IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 10/2000, Seite 44 ff.


SANITÄR/HEIZUNGSTECHNIK


Schallschutz: aktueller Stand

Ing. Norbert Kröschel

Dem Schallschutz im Wohnungsbau wird zunehmend mehr Aufmerksamkeit geschenkt, da die Wohnung dem Menschen nicht nur zur Entspannung dient, sondern auch den eigenen häuslichen Bereich gegenüber den Nachbarn abschirmen soll. Die Erfüllung der Anforderungen an die Luft- und Trittschalldämmung in Gebäuden erfordern besondere Maßnahmen sowohl bei der Bauplanung als auch bei der Bauausführung. Hierzu müssen Grundkenntnisse der bauakustischen Gesetzmäßigkeiten und aus der Praxis gewonnene Erfahrungen vorhanden sein. Die folgenden Abschnitte bringen hierzu kurzgefasste Hinweise.

Grundrissplanung

Wohn- oder Schlafräume sollen möglichst so angeordnet werden, dass sie wenig vom Außenlärm betroffen und von Treppenräumen durch andere Räume, z.B. Wasch- und Aborträume, Küchen, Flure und ähnliches, getrennt sind. Beiderseits an Wohnungstrennwände angrenzende Räume sollten Räume gleichartiger Nutzung sein, z.B. Küche neben Küche, Schlafraum neben Schlafraum, sofern nicht durchgehende Gebäudetrennfugen vorhanden sind.

In der DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" sind Anforderungen an den Schallschutz mit dem Ziel festgelegt, Menschen in Aufenthaltsräumen vor unzumutbaren Belästigungen durch Schallübertragung zu schützen. Außerdem ist das Verfahren zum Nachweis des geforderten Schallschutzes geregelt. Aufgrund der festgelegten Anforderungen kann nicht erwartet werden, dass Geräusche von außen oder aus benachbarten Räumen nicht mehr wahrgenommen werden. Daraus ergibt sich insbesondere die Notwendigkeit gegenseitiger Rücksichtnahme durch Vermeidung unnötigen Lärms. Die Anforderungen setzen voraus, dass in benachbarten Räumen keine ungewöhnlich starken Geräusche verursacht werden.

Die Norm gilt zum Schutz von Aufenthaltsräumen

Sie gilt nicht zum Schutz von Aufenthaltsräumen

Hinweis zur Schallschutz-Richtlinie VDI 4100

Die Schallschutz-Richtlinie VDI 4100 ist im bauaufsichtlichen Bereich nicht als allgemein anerkannte Regel der Technik im Sinne von § 3 Abs. 3 BauO NRW zu behandeln und daher ausdrücklich nicht als Technische Baubestimmung allgemein bauaufsichtlich eingeführt.

Schutz gegen Geräusche aus haustechnischen Anlagen

Zulässige Schalldruckpegel in schutzbedürftigen Räumen

Werte für die zulässigen Schalldruckpegel in schutzbedürftigen1) Räumen sind in Tabelle 1 angegeben. Einzelne, kurzzeitige Spitzenwerte des Schalldruckpegels dürfen die in Zeilen 3 und 4 angegebenen Werte um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. Nutzergeräusche2) unterliegen nicht den Anforderungen nach Tabelle 1.

Tabelle 1: Zulässige Schalldruckpegel in schutzbedürftigen Räumen von Geräuschen aus haustechnischen Anlagen und Gewerbebetrieben gem. Tabelle 4 der DIN 4109 in geänderter Fassung (noch kein Weißdruck).

Geräuschquelle

Art der schutzbedürftigen Räume

Wohn- und Schlafräume

Unterrichts- u. Arbeitsräume

Kennzeichnender Schalldruckpegel dB(A)

Wasserinstallationen
(Wasserversorgungs- und
Abwasseranlagen gemeinsam)

< 30 1) 3)

< 35 1)

Sonstige haustechnische Anlagen

< 30 2)

< 35 2)

Betriebe tags 6 bis 22 Uhr

< 35

< 35 2)

Betriebe nachts 22 bis 6 Uhr

< 25

< 25 2)

1) Einzelne, kurzzeitige Spitzen, die beim Betätigen der Armaturen und Geräte (Öffnen, Schließen, Umstellen, Unterbrechen u.a.) entstehen, sind z. Zt. nicht zu berücksichtigen.

2) Bei lüftungstechnischen Anlagen sind um 5 dB(A) höhere Werte zulässig, sofern es sich um Dauergeräusche ohne auffällige Einzeltöne handelt.

3) Werkvertragliche Voraussetzung zur Erfüllung des zulässigen Schalldruckpegels von 30 dB(A)

Nachweis der schalltechnischen Eignung von Wasserinstallationen

Im Regelfall kann der Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen ohne bauakustische Messungen geführt werden! Der Nachweis, dass die Höchstwerte für die zulässigen Schalldruckpegel von Armaturen nach Tabelle 1 nicht überschritten werden, gilt als erbracht, wenn die Bedingungen nach den folgenden Abschnitten eingehalten werden.

Armaturen und Geräte

Es dürfen nur Armaturen und Geräte verwendet werden, die gemäß DIN 52219 geprüft und entsprechend gekennzeichnet sind.

Anforderungen an Installation und Betrieb

Zulässiger Ruhedruck

Der Ruhedruck der Wasserversorgungsanlage nach Verteilung in den Stockwerken vor den Armaturen darf nicht mehr als 5 bar (0,5 MPa) betragen; ein höherer Druck ist durch den Einbau von Druckminderern entsprechend zu verringern.

Betrieb von Durchgangsarmaturen

Durchgangsarmaturen (z.B. Absperrventile, Eckabsperrventile, Vorabsperrventile bei bestimmten Armaturen und Geräten) müssen im Betrieb immer voll geöffnet sein; sie dürfen nicht zum Drosseln verwendet werden, es sei denn, die P-Registriernummern lassen dieses zu.

Hinweise zu Planung und Abnahme

- Planung

Die Einhaltung des zulässigen Schalldruckpegels setzt jeweils eine schallschutztechnische Planung voraus, die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber bei Vertragsabschluss auszuhändigen ist. Diese muss mindestens folgende verbindliche Angaben enthalten:

  • Bauakustisch günstige Lage und Anordnung der Nass- und Küchenräume zu schutzbedürftigen Räumen
  • Angaben und Nachweise zur flächenbezogenen Masse der Installationswände (mind. 220 kg/m2)
  • Angaben zur Anordnung der Installationswände und flankierenden Wände
  • Festlegung einer schallschutzgünstigen Rohrleitungsführung
  • Art und Beschaffenheit und Nachweise bezüglich der Rohrleitungen, Befestigungen, Armaturen und Einrichtungsgegenstände
  • Angaben zur Richtungsänderung von Rohrleitungen (insbesondere Abwasser)
  • Wahl der Armaturengruppe (mind. Armaturengruppe I)
  • Angaben zum Ruhe- und Fließdruck der Anlage
  • Angaben zur akustischen Entkoppelung des Installationssystems (z.B. Vorwandinstallation)
  • Angaben zur akustischen Entkoppelung der Sanitärausstattungsgegenstände (z.B. wandhängende und bodenstehende WCs, Wannen, Wannenschürzen, Wannenträger, Waschtische, Ablagen, Urinale u.a.)
  • Angaben über zusätzliche Maßnahmen gegen die Übertragung von Körperschall

- Leistungsbeschreibung

In den Leistungsverzeichnissen müssen die Bauteile, die zur Erfüllung des Schallschutzes erforderlich sind, detailliert in Art, Umfang und Stück ausgeschrieben werden. Nachweise über schallschutztechnische Produktprüfungen unter definierten Praxisbedingungen (keine Prüfstandswerte), welche die Einhaltung des geforderten Schallschutzpegels bei Montage gemäß Hersteller-Montageanleitung gewährleisten, sind auf Verlangen durch den Hersteller vorzulegen. Die Montageanleitungen des Herstellers müssen dazu verbindliche Angaben zum Schallschutz beinhalten.

- Abnahme

Der Nachweis der Erfüllung der schallschutztechnischen Anforderungen (Abnahme), der Vorleistungen anderer Unternehmer, der fertiggestellten oder teilfertigen Anlagen (Teilabnahme) vor Verschließen oder Verkleidung der Installation ist durch den Auftraggeber zu bestätigen.

Zulässiger Durchfluss von Armaturen

Beim Betrieb der Armaturen darf der für ihre Eingruppierung zugrunde gelegte Durchfluss (Durchflussklasse) nicht überschritten werden. Daher müssen Auslaufvorrichtungen (z.B. Strahlregler oder Brausen) den Durchfluss durch die Armaturen entsprechend begrenzen, d.h., die Auslaufvorrichtungen dürfen keiner höheren Durchflussklasse angehören, als der zugehörige Armaturenabgang. Dies gilt auch für den Armaturen nachgeschalteten Auslaufvorrichtungen, wie Kugelgelenke, Rohrbelüfter in Durchflussform und Rückflussverhinderer. Eckventile vor Armaturen dürfen einer niedrigeren Durchflussklasse angehören als durch Armatur und Auslaufvorrichtung gegeben ist.

Anordnung von Armaturen

Einschalige Wände, an oder in denen Armaturen oder Wasserinstallationen (einschließlich Abwasserleitungen) befestigt sind, müssen eine flächenbezogene Masse von mindestens 220 kg/m2 haben.

Wände, die eine geringere flächenbezogene Masse als 220 kg/m2 haben, dürfen verwendet werden, wenn durch eine Eignungsprüfung nachgewiesen ist, dass sie sich - bezogen auf die Übertragung von Installationsgeräuschen - nicht ungünstiger verhalten.

Armaturen der Armaturengruppe I und deren Wasserleitung dürfen an Wänden, welche eine geringere flächenbezogene Masse als 220 kg/m2 aufweisen, angebracht werden, Armaturen der Armaturengruppe II nicht. Diese Armaturen und deren Wasserleitungen dürfen auch nicht an Wänden angebracht werden, die im selben Geschoss, in den Geschossen darüber oder darunter an schutzbedürftige Räume grenzen. Armaturen der Armaturengruppe II und deren Wasserleitungen dürfen außerdem nicht an Wänden angebracht sein, die auf vorgenannte Wände stoßen.

Verlegung von Abwasserleitungen

Abwasserleitungen dürfen an Wänden in schutzbedürftigen Räumen nicht freiliegend verlegt werden, in Wänden zu schutzbedürftigen Räumen sollten sie nicht verlegt werden.


*) Ing. Norbert Kröschel, Geschäftsführer Technik, Fachverband SHK NRW, Düsseldorf


1) Schutzbedürftige Räume im Sinne der Norm sind Aufenthaltsräume, soweit sie gegen Geräusche zu schützen sind, wie z.B. Wohn- und Schlafräume, Unterrichtsräume in Schulen, Büroräume (ausgenommen Großraumbüros), Praxis- und Sitzungsräume u.a.

2) Unter Nutzergeräusche werden z.B. das Abstellen eines Zahnputzbechers auf der Abstellplatte, das Schließen des WC-Deckels, das Rutschen in Badewanne usw. verstanden.


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