IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 15/2001, Seite 50 ff.


UNTERNEHMENSFÜHRUNG


Abrechnung von Reparatur- und Kundendienstarbeiten durch SHK-Unternehmen

Teil 2

Wolfram Weber*

Häufig gibt es bei der Abrechnung von Kundendienst- und Reparaturarbeiten Probleme mit der Zahlungsbereitschaft der Kunden. Diese begründen sich zum Teil auf Fehlinformationen durch einschlägige Presseberichte sowie durch Veröffentlichungen in bestimmten TV-Sendungen. Aber auch manchen Handwerksbetrieben ist die Gesetzeslage und die dazugehörende Rechtsprechung nur unzureichend bekannt. Im Teil 1 wurden die gesetzlichen Grundlagen, die übliche Vergütung und die Berechnung von Kraftfahrzeugkosten erläutert. Teil 2 beschäftigt sich mit der Fahrzeugkostenpauschale, Rüstzeiten, Einsatz eines Azubi, Spezialgeräteeinsatz und dem Einsatz von zwei Monteuren.

Fahrzeugkostenpauschale in den AGB?

Übrigens: Eine Klausel in den AGB wie z. B., "Kfz-Kostenanteil pro Anfahrt pauschal ohne Mehrwertsteuer x-DM, mit Mehrwertsteuer y-DM", ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zulässig (Urteil vom 19.11.1991, Az. X ZR 63/90, siehe hierzu auch "Berechnung von Fahrtzeiten/Wegezeiten") und sollte in den AGB eines jeden Unternehmens enthalten sein. Das liegt daran, dass reine Preisvereinbarungen von der Rechtsprechung nicht als "Allgemeine Geschäftsbedingungen" kontrolliert werden können. Die Grenze solcher Preisvereinbarungen ist aber dann erreicht und damit unzulässig, wenn die "Kfz-Kosten-Preisvereinbarung" die Grenze der Sittenwidrigkeit überspringt.

Aber: Bei Kundendienstaufträgen (Werkverträgen), die am Telefon zustande kommen, können nach dem oben Gesagten, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam in den Vertrag einbezogen werden, da es an der Möglichkeit der Kenntnisnahme der AGB durch den Kunden fehlt.

Die Berechnung von Fahrtzeiten / Wegezeiten

Herr B teilt wieder telefonisch mit, dass seine Heizung auf "Störung laufe" und seine Wohnung "kalt" sei. U entsendet M zur Behebung des Problems. M benötigt für die Anfahrt zu B eine Stunde Fahrtzeit. Er beseitigt die Störung. U setzt neben den Kosten für die Störungsbeseitigung in Höhe von 85,- DM /Std. einen Betrag, den er als Wegezeit oder Fahrtzeit bezeichnet, in Höhe von ebenfalls 85,- DM auf seine Rechnung. B weigert sich diese Wegezeit/Fahrtzeit-Kosten zu bezahlen. Zu Recht?

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu AGB, die sich auf die Berechnung von Fahrtzeiten beziehen

An dieser Stelle wollen wir etwas tiefer in die Materie einsteigen und uns mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes befassen. Dieser hatte in der Vergangenheit mehrfach AGB-Klauseln zu überprüfen, die sich auf die pauschale Berechnung von Fahrtzeiten bezogen.

In dem bereits oben zitierten Urteil vom 19.11.1991 hat er dazu ausführlich Stellung genommen. Dieses Urteil hat entgegen seiner früheren Rechtsprechung eine wesentliche Änderung zur Abrechnung von Fahrtzeiten gebracht. Inhaltlich besagt die Entscheidung, dass die AGB-Klausel "Kfz-Kostenanteil pro Anfahrt pauschal ohne Mehrwertsteuer 68,- DM, mit Mehrwertsteuer 77,52 DM" zulässig ist, wobei in diesem Fall in den Kfz-Kosten auch die Lohnkosten eingerechnet wurden. Der BGH stellt in seinem Urteil sinngemäß fest (aus Rundschreiben Recht Nr. 20/92 vom 16.12.1992 des ZVSHK):

Preisabreden über die vertraglichen (Haupt-) Leistungspflichten (Werklohn) sind von den Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festzulegen und zwar

- durch individuelle Absprache und möglicherweise ergänzend

- durch AGB-Klauseln.

Nur soweit keine Preisabrede getroffen worden ist, also die Höhe der Vergütung für die Werkleistung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vereinbart wurde, tritt die Regelung des § 632 Abs. 2 BGB in Kraft, die besagt, dass die "übliche Vergütung" als vereinbart gilt.

Der BGH stellt in seinem Urteil weiter fest: Die streitige Klausel "Kfz-Kostenanteil pro Anfahrt pauschal ..." gehört zu den nicht kontrollfähigen Abreden über den vom Besteller (Kunden) zu zahlenden Werklohn. Dieser setzt sich nach den AGB des Unternehmens aus mehreren Preisbestandteilen zusammen, welche jeweils für bestimmte Teilleistungen des Gesamtvertrages berechnet werden.

Klauseln, die Preise für Nebenleistungen oder für einzelne Leistungsteile festlegen, unterliegen als solche wie Preisvereinbarungen, welche sich auf die werkvertragliche Hauptpflicht beziehen, nach § 8 AGBG nicht der richterlichen Inhaltskontrolle, weil die Höhe einer werkvertraglichen Vergütung, gleichgültig, ob sie eine Haupt- oder eine Nebenleistung betrifft, mangels gesetzlicher Kontrollmaßstäbe nicht nach den §§ 157, 242 BGB vom Richter festgesetzt werden kann.

Mangels eines Kontrollmaßstabes für Vergütungsabreden macht es keinen Unterschied, ob der Unternehmer seine Werkvertragsleistung ohne Offenlegung der einzelnen Berechnungsposten zu einem Gesamtpreis anbietet oder ob er die Nachprüfung des Werklohns durch den Besteller mittels Aufschlüsselung seiner einzelnen Leistungen oder Preise ermöglicht.

Muss die Fahrt- / Wegezeit mit einem geringeren Stundenverrechnungssatz berechnet werden?

Mit diesem Urteil aus dem Jahr 1991 distanziert sich der BGH auch von seinem Urteil vom 05. 06. 1984 (X ZR 75/83) in dem er noch die AGB-Klausel "Fahrtzeiten gelten als Arbeitszeiten" für unzulässig erklärte und dadurch die Unternehmen veranlasste, für Fahrtzeiten einen gegenüber den Arbeitszeiten niedrigeren Stundenverrechnungssatz anzusetzen. Diese Differenzierung in AGB ist damit nicht mehr nötig!

Auf der Grundlage dieses Urteils hat das SHK-Unternehmen bei der Annahme von nicht telefonisch erteilten Aufträgen folgende Alternativen:

(vgl. Rundschreiben Recht Nr. 20/92 vom 16.12.1992 des ZVSHK)

Wichtig ist die wirksame Vereinbarung der Vergütung für Fahrtzeiten. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses muss der Kunde mit der Preisabrede für Fahrtzeiten einverstanden sein

- entweder durch individuelle Vereinbarung, die im Vertrag schriftlich festzuhalten ist,
- oder durch eine Klausel in den AGB.

Soweit das SHK-Unternehmen seine AGB verwendet, sind diese bereits mit dem Angebot zu übermitteln. Damit aus Beweisgründen die wirksame Einbeziehung der AGB dokumentiert werden kann, empfiehlt es sich, dem Kunden mit dem Angebot ein Schreiben zuzusenden, indem er die Geltung der mitübersandten AGB durch seine Unterschrift anerkennt und dieses Schreiben an das Unternehmen zurücksendet.

Aber: Keine AGB-Geltung bei telefonischer Auftragsannahme!!

Wie bereits oben gezeigt, werden bei den sog. Kundendienstaufträgen/kleineren Reparaturarbeiten, deren Vertrag ja am Telefon zustande kommt, die AGB gerade nicht Vertragsbestandteil.

Daher folgender Praxistipp:

Vereinbarung am Telefon:

Es sollte also in den Fällen, in denen der Auftrag telefonisch erfolgt, wegen der schwierigen Beweislage, ein Mitarbeiter des Unternehmens (Bürokraft/Notdienstmonteur) den Kunden auf die Höhe des Stundenverrechnungssatzes und die Art der Abrechnung von Fahrtzeiten (mit dem gleichen Stundenverrechnungssatz) aufklären und dies schriftlich auf einer Telefoncheckliste dokumentieren. Der Mitarbeiter kann dann in einem späteren Prozess als Zeuge gehört werden.

Keine telefonische Vereinbarung:

Findet eine solche telefonische Aufklärung nicht statt, gilt gem. § 632 Abs. 2 BGB, die übliche Vergütung als vereinbart. Es ist nach Ansicht des Verfassers heute absolut üblich, dass Fahrtzeiten mit dem Stundenverrechnungssatz für Arbeitsstunden berechnet werden. Und dies erscheint auch dann noch gerecht, wenn wir uns mit den Gegenargumenten auseinandersetzen:

Das hierbei häufig genutzte Argument "Mit der Fahrt als solcher soll ja gar kein Unternehmensgewinn erzielt werden. Schon deshalb muss die dafür aufgewendete Zeit in ihrem Preis niedriger sein als die Arbeitszeit.", trägt m. E. nicht. Warum darf denn mit der Fahrt kein Unternehmensgewinn erzielt werden? Warum soll der Unternehmer diese Zeit dem Kunden denn insoweit schenken, als er auf seinen Gewinnanteil (Unternehmerlohn) verzichten und nur die hierfür veranschlagten Kosten ersetzt bekommen soll? Ist es denn schändlich für Unternehmer, in diesen Zeiten Gewinne zu erwirtschaften?

Für jeden Kundendienstmonteur steht nur eine begrenzte Anzahl von Produktivstunden am Tag zur Verfügung, diese sind nicht beliebig verlängerbar. Und nur diese Stunden tragen dazu bei, das Auskommen des Unternehmens und die darin befindlichen Arbeitsplätze zu sichern. Wenn also der Kundendienstmonteur zum Kunden fährt, um ihm bei dessen haustechnischen Problemen behilflich zu sein und dabei eine längere Fahrtstrecke zurücklegen muss, oder aufgrund der heutigen Verkehrsverhältnisse in einen Stau gerät, dann wäre es ungerecht, von dem Unternehmer zu verlangen, in dieser Zeit auf "seinen Lohn" (Betriebsgewinn) zu verzichten. Würde der Monteur z.B. eine kürzere Anfahrt haben, weil ein anderer Kunde verkehrsgünstiger wohnt, oder er nicht in

einen Stau geraten würde, so könnten seine werkvertraglichen Leistungen bereits wieder bei diesem anderen Kunden zum Einsatz kommen, der dann ohne einen Abschlag zahlen müsste. Diese willkürliche und einseitige Risikoüberwälzung auf den Unternehmer, hält der Verfasser für unzulässig. Die Leistung des Unternehmens beginnt nämlich nicht erst im Heizungskeller des Kunden, sondern bereits dann, wenn der Monteur seine Anfahrt zum Kunden beginnt! Dann sollten aber auch schon in diesem Moment Unternehmensgewinne generiert werden dürfen.

Ein weiteres Gegenargument "Außerdem kalkulieren die Handwerksunternehmen den Wert der Arbeitszeit höher als den der Fahrtzeit, weil bei der Arbeitszeit von vornherein denkbare weitere Kosten für später eventuell anfallende Gewährleistungsarbeiten berücksichtigt werden müssen" trägt ebenfalls nicht, und es stimmt auch tatsächlich nicht. Bei der Kalkulation von Fahrtzeiten müssten nämlich mit demselben Argument die Kosten für erhöhtes Unfallrisiko am KFZ, oder das Verletzungsrisiko beim Mitarbeiter für Unfallverletzungen aus dem Straßenverkehr ebenso mitberücksichtigt werden und in die Berechnung einfließen, wie die Kalkulation von möglichen Gewährleistungsarbeiten bei der tatsächlichen Durchführung des Auftrags.

Die Berechnung von "Rüstzeiten" und "Kleinteilen"

Herr B teilt wieder telefonisch mit, dass seine Heizung auf "Störung laufe" und seine Wohnung "kalt" sei. B hat sich über die 15 Jahre alte Therme nunmehr genug geärgert und möchte daher eine neue installiert bekommen. M stellt daher auf dem Lager alle benötigten Materialien und notwendigen Teile zusammen und belädt damit sein Kundendienst-Kfz. Hierfür benötigt er eine Stunde. Diese Stunde stellt U dem B unter dem Begriff "Rüstzeiten" in Rechnung. Des Weiteren befindet sich noch die Position "Kleinteile pauschal" in Höhe von 12,- DM auf der Rechnung. B weigert sich für diese Positionen zu zahlen. Zu Recht?

Rüstzeiten

Hier ist eine Unterscheidung notwendig:

Der Fachverband SHK-Bayern (Sonderdruck vom August 1989) ist der Auffassung, dass Rüstzeiten, also Zeiten für das Auffüllen des Kundendienstfahrzeugs mit Ersatzteilen, nicht extra berechnet werden dürfen, auch nicht anteilig. Dem ist zuzustimmen, soweit es um das allgemeine "aufmunitionieren" des Kfz geht. Also: Das Füllen der Schubfächer und Regale eines Kfz, dass quasi für alle Kunden geschieht, kann nicht extra in Rechnung gestellt werden. Die dafür aufgewendeten Zeiten sind über die Kalkulation des Stundenverrechnungssatzes (Zuschlag für unproduktive Arbeitszeiten) zu berücksichtigen.

Handelt es sich jedoch um Zeiten, die für einen "speziellen Kunden" aufgewendet werden, und die neben den allgemeinen Rüstzeiten anfallen (und insoweit schon Arbeitszeit für den einen Kunden sind), ist m.E. eine gesonderte Berechnung zulässig. (So wohl auch Handwerkskammer Düsseldorf, "Der Handwerker kommt", S. 51, Düsseldorf 1993.)


Praxistipp:
Überprüfen Sie ihre AGB, ob eine solche Klausel enthalten ist.
Ist nur für einen bestimmten Kunden das Kfz beladen worden, so können die dafür aufgewendeten Zeiten z.B. als "Kfz-Beladungszeit für Auftrag-Nr. xxx" gesondert in Rechnung gestellt werden. Für die Länge der Beladungszeit kann im Streitfall der beladende Monteur mit dem von ihm gefertigten Auftragszettel als Zeuge gehört werden.


Die Position für Rüstzeiten in AGB

Gerichte akzeptieren diesen Posten, wenn er bei der Auftragserteilung durch die AGB des Handwerkers vereinbart wurde:

Z.B. hat das OLG Stuttgart (2 U 271/89) eine Klausel, die sich auf "Rüst- und Fahrtzeiten" bezog, für zulässig angesehen. Das Kammergericht Berlin (23 U 2465/92) hat die Klausel "Für jeden Reparaturauftrag wird eine Rüstzeit von zwei Arbeitswerten berechnet" akzeptiert.

Kleinteile (pauschal)

Die pauschale Berechnung von Kleinteilen ist nicht zulässig. Es dürfen nur die für die Reparatur/Auftragsdurchführung tatsächlich verwendeten Kleinmaterialien berechnet werden.


Praxistipp:
Legen Sie sich in Ihrer Computerdatenbank bei den Kundendienstrechnungen einen "Jumbo" für Kleinmaterialien an, in dem sie diese exemplarisch aufführen. Die tatsächlich verwendeten Materialien fügen Sie als Position der Rechnung hinzu.


Der Einsatz von zwei Monteuren

Herr B teilt wieder telefonisch mit, dass seine Heizung auf "Störung laufe" und seine Wohnung "kalt" sei. U entsendet M1 und M2 zur Behebung des Problems. Die Monteure beseitigen die Störung in einer Stunde. U berechnet die beiden Monteure mit jeweils 85,- DM/Std. B weigert sich die Kosten für den zweiten Monteur zu bezahlen. Zu Recht?

Der Einsatz und die Verrechnung von zwei Monteuren ist nur gerechtfertigt, wenn der Arbeitsaufwand dies typischer Weise erfordert, er also nur von zwei Monteuren zu bewältigen ist. Hierzu gehören z.B. die "Schwere" der durchzuführenden Arbeiten (ein schwerer Heizkessel muss in den Keller gebracht werden, eine Badewanne muss durch das enge Treppenhaus transportiert werden), oder "Sicherheitsbestimmungen" erfordern den zweiten Monteur zur Sicherung des anderen. In solchen Fällen muss der Kunde den zweiten Monteur mitbezahlen.

Handelt es sich hingegen um einen kleinen und einfachen Reparaturauftrag, so muss der Kunde vorher dem Einsatz eines zweiten Monteurs zustimmen, ansonsten kann er die Bezahlung des zweiten Monteurs verweigern.

Hierzu folgendes Berechnungsbeispiel (Annahme):

Monteurlohn des M:
Zuschlag 100%:
Stundenlohn des M für diese Arbeit:

28,33 DM Std.
28,33 DM Std.
56,66 DM Std.

unzulässige Berechnungsweise:

Stundenverrechnungssatz:
100% Zuschlag:
Gesamtrechnungsbetrag:

85,- DM
85,- DM
170,- DM

zulässige Berechnungsweise:

Stundenverrechnungssatz:

85,- DM

Annahme:
2/3 davon sind Lohn- und
lohngebundene Kosten:
1/3 sonstige Geschäftskosten und Gewinn:



56,66 DM
28,34 DM

Lohnselbstkosten
100% Zuschlag:

56,66 DM
56,66 DM
113,32 DM

Zuschlag für sonst. Kosten
Gesamtrechnungsbetrag:

28,34 DM
141,66 DM

Gesamtrechnungsbetrag:
Gesamtrechnungsbetrag:

Unterschied:

170,00 DM (unzulässig)
141,66 DM (zulässig)

28,34 DM

Berechnung von Auszubildenden

Herr B teilt wieder telefonisch mit, dass seine Heizung auf "Störung laufe" und seine Wohnung "kalt" sei. U entsendet M und Azubi "Werner" zur Behebung des Problems. M beseitigt die Störung in einer Stunde. Werner schaut interessiert zu. U berechnet M mit 85,- DM /Std. und Werner mit 43,- DM/ Std. B weigert sich die Kosten für Werner zu bezahlen. Zu Recht?

Bei der Berechnung von Auszubildenden kommt es darauf an, inwieweit diese in den Arbeitsprozess mit eingebunden sind:

Schaut der Auszubildende dem Monteur hauptsächlich zu oder reicht ihm gelegentlich Teile oder Werkzeuge, kommt eine Verrechnung nicht in Betracht.

Arbeitet der Auszubildende selbstständig mit oder unterstützt er aktiv die Tätigkeit des Monteurs, so ist seine Verrechnung gerechtfertigt. Spezielle Berechnungsmethoden für Auszubildende in allen Ausbildungsjahren können dem Schema "Kalkulieren Sie richtig?" der betriebswirtschaftlichen Abteilung des FV SHK-NRW entnommen werden.

Als üblich können auch die dem Baupreisrecht entnommenen Werte, gestaffelt nach Lehrjahren, angesetzt werden. So können
- 45 % im 1. Lehrjahr
- 55 % im 2. Lehrjahr
- 65 % im 3. Lehrjahr
- 75 % im 4. Lehrjahr
des Stundenverrechnungssatzes eines für diese Aufgaben notwendigen Monteurs angesetzt werden.

Notdiensteinsätze, Schmutzzulagen

Herr B teilt um 21:00 Uhr an einem Feiertag telefonisch mit, dass seine Heizung auf "Störung laufe" und seine Wohnung "kalt" sei. Er habe außerdem einen Säugling und eine kranke Frau. Daher sei sofortiger Notdiensteinsatz geboten. U entsendet M zur Behebung des Problems. M beseitigt die Störung in einer Stunde. U berechnet B den Einsatz des M mit 170,- DM /Std. (85,- DM/ Std. + 100 % Aufschlag = 85,- DM, gesamt: 170,- DM). B weigert sich diese Mehrkosten zu bezahlen. Zu Recht?

Gemäß Tarifvertrag ist U verpflichtet dem M für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 100 % Mehrarbeitszuschlag zu bezahlen. Die dadurch verursachten Mehrkosten kann U dem B weiterberechnen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob er seinen Stundenverrechnungssatz in Höhe von 100% (also: 85,- DM + 85,- DM = 170,- DM) beaufschlagen darf?

Diese Frage ist zu verneinen, da durch die Beaufschlagung nur die Kosten weiterberechnet werden sollen, die das Unternehmen tatsächlich wegen dieser Feiertagsarbeit zusätzlich belasten. Dies sind nur die Lohn- und lohngebundenen Kosten, denn die Gemeinkosten (z.B. für Strom, Gas, Wasser, Heizung, Telefon, Werbung, Steuerberater, etc.) erhöhen sich durch den Auftrag nicht. Eine Beaufschlagung dieser Kosten wäre damit unangemessen und unzulässig. (S. Berechnungsbeispiel unten auf dieser Seite).

Der Kunde würde also 28,33 DM zu viel bezahlen müssen. Der Gesamtrechnungsbetrag in Höhe von DM 170,- wäre damit um diesen Betrag zu kürzen.

Einsatz von Spezialgeräten

Bei den von M durchgeführten Arbeiten wurde ein elektrischer Stemmhammer benutzt. Unter der Rechnungsposition "Einsatz von Spezialgeräten" berechnet U diesen Einsatz des Stemmhammers mit 15,50 DM. B weigert sich wieder einmal, diese Kosten zu übernehmen.

Grundsätzlich bieten sich zwei Kalkulationswege zur Weiterberechnung von Kosten für Spezialgeräte an:

Zunächst käme in Betracht die Kosten für ein solches Gerät in den allgemeinen Stundenverrechnungssatz mit einzukalkulieren. Dann müssten aber auch jene Kunden die Kosten für ein solches Gerät mittragen, bei denen das Gerät nicht im Einsatz war. Außerdem würde dadurch der Stundenverrechnungssatz künstlich nach oben gedrückt.

Deshalb lässt die Rechtsprechung die Berechnung solcher Kosten auch zusätzlich zur Berechnung des Stundenverrechnungssatzes zu. Dies hat den Vorteil, dass nur die Kunden das Spezialgerät berechnet bekommen, bei denen es tatsächlich im Einsatz war.

Bezeichnung

Elektrischer
Stemmhammer

Elektrischer
Diamantbohrer

Dimension

 

bis 75 mm

Anschaffungskosten

1.500,- DM

3.000,- DM

Instandhaltungskosten pro Jahr

500,- DM

1.000,- DM

Nutzungsdauer in Jahren

3,0

4,0

Leistungseinheiten pro Jahr

75,0

60,0

Zinsen

8,0%

8,0%

Wagnis und Gewinn

10,0%

10,0%

Abschreibung

500,- DM

750,- DM

Instandhaltung

500,- DM

1.000,- DM

Zinsen

60,- DM

120,- DM

Kosten pro Jahr

1.060,- DM

1.870,- DM

Kosten je Leistungseinheit

14,10 DM

31,20 DM

Wagnis und Gewinn

1,40 DM

3,10 DM

Preis je Leistungseinheit

15,50 DM

34,30 DM

Das folgende Berechnungsbeispiel gibt Aufschluss über die mögliche Kalkulation (s. obenstehende Tabelle):

Die betriebswirtschaftliche Abteilung des FV SHK-NRW hält eine Kalkulations-Übersicht für verschiedene Spezialgeräte bereit.

Was ist ein Spezialgerät?

Ein weiteres Problem in diesem Zusammenhang ergibt sich immer dann, wenn von Kunden bestritten wird, dass es sich um ein Spezialgerät handelt. Eine grobe Richtung kann bei der Beantwortung dieser Frage dahingehend gegeben werden, dass festgestellt wird, ob es sich bei dem Gerät um eines handelt, das täglich/regelmäßig im Einsatz ist. Dann handelt es sich um ein normales Arbeitsgerät und nicht um ein Spezialgerät, welches gesondert in Rechnung gestellt werden darf. Wirbt z.B. ein Unternehmen damit, dass es im Bereich der Badsanierung Spezialist sei, und es dabei die Badewanne regelmäßig mit einem "Trennjäger" zerschneide, sodass dann die Wannenteilstücke unter den vorhandenen Fliesen "schonend" herausgezogen würden, so wird es schwerlich dartun können, dass es sich bei dem Trennjäger um Spezialgerät handelt, dessen gesonderte Berechnung gerechtfertigt ist.

 


* Dipl. Betriebswirt, Assessor jur. Wolfram Weber, Geschäftsführer Betriebswirtschaft im FV SHK-NRW


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