IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 17/2001, Seite 62 f.


RECHT-ECK


Die Stundenlohnvergütung – ein heißes Eisen

Joachim Garbe-Emden*

 

Wenn der Arbeitsaufwand schwer kalkulierbar ist oder unvorhergesehen Zusatzarbeiten hinzukommen, wird gern auf Stundenlohnbasis abgerechnet. Das spart Arbeit, insbesondere das unbeliebte Aufmaß nehmen. Doch Vorsicht: Häufig scheitern Vergütungsforderungen auf Stundenlohnbasis im Prozess schon an formalen Einwendungen. Fallen lauern hier insbesondere bei der Auftragserteilung und der Vorlage ordnungsgemäßer Abrechungen.

Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten

Eine Abrechnung nach Stundenlohn bedarf grundsätzlich der vorherigen Vereinbarung. Das gilt insbesondere bei VOB-Verträgen. Nachträge jeder Art sind hier grundsätzlich unter Fortschreibung der Urkalkulation oder sonst nach Einheitspreisen abzurechnen und können nicht einfach unter Vorlage von Stundenzetteln geltend gemacht werden. § 2 Nr. 10 VOB/B schließt es ausdrücklich aus, im Falle fehlender Vergütungsvereinbarung eine Abrechnung nach Stundenlöhnen vorzunehmen. Nur wenn die Stundenlohnabrechnung im VOB-Bauvertrag bereits für bestimmte Leistungen vorgesehen wurde, kann nach Stundenaufwand abgerechnet werden. Auch bei dem BGB-Werkvertrag sieht es nicht viel besser aus. Vorrangig ist die getroffene Vereinbarung. Fehlt es für die betroffene Leistung an einer Vergütungsvereinbarung, kann sich der Unternehmer auf die sogenannte "ortsübliche Vergütung" berufen. Dies ist aber nur im Ausnahmefall eine Vergütung, die sich am Stundenaufwand bemisst. Werkleistungen werden grundsätzlich nach dem Leistungserfolg und nicht nach dem vom Unternehmen hierzu individuell getätigten Aufwand bewertet. Der Auftragnehmer ist deshalb auch bei dem BGB-Werkvertrag darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass Stundenlohnabrechnungen der Arbeiten die ortsübliche Vergütung darstellen. Ausnahmen bestehen allenfalls bei reinen Reparaturaufträgen. Es empfiehlt sich daher unbedingt, vorab einen Auftrag zur Ausführung der Arbeiten nach Stundenlohn einzuholen.

Durchführung und Dokumentation

Der Beginn von Stundenlohnarbeiten soll bei dem VOB-Vertrag gemäß § 15 Nr. 1 Satz 3 VOB/B angezeigt werden. Sonst kann es zu Beanstandungen bei der Bestätigung des Arbeitsumfanges kommen.

Die zur Bescheinigung erstellten Stundenlohnzettel müssen zwecks Prüfbarkeit die ausgeführten Arbeiten genau beschreiben, sodass ein Sachverständiger die Angemessenheit des Aufwandes prüfen könnte. Ansonsten darf sie der Auftraggeber zurückweisen. Dies gilt für den VOB- und BGB-Vertrag gleichermaßen. Stundenlohnzettel sind zu Beweiszwecken dem Auftraggeber vorzulegen und abzuzeichnen. Hier steht dem Auftraggeber ein Prüfungsrecht zu. Er muss die Zettel nicht sofort abzeichnen. Der Auftragnehmer sollte also eine Kopie der Abrechnungen zurückbehalten. Ist eine Stundenlohnvereinbarung getroffen worden, ist der Auftraggeber zur Abzeichnung verpflichtet. Ist die Geltung der VOB vereinbart, gelten die Stundenlohnzettel als anerkannt, wenn sie nicht innerhalb von sechs Werktagen mit Angabe der Beanstandung zurückgegeben werden (§15 Nr. 3 Satz 5 VOB/B).

Die Stundenlohnzettel sollten am besten vom Auftraggeber selbst abgezeichnet werden, da nach einer älteren Entscheidung des BGH noch nicht einmal der Bauleiter oder der Architekt dazu ohne besondere Vollmacht berechtigt wären. Diese Auffassung wird aber heute überwiegend als überholt angesehen. Weigert sich der Auftraggeber zur Abzeichnung der Stundenlohnzettel, sollte der Auftragnehmer prüfen, ob er deren weitere Ausführung einstellt und in jedem Falle Maßnahmen zur Beweissicherung ergreifen, d.h. insbesondere die vorhandenen Aufzeichnungen auf Detailliertheit und vollständige Benennung der Mitarbeiter und geleisteten Stunden prüfen.

Durchsetzung der Stundenlohnvergütung

Selbst wenn der Auftraggeber die Stundenlohnzettel abgezeichnet hat, kann sich der Auftragnehmer vor Gericht nicht sicher sein, sein Geld zu bekommen. Hat der Auftraggeber Stundenlohnzettel abgezeichnet, so gilt dies, wie das OLG Frankfurt jüngst wieder festgestellt hat (Urteil vom 14.6.2000 23 U 78/99) zunächst nur als Anerkenntnis des Umfanges der geleisteten Arbeitsstunden. Eine Anerkennung der Stundenlohnvereinbarung als solche kann damit nach einer Entscheidung des OLG Hamburg (Urteil vom 21.12.1999 – 8 U 189/99) aber ausnahmsweise verbunden sein, wenn der Umfang der erbrachten Leistungen nachträglich nicht mehr festgestellt werden kann, weil Mitarbeiter des Auftraggebers und des Auftragnehmers Bauleistungen in Gemeinschaftsarbeit erbracht haben.

Liegt keine Bestätigung des Arbeitsumfanges durch den Auftraggeber vor, ist der Auftragnehmer darauf angewiesen, im Prozess seine Mitarbeiter als Zeugen zu benennen. Auch in diesem Zusammenhang ist eine genaue Beschreibung der täglich geleisteten Arbeiten wichtig. Nur in diesem Fall wird der Mitarbeiter sich an die Arbeitsleistung und deren Umfang erinnern können.


*  Joachim Garbe-Emden, Rechtsanwalt und Notar, Schlawien Naab Partnerschaft, Berlin


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