IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 12/2000, Seite 60


REPORT


Fachsymposium fbr

Wäsche waschen mit Regenwasser

Vor dem Hintergrund der Novellierung der Trinkwasserverordnung veranstaltete die Fachvereinigung Betriebs- und Regenwassernutzung am 22. März dieses Jahres das Fachsymposium "Wäsche waschen mit Regenwasser". Über 100 Teilnehmer folgten der Einladung der Fachvereinigung zu dem aktuellen Thema.

Zu Beginn der Veranstaltung wurde die Thematik von der technischen Seite betrachtet. Für den Anlagenbetrieb einer Regenwassernutzungsanlage ist die Waschmaschine ein wesentlicher Verbraucher mit dem ganzjährig etwa 35 bis 40 Prozent Trinkwasser substituiert werden können. Eine Umfrage der Fachvereinigung bestätigte zudem, dass aufgrund des weichen Regenwassers ca. 50 Prozent Waschmittel eingespart werden könne. 80 Prozent der Nutzer verzichteten zudem auf Weichspüler. Diese Tatsache trage wesentlich zur Entlastung der häuslichen Abwässer bei. Von Seiten der Hersteller bestünden keine Bedenken bei der Nutzung von Regenwasser für die Waschmaschine. Dies bestätigte Bernhard Graute, Miele & Cie GmbH, die sich seit längerem mit dieser Thematik beschäftige.

Ebenso sehen die Waschmittelproduzenten keine Nachteile für ihre Produkte wenn mit Regenwasser gewaschen wird. Einschränkungen gebe es lediglich, so Prof. Hans-Günther Hloch, Forschungsinstitut für Reinigungstechnologie e.V. Krefeld, in Bezug auf die Bleichwirkung wenn Schwermetalle wie z.B. Eisen, Kupfer, Chrom eingetragen würden. Aus verschiedenen Untersuchungen ist jedoch bekannt, dass der Schwermetalleintrag in Regenwasserspeichern sehr gering ist und in der Regel die Trinkwassergrenzwerte einhalte.

Während der Veranstaltung stellte der zuständige Referatsleiter im Bundesministerium für Gesundheit Dr. Walter Schwerdtfeger die Einschränkung im vorliegenden Referentenentwurf zur Trinkwasserverordnung dar, nach der für das Wäsche waschen Trinkwasser zu verwenden sei.

Zusätzlich zu der Einschränkung sollen als Anzeige- und Kontrollinstanz für Betriebswasseranlagen die regionalen Gesundheitsämter zuständig sein.

Über 100 Teilnehmer waren beim Fachsymposium "Wäsche waschen".

Dies bedeutet für die Betriebswassernutzung eine wesentliche Verschärfung der bisherigen Praxis, die eine Anzeige beim Versorgungsunternehmen gemäß AVB-WasserV vorsah.

Auf der anderen Seite können keine wissenschaftlichen Untersuchungen genannt werden, die eindeutig eine Einschränkung des Wäsche waschens rechtfertigen würden. Das Ministerium verlasse sich hierbei auf die abstrakten Aussagen der zuständigen Fachbehörden (u.a. Umweltbundesamt Berlin), deren Meinungen zur Betriebs- und Regenwassernutzung seit langem als negativ bekannt seien, so die Angaben des fbr.

Die eingeladenen Hygieniker kamen dagegen zu eindeutigen Ergebnissen:

In seiner Bewertung der Wasserqualität für verschiedene Nutzungsbereiche stuft Prof. Dr. Dirk Schoenen von der Universität Bonn die Anforderungen für die WC-Spülung als "niedrig" ein, für das Wäsche waschen als "mäßig". D. h. für die Toilettenspülung bestehe seitens der Hygiene keine Einwendung, Betriebswasser uneingeschränkt zu nutzen. Hier besteht ebenfalls Konsens mit dem Verordnungsgeber. In Bezug auf das Wäsche waschen ist aus Sicht von Prof. Schoenen ein gewisses Restrisiko der Beeinträchtigung nicht ganz auszuschließen.

Dr. Reinhard Holländer von der Landesuntersuchungsanstalt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin Bremen ist dagegen ganz anderer Meinung. Anhand von verschiedenen wissenschaftlichen Untersuchungen konnte er nachweisen, dass mehr Keime durch die Schmutzwäsche in die Waschmaschine eingetragen werden als über den Wasserpfad. Die Verwendung von Regenwasser habe somit keinen Einfluss auf die Keimbelastung der Wäsche.

Prof. Dr. Friedrich Karl Lücke von der Fachhochschule Fulda sieht in seiner Bewertung zur Nutzung von Regenwasser in der Waschmaschine kein Risiko für die Nutzer. Gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge von Regenwassernutzung zum Wäsche waschen sind bisher nicht bekannt geworden.

Die Fachvereinigung sei nicht gewillt, eine Einschränkung des Wäsche waschens hinzunehmen und fordert den Verordnungsgeber auf, die entsprechenden Absätze in dem vorliegenden Entwurf zur Trinkwasserverordnung ersatzlos zu streichen.


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