IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 16/2001, Seite 32 ff


SANITÄR-/HEIZUNGSTECHNIK


Brandschutz in Sanitärräumen und Bädern

Ende Juni dieses Jahres tagte die Landesfachgruppe Installateur und Heizung des Fachverbands SHK NRW in Duisburg. Referent in Sachen Brandschutz an diesem Tag war Manfred Lippe*, Vereidigter Sachverständiger für das SHK-Handwerk. Die wesentlichen Inhalte seiner Ausführungen sind nachfolgend in knapper Form zusammengefasst.

§ 323 Strafgesetzbuch – Baugefährdung.

Im Rahmen von gutachterlichen Stellungnahmen und gerichtlichen Beweissicherungsverfahren wird immer wieder deutlich, dass dem vorbeugenden Brandschutz seitens der Planung und Ausführung nicht die gesetzlich vorgeschriebene Beachtung geschenkt wird. Mängel und Fehler in der Ausführung sind sehr oft auf eine unzureichende Ausschreibung nur im Rahmen der Vorbemerkungen zurückzuführen. Jeder Planverfasser sollte die VOB Teil C DIN 18381 Installationsarbeiten beachten, nach der die Leitungsdurchführungen mit besonderen Anforderungen, z.B. Rauchdichtheit = Brandschutz, immer als Hauptleistung ausgeschrieben werden müssen.

Dazu ist festzustellen, dass die Einhaltung des vorbeugenden Brandschutzes bei Auswahl geeigneter Systeme in Verbindung mit dem Installationsrohr nicht teuer sein muss. Von wesentlicher Bedeutung ist die Information und Ausbildung aller Mitarbeiter in Planung und Handwerk. Denn die Leistung kann ohne umfassende Ausbildung niemals erfolgreich sein. Nachträgliche Sanierungen bei verweigerter Abnahme kosten das vier- bis fünffache.

Hier muss dem Fachplaner eine hohe Verantwortung zukommen, da ein SHK-Handwerksunternehmen niemals einen Gesamtüberblick über alle Gewerke mit Brandschutzanforderungen und deren notwendige Koordination haben kann.

Mecklenburg

Vorpommern am15.01.01 bauaufsichtlich eingeführt

Berlin

am 01.05.01 bauaufsichtlich eingeführt

Brandenburg

am 05.06.01 bauaufsichtlich eingeführt

Thüringen

am 26.06.01 bauaufsichtlich eingeführt

Schleswig-Holstein

 

MLAR 12/98

am 24.05.00 bauaufsichtlich eingeführt

MLAR 03/00

wird zum Ende des Jahres bauaufsichtlich eingeführt

Baden Württemberg

Einführung Nov./Dez. 2001

Bayern

Einführung in der 2. Jahreshälfte 2001

Bremen

Einführung Juli/August 2001

Hamburg

Einführung in der 2. Jahreshälfte 2001

Hessen

Einführung in der 2. Jahreshälfte 2001

NRW

Einführung im III Quartal 2001

Saarland

Einführung in der 2. Jahreshälfte 2001

Sachsen

Einführung in der 2. Jahreshälfte 2001

Sachsen Anhalt

Einführung in der 2. Jahreshälfte 2001

Niedersachsen

es liegt noch keine Info aus den Ministerien vor

Rheinland Pfalz

es liegt noch keine Info aus den Ministerien vor

Hinweis: Es bestehen in keinem Bundesland Bedenken, die MLAR 03/2000 bereits jetzt anzuwenden. Nur zu einer Vermischung von Regelwerken (aus jedem das Beste herausziehen) darf es nicht kommen.

Stand der MLAR

Die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR 03/2000 wurde am 29.12.2000 im Heft-Nr. 6 der DIBt-Mitteilungen veröffentlicht. Die bauaufsichtliche Einführung in den Bundesländern ist wie folgt fortgeschritten:

Abstandsregeln der MLAR bei Durchführungen mit allgemein bauaufsichtlicher Zulassung bzw. mit allgemein bauaufsichtlichem Prüfzeugnis.

Konsequenzen

Für Bundesländer, in denen die MLAR 12/98 bauaufsichtlich eingeführt ist

Die MLAR 12/98 muss angewendet werden. Auf Grund der nicht praxisgerechten Formulierungen (siehe Verordnungstext "MLAR" Stand 12/98) sollte in jedem Fall mit der Bauaufsicht für die Übergangszeit bis zur bauaufsichtlichen Einführung der MLAR 03/2000 die Anwendung der neuen Fassung projektspezifisch vereinbart werden. Ein Vermischen der Regelwerke ist nicht zulässig.

Die Auswirkungen gem. Erleichterungen der MLAR auf die Schachtgröße.

Für Bundesländer, in denen die MLAR 03/2000 bauaufsichtlich eingeführt ist

Die MLAR 03/2000 muss angewendet werden. Sie gilt bei "Schlussabnahmen" als anerkannte Regel der Technik. Dies ist nicht der Fall, wenn im Werkvertrag ein konkreter Bezug zu "älteren" im jeweiligen Bundesland bauaufsichtlich eingeführten Leitungsrichtlinien vereinbart wurde. Fehlt eine derartige Vereinbarung im Werkvertrag, insbesondere im Zivilrecht, muss ein Nachtragsangebot auf Grund veränderter gesetzlicher Regelwerke erstellt werden.

Achtung: Das muss umgehend vor oder kurz nach der baurechtlichen Einführung der MLAR 03/2000 erfolgen.

Vor der baurechtlichen Einführung der MLAR 03/2000 in einem Bundesland kann das neue Regelwerk vom Bauherrn und Planer nur verlangt werden, wenn die Anwendung der MLAR 03/2000 ausdrücklich im Werkvertrag vereinbart wurde.

Die Auffassung, dass eine Richtlinie anerkannte Regel der Technik wird, wenn Sie mindestens in einem Bundesland baurechtlich eingeführt wurde, kann wegen der o.g. Bedingungen "Gültigkeit bei Abnahme" nicht angewendet werden (Auskunft eines Baurechtsanwaltes).

Tipp zur Vermeidung von Mängeln: Bringen Sie umgehend Ihre Werkverträge und Baubeschreibungen in Ordnung. Vereinbaren Sie die Regelwerke, die bei der Abnahme zum Zuge kommen, sonst gilt das aktuelle "neueste" im jeweiligen Bundesland baurechtlich eingeführte Regelwerk als anerkannte Regel der Technik. Bei Unsicherheiten fragen Sie einen Baurechtsanwalt.

Das Deckenabschottungsprinzip.

Für Bundesländer, in denen die MLAR 03/2000 demnächst bauaufsichtlich eingeführt wird

Wenn die bestehenden Regelwerke im Werkvertrag zivilrechtlich vereinbart wurden, besteht kein Grund zum Handeln. Wenn nichts ausdrücklich vereinbart wurde, dann gilt die anerkannte Regel der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme.

Achtung: Sofort Nachtragsangebot zur Nachrüstung auf Basis der MLAR 03/2000 wegen Veränderung der gesetzlichen Regelungen vereinbaren.

Wesentliche Auswirkungen der MLAR 03/2000

Leitungsanlagen in Flucht- und Rettungswegen:

Dicke gedämmt werden. Nicht brennbare Rohre müssen mit Dämmstoffen A1/A2 gedämmt werden.

Kostenvergleich der Abschottungssysteme.

Wand- und Deckendurchführungen:

Deckenabschottung preiswerter als Installationsschacht

Bei den Installationsschächten bietet sich das Deckenabschottungsprinzip in Kombination mit einer Vorwandinstallation an. Wie ein Student in seiner Diplomarbeit nachgewiesen hat, ist es die preiswerte Installationsform, wenn Kernbohrungen, nicht brennbare Rohre und das Rockwool-Abschottungssystem Conlit mit RS 800 kombiniert verwendet werden. Dagegen sind I90-/F90- Installationsschächte nach DIN 4102-4 wegen der hohen Kosten und zahlreichen Fehlermöglichkeiten bei der Installation und Erstellung der F90-Schachtwandverkleidung (muss nach DIN 4102-4 rauchgasdicht sein) abzulehnen. Mehrkosten für die Installation bei nicht brennbaren Rohren von bis zu 50%, und bei brennbaren Rohren von bis zu 100% gegenüber dem Deckenabschottungsprinzip sind zu erwarten. Im Einzelfall sollte mit dem Ersteller des Brandschutzkonzeptes gesprochen und die Installationsschächte zur Erhöhung der Ausführungssicherheit auf das Deckenabschottungsprinzip umgestellt werden.


* Dipl.-Ing. Manfred Lippe
Emil-Feinendegen-Str. 43, 47809 Krefeld
Tel.: 02151/951766, Fax: 02151/951767
E-Mail: ML-Consultant@LiComTec.de


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