IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 10/2001, Seite 35f.


SANITÄRTECHNIK


 

Die novellierte Trinkwasserverordnung

Teil 2: Folgen für den Werkstoff Kupfer

Dr. Gerhard Schüz*

Im ersten Teil des Fachaufsatzes ging der Autor auf die wesentlichen Aspekte der novellierten Trinkwasserverordnung ein. Im abschließenden zweiten Teil werden die daraus resultierenden Veränderungen und Folgen für den Werkstoff Kupfer in der Hausinstallation aufgezeigt.

Wichtigste Änderung für den Werkstoff Kupfer ist die neue Definition eines Grenzwertes in Höhe von 2 mg/l als wöchentlicher Durchschnittswert auf der Basis der vom Verbraucher aufgenommenen Trinkwassermenge. Diese Definition ist aus gesundheitlicher Sicht durchaus sinnvoll, in der Praxis ist dieser Wert jedoch kaum messbar. Er hängt stark vom Verbraucherverhalten ab. Aus diesem Grund wurde noch kein Probennahmeverfahren erarbeitet. Die Festlegung eines Grenzwertes ohne gleichzeitige Festlegung des Prüfverfahrens ist nicht sehr glücklich. Ersatzweise ist in Diskussion, den Kupfergehalt im Trinkwasser nach vier Stunden Stagnation heranzuziehen. Das in DIN 50931 festgelegte Messverfahren zielt auf die Zulassung neuer Werkstoffe und auf Eignungsprüfungen an zentralen Stellen ab, z.B. bei Wasserversorgern. Es ist nicht am Zapfhahn des Verbrauchers einsetzbar.

In Ergänzung zum Kupfergrenzwert von 2 mg/l besagt der TrinkwV-Entwurf, dass "die Untersuchung im Rahmen der Überwachung nach §19 Abs. 7 nur dann erforderlich ist, wenn der pH-Wert im Versorgungsgebiet kleiner als 7,4 ist". Manchmal wird diese Passage als Festlegung eines Einsatzbereiches für Kupferrohre interpretiert. Das ist nicht korrekt. Der TrinkwV-E §19 Abs. 7 bezieht sich ausschließlich auf die Überwachungspflicht der Gesundheitsämter für "öffentliche" Gebäude. Der oben zitierte Absatz soll lediglich den Überwachungsaufwand für die Gesundheitsämter reduzieren.

Analysen haben ergeben, dass der neue Kupferwert von 2 mg/l im Wochenmittel aufgrund der geänderten Beprobungsbedingungen in etwa dem bisherigen Richtwert (Spitzenwert) von 3 mg/l nach 12 Stunden Stagnation entspricht. Grundlage für diesen Grenzwert sind gesundheitliche Aspekte.

Die EG-Richtlinie besagt, dass die Überwachung der Grenzwerte in flächendeckenden Probennahmen am Zapfhahn, d.h. auch in den Haushalten zu erfolgen hat. In Deutschland werden solche flächendeckenden Überwachungsprüfungen vom Gesetzgeber abgelehnt. Stattdessen werden für den Werkstoff Kupfer im Rahmen der DIN 50 930-5 bzw. DIN 50 930-6 Einsatzbereiche festgelegt. In Abhängigkeit der lokalen Wasserqualität hat der Installateur bei der Neuinstallation zu entscheiden, welcher Werkstoff in der Sanitärinstallation verwendet werden kann. Diese Vorgehensweise hat sich in den letzten zehn Jahren bewährt.

Bei allen Wasserinhaltsstoffen muss das Gesundheitsamt bei der Überschreitung von Grenzwerten Abhilfemaßnahmen anordnen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der gesundheitlichen Sicherheit notwendig ist. Kupfer zählt zu den essentiellen Spurenelementen und ist daher für Mensch und Tier lebensnotwendig. In hohen Dosierungen (> 10 mg Cu/l) können körperliche Beeinträchtigungen bei bestimmten Risikogruppen nicht ausgeschlossen werden. Für Hausinstallationen mit öffentlicher Wasserversorgung "sind bislang unabhängig vom verwendeten Leitungsmaterial keine solchen Gesundheitsschädigungen berichtet worden" (aus der Begründung TrinkwV-E). Und weiter: " . . . können . . . vorübergehend Kupferkonzentrationen von mehr als 2 mg/l nach Stagnation . . . auftreten; Hinweise auf ein daraus resultierendes Gesundheitsrisiko liegen jedoch nicht vor".

Da die Gesundheitsämter stets die gesundheitliche Relevanz bei Überschreitungen prüfen müssen, bedeutet dieser Passus eine weitgehende Entwarnung für Kupfer — unter der Voraussetzung, dass der Installateur die allgemein anerkannten Regeln der Technik beachtet hat. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Schleswig-Holstein hat hierzu festgestellt, dass "für vor dem Jahr 2001 eingebaute Leitungen gilt, dass diese verbleiben können, auch wenn die in der DIN 50 930-6 festgelegten Einsatzgrenzen für Kupfer nicht eingehalten werden, sofern die Verbraucher über den Sachverhalt aufgeklärt sind."

Abhilfemaßnahmen sind das Ablaufenlassen von Stagnationswasser oder auch der übergangsweise Einsatz von zusätzlichen Aufbereitungsschritten. In Einzelfällen kann das Gesundheitsamt diese zusätzliche Aufbereitungsmaßnahmen anordnen. Offen ist, ob hierbei zentrale oder dezentrale Aufbereitung gemeint ist.

Konsequenzen für die Verbraucher

Wasserversorger und Gesundheitsämter bekommen zusätzliche Informationspflichten. Die Wasserversorger müssen jährlich Wasseranalysen veröffentlichen. Die Gesundheitsämter müssen bei Nichteinhaltung der Grenzwerte aktiv werden und die betroffenen Verbraucher informieren sowie Abhilfemaßnahmen anordnen, wenn die gesundheitliche Sicherheit nicht gewährleistet ist.

Für den Verbraucher bedeutet das mehr Klarheit und mehr Sicherheit im Hinblick auf unser wichtigstes Lebensmittel: Trinkwasser. Durch die klare Zuordnung von Zuständigkeiten wird zudem zweifelsfrei festgelegt, wer wann was zu tun hat.

Folgen für die Betriebe

Kupfer ist sowohl in Deutschland als auch in den meisten europäischen Ländern und in den USA der mit Abstand am häufigsten verwendete Werkstoff für Sanitärinstallationen. Installateure schätzen die vielseitige Verbindungstechnik, die leichte Verarbeitbarkeit sowie die gute Verfügbarkeit der genormten Rohre und Fittings. Seine Langlebigkeit in der Sanitärinstallation hat der Werkstoff über Jahrzehnte hinweg bewiesen. Durch konsequente Verbesserungen an Produkten und Verarbeitungstechnik wurde eine sehr hohe Zuverlässigkeit erreicht. Der natürliche Werkstoff Kupfer ist damit das ideale Installationsmaterial für die Sanitärtechnik.

Sanitärinstallationen müssen von eingetragenen SHK-Betrieben erfolgen. Wie bereits bisher, ist der Installateur für die richtige Auswahl der Werkstoffe verantwortlich. Der TrinkwV-E besagt hierzu explizit, dass diese Verantwortung als eingehalten gilt, wenn die allgemein anerkannten Regeln der Technik beachtet wurden. Die Verwendbarkeit von metallenen Werkstoffen wird in der revidierten DIN 50 930-6 geregelt.

Nach der AVBWasserV dürfen nur solche Materialien und Geräte verwendet werden, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (DIN/DVGW, RAL-Gütezeichen) bestätigt, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Regelungen haben sich nicht geändert. Aufgrund der erweiterten Überwachungs- und Informationspflichten von Gesundheitsämtern und Wasserversorgern ist damit zu rechnen, dass Verstöße gegen Normen und Vorschriften künftig leichter entdeckt werden. Die Betriebe sind also gut beraten, die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.

 

Die wichtigsten Kernaussagen aus dem neuen TrinkwV-E:

— Der Qualitätsstandard für Trinkwasser wird weiter verbessert;

- zusätzliche Informationspflichten für Wasserversorger und Gesundheitsämter;

- Gesundheitsämter müssen bei Nichteinhaltungen künftig aktiv werden;

- Überwachung der Trinkwasserqualität in "öffentlich genutzten" Gebäuden;

- Der neue Grenzwert für Kupfer beträgt 2 mg/l im Wochenmittel, was aber praktisch gesehen keine Verschärfung darstellt;

- Bei Nichteinhaltung: Information der Verbraucher, Anordnung von Abhilfemaßnahmen, keine Entfernung von Kupferleitungen.

 

Internetinformationen:
www.kupferinstitut.de
www.kupfer.de
www.dvgw.de


*Dr. Gerhard Schüz, Initiative Kupfer


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