IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 18/2001, Seite 11 ff.


VERBÄNDE AKTUELL 


Kurz und bündig


Werbemittelkatalog

Präsente ordern

Mit einer Weihnachtsmelodie auf den Lippen dürfte man derzeit eher schräge Blicke ernten, doch für die Bestellung von Kundenpräsenten ist es jetzt keineswegs zu früh, wenn sie rechtzeitig zur Adventszeit in Ihrem Unternehmen zur Verfügung stehen sollen. Man sollte daher schon jetzt den Werbeartikel-Katalog zur Hand nehmen und eine Auswahl der speziell für das SHK-Handwerk gestylten Produkte treffen. Die Kundschaft weiß dies sicher zu schätzen. Der Katalog liegt jedem Innungsbetrieb vor, denn traditionell versendet der ZVSHK in jedem Frühjahr einen gut gefüllten Umschlag, in dem sich auch die 16-seitigen Bestellunterlagen zu den Werbemitteln befinden.

Wenn jedoch nichts mehr vom Präsentkatalog Werbeartikel 2001 zu finden ist: Man kann sich auch ein weiteres Exemplar über den ZVSHK sichern.

Jetzt schon an Weihnachten denken: Wer für seinen Fachbetrieb frühzeitig eine Bestellung an Werbeartikeln vornimmt, erspart sich Lieferstress in der Adventszeit.


Legionellen

Meldepflicht

Im Bundesgesetzblatt vom 25. Juli 2000 (Jahrgang 2000, Teil 1 Nr. 33) steht’s schwarz auf weiß: Legionellen-Erkrankungen gehören zu den meldepflichtigen Krankheiten. Dies bedeutet, dass dem zuständigen Gesundheitsamt von den behandelnden Ärzten aufgrund von Untersuchungsergebnissen der direkte oder indirekte Nachweis zu melden ist.

Ebenso besteht mit der neuen Trinkwasser Verordnung, die voraussichtlich Anfang 2003 in Kraft tritt, bei Verdacht auf Legionellenwachstum in der Trinkwasser-Hausinstallation für das zuständige Gesundheitsamt die Möglichkeit, Wasserproben in der Hausinstallation zu entnehmen, zu untersuchen und bei einem Nachweis von Legionellen dem Betreiber bzw. Hauseigentümer Maßnahmen aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen wird den Planern und ausführenden Fachbetrieben dringendst empfohlen, Trinkwasser-Installationen nach den anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu installieren und den Betrieben eine Bedienungs- und Wartungsanleitung zu übergeben, in denen unter anderem auf die "Betriebstechnischen Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums" hingewiesen wird.

Die anerkannten Technischen Regeln hierzu sind in den DVGW-Arbeitsblättern W 551 und W 552 umfassend beschrieben. Im DVGW-Arbeitsblatt W 553 geht es um die Bemessung von Zirkulationssystemen in zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen und flankierend dazu hat der ZVSHK die Fachinformation "Zirkulation und Begleitheizung - Planung und Bemessung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 553" herausgegeben.


Entwässerung

DN 80 zukünftig zulässig

Die bisherige Festlegung der Mindestnennweite DN 100 kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden. Das hat die Einspruchssitzung zur DIN 1986-100 (Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - zusätzliche Bestimmungen zu DIN EN 752 und DIN EN 12056) ergeben.

Die Mindestnennweite DN 80 (Innendurchmesser di 75 mm) ist bei wassersparenden Klosettanlagen mit mindestens 6 Litern Spülmenge für Einzel-, Sammelanschluss, Fallleitungen und Sammelleitungen zugelassen, wenn dabei die entsprechenden Anschlusswerte beachtet werden.

Ebenso können Grundleitungen der Nennweite DN 80 (Innendurchmesser di 75 mm) bis zur ersten Reinigungsöffnung bzw. zum Schacht außerhalb vom Gebäude ausgeführt werden. Allerdings ist dies mit einer Empfehlung verbunden, in der darauf hingewiesen wird, dass aus Gründen der Inspizierbarkeit und Reinigungsmöglichkeit die Nennweite DN 100 verwendet werden soll. Ebenso können Leitungen unterhalb der Bodenplatte zu Entwässerungsgegenständen wie Anschlussleitungen dimensioniert werden und müssen nicht mehr grundsätzlich mit einer Nennweite DN 100 wie Grundleitungen ausgeführt werden.

Zukünftig kann also der Planer bzw. der ausführende Fachbetrieb entscheiden, ob eine kleinere Nennweite als DN 100 bei Grundleitungen zum Einsatz kommen sollen.


Entwässerung

Sammel- statt Grundleitungen

In der DIN 1986-100, die als Ergänzung zur Normenreihe DIN EN 12056 voraussichtlich Anfang des nächsten Jahres veröffentlicht wird, ist in Abschnitt 5.7 Grundleitungen folgende Anforderung aufgenommen worden:

"Aus Gründen der Inspizierbarkeit und der einfacheren Sanierungsmöglichkeit sollten Grundleitungen innerhalb von Gebäuden vermieden und stattdessen als Sammelleitungen verlegt werden. Dies gilt nicht für Gebäude ohne Keller; hier sollten die Grundleitungen möglichst kurz und geradlinig aus dem Gebäudebereich herausgeführt werden. Bei unterhalb der Rückstauebene liegenden Entwässerungsanlagen mit Anschluss an eine Abwasserhebeanlage oder einen Rückstauverschluss sollten Grundleitungen nur hergestellt werden, wenn der Anschluss an eine Sammelleitung nicht möglich ist (z.B. Fußbodenabläufe, Duschen, Badewannen)."

Mit dieser deutlichen Empfehlung, auf Grundleitungen zu verzichten und stattdessen Sammelleitungen zu verlegen, wird dem Verlangen auf bessere Inspizierbarkeit Rechnung getragen. Dies entspricht sowohl den Anforderungen der DIN 1986-30 - Instandhaltung - als auch den bauaufsichtlichen Festlegungen in einigen Landesbauordnungen bzw. Abwassergesetzen.


Sprachtraining

Handwerker lernen kostengünstig

Berufstätigen verschiedener Branchen, die sich für den Markt von morgen fit machen wollen, offeriert die Carl-Duisberg-Gesellschaft (CDG) Fachsprachenkurse im europäischen Ausland. Als Gastländer für das zwei- bis dreiwöchige Intensivtraining stehen Großbritannien, Irland, Frankreich, Spanien, Italien, Portugal und Schweden zur Wahl.

Die angebotenen Themenschwerpunkte sind unter anderem Wirtschaft/Marketing sowie Technik/Handwerk. Teilnahmevoraussetzungen für die vom Bundesminister für Bildung und Forschung geförderten Kurse sind eine abgeschlossene, nichtakademische Berufsausbildung, ein Alter zwischen 26 und 45 Jahren sowie Grundkenntnisse der jeweiligen Landessprache. Die Eigenbeteiligung beträgt 500 DM für einen zweiwöchigen und 750 DM für einen dreiwöchigen Sprachkurs mit Halbpension und Rahmenprogramm zuzüglich Reisekosten. Der Bewerbungsschluss ist jeweils sechs Wochen vor Kursbeginn.

Weitere Informationen gibt es unter dem Stichwort Stipendienprogramm für Berufstätige bei der

Carl-Duisberg-Gesellschaft
Postfach 26 10 20, 50514 Köln
Telefon: 0221/2098-352, Telefax: 0221/2098-114
E-Mail: TimmermannS@cdg.de


Verzinsung

Im Verzug gilt welcher Satz?

Man kann schon durchaus von einer Zinsverwirrung sprechen, denn es gelten für Verzugszinsen - je nach BGB und VOB - unterschiedliche Bemessungsgrundlagen und Zinssätze. Die gesetzlichen Verzugszinsen nach dem bürgerlichen Gesetz waren lange Zeit mit 4% statisch. Durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen, gültig ab 1. 5. 2000, wurde dies geändert. Das Gesetz regelt im neu gefassten § 284 Abs. 3 BGB nicht nur, dass der Schuldner einer Geldforderung automatisch 30 Tage nach Zugang einer Rechnung in Zahlungsverzug gerät, ohne dass es einer Mahnung bedarf, sondern es gilt auch der neu gefasste § 288 Abs. 1 BGB für die Berechnung des Verzugszinses. Danach ist eine Geldschuld während des Verzugs für das Jahr mit 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz (vom 9.6. 1998) zu verzinsen.

Wie früher gilt auch heute, dass die Geltendmachung eines weiteren Schadens nicht ausgeschlossen ist, z.B. wenn der Auftragnehmer bei seiner Hausbank oder beim Großhändler einen Kontokorrentkredit in Anspruch nimmt. In diesem Falle können als Verzugsschaden die tatsächlichen Überziehungszinsen vom Schuldner beansprucht werden.

Der in § 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz geregelte Basiszinssatz knüpft an den Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank (LRG-Satz) an und ist nicht mit dem SRF-Satz zu verwechseln.

Der Basiszinssatz wird dreimal im Jahr angepasst (Anfang Januar, Mai und September).

Beim VOB-Bauvertrag tritt der Verzug (anders als nach BGB) erst ein, wenn dem Auftraggeber, der bei Fälligkeit nicht gezahlt hat, eine angemessene Nachfrist durch den Auftragnehmer gesetzt worden ist. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Verzugszinsen. Sofern in den Vertragsbedingungen die VOB in der aktuellen Fassung vereinbart worden ist, liegt bei VOB und VOL Ausgabe 2000 vom 1. 2. 2001 zu Grunde. So gilt laut § 16 VOB/B 2000 ein Zinssatz in Höhe von 5% über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfacilität (SRF-Satz) - dem früheren Lombardsatz.

Bis zum Inkrafttreten der VOB/B 2000 - und damit für alle Altfälle, bei denen die VOB in früheren Fassungen gilt - galt noch der geringere Verzugszins von 1% über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfacilität der Europäischen Zentralbank. Der SRF-Satz liegt gegenwärtig bei 5,50%, sodass Verzugszinsen in Höhe von 10,50% geltend gemacht werden können. Auch hier gilt, dass der Nachweis eines höheren Verzugsschadens möglich ist.

Übrigens: Die Entwicklung der Zinssätze sowie die aktuellen Stände können jederzeit unter www.bundesbank.de unter dem Button Aktuelle Zinssätze abgerufen werden.


Metalldach

Regelmäßige Wartung empfehlen

Auch wenn die Metalldeckung mittels Falztechnik ein Höchstmaß an Sicherheit gegenüber Witterungseinflüssen bietet, sollte eine regelmäßige Wartung vorgenommen werden. Wie ein neueres Urteil des Bundesgerichtshofes zeigt, stellen selbst Windstärken von 12 bis 13 Beaufort heute keine außergewöhnlichen Witterungseinflüsse mehr dar und sind somit kein "unabwendbares Ereignis". Demnach muss ein Bauherr/Eigentümer mit einer regelmäßigen Inspektion und Wartung des Daches sicherstellen, dass Schäden frühzeitig entdeckt und beseitigt werden. Nur mit dem Nachweis einer regelmäßigen Wartung in jährlichem Abstand durch ein Fachunternehmen erfüllt der Bauherr/Eigentümer seine Sorgfaltspflicht für die Metallbekleidung.

Beispielhaft werden folgende Wartungsarbeiten empfohlen:

Der ZVSHK bietet Muster von Inspektions- und Wartungsverträgen für Metalldächer, Fassaden und Dachentwässerungen an.


BAföG-Reform

Beihilfe für Berufsausbildung

Nach dem vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) veröffentlichten Entwurf für das Sozialgesetzbuch III sollen in 2001 für Auszubildende, die außerhalb des Elternhaushalts wohnen, die Unterhaltsbedarfssätze von Studierenden nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG zugrunde gelegt werden. Wegen der Erhöhung der BAföG-Unterhaltssätze wird dies zu einer deutlichen Entlastung der Auszubildenden beitragen. Die Erhöhung der Berufsausbildungsbeihilfen kann auch als Beitrag zur Mobilitätsförderung von Auszubildenden angesehen werden, denn eine solche Maßnahme hatte man im Sofortprogramm zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit nicht durchsetzen können. Der Entwurf des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung läßt sich unter www.bmbf.de/Presse01/226.phpl nachlesen.

 

ZVSHK-Termine-Daten-Informationen
(Änderungen vorbehalten)

Datum

Veranstaltung

31. Januar/1. Februar 2002

Deutscher Klempnertag, Würzburg

31. Januar 2002

Architekturpreis 2002 für Metalldächer und -fassaden, Würzburg

09.-16. Februar 2002

Intern. Unternehmerseminar für das SHK-Handwerk, Teneriffa

26. Februar-02. März 2002

Messe SHK, Essen

10.-13. April 2002

Messe ifh/Intherm, Nürnberg

14. - 18. April 2002

light & building - Intern. Fachmesse für Gebäudetechnik, Frankfurt/Main

22. - 25. Mai 2002

World Plumbing Conference, ICC Berlin

05./06. September 2002

Erdgasforum, Köln

25.-28. September 2002

Messe SHKG, Leipzig

03.-05. Oktober 2002

25. Deutscher Kupferschmiedetag, Friedrichshafen

20.-23. November 2002

Messe SHK, Hamburg

25.-29. März 2003

Messe ISH, Frankfurt/Main

ZVSHK Direkt:
Telefon: 02241/9299-0
Telefax: 02241/21351
E-Mail: info@zentralverband-shk.de
Internet: www.wasserwaermeluft.de

Die Geschäftsstellen des ZVSHK

ZVSHK
Rathausallee 6
53757 St. Augustin
Telefon: 02241-29056
Telefax: 02241-21351

ZVSHK Geschäftsstelle Potsdam
An der Pirschheide 28
14471 Potsdam
Telefon: 0331-972107
Telefax: 0331-972603


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