IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 20/1999, Seite 25 f.


VERBÄNDE AKTUELL 


Sachsen-Anhalt


2. SHK-Rechtssymposium

Rechtsanwalt Friedrich W. Stohlmann, Fachverband SHK NRW, hielt am Vormittag des 2.9.1999 einen Vortrag unter der Überschrift "Nutzen und Frommen einer GmbH oder GmbH & Co. KG für Handwerksbetriebe" in Wörlitz. In seinem Referat anläßlich des 2. Rechtssymposium stellte er die mögliche Risikobegrenzung durch die Gründung einer GmbH dar, wobei die einzelnen Schritte der Gründung vorgestellt wurden.

Die GmbH

So kann der Inhaber z.B. seinen Betrieb in eine GmbH einbringen, wenn die Satzung dies erlaubt. Bei Betrieben genügt eine Umschreibung nach Tätigkeitsbereich und Standort. Außerdem muß bestimmt werden, mit welchem Betrag die Sacheinlage auf die Stammeinlage angerechnet wird. In der Regel wird ein Stammkapital von 25.000 Euro gebildet. Überschießendes Kapital wird dann als Darlehen der GmbH zur Verfügung gestellt.

Bei einer Sachgründung müssen der oder die Gesellschafter einen sog. Sachgründungsbericht erstellen. Darin müssen sie erläutern, daß die Sachleistungen ausreichen, das vereinbarte GmbH-Kapital von 25.000 Euro abzudecken.

Selbstverständlich wurde darauf hingewiesen, daß die Errichtung einer GmbH - gleichgültig ob im Rahmen einer sog. Bargründung oder im Rahmen einer Sachgründung - der notariellen Beurkundung bedürfen. Wie dargelegt, wird bei Übergang eines Betriebes in die GmbH das Kapitalkonto nicht im ganzen zum Stammkapital gemacht. Üblicherweise wird es in das Mindeststammkapital und ein Guthaben des oder der Inhaber zerlegt, weil in der Regel auch die neue GmbH das Geld, das jetzt als Darlehen zur Verfügung gestellt wird, benötigt. Die Gesellschafterinhaber spielen also Bank. Wie jede Bank können sie für das der GmbH gegebene Darlehen Zinsen verlangen.

Es wurde auch erläutert, daß der Name "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" falsch ist. Die GmbH haftet unbeschränkt, beschränkt ist nur die Haftung des Gesellschafters, der seine Einlage eingezahlt hat. Soweit eine Bargründung vorgenommen wird und zwei Gesellschafter jeweils 25.000 DM einzahlen, ist eine Nachforderung unmöglich, da mit der Einzahlung des Kapitals das Stammkapital hergestellt wird und darüber hinaus kein Rückgriff mehr erfolgen kann.

Soweit z.B. Vater und Sohn eine GmbH gründen, kann der Vater seinen bestehenden Betrieb für Rechnung beider Gesellschafter einbringen. Im Innenverhältnis stellt sich dies als Schenkung vom Vater an den Sohn dar. Hier sind selbstverständlich die entsprechenden Freibeträge zu beachten.

Die GmbH & Co. KG

Unter dem Motto "Aus eins mach zwei" erläuterte Stohlmann die Gründung einer GmbH & Co. KG. Bei Gründung einer GmbH gibt es eine Gesellschaft, nämlich nur die GmbH, die den SHK-Betrieb übernimmt. Beim GmbH & Co. KG-Modell sind es zwei Gesellschaften: eine aktive KG, die den Betrieb fortführt, und eine GmbH, deren Aufgabe darin besteht, persönlich zu haften, die Geschäfte der KG zu führen und die KG zu vertreten. Die GmbH wird sozusagen als Haftungsschild in die KG aufgenommen. Sie ist persönlich haftende Gesellschafterin der KG.

Auch die GmbH & Co. KG kann von einem Alleininhaber des Betriebes gegründet werden. Die Haftungslage entspricht dann der einer Einmann-GmbH. Der Inhaber ist alleiniger Kommanditist und alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH. Wie bei der Einmann-GmbH ist auch hier, fast über Nacht, ein Einzelunternehmen mit beschränkter Haftung entstanden: eine Einmann-GmbH & Co. KG.

Geschäftsführung und Vertretung in der GmbH

Sodann erläuterte der Referent die Geschäftsführung und Vertretung in der GmbH. Da die GmbH nicht allein handeln kann, bedarf es zwingend der Bestellung eines Geschäftsführers. In der Regel bestellt sich der Gesellschafter selbst zum Geschäftsführer und fertigt einen entsprechenden Anstellungsvertrag aus. Dabei ist interessant, daß im Sinne des Arbeitsrechts der sog. Gesellschafter-Geschäftsführer kein Arbeitnehmer ist. Er leistet keine abhängige Arbeit. Im Gegenteil, er ist Arbeitgeber, da er die Arbeitgeberfunktion für die GmbH ausübt.

Steuerlich hingegen ist er Arbeitnehmer. Seine Bezüge unterliegen daher der Lohnsteuer. Dafür fallen die vierteljährlichen Einkommensteuervorauszahlungen weg. Interessant ist die Stellung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht. Hier kommt es darauf an, wie die Beteiligungsverhältnisse in der GmbH aussehen und wie der Anstellungsvertrag ausgestaltet ist. Ein zu 50% und mehr beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer ist kein Mitglied der Sozialversicherung. Liegt die Kapitalbeteiligung darunter, hängt die Sozialversicherungspflicht davon ab, ob er abhängige Arbeit leistet oder als Unternehmer anzusehen ist. Dafür kommt es auf den Einzelfall an, unter anderem auf die Gestaltung seines Anstellungsvertrages. Hier besteht also ein Gestaltungsspielraum, der nicht ohne fachkundige Beratung genutzt werden sollte. Versicherungspflicht in der Handwerkersozialversicherung besteht in keinem Fall.

Es wurde auch erläutert, wieviel die GmbH ihrem Gesellschaftergeschäftsführer für seine Tätigkeit zahlen darf. Eine erste Orientierungshilfe bieten die Bezüge, die ein angestellter Meister von der GmbH erhalten würde. Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern können daher ohne weiteres das 2 bis 2,5fache dieser Meisterbezüge betragen. Soweit die Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers unangemessen hoch sind, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Sie wird dem Gewinn der GmbH hinzugerechnet und versteuert, wobei wegen des Anrechnungsverfahrens nur die nachzuzahlende Gewerbesteuer von Bedeutung ist.

Fazit

Zusammenfassend stellte Stohlmann fest, daß die Gründung einer GmbH bzw. einer GmbH & Co. KG von großem Vorteil sein kann. Da die steuerlichen Auswirkungen nicht gravierend sind, lohnt es für einen im Gefahrenhandwerk tätigen Betrieb in die Überlegung einzusteigen, seinen Betrieb in Form der GmbH oder GmbH & Co. KG zu führen. Ansprüche können seitens der Auftraggeber nur gegen die SHK GmbH gestellt werden, soweit nicht ausnahmsweise eine sog. Durchgriffshaftung in Betracht kommt. Eine Durchgriffshaftung kommt aber nach der Rechtsprechung des BGH nur in Ausnahmefällen in Betracht, so z.B. wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer Waren bestellt und bereits bei der Bestellung positive Kenntnis davon hat, daß aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft eine Zahlung an den Lieferanten nicht mehr möglich ist. Wichtig ist insbesondere, daß etwaige Gewährleistungsansprüche eines Auftraggebers, die auch mehrere 100.000 DM ausmachen können, gegen die GmbH und nicht gegen den Einzelinhaber zu richten sind. Gegebenenfalls muß die GmbH bei rechtskräftig festgestellten Schadensersatzansprüchen Insolvenzantrag stellen. Von der Insolvenz der GmbH bleibt aber das Privatvermögen des früheren Einzelinhabers unberührt.

Der Referent wies deshalb ausdrücklich darauf hin, daß die Gründung einer GmbH zu der gewünschten Absicherung, bezogen auf das Privatvermögen des Einzelunternehmers, führt.


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