IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 9/2000, Seite 24


VERBÄNDE AKTUELL 


Schleswig-Holstein


Baurecht und VOB

Fehlentscheidungen können teuer werden

Gemeinsam mit dem Metallgewerbeverband führte der Fachverband Sanitär-Heizung-Klima ein zweitägiges Seminar zum Baurecht und zur VOB durch.

Die Holzmann-Krise hatte die Bedeutung der Fragen aus dem Baurecht, die regelmäßig durch hohe finanzielle Risiken gekennzeichnet sind, aktuell ins Bewusstsein vieler Mitgliedsbetriebe gerückt.

Dipl.-Volkswirt Reinhard Richter, stv. Geschäftsführer in beiden Verbänden, leitete die Veranstaltung und hielt das Einführungsreferat. Er machte deutlich, dass oftmals bereits die grundlegende Frage: "Wo ist der Vertrag, wer ist der Vertragspartner und was wurde festgelegt?" bei vielen Beratungsfällen geklärt werden muss. Die Grundlagen des Vertragsrechts sind in dem bereits seit 1900 geltenden BGB zu finden. Kurz stellte er das neue Handels- bzw. Kaufmannsrecht vor, das praktisch jeden Metallbauer- bzw. SHK-Handwerksmeister zum "Vollkaufmann" mit allen Rechten und Pflichten mache. Auch das Werkvertragsrecht wird im BGB, allerdings nur in knapper Form, abgehandelt. Dieses Werkvertragsrecht gilt in allen Fällen, bei denen nichts Abweichendes vereinbart wird, gleichgültig ob der Vertrag mündlich oder schriftlich abgeschlossen wird. Besonderes Merkmal aller Bauverträge ist, dass sie sog. "erfolgsgerichtete" Verträge sind, d.h. genaugenommen kann der Handwerker nur dann die vereinbarte Vergütung verlangen, wenn er den vertraglich festgelegten Erfolg bewirkt hat.

Demgegenüber ist die VOB/B eine Verwaltungsvorschrift, die erst dann wirksam wird, wenn sie vor, spätestens bei Vertragsabschluss vereinbart wird. Dazu muss sie grundsätzlich dem Vertragspartner schriftlich zur Kenntnis gegeben werden. Hier empfiehlt es sich den Sonderdruck des Fachverbandes Sanitär-Heizung-Klima Schleswig-Holstein, der zusätzlich zu den empfohlenen Branchen-AGB auf einem Faltblatt gleichzeitig den Text der VOB/B enthält, dem Angebot beizufügen.

Seminarleiter Reinhard Richter und Referent Christian Holstein mit den Teilnehmern des Baurecht-Seminars.

Am Nachmittag des ersten Seminartages referierte Ralf Neuman, Referent für Bautechnik und zugleich Vorsitzender der Vergabeprüfstelle beim Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein. Zunächst legte er die grundsätzlichen Bestimmungen der VOB Teil A, den Regelungen zur Vergabe von Bauleistungen durch öffentliche Auftraggeber, dar. Zusätzlich gab der Referent einen Ausblick auf die Änderungen in der kommenden VOB 2000. Künftig werden öffentliche Auftraggeber bzw. private Bauherren bei Vereinbarung der VOB/B verlangen können, dass die Bauleistung, sofern der Betrieb hierauf eingerichtet ist, auch von diesem ohne Subunternehmer ausgeführt wird (§ 4 Nr. 8 Abs. 1 Satz 4 neu); diese Bestimmung könnte in der Praxis gerade für Fachbetriebe weitreichende Folgen haben.

Darüber hinaus erläuterte der Referent die Abrechnung von Mehr-/Mindermassen anhand eines Abrechnungsschemas.

Am zweiten Seminartag referierte Rechtsanwalt Christian Holstein, Hauptgeschäftsführer des Baugewerbeverbandes Schleswig-Holstein. Er stellte die Besonderheiten der VOB/B dar und verdeutlichte die Unterschiede zum BGB-Vertrag. Unter anderem machte er den Teilnehmern deutlich, wie eng begrenzt die übliche Architektenvollmacht ist. Sie ende eigentlich bei Abweichungen mit finanziellen Folgen. Daher ist es wichtig, bei Abweichungen von LV-Positionen bzw. Abweichungen von der ursprünglich geplanten Bauausführung entsprechend § 2 VOB bereits möglichst vor Ausführungsbeginn ein Nachtragsangebot vorzulegen, und zwar gegenüber dem Bauherrn. Denn der Bauherr hat letztendlich die Mehrkosten zu tragen und bekommt rechtzeitig einen Eindruck über die auf ihn zukommenden Mehrkosten. Höchstwahrscheinlich ist dieser Verstoß gegen die Vertragspflichten gegenüber dem Bauherrn, sowohl beim VOB- als auch BGB-Werkvertrag, der häufigste im Baubereich.

Darüber hinaus stellte Holstein ausgewählte Problembereiche und deren rechtliche Lösung dar. Als Kenner des Baugeschehens wies er aber gleichzeitig darauf hin, dass möglichst ein praxisgerechtes Vorgehen gewählt werden solle, um die eigene Position zu wahren und um teure Rechtsstreitigkeiten mit vielfach unsicherem Ausgang zu vermeiden.


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