IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 22/2001, Seite 28 ff.


VERBÄNDE AKTUELL 


Sachsen-Anhalt


Blickpunkt Trinkwasser

Regelwerke und Verordnungen im vereinten Europa

Das Thema Trinkwasser stößt derzeit auf großes Interesse seitens des Fachhandwerks. So kamen zur 1. Wasserfachtagung des Fachverbands SHK Sachsen-Anhalt am 20. September statt der erwarteten 30 gut 180 Fachleute zum Informationsaustausch nach Magdeburg.

Neben Fachkollegen aus der Region Sachsen-Anhalt konnte Landesinnungsmeister Dr. Joachim Eulenstein zahlreiche Mitarbeiter aus Versorgungsunternehmen sowie Vertreter aus dem Bau- und Wirtschaftsministerium begrüßen. Dies zeige, so der Landesinnungsmeister, "dass die Marktpartnerschaft lebt". Ein bedeutendes Zeichen, meinte Eulenstein, denn mehr denn je werde es darum gehen müssen, "miteinander den Markt zu pflegen und zu hegen".

Wie dieses Miteinander aussehen könnte und welche technischen Richtlinien das vereinte Europa dem Handwerk bringt, auf diese Fragen wollte die Fachtagung mit ihren technischen und juristischen Vorträgen eine Antwort geben.

Volles Haus: Rund 180 Teilnehmer kamen zur 1. Wasserfachtagung des Fachverbands SHK Sachsen-Anhalt nach Magdeburg.

Trinkwasser und Regelwerk

Den Anfang bildete das Referat von Dipl.-Ing. Christiane Nolte (KM Europa Metal AG, Osnabrück). Sie berichtete über wesentliche Veränderungen und Auswirkungen der novellierten Trinkwasserverordnung, die zum 1. Januar 2003 in Kraft treten wird (siehe auch Beitrag in IKZ-HAUSTECHNIK Heft 09/01, Seite 28 ff.). So seien auf Grund der Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt in der Verordnung teilweise neue Grenzwerte festgelegt worden. Beispielsweise werden die Grenzwerte für Blei und Nickel deutlich reduziert. Außerdem werden Grenzwerte für Stoffe definiert, die aus bestimmten Kunststoffen und Kunststoffauskleidungen abgegeben werden können. Ein weiterer Faktor sei der ph-Wert, der nach wie vor zwischen 6,5 und 9,5 liegen soll, zudem dürfe das Wasser nicht korrosiv wirken. Wasserversorger und Gesundheitsämter bekämen zusätzliche Informationspflichten: So müssten die Versorger jährlich ihre Wasseranalysen veröffentlichen, die Gesundheitsämter dagegen müssten künftig Kontrollen in öffentlichen Gebäuden vornehmen und im Falle der Nichteinhaltung entsprechende Gegenmaßnahmen ergreifen. Welche Maßnahmen in Frage kommen, erklärte Dipl.-Chem. Ute Rädel (Hygieneinstitut Sachsen-Anhalt). "Grundsätzlich gilt es zu prüfen, ob die Wasserversorgung mit entsprechenden Auflagen/Nutzungsbeschränkungen weiter betrieben werden kann", so die Referentin. Bis das Gesundheitsamt hierzu eine Entscheidung getroffen habe, gelte die Abgabe von Trinkwasser als erlaubt, soweit keine Gesundheitsgefährdung vorliege, etwa das Leitungsnetz mit Krankheitserregern verunreinigt sei. Beide Referentinnen wiesen ergänzend darauf hin, dass trotz der weiterhin hohen Anforderungen "grundsätzlich kein Stagnationswasser zur Nahrungszubereitung verwendet werden darf".

Blick auf das Podium: (v.l.) Christiane Nolte (KM Europa Metal AG), Moderator Roland Prokop (Fachgruppenleiter im Verband), Ute Rädel (Hygieneinstitut Sachsen-Anhalt), Landesinnungsmeister Dr. Joachim Eulenstein.

Konsequenzen für das Handwerk

Die Konsequenzen der Europäischen Trinkwasserrichtlinie für den Sanitärinstallateur erläuterte Franz-Josef Heinrichs (ZVSHK) im anschließenden Referat. So werde es zukünftig eine europäische Norm, die DIN EN 806, als Ersatz für die DIN 1988 geben. Der erste Teil dieser Norm liege bereits im Weißdruck vor. Ebenfalls aktuell im Weißdruck erschienen sei im Mai 2001 die DIN EN 1717 (Schutz des Trinkwassers vor Verunreinigungen...) als teilweiser Ersatz für DIN 1988 Teil 4. Hier gibt es eine Reihe von Veränderungen. Die Anpassung an den europäischen Stand der Technik führte beispielsweise dazu, dass es nun statt bisher 10 Sicherungseinrichtungen ganze 23 gibt, einschließlich Varianten. Für den gewerblichen Bereich muss darüber hinaus höher abgesichert werden als im häuslichen Bereich. Bei größeren Installationsvorhaben ist zudem die Erstellung einer so genannten Installationsmatrix vorgeschrieben, die für die jeweiligen Sanitäranlagen die Flüssigkeitskategorie sowie die notwendigen Sicherungsmaßnahmen festlegt.

Da bis zum endgültigen In-Kraft-Treten DIN EN 806 sowohl DIN 1988-4 als auch DIN EN 1717 parallel gültig sind, empfahl Heinrichs den Anwesenden, "sich rasch mit der neuen Richtlinie vertraut zu machen". Zudem sollte zukünftig stets werkvertraglich vereinbart werden, welche der Normen für das jeweilige Projekt zum Einsatz kommen soll, denn "eine Vermischung der Regelwerke ist nicht gestattet".

DIN 50930-6

Zum Thema metallene Werkstoffe in der Trinkwasserverordnung sprach Uwe Mattern (KMK, Hettstedt). Seit August dieses Jahres gilt die DIN 50930-6 (Korrosion der Metalle; Beeinflussung der Trinkwasserbeschaffenheit), die wasserseitige Anwendungsbereiche verschiedener metallener Werkstoffe in Trinkwässern vorgibt. Für den Installateur bedeutet dies, dass er die Auswahl des Rohwerkstoffes in Abhängigkeit von der Trinkwasserbeschaffenheit treffen muss. So wurden für die metallenen Werkstoffe Einsatzbereiche definiert, die Planern, Installateuren und letztlich auch Betreibern von Trinkwasseranlagen Planungssicherheit geben. Durch die Anwendung der DIN 50930-6 werde sichergestellt, dass die Werkstoffe unter Berücksichtigung der in der Trinkwasserverordnung festgelegten Grenzwerte sicher eingesetzt werden können, konstatierte Mattern.

Reichlich Gelegenheit für den fachlichen Austausch bot die begleitende Fachausstellung. Auch der Fachverband war mit einem eigenen Stand vertreten.

Schallschutz in der Hausinstallation

Das Thema Schallschutz in der Hausinstallation beleuchtete Dipl.-Ing. Thomas Vogel (M. Block GmbH). Er wies in seinen Ausführungen u.a. auf die im Januar dieses Jahres als Weißdruck veröffentlichte Änderung A1 zur DIN 4109 hin, die eine Verschärfung der schalltechnischen Anforderungen mit sich bringt. Künftig gilt für haustechnische Anlagen ein maximaler Schallpegel gegenüber schutzbedürftigen Räumen (beispielsweise Wohn- und Schlafräume der Nachbarwohnung) von 30 dB (A). Die Sanitärinstallation werde dadurch noch anspruchsvoller als bisher. Allerdings, so räumte er ein, könne man die hohen Anforderungen nicht einfach auf den Fachhandwerker abwälzen. "Es müssen bereits werkvertraglich die Rahmenbedingungen für die Einhaltung dieser strengeren Grenzwerte stimmen, sprich - die entsprechend zu erbringenden Leistungen und Produkte müssen auch ausgeschrieben sein", so Vogel. Dies sei in einer entsprechenden Fußnote in der Änderung A1 der DIN 4109 festgelegt. Bei mangelhaften Ausschreibungen oder einer den Anforderungen nicht genügenden Bauplanung bedeute das im Zweifelsfall - Bedenken anmelden! Ergänzend wies der Referent darauf hin, dass auch bei der Installation in einem Einfamilienwohnhaus der aktuelle Stand der Technik anzuwenden sei - und der hieße derzeit 30 dB (A).

Hinweis: Auf Basis der DIN 50930-6 wurde vom Deutschen Kupferinstitut (DKI) in Zusammenarbeit mit dem Zentralverband Sanitär Heizung Klima ein Merkblatt mit dem Titel "Metallene Werkstoffe in Trinkwasserinstallationen" geschaffen, das alle wesentlichen Informationen für die Auswahl eines Rohrwerkstoffes enthält und als Grundlage für die tägliche Arbeit dienen sollte.
Bezug über:
Deutsches Kupferinstitut e.V.,
Am Bonneshof 5, 40474 Düsseldorf,
Tel.: 0211/4796300, Fax: 0211/4796310,
E-Mail: Info@kupferinstitut.de.

Anlagensicherheit

Tipps und Hinweise zur Eingrenzung von Haftungsrisiken für den Installateur gab Dr. Hans-Michael Dimanski, Geschäftsführer im Fachverband SHK Sachsen-Anhalt. Angesichts der aktuellen Rechtsprechung sind die Pflichten des Installateurs weitreichend. Ihm obliegt eine verstärkte Hinweispflicht beispielsweise auf alternative Materialien, wie ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts München bestätigt. Der dortige Senat hat nämlich in zweiter Instanz einen SHK-Unternehmer zu einer Schadensersatzzahlung in hoher Summe verurteilt, weil aufgrund einer Spannungsrisskorrosion in drei Messing-Hahnverlängerungen ein Wasserschaden in einer Installation auftrat. Wie es in der Urteilsbegründung heißt, habe der Installateur die "Hinweispflicht im Hinblick auf die alternative Einbaumöglichkeit von Rotgussteilen verletzt". Brisanter Hintergrund: Die Installation wurde bereits 1996 ausgeführt, als man bereits von der Problematik möglicher Spannungsrisskorrosionen wusste. Dimanski riet dazu, "die mit dem Anschlussnehmer (Kunde) werkvertraglich getroffenen Vereinbarungen grundsätzlich schriftlich festzuhalten und auch die gegebenen Hinweise sorgfältig zu dokumentieren."

Hinweise zur Eingrenzung von Haftungsrisiken für den Installateur gab Dr. Hans-Michael Dimanski, Geschäftsführer im Fachverband SHK Sachsen-Anhalt, in seinem Referat.

Schlussbemerkung

Es gab noch weitere Vorträge an diesem Tage. So berichtete beispielsweise Prof. Dr. Meck (FH Erfurt) über den aktuellen Stand der alternativen Wasserbehandlungsgeräte, Albrecht von Bethmann (Hage Fittings) präsentierte ein neues Zirkulationssystem speziell für kleine Warmwasseranlagen (siehe IKZ-HAUSTECHNIK Heft 17/01, Seite 22 ff.).

Die inhaltlich kurz wiedergegebenen Referate belegen bereits deutlich den Informationswert der Veranstaltung, die auf Grund der positiven Resonanz im nächsten Jahr erneut stattfinden soll.

 


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