IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 11/2002, Seite 36 f.
SANITÄRTECHNIK
Neue Trinkwasserverordnung ab 2003
Verstärkte Überwachung durch die Behörden
Dr. Peter Arens*
Am 1. Januar 2003 tritt die "Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung" in Kraft (kurz: TrinkwV 2001). Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen zu schützen. Dabei wird kein (unnatürlich) reines Wasser gefordert, sondern es werden mikrobiologische und chemische Veränderungen akzeptiert, wenn die entsprechenden Grenzwerte nicht überschritten werden. Gleichzeitig findet eine verstärkte Überwachung der Wasserbeschaffenheit durch die Behörden statt.
Für den Planer und Installateur sind vor allem solche Parameter der TrinkwV von Interesse, deren Konzentration sich in der Hausinstallation ändern kann. Hierzu gehören mikrobiologische Parameter wie Legionellen, chemische Parameter der Anlage 2, Teil II, wie Vinylchlorid, aber unter Umständen auch die in Anlage 3 aufgeführten Parameter "Geruchsschwellenwert" und "Geschmack".
Was fällt unter die Trinkwasserverordnung?
Alles "Wasser für den menschlichen Gebrauch...", "...das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder insbesondere zu den folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist:
- Körperpflege und -reinigung,
- Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen,
- Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen" (§ 3).
Die Hausinstallation als Wasserversorgungsanlage
Die Hausinstallation als "Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen dem Punkt der Entnahme... und dem Punkt der Übergabe... befindet", wird im Sinne von § 3, 2c der TrinkwV 2001 als Wasserversorgungsanlage betrachtet (neben den Wassergewinnungsanlagen und den kleinen Anlagen, zu denen auch Hausbrunnen gehören). Die Anforderungen und Grenzwerte sind einzuhalten "...am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die der Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch dienen..." (§ 8).
Anforderungen und Grenzwerte
Die mikrobiologischen, chemischen oder physikalischen Anforderungen an ein Trinkwasser sind im Wesentlichen in den Anlagen 1 bis 3 der Verordnung zu finden. Darüber hinaus kann das Gesundheitsamt unter bestimmten Umständen aber auch den Untersuchungsumfang erweitern. So z.B. auf Legionellen und Pseudomonaden (§ 20).
Welche Änderungen gibt es bei den Werkstoffbestandteilen?
Die deutlichste Änderung betrifft das Element Blei. Der Grenzwert für Blei wird schrittweise von 0,04 mg/L (bis 30.11.2003) auf 0,025 mg/L (vom 01.12.2003 bis 30.11.2013) und weiter auf 0,01 mg/L (01.12.2013) abgesenkt (§ 6). Mindestens die letztgenannte Konzentration kann unabhängig von der Wasserbeschaffenheit mit Bleirohren nicht eingehalten werden.
Produkte aus Messing und Rotguss können aufgrund abgesenkter Legierungsgehalte nach DIN 50930-6 weiterhin ohne hygienisch bedingte Einschränkungen in allen Trinkwässern eingesetzt werden.
Der Grenzwert für Nickel wird auf 0,02 mg/L abgesenkt. Da dieser Grenzwert bei der Vernickelung wasserberührter Oberflächen (vor allem bei Rohrverbindern) nicht eingehalten werden kann, ist diese Art der Oberflächenbeschichtung seit August 2001 untersagt (DIN 50930-6).
Für Vinylchlorid, das als monomerer Bestandteil von PVC-Leitungen in das Wasser übergehen kann, wurde erstmals ein Grenzwert festgesetzt.
Für Kupfer gibt es zwei Änderungen: erstens gibt es mit 2 mg/L einen neuen Wert und zweitens mit der Probenahme als "Wochenmittelwert" eine neue Bezugsgröße. Eine Verschärfung hat dadurch nicht stattgefunden. Es wurde lediglich ein Maximalwert (nach 12 Stunden Stagnation) durch einen Durchschnittswert (ca. 4 Std. Stagnation) ersetzt.
Welche Werkstoffe dürfen verwendet werden?
Es "...dürfen nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die in Kontakt mit Wasser Stoffe nicht in solchen Konzentrationen abgeben, die höher sind als nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar, oder den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern, oder den Geruch oder den Geschmack des Wassers verändern" (§ 17).
Trotz mancher Ausnahmeerscheinungen, die auch Kunststoffrohre betreffen (vergl. 20 Jahre KTW-Untersuchungen, Bundesgesundheitsblatt 7/98), ist festzustellen, dass alle heute zugelassenen Werkstoffe unter Berücksichtigung eventueller Einsatzbeschränkungen (z.B. DIN 50930-6) eingesetzt werden können. Zu den Einsatzgebieten metallener (Kupfer-)Werkstoffe berät kostenlos das DKI und die Hersteller.
Welche Objekte überwacht das Gesundheitsamt?
"Das Gesundheitsamt überwacht die Wasserversorgungsanlagen... aus denen Wasser für die Öffentlichkeit, insbesondere in Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern, Gaststätten und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen, bereitgestellt wird..." (§18). Der Überwachungsumfang (Stichproben) ist im § 19 geregelt.
Die private Hausinstallation kann im Einzelfall ebenfalls in die Überwachung einbezogen werden, wenn dies "...zum Schutz der menschlichen Gesundheit... erforderlich ist (§ 18)."
Anzeigepflichten bei baulichen Veränderungen
Unter § 13 sind Umstände aufgeführt, bei denen bestehende oder neu errichtete Anlagen sowie bauliche Veränderungen an der Wasserversorgungsanlage der zuständigen Behörde anzuzeigen sind. Hierunter fallen auch Regenwasseranlagen.
Zusammenfassung
Die neue Trinkwasserverordnung stellt zum Teil erhöhte Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers. Weiterhin unterstreicht sie auch die Bedeutung des technischen Regelwerks für die Einhaltung dieser Anforderungen. Sie führt aus, dass die Anforderungen der TrinkwV 2001 als erfüllt gelten, wenn die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden (§ 4). Damit kommen den Aussagen in den Regelwerken zur Minimierung von Stagnationszeiten eine verstärkte Bedeutung zu.
Ausblick
Bei allen heute gebräuchlichen Werkstoffen ändert sich bei Stagnation die Beschaffenheit des Trinkwassers (vergl. DVGW-TWIN 7). Je länger die Stagnationszeit, je größer können die Veränderungen sein. Um Überschreitungen der Grenzwerte zu vermeiden, ist verschiedenes zu beachten:
Planer und Installateure
Planer und Installateure können durch sachgerechte Dimensionierung und Leitungsführung (z.B. Ringleitungen, kurze Stichleitungen) dazu beitragen, Stagnationszeiten im späteren Betrieb zu minimieren (vergl. DIN 1988, DVGW W551 - W 553). Vermeiden können sie Stagnationszeiten jedoch nicht, sondern nur der Betreiber:
Betreiber
In der breiten Öffentlichkeit ist immer noch weitgehend unbekannt, dass Trinkwasser bei langer Stagnationsdauer verderben kann (wie Milch - selbst wenn sie im Kühlschrank steht). Doch selbst gravierende Veränderungen sind ohne Hilfsmittel in der Regel kaum wahrnehmbar.
Vor diesem Hintergrund ist es für den Planer und Installateur ratsam, den Betreiber einer Trinkwasser-Installation auf seine Verantwortung zur Vermeidung überlanger Stagnationszeiten schriftlich hinzuweisen - z.B. im Inbetriebnahme- und Einweisungsprotokoll (vergl. Musterschreiben in "Trinkwasser und Rohrwerkstoffe", Initiative Kupfer/ BHKS). Setzt der Betreiber diese Hinweise in die Praxis um, sind bei fachgerechten Installationen auch mit der neuen Trinkwasserverordnung keine Beanstandungen durch die Behörden zu erwarten.
* Deutsches Kupferinstitut
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