IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 11/2002, Seite 40
LESER-SERVICE
Leser fragen Experten antworten
Tipps und Ratschläge für die SHK-Praxis
In loser Folge beantworten wir an dieser Stelle Ihre Fragen aus der Praxis.
Musik abspielen in Ausstellungsräumen
Wir möchten in den Räumlichkeiten (Bad, Verkaufsbereich) unserer Sanitär-Fachausstellung gerne Musik abspielen. Nun sagte uns ein Bekannter, dass dies wohl nicht ohne weiteres möglich sei. Man müsse einen gewissen Obolus dafür an eine so genannte Verwertungsgesellschaft zahlen. Wie hoch ist diese Gebühr und wo können wir uns anmelden? Torsten Kröger via E-Mail |
Viele Händler nutzen Musik im Verkaufs- und Ausstellungsraum und steigern damit ihren Umsatz. Dabei darf nicht vergessen werden, dass man die Vorteile durch die Musik nicht umsonst erhält. Sie entsteht schließlich nicht von selbst, sondern ist das Resultat harter Arbeit, genau wie der Verkauf und die Installation von Haustechnik. Ohne Einkommen können Komponisten, Textdichter und Musikverleger nicht leben, das heißt für den Unternehmer: Die öffentliche Musikwiedergabe ist nur mit Erlaubnis und Honorierung der Musik-urheber zulässig. Kein Komponist, Textdichter oder Verleger kann allerdings selbst in ausreichendem Maß überprüfen, wo, wann, wie oft und wie lange sein Titel gespielt wird. Zudem kann sich der Einzelne nicht darum kümmern, dass er die Entlohnung für seine Leistung auch tatsächlich erhält. Diese Aufgabe übernimmt die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte). Sie verwaltet als staatlich anerkannte Treuhänderin die Nutzungsrechte von 60.000 Mitgliedern und über einer Million ausländischen Berechtigten und hat zwei Hauptaufgaben: 1. Sie hilft dem Musiknutzer, alle Rechte zur Musiknutzung unkompliziert zu erwerben. 2. Anschließend leitet sie die Lizenzzahlungen an die Komponisten, Textdichter und Verleger weiter. Folgende Nutzungsarten urheberrechtlich geschützter Musik müssen angemeldet werden: Hintergrundmusik in allen Bereichen, wo Kunden Zugang haben; Live- oder Tonträgermusik bei Veranstaltungen; Vorführungen von Filmen oder Verkaufsvideos; Musik im Internet, zum Beispiel auf der Homepage des Betriebs. Tipp: Die Kosten der Musiknutzung können als Betriebsausgabe steuerlich abgesetzt werden. Auch die in der Lizenzrechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer kann im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend gemacht werden. Ihr Weg zur Lizenz: Informieren Sie die GEMA-Bezirksdirektion, die für Ihren Wohnort oder Sitz zuständig ist, über Ihre geplante Musiknutzung. Sagen Sie uns, welche Art der Musiknutzung Sie beabsichtigen (z.B. Hintergrundmusik, Live-Musik bei Veranstaltungen etc.). Sie bekommen dann die passenden Unterlagen zugeschickt. Füllen Sie diese Formulare aus und schicken Sie sie zurück. Aufgrund Ihrer Angaben wird der entsprechende Tarif berechnet. Für eine Einzelnutzung schickt Ihnen die GEMA eine Rechnung. Bei Dauernutzungen wird Ihnen ein Vertrag angeboten. Weitere Informationen und die Adresse der für Sie zuständigen Bezirksdirektion finden Sie unter www.gema.de/wirueberuns/bezirksdirektionen/adressen.shtml. Gaby Schilcher, Abteilung Kommunikation bei der GEMA, München. Anmerkung der Redaktion: Unter www.gemafreiemusik.com befindet sich ein Forum, auf der GEMA-freie Musik Probe gehört und direkt bestellt werden kann. Unter www.musikveranstalter.de/gemafrei.php finden sich ebenfalls viele Anbieter. Allerdings ist die Musik in den meisten Fällen nicht kostenfrei, vielmehr wird eine einmalige Zahlung verlangt, die dann die uneingeschränkte Nutzung der erworbenen Musikstücke erlaubt. |
Tarifauszug für die Wiedergabe von Hintergrundmusik im Einzelhandel (Quelle: GEMA).
Wiedergabe von CDs, | bis 100 m2 | 71,64 EUR/Jahr |
Wiedergabe von selbstgebrannten CDs u. Ä. | bis 100 m2 | 107,46 EUR/Jahr |
Hörfunk-Wiedergabe | bis 100 m2 | 94,46 EUR/Jahr |
Fernseh-Wiedergabe | je Fernsehgerät | 137,09 EUR/Jahr |
Die Beträge enthalten sämtliche Zuschläge der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) und der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort); hinzu kommen sieben Prozent gesetzliche Umsatzsteuer
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