IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 11/2002, Seite 44 ff.


SANITÄR/HEIZUNGSTECHNIK


Dämmung von Rohrleitungen

Leitungsanlagenrichtlinien und Energieeinsparverordnung als Grundlage für Bauausführungen

Dipl.-Ing. Manfred Lippe*

Dieser Artikel soll helfen die Anforderungsprofile in einer kompakten Form darzustellen. Je nach Anforderung an die Medienleitungen und die Bereiche der Verlegeorte können sich die Anforderungsprofile nach den Schwerpunkten Brand-, Schall- und Wärmeschutz in der Priorität verschieben.

1. EnEV, DIN 1988-2 und Leitungsanlagen-Richtlinien

1.1 Dämmanforderungen nach EnEV

Die Dämmanforderungen für warmgehende Rohrleitungen werden in Anhang 5, Tabelle 1 der EnEV geregelt. Neu ist, dass die Dämmdicke entsprechend dem Innendurchmesser di festgeschrieben worden ist (Bild 1). Diese Neuorientierung der Bezugsgröße ist bei der Verwendung von Kunststoffrohren mit dickeren Wandstärken von Vorteil. Darüber hinaus darf bei Vorliegen eines rechnerischen Nachweises durch den Rohrhersteller die Dämmwirkung der Rohrwandung in die Festlegung der Gesamtdämmdicke einbezogen werden.

Eine wesentliche Veränderung in der EnEV ist, dass nicht mehr von einem Wärmeverlust, sondern von der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Rohrleitungen gesprochen wird. Dies bedeutet, dass bei frei verlegten Leitungen durch andere Nutzerbereiche in jedem Fall eine Wärmedämmung angeordnet werden muss.

Bild 1: Mindestdämmdicken für warmgehende Rohrleitungen nach EnEV.

1.2 Dämmanforderungen nach DIN 1988-2

Rohrleitungen für Trinkwasser kalt müssen nach DIN 1988-2 gegen Tauwasserbildung und eine unbeabsichtigte Aufwärmung gedämmt werden. Dieser Punkt findet weitergehende Beachtung mit der Einführung der Trinkwasserverordnung ab 1. Januar 2003. Ab diesem Zeitpunkt ist der Betreiber der Trinkwasseranlage (Bauherr, Betreiber eines Gebäudes) für die hygienische Qualität des Trinkwassers verantwortlich. Wenn bei der Planung und Installation der Anlage die anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten wurden, können die Verantwortlichen im Rahmen der Gewährleistungsfristen auf den Fachplaner und Installateur zurückgreifen.

Bild 2: Allgemeine brandschutztechnische Grundlagen der Leitungsinstallation.

Um die Gefahr der Erwärmung zu verhindern, empfiehlt der Autor dringend auf die Reduktion der Dämmdicke auf 50%, z.B. in Installationsschächten der Vorwandinstallation gemäß EnEV, zu verzichten. Wer dies in Schächten mit einer Belegung von Trinkwasserleitungen kalt realisieren will, muss zwangsläufig die kaltgehende Leitung gegen unbeabsichtigte Erwärmung wesentlich dicker dämmen. Grundsätzlich muss beachtet werden, dass auch eine Dämmung der warmgehenden Leitungen von 100 % Dicke im Schacht die unbeabsichtigte Erwärmung nicht verhindern kann. Die richtige Dimensionierung der Leitungen mit geringen Wasserinhalten sind aus hygienischer Sicht vorteilhaft. Die Abkühlung des Stillstandswassers findet dadurch beim Zapfen schneller statt.

Bild 3: Abstandsregeln für die Erleichterung nach MLAR/LAR/RLei, Kap. 4.2.

1.3 Dämmanforderungen nach den Leitungsanlagen-Richtlinien der Bundesländer

Die in den Bundesländern bauaufsichtlich eingeführten Leitungsanlagen-Richtlinien (LAR/RbALei auf Basis der MLAR 03/2000) bauen auf den Landesbauordnungen (LBO/MBO) und den eingeführten technischen Baubestimmungen (ETB) auf. Daraus ergeben sich die folgenden Grundanforderungen (Bild 2). Für den Brandschutz ergibt sich aus der EnEV, dass im Bereich der Durchführung durch feuerwiderstandsfähige Bauteile die Dämmdicke auf 50% reduziert werden kann (Bild 1, Zeile 5). Dies lohnt sich nach Meinung des Autors nur für Rohraußendurchmesser d größer 63 mm. Für kleinere Außendurchmesser d ist eine solche Überlegung unwirtschaftlich.

Bild 4: Abstandsregeln für die Erleichterung nach MLAR/LAR/RLei, Kap. 4.2.

Aus brandschutztechnischer Sicht und deren Anwendung werden die üblichen Dämmstoffe wie folgt eingeteilt:

Bild 5: Verschiedene Bauformen von notwendigen Fluren und Ausgängen ins Freie.

Bei der Verwendung der unterschiedlichen Dämmstoffe im Bereich von Durchführungen mit Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer (F30 - F90) sind die Abstandsregeln der Leitungsanlagen-Richtlinien einzuhalten. Werden geprüfte und zugelassene Systeme und Dämmstoffe mit allgemeinem bauaufsichtlichem Prüfzeugnis (ABP) oder allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (ABZ) für die Gesamtdurchführung inkl. der weiterführenden Dämmstoffe, entsprechend Kapitel 4.1 der Leitungsanlagen-Richtlinien verwendet, können die Abstände je nach Werkstoffkombination gemäß ABP/ABZ auf "null" reduziert werden. Damit ist die Führung mit geringen Rohrabständen möglich. Es gibt keine Begrenzung der Rohraußendurchmesser.

Werden die Erleichterungen nach Leitungsanlagen-Richtlinie nach Kapitel 4.2 verwendet, dann gelten die maximalen Außendurchmesser der Rohrleitungen bis d = 160 mm für nichtbrennbare Rohre und bis d = 32 mm für brennbare Rohre die Abstandsregeln nach Bild 3 und Bild 4.

Als Konsequenz aus der Kombination der Anforderungsprofile Brand-, Schall- und Wärmeschutz muss nun der Fachplaner und Verarbeiter die optimale Kombination der Durchführungssysteme und Dämmstoffqualitäten zusammenstellen. Denn sehr oft sind die Platzverhältnisse sehr gering bemessen, sodass eine Ausführung aufgrund notwendiger geringer Abstände optimiert werden muss.

Bild 6: Beispiel für eine gekapselte Brandlast in einem Rettungsweg.

2. Installationsbereiche mit besonderen Anforderungen

2.1 Installationsschächte, freier Verlegung, Flure/Treppenräume

In Flucht- und Rettungswegen (notwendige Flure, notwendige Treppenräume und Ausgänge ins Freie) dürfen nur noch solche brennbare Leitungen installiert werden, die zum Betrieb des Flucht- und Rettungsweges notwendig sind, z.B. elektrische Leitungen für die Beleuchtung und Sicherheitseinrichtungen. Damit gilt die "Null-Brandlast" wie vor beschrieben, was bedeutet, dass an die Rohrleitungs- und Dämmstoffe hinsichtlich der Baustoffklassen bestimmte Anforderungen gestellt werden (Bild 5). Brennbare Leitungen und Dämmstoffe müssen demzufolge in I30-Kanälen oder I30-Schächten, bzw. oberhalb von F30-Unterdecken verlegt werden. Brennbare Rohre und brennbare Dämmstoffe sind in Flucht- und Rettungswegen bei offener Verlegung ohne Zusatzmaßnahmen nicht mehr zulässig.

Bild 7: Dämmung von warmgehenden Leitungen mit/ohne Brandschutz.

Unter bestimmten Umständen kann von dieser Regelung abgewichen werden. Bild 6 zeigt die brandschutztechnische Kapselung von brennbaren Rohren bis zu einem Außendurchmesser von 160 mm mit Rockwool-Dämmstoffen RS 800/RS 835 in einer durchgängigen Mindestdicke von 30 mm, Schmelzpunkt > 1000 °C. Diese Bauart ist auch möglich für nichtbrennbare Kälteleitungen mit diffusionshemmenden Dämmstoffen (Baustoffklasse B1) und einer zusätzlichen brandschutztechnischen Kapselung wie vor beschrieben. Durch diese Kapselung, die mit anderen Dämmstoffqualitäten z.Zt. nicht möglich ist, wird die Brandlast mit "Null" angesetzt.

Bild 8: Dämmung von Abflussleitungen mit/ohne Brand- und Schallschutz.

2.2 Warmgehende Leitungen mit/ohne Brand- und Schallschutz bei freier Verlegung

Es gelten die Anforderungen an die Dämmung nach EnEV und DIN 1988-2 wie vor beschrieben. Bei der Festlegung der Dämmdicken sind die tatsächlichen Wärmeleitgruppen der verwendeten Dämmstoffe zu berücksichtigen und umzurechnen. Die Ermittlung der Wärmeleitgruppe erfolgt nach VDI-Richtlinie 2055 bei einer mittleren Temperatur von 40 °C. Beim Vergleich von Dämmstoffen ist auf die Angabe der Wärmeleitgruppe bei dieser Mitteltemperatur zu achten.

Üblicherweise sind die Dämmstoffe in den Wärmeleitgruppen 025 bis 050 eingeteilt. Daraus ergeben sich unterschiedliche Dämmdicken für Heizungsleitungen (Bild 7 am Beispiel eines brennbaren Metall-Verbundrohres mit 100 % Dämmdicke in einer Fußbodenkonstruktion; bei anderen Rohrwerkstoffen und Wanddicken können sich entsprechend Anhang 5, Tabelle 1 andere Dämmdicken ergeben).

2.3 Warmgehende Leitungen mit/ohne Brand- und Schallschutz bei Durchführungen

Es gelten alle Anforderungen wie unter Kapitel 1 beschrieben. Die Abstandsregeln der Leitungsanlagen-Richtlinien gemäß Kapitel 1.3 sind einzuhalten.

Bild 9: Dämmung von Abflussleitungen mit/ohne Brand- und Schallschutz.

2.4 Kaltgehende Leitungen mit/ohne Brand- und Schallschutz

Es gelten alle Anforderungen wie unter Kapitel 1 beschrieben. Die Abstandsregeln der Leitungsanlagen-Richtlinien gemäß Kapitel 1.3 sind einzuhalten.

Bild 10: Leitungsdämmung von Zentralheizungen in einer Fußbodenkonstruktion. Decke gegen beheizte Räume verschiedener Nutzer.

2.5 Kälteleitungen mit/ohne Brand- und Schallschutz

Es gelten alle Anforderungen wie unter Kapitel 1 beschrieben. Die Abstandsregeln der Leitungsanlagen-Richtlinien gemäß Kapitel 1.3 sind einzuhalten. Alle Dämmstoffe in diffusionshemmender Qualität der Baustoffklasse A1 (z.B. Foamglas) oder Baustoffklasse B1 (z.B. Armaflex, Kaiflex) sind zulässig. Im Bereich der Wand- und Deckendurchführungen sind nur geprüfte und zugelassene Lösungen im Bereich von Bauteilen mit Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer (F30/F90) zulässig.

Bild 11: Leitungsdämmung von Zentralheizungen in einer Fußbodenkonstruktion. Decke gegen unbeheizte Räume, Außenluft oder Erdreich.

2.5 Abflussleitungen mit/ohne Brand- und Schallschutz

Auch für Abflussleitungen gelten alle bereits beschriebenen Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz, sowohl für die Durchführungen und die Verlegung in Flucht- und Rettungswegen. Weitere Anforderungen an den Schall-, Wärme- und Tauwasserschutz können erforderlich werden.

Bei Abflussleitungen ist dem Schallschutz ein hohes Maß an Aufmerksamkeit zuzuordnen. Alle Durchführungen sind körperschallentkoppelt auszuführen und dazu geeignet Werkstoffe zu verwenden. Die Vorgaben des vorbeugenden Brandschutzes müssen, wie in den Kapiteln 1 und 2 beschrieben, auch bei Abflussrohren eingehalten werden. Werden Abflussleitungen im Bereich von schutzbedürftigen Räumen geführt, müssen Maßnahmen zur Luftschalldämmung der Rohre geplant werden (Bild 8).

Werden Anforderungen an Wand- und Deckendurchführungen mit brandschutztechnischen Eigenschaften gestellt, dann sind geprüfte und zugelassene Durchführungen mit ABP oder ABZ vorzusehen. Die Ausführungsdetails sind den Zulassungen oder Prüfzeugnissen (ABZ/ABP) zu entnehmen (Bild 9).

Sollen die Durchführungen für nichtbrennbare Abflussrohre nach den Erleichterungen der Leitungsanlagen-Richtlinien ausgeführt werden, dann gelten die Abstandsregeln gemäß Kapitel 1.3 mit oder ohne weiterführende Dämmung.

Bild 12: Leitungsdämmung von kaltgehenden Leitungen nach DIN 1988-2 neben Leitungen von Zentralheizungen in einer Fußbodenkonstruktion.

2.6 Warm- und kaltgehende Leitungen in Vorwandinstallationen

Im Bereich von Vorwandinstallationen können warmgehende Leitungen bis di = 22 mm ohne Wärmedämmung verlegt werden, wenn diese Leitungen nicht in die Zirkulation eingebunden sind und keine Begleitheizung besitzen. Die Interpretationen von Kapitel 1.1 sind zu beachten. Es ist jedoch zu empfehlen, die Leitungsführung in Rohr im Rohr-Systemen auszuführen.

Kaltgehende Leitungen müssen nach DIN 1988-2 gedämmt werden. Dabei ist zu beachten, dass sich diese Leitungen gemeinsam mit warmgehenden Leitungen im Schacht befinden und deshalb innerhalb der Installationsschächte eine Mindestdämmdicke von 13 mm benötigen.

Liegen nur warmgehende Leitungen ohne Einbindung in die Zirkulation und ohne Begleitheizung in der Vorwandinstallation, so kann nach Meinung des Autors auf eine einfache Tauwasserdämmung von 4 mm Dicke oder eine Rohr im Rohr-Installation gegangen werden.

Die Dämmanforderungen müssen von Fall zu Fall individuell festgelegt werden.

Bild 13: Dämmung von Warmwasserleitungen in einer Fußbodenkonstruktion.

2.7 Warm- und kaltgehende Leitungen in Fußbodenkonstruktionen

Auch in diesem Kapitel gelten die Anforderungen nach EnEV des Kapitels 1.1 einschließlich der Interpretationen.

Die folgenden Bilder zeigen die unterschiedlichen Anforderungen gemäß Anhang 5 der EnEV auf. Dabei gelten die reduzierten Anforderungen der Zeilen 6 und 7 nur für Zentralheizungen und nicht für Trinkwasser warm (Bilder 10, 11 und 12).

Bei einer gewissenhaften Betrachtung stellt sich heraus, dass die Trinkwasserleitung kalt in 13 mm Dicke gedämmt werden muss. Führt man eine Schutzzielbetrachtung durch, würde man zu einer gleichwertigen Lösung kommen, wenn zwischen den Dämmstoffoberflächen kalt/warm ein Trennsteg von 100 % Dicke angeordnet würde. Damit ist eine einheitliche Dämmdicke nach Meinung des Autors erreichbar. Diese geringfügige Abweichung sollte jedoch immer mit dem Auftraggeber vereinbart werden. Durch eine erhöhte Fußbodenkonstruktion würden dem Auftraggeber erhöhte Kosten entstehen, die über eine entsprechende Vereinbarung eingespart werden können.

Bei Trinkwasserleitungen warm muss in jedem Fall eine 100% Dämmdicke nach EnEV eingeplant werden (Bild 13).

Hinweise:

3. Zusammenfassung

Werden Schnittstellen und notwendige Betrachtungen von relevanten Regelwerken außer Acht gelassen, kann dies zu Schadensersatzanforderungen und bei Fehlern im Brandschutz zu kostenintensiven Nachbesserungen führen. Denn es gilt eine Grundsatzregel: "Fehler im Bereich des Brandschutzes die Leib und Leben gefährden können, müssen saniert werden, koste es was es wolle."

Für den Wärmeschutz in Wohngebäuden und vergleichbaren Gebäuden gilt derzeitig die EnEV als a.R.d.T.


* Dipl.-Ing. Manfred Lippe, Sachverständigenbüro für Brand-, Schall- und Wärmeschutz bei Leitungsanlagen der Technischen Gebäudeausrüstung, ö.b.u.v. Sachverständiger für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk, ö.b.u.v. Sachverständiger für das WKSB-Isoliererhandwerk (Brandschutzdurchführungen und Schallschutz), Sachverständiger des vorbeugenden Brandschutzes - Eipos/IHK-Dresden


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