IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 01/02/2001, Seite 27 ff.


SANITÄR-/HEIZUNGSTECHNIK


Die Muster-Leitungs-Anlagen-Richtlinie MLAR

Auswirkungen auf die Planung und Ausführung im SHK-Handwerk

*Dipl.-Ing. Manfred Lippe

Nach Veröffentlichung der Novelle der Muster-Leitungs-Anlagen-Richtlinie MLAR (Stand 3/2000) im Dezemberheft Nr. 6 der DIBt-Mitteilungen kann die Richtlinie nach der ersten baurechtlichen Einführung in einem Bundesland zumindest juristisch bereits als Stand der Technik angesehen werden, wenn auch die bundesweite baurechtliche Einführung erst im ersten oder zweiten Quartal 2001 geplant ist. Einen Überblick über die für das SHK-Handwerk relevanten Anforderungen gibt dieser Beitrag.

Die Muster-Leitungs-Anlagen-Richtlinie (MLAR) regelt die Anforderungen an Rohrleitungen einschließlich der erforderlichen Befestigungen und Dämmstoffe im Zusammenhang mit der Verlegung in Rettungswegen. Darüber hinaus regelt sie die Rohrleitungsdurchführung durch feuerbeständige Wände und Decken.

Bild 1: Brennbare Installationsrohre für nicht brennbare Medien in Rettungswegen entsprechend der Gutachterlichen Stellungnahme des IBMB Braunschweig Nr. 3076/7740 - MER - vom 10. 1. 2000 für die Deutsche Rockwool GmbH.

Anforderungen an die Rohrleitungsverlegung in Rettungswegen

Eine offene Verlegung innerhalb von Rettungswegen ist gestattet für

Bild 2: Maximale Belastung der Aufhängungen im Bereich von Rettungswegen. Die Aufhängung / Gewindestange muss so ausgelegt sein, dass die Rohrleitungen bei einem Brand innerhalb des Rettungsweges nicht früher als 30 Minuten von der Decke fallen. Das gleiche gilt auch für Aufhängungen oberhalb von Unterdecken oder in Installationsschächten und -kanälen.
Wichtiger Hinweis: Niemals Kunststoffdübel verwenden.

Bei der Ausführung von F30-Wanddurchführungen im Bereich der Rettungswege empfiehlt der Autor eine nicht brennbare Dämmung A1/A2 mit einer Schmelztemperatur von > 1000 °C zu verwenden und den Restquerschnitt durchgehend zu vermörteln. Bei den brennbaren Rohren kann die Ummantelung direkt durchgezogen werden.

Wichtig: Brennbare Leitungen (Rohre und Kabel) und Dämmstoffe dürfen innerhalb von Rettungswegen nur oberhalb von zugelassenen F30-Unterdecken oder innerhalb von F30-Installationsschächten und -kanälen verlegt werden.

Bild 3: Verlegung von brennbaren Leitungen oberhalb von F30-Unterdecken.

Verlegung von brennbaren Rohren

Die regelgerechte Verlegung von brennbaren Rohren mit nicht brennbaren Dämmstoffen über F30-Zwischendecken zeigt Bild 3. Rohrleitungen für brennbare Medien (z.B. Gasleitungen) können auch in belüfteten Schächten und Kanälen verlegt werden, dabei ist auf die F30-Abschottung der Lüftungsgitter zu achten. Empfehlung: Rohrleitungen für brennbare Medien nur außerhalb der Installationsschächte und -kanäle und nicht im Bereich von Zwischendecken verlegen.

F30-Wanddurchführungen oberhalb der F30-Unterdecken oder aus F30-Installationsschächten und -kanälen müssen den Bestimmungen der aktuellen MLAR (Bilder 4-8) entsprechen. Empfehlung zur Durchführung von Rohrleitungen: Durchführungsdämmung in Mineralfaser mit einer Schmelztemperatur > 1000 °C ausführen und durchgehend vermörteln. Alternativ sind geprüfte R30-Systeme unter Beachtung des Rohrwerkstoffes möglich.

Bei Rettungswegen geringer Nutzung** können die F30-Verkleidungen oder F30-Unterdecken durch nicht brennbare Baustoffe mit geschlossener Oberfläche ersetzt werden. Hinweis: Die Aufhängungen müssen ebenfalls aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Lampen, Lautsprecher usw. bleiben unberücksichtigt. Durchführungen werden mit nicht brennbaren Baustoffen geschlossen.

Bild 4: Allgemeine Anforderungen - Mindestabstand zwischen zwei Abschottungen bei Wand- und Deckendurchführungen.

Durchführungen bei feuerbeständigen Wänden und Decken

Entsprechend MLAR müssen alle Rohrleitungsdurchführungen bei feuerbeständigen Wänden und Decken in R90-Qualität ausgeführt werden. Dabei sind geprüfte Systeme mit einem Allgemeinen Bauaufsichtlichen Prüfzeugnis (ABP) oder mit einer Allgemeinen Bauaufsichtlichen Zulassung (ABZ) des DIBt Berlin möglich. Wenn in diesen Prüfzeugnissen oder Zulassungen Abstandsregelungen getroffen sind, dann sind diese unbedingt einzuhalten. Sind jedoch keine Abstandsregelungen, insbesondere bei der Vermischung von Durchführungssystemen verschiedener Hersteller aufgeführt, dann gilt die 50 mm-Regelung gemäß Bild 4.

Bild 5: Rohrleitungsarten für Rohrleitungsdurchführungen mit Erleichterungen nach MLAR.

Erleichterungen können für die Leitungstypen nach Bild 5 in Anspruch genommen werden. Bei diesen Leitungstypen ist bei Einhaltung der Regelwerke innerhalb der MLAR eine Montage ohne zusätzlichen Nachweis der Eignung möglich. Nachteil dabei ist die strikte Einhaltung der Regelwerke.

Hinweis: Wer geringere Montageabstände haben möchte, muss geprüfte oder zugelassene Systeme verwenden, denn dabei gelten die Abstandsregeln und Bauformen gemäß ABP/ABZ. Bei neuen (modernen) geprüften und zugelassenen Systemen gilt in der Regel die "Null-Abstandsregelung".

Die Absätze 4.2.1 bis 4.2.2 (siehe Kasten) für Rohrleitungsdurchführungen bei ungedämmten Leitungen kommen in der Technischen Gebäudeausrüstung selten vor. Dort wird in der Regel mindestens eine Körperschall- und/oder Wärmedämmung benötigt. Aus diesem Grund beschränkt sich der Autor in diesem Fachbeitrag nur auf die Durchführung von gedämmten Leitungen. Alle anderen Möglichkeiten, insbesondere für elektrische Leitungen, siehe Kommentar zur MLAR (Bezugsquelle im Internet unter www.LiComTec.de).

Bild 6: Abstandsregelung mit weiterführender Dämmung nicht brennbar A1/A2 zur Absenkung der Brandgefahr durch Wärmeleitung der Rohre.

In der aktuellen Richtlinie (Stand 03/2000) wird eine Unterscheidung der Mindestabstände in Abhängigkeit von der Baustoffklasse der weiterführenden Dämmung gemacht. Dort heißt es: Einzelne Rohrleitungen ... mit Dämmung dürfen in gemeinsamen oder eigenen Durchbrüchen oder Bohröffnungen durch Wände und Decken geführt werden, wenn deren lichter Abstand, gemessen zwischen den Dämmschichtoberflächen im Bereich der Durchführung, bei Dämmung aus nicht brennbaren Baustoffen oder aus brennbaren Baustoffen mit Umhüllung aus Stahlblech, mindestens 50 mm, bei Dämmung aus brennbaren Baustoffen mindestens 160 mm, beträgt (Bilder 6 u. 7). Diese Mindestmaße gelten auch für den Abstand der Rohrleitungen zu elektrischen Leitungen, wenn

Eine Erleichterung gegenüber den bisher gültigen Möglichkeiten ist die Durchführung der Leitungsarten gemäß Bild 5 durch leichte Trennwände in F90-Qualität bei einer Mindestdicke von 80 mm (siehe Bild 8). Werden Rohrdurchführungen für brennbare Rohre d > 32 mm gewünscht, müssen in jedem Fall geprüfte oder zugelassene Systeme mit ABP/ABZ Anwendung finden.

Bild 7: Abstandsregelung mit weiterführender Dämmung brennbar B1 / B2 zur Absenkung der Brandgefahr durch Wärmeleitung der Rohre wurde der Mindestabstand a auf mind. 160 mm festgelegt. Geringere Abstände bei weiterführenden brennbaren Dämmstoffen sind möglich, wenn die Eignung über ein ABP/ABZ nachgewiesen wird.

 

Absätze 4.2.1 und 4.2.2

zu 4.2.1: Die Regelung gilt für einzelne Leitungen (nicht brennbare Rohre und Elektro) ohne Dämmung in gemeinsamen Durchbrüchen für mehrere Leitungen.

Im Wesentlichen kann diese Regelung für die Haustechnik mit Anforderungen an den Schall- und Wärmeschutz nicht angewendet werden. Als Abstand zwischen den ungedämmten nicht brennbaren Leitungen (auch bei Elektro Einzelleitungen) gilt der 1-fache Abstand entsprechend dem größten Leitungsdurchmesser der nebeneinanderliegenden Leitungen.

Kabelbündel müssen durch S90-Elektroschotts geführt werden.

zu 4.2.2: Die Regelung gilt für einzelne Rohre (nicht brennbare / brennbare) ohne Dämmung in gemeinsamen Durchbrüchen für mehrere Rohre.

Im Wesentlichen kann diese Regelung für die Haustechnik mit Anforderungen an den Schall- und Wärmeschutz nicht angewendet werden. Als Abstand zwischen den ungedämmten Leitungen gilt der größte Wert aus 1 x Durchmesser des "dicksten" nichtbrennbaren Rohres bzw. 5 x Durchmesser des brennbaren Rohres.

Zusammenfassung

Dieser Beitrag beschreibt nur die wichtigsten Anwendungen, um einen schnellen Überblick über die Muster-Leitungs-Anlagen-Richtlinie zu erhalten. Der Autor hat sich bewusst nur auf die wesentlichen Besonderheiten für die SHK-Planung und -Ausführung beschränkt. Bei Abweichungen muss der Anwender in die komplette MLAR hineinschauen und sich informieren. Einen kompletten Überblick vermittelt der Kommentar zur MLAR. Die hier gezeigten Bilder sind ein Auszug aus dem Kommentar zur MLAR, diese werden dort durch Praxisbeispiele untermauert.

Bild 8: Durchführung durch F90-Massivwände und leichte Trennwände in F90-Qualität.
Internetinformationen:
http://www.LiComTec.de


*  Dipl.-Ing. Manfred Lippe, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Handwerkskammer Düsseldorf für Brand-, Schall- und Wärmeschutz bei Leitungsanlagen in der TGA, E-Mail: Manfred_Lippe@t-online.de


**  Rettungswege geringer Nutzung kommen nur in Gebäuden geringer Höhe oder Gebäuden mit max. 10 Wohnungen oder Gebäuden mit maximal 1000 m2 Nutzungsfläche vor (max. 5 x 200 m2).


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