IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 16/2001, Seite 32 ff
SANITÄR-/HEIZUNGSTECHNIK
Brandschutz in Sanitärräumen und Bädern
Ende Juni dieses Jahres tagte die Landesfachgruppe Installateur und Heizung des Fachverbands SHK NRW in Duisburg. Referent in Sachen Brandschutz an diesem Tag war Manfred Lippe*, Vereidigter Sachverständiger für das SHK-Handwerk. Die wesentlichen Inhalte seiner Ausführungen sind nachfolgend in knapper Form zusammengefasst.
§ 323 Strafgesetzbuch Baugefährdung. |
Im Rahmen von gutachterlichen Stellungnahmen und gerichtlichen Beweissicherungsverfahren wird immer wieder deutlich, dass dem vorbeugenden Brandschutz seitens der Planung und Ausführung nicht die gesetzlich vorgeschriebene Beachtung geschenkt wird. Mängel und Fehler in der Ausführung sind sehr oft auf eine unzureichende Ausschreibung nur im Rahmen der Vorbemerkungen zurückzuführen. Jeder Planverfasser sollte die VOB Teil C DIN 18381 Installationsarbeiten beachten, nach der die Leitungsdurchführungen mit besonderen Anforderungen, z.B. Rauchdichtheit = Brandschutz, immer als Hauptleistung ausgeschrieben werden müssen.
Dazu ist festzustellen, dass die Einhaltung des vorbeugenden Brandschutzes bei Auswahl geeigneter Systeme in Verbindung mit dem Installationsrohr nicht teuer sein muss. Von wesentlicher Bedeutung ist die Information und Ausbildung aller Mitarbeiter in Planung und Handwerk. Denn die Leistung kann ohne umfassende Ausbildung niemals erfolgreich sein. Nachträgliche Sanierungen bei verweigerter Abnahme kosten das vier- bis fünffache.
Hier muss dem Fachplaner eine hohe Verantwortung zukommen, da ein SHK-Handwerksunternehmen niemals einen Gesamtüberblick über alle Gewerke mit Brandschutzanforderungen und deren notwendige Koordination haben kann.
Mecklenburg | Vorpommern am15.01.01 bauaufsichtlich eingeführt |
Berlin | am 01.05.01 bauaufsichtlich eingeführt |
Brandenburg | am 05.06.01 bauaufsichtlich eingeführt |
Thüringen | am 26.06.01 bauaufsichtlich eingeführt |
Schleswig-Holstein | |
MLAR 12/98 | am 24.05.00 bauaufsichtlich eingeführt |
MLAR 03/00 | wird zum Ende des Jahres bauaufsichtlich eingeführt |
Baden Württemberg | Einführung Nov./Dez. 2001 |
Bayern | Einführung in der 2. Jahreshälfte 2001 |
Bremen | Einführung Juli/August 2001 |
Hamburg | Einführung in der 2. Jahreshälfte 2001 |
Hessen | Einführung in der 2. Jahreshälfte 2001 |
NRW | Einführung im III Quartal 2001 |
Saarland | Einführung in der 2. Jahreshälfte 2001 |
Sachsen | Einführung in der 2. Jahreshälfte 2001 |
Sachsen Anhalt | Einführung in der 2. Jahreshälfte 2001 |
Niedersachsen | es liegt noch keine Info aus den Ministerien vor |
Rheinland Pfalz | es liegt noch keine Info aus den Ministerien vor |
Hinweis: Es bestehen in keinem Bundesland Bedenken, die MLAR 03/2000 bereits jetzt anzuwenden. Nur zu einer Vermischung von Regelwerken (aus jedem das Beste herausziehen) darf es nicht kommen. |
Stand der MLAR
Die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR 03/2000 wurde am 29.12.2000 im Heft-Nr. 6 der DIBt-Mitteilungen veröffentlicht. Die bauaufsichtliche Einführung in den Bundesländern ist wie folgt fortgeschritten:
Abstandsregeln der MLAR bei Durchführungen mit allgemein bauaufsichtlicher Zulassung bzw. mit allgemein bauaufsichtlichem Prüfzeugnis. |
Konsequenzen
Für Bundesländer, in denen die MLAR 12/98 bauaufsichtlich eingeführt ist
Die MLAR 12/98 muss angewendet werden. Auf Grund der nicht praxisgerechten Formulierungen (siehe Verordnungstext "MLAR" Stand 12/98) sollte in jedem Fall mit der Bauaufsicht für die Übergangszeit bis zur bauaufsichtlichen Einführung der MLAR 03/2000 die Anwendung der neuen Fassung projektspezifisch vereinbart werden. Ein Vermischen der Regelwerke ist nicht zulässig.
Die Auswirkungen gem. Erleichterungen der MLAR auf die Schachtgröße. |
Für Bundesländer, in denen die MLAR 03/2000 bauaufsichtlich eingeführt ist
Die MLAR 03/2000 muss angewendet werden. Sie gilt bei "Schlussabnahmen" als anerkannte Regel der Technik. Dies ist nicht der Fall, wenn im Werkvertrag ein konkreter Bezug zu "älteren" im jeweiligen Bundesland bauaufsichtlich eingeführten Leitungsrichtlinien vereinbart wurde. Fehlt eine derartige Vereinbarung im Werkvertrag, insbesondere im Zivilrecht, muss ein Nachtragsangebot auf Grund veränderter gesetzlicher Regelwerke erstellt werden.
Achtung: Das muss umgehend vor oder kurz nach der baurechtlichen Einführung der MLAR 03/2000 erfolgen.
Vor der baurechtlichen Einführung der MLAR 03/2000 in einem Bundesland kann das neue Regelwerk vom Bauherrn und Planer nur verlangt werden, wenn die Anwendung der MLAR 03/2000 ausdrücklich im Werkvertrag vereinbart wurde.
Die Auffassung, dass eine Richtlinie anerkannte Regel der Technik wird, wenn Sie mindestens in einem Bundesland baurechtlich eingeführt wurde, kann wegen der o.g. Bedingungen "Gültigkeit bei Abnahme" nicht angewendet werden (Auskunft eines Baurechtsanwaltes).
Tipp zur Vermeidung von Mängeln: Bringen Sie umgehend Ihre Werkverträge und Baubeschreibungen in Ordnung. Vereinbaren Sie die Regelwerke, die bei der Abnahme zum Zuge kommen, sonst gilt das aktuelle "neueste" im jeweiligen Bundesland baurechtlich eingeführte Regelwerk als anerkannte Regel der Technik. Bei Unsicherheiten fragen Sie einen Baurechtsanwalt.
Das Deckenabschottungsprinzip. |
Für Bundesländer, in denen die MLAR 03/2000 demnächst bauaufsichtlich eingeführt wird
Wenn die bestehenden Regelwerke im Werkvertrag zivilrechtlich vereinbart wurden, besteht kein Grund zum Handeln. Wenn nichts ausdrücklich vereinbart wurde, dann gilt die anerkannte Regel der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme.
Achtung: Sofort Nachtragsangebot zur Nachrüstung auf Basis der MLAR 03/2000 wegen Veränderung der gesetzlichen Regelungen vereinbaren.
Wesentliche Auswirkungen der MLAR 03/2000
Leitungsanlagen in Flucht- und Rettungswegen:
- Es gilt eine "Null-Brandlast" für Leitungsanlagen, die nicht zum Berieb des Flucht- und Rettungsweges erforderlich sind.
- Wenn brennbare Rohre verlegt werden, müssen diese mit Dämmschalen A1/A2, Schmelzpunkt > 1000° C in 30 mm
Dicke gedämmt werden. Nicht brennbare Rohre müssen mit Dämmstoffen A1/A2 gedämmt werden.
- Auf die Eignung der Aufhängungen für einen garantierten Halt an der Decke von mind. 30 Minuten ist zu achten. Kunststoffdübel sind nicht zugelassen.
Kostenvergleich der Abschottungssysteme. |
Wand- und Deckendurchführungen:
- Nach MLAR 03/2000 müssen alle Wand- und Deckendurchführungen durch feuerbeständige Bauteile mit Durchführungen montiert werden, deren Eignung über ein Allgemein Bauaufsichtliches Prüfzeugnis (ABP) oder eine Allgemein Bauaufsichtliche Zulassung (ABZ) nachgewiesen sind. Alternativ sind Erleichterungen bei Verwendung von Durchführungsdämmstoffen, Schmelzpunkt > 1000° C, möglich. Je nach Werkstoffkombination müssen Abstände zwischen den Durchführungsdämmstoffen zwingend eingehalten werden. Bei weiterführenden Dämmstoffen A1/A2 ist der Abstand mind. 50 mm, bei brennbaren weiterführenden Dämmstoffen ist der Abstand mind. 160 mm. Wer dichter zusammen will, muss Durchführungssysteme mit ABP oder ABZ verwenden.
Deckenabschottung preiswerter als Installationsschacht
Bei den Installationsschächten bietet sich das Deckenabschottungsprinzip in Kombination mit einer Vorwandinstallation an. Wie ein Student in seiner Diplomarbeit nachgewiesen hat, ist es die preiswerte Installationsform, wenn Kernbohrungen, nicht brennbare Rohre und das Rockwool-Abschottungssystem Conlit mit RS 800 kombiniert verwendet werden. Dagegen sind I90-/F90- Installationsschächte nach DIN 4102-4 wegen der hohen Kosten und zahlreichen Fehlermöglichkeiten bei der Installation und Erstellung der F90-Schachtwandverkleidung (muss nach DIN 4102-4 rauchgasdicht sein) abzulehnen. Mehrkosten für die Installation bei nicht brennbaren Rohren von bis zu 50%, und bei brennbaren Rohren von bis zu 100% gegenüber dem Deckenabschottungsprinzip sind zu erwarten. Im Einzelfall sollte mit dem Ersteller des Brandschutzkonzeptes gesprochen und die Installationsschächte zur Erhöhung der Ausführungssicherheit auf das Deckenabschottungsprinzip umgestellt werden.
* Dipl.-Ing. Manfred Lippe
Emil-Feinendegen-Str. 43, 47809 Krefeld
Tel.: 02151/951766, Fax: 02151/951767
E-Mail: ML-Consultant@LiComTec.de
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