollte in jedem Fall schriftlich erfolgen. Der Handwerker meldet damit seine Bedenken an und schließt mögliche Diskussionen nach der Baumaßnahme über die Einhaltung von Normen schon im Vorfeld aus.
Was fordert die Norm?
Im Folgenden soll insbesondere auf die Vorschriften der DIN 18025 eingegangen werden, mit denen der Sanitärhandwerker in den meisten Fällen konfrontiert sein dürfte.
Es beginnt bei der Tür zum Sanitärraum. Während die DIN 18025 Teil 2 eine lichte Türbreite von lediglich 80 cm fordert, muss für die rollstuhlgerechte Wohnung eine lichte Türbreite von 90 cm erreicht werden. Die Tür darf nicht in den Sanitärraum aufschlagen. Der Hintergrund dieser Forderung ist einleuchtend: Liegt eine Person - beispielsweise nach einem Sturz - vor einer nach innen aufschlagenden Tür, wird die Tür blockiert, wertvolle Zeit könnte für Rettungsmaßnahmen verloren gehen.
Für die Größe eines Badezimmers gibt es keine Vorgabe. Allerdings muss im barrierefreien Bad vor jedem Einrichtungsobjekt eine Fläche von 120 cm mal 120 cm als Bewegungsfläche zur Verfügung stehen. In einem Bad nach DIN 18025 Teil 1 müssen die Bewegungsflächen sogar 150 cm mal 150 cm groß sein - allerdings jeweils mit dem Hinweis, dass sich Bewegungsflächen überlagern dürfen. Weitere Einschränkungen ergeben sich durch vorgegebene Abstände der Einrichtung zu Wänden oder anderen Einrichtungsgegenständen.
Auch auf sportliche Gesundheitsförderung muss im barrierefreien Bad nicht verzichtet werden. |
Kernstück des barrierefreien Bades ist die Dusche. Diese muss in jedem Fall "stufenlos begehbar" bzw. befahrbar sein, womit eine Schwelle von maximal 1 cm gemeint ist. Die Dusche muss eine Fläche von 120 cm mal 120 cm (barrierefrei) oder 150 cm mal 150 cm (rollstuhlgerecht) haben.
Oftmals ist im Bereich der Dusche die Kreativität des Handwerkers oder Planers gefragt, sowohl beim Einbau einer bodengleichen Dusche in einem Altbau (Problem des Abflusses) als auch bei der Platzierung unter Berücksichtigung aller Bewegungsflächen. Manchmal ergeben sich daraus unkonventionelle Planungen, die nicht den klassischen Vorstellungen einer Badplanung entsprechen, aber für den Nutzer ein Optimum an Komfort und Sicherheit darstellen.
Dadurch, dass die Normen nicht "Gesetz" sind, bietet sich die Möglichkeit, auf die individuellen Bedürfnisse der zukünftigen Nutzer einzugehen. Dies gilt auch für die Montagehöhe von Waschtisch und Toilette, für die es in Teil 2 der DIN keinerlei Vorgaben gibt. Teil 1 schreibt zumindest für die Toilette eine Montagehöhe von 48 cm vor, eine Höhenanpassung muss bei Bedarf möglich sein.
Entgegen der allgemeinen Vorstellung, dass in einem barrierefreien Bad jede Menge Halte- und Stützgriffe vorhanden sein müssen, gibt es in beiden Teilen der DIN 18025 keine Vorgaben zu Halte- oder Stützgriffen. Gerade hier bietet sich die Chance, den Menschen in den Mittelpunkt zu stellen. Der Kunde kann selbst entscheiden, ob er bereits jetzt ein entsprechendes Hilfsmittel benötigt. Er sollte selbst entscheiden, welche Höhe für ihn die richtige ist. Nur in den wenigsten Fällen wird der Kunde dabei eine genaue Angabe in cm machen können, vielmehr wird er die Tätigkeit demonstrieren und der geschulte Handwerker kann daraus den Bedarf ablesen.
Sollte ein Kunde aktuell noch keinen Bedarf nach Hilfsmitteln haben, sollte er zumindest darauf hingewiesen werden, für eine spätere Nachrüstung zu sorgen, zum Beispiel durch geeignete Vorwandsysteme.
Ausblick: DIN 18030
Derzeit werden die DIN-Vorschriften überarbeitet. Es liegt ein Entwurf für die DIN 18030 "Barrierefreies Bauen" vor. Diese neue Vorschrift soll die DIN 18024 und 18025 ablösen.
Bis Ende Februar wurden vom Normausschuss Bauwesen Hinweise und Stellungnahmen gesammelt. Diese werden jetzt ausgewertet.
Wann genau die neue Norm in Kraft tritt, ist noch nicht endgültig geklärt.
Wenn der bisher vorliegende Entwurf verabschiedet wird, werden sich die Vorgaben für Planer und Architekten teilweise erheblich verändern. So wurden unter anderem Ergänzungen wie sensorische Anforderungen und Vorgaben für Rettungswege in die Norm aufgenommen. Zukünftig wird unterschieden zwischen rollstuhlgerechten und bedingt rollstuhlgerechten Wohnungen. Auf die Planungen im Badbereich hat das allerdings wenig Einfluss. Hier wurden nach dem bisherigen Kenntnisstand die Vorschriften der heutigen DIN 18024 und 18025 nicht wesentlich verändert.
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