IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 16/1999, Seite 18 ff.


VERBÄNDE AKTUELL 


Niedersachsen


Landesverbandstag 1999

Sitzung des betriebswirtschaftlichen Ausschusses

Der diesjährige Landesverbandstag fand vom 10. — 12. Juni im Hotel Remarque in Osnabrück statt.

Nach der Begrüßung der Sitzungsteilnehmer und des Referenten, RA F.W. Stohlmann, ging der Vorsitzende des Ausschusses für Betriebswirtschaft, Reiner Möhle, Osnabrück, ohne Umschweife auf wichtige aktuelle Entwicklungen ein.

Handwerkermarke

Nach langen Verhandlungen haben sich Hersteller, Handel und SHK-Handwerk auf die Einführung einer besonderen Handwerkermarke geeinigt, gab Möhle bekannt. Bei dieser handele es sich nicht um ausschließlich für den Vertrieb im SHK-Handwerk hergestellte Einzelprodukte, wie zunächst in Erwägung gezogen, sondern sie umfasse die gesamte Produktpalette, der an dieser Initiative beteiligten Hersteller. Dementsprechend werde jeweils das gesamte Herstellersortiment als Handwerkermarke gekennzeichnet. Damit soll gewährleistet werden, daß der Vertriebsweg zurückverfolgt und kein Verkauf ins Ausland mit der Möglichkeit des Reimports vorgenommen werden kann. Weiterhin verpflichten sich die Hersteller, daß keines ihrer Produkte im Baumarkt verfügbar sein wird. Der dreistufige Vertriebsweg soll durch die Einführung dieser ausschließlich dem Fachhandwerk zugänglichen Markenprodukte gestärkt werden. Derzeit stehe der endgültigen Einführung der Handwerkermarke jedoch noch eine anonyme Anzeige beim Bundeskartellamt entgegen.

Reiner Möhle, Vorsitzender des Ausschusses für Betriebswirtschaft.

Förderung des Einzelhandels

Nachdem sich zunächst die Förderung des Einzelhandels in SHK-Betrieben auf eine einheitliche Rabattierung auf sämtliche Produkte beschränken sollte, habe man sich nun darauf geeinigt, ein Vertragsmuster zu schaffen, in dem Handwerker, Großhändler und Industrie einzelvertraglich den Rahmen und die Höhe der Förderung festlegen. Um überhaupt in den Genuß der Förderung zu gelangen, müssen bestimmte Punkte eines Leistungskataloges erfüllt werden. Zu den Fördermaßnahmen können z.B. kostenlose Ausstellungsstücke, Marketingmaßnahmen, eine pauschale Bezuschussung auf der Basis der Ausstellungsfläche oder eine günstigere Konditionierung ausgestellter Produkte gehören. Es seien darüber hinaus aber auch andere Maßnahmen denkbar. Als wesentliche Ziele dieses Konzeptes nannte Möhle die Förderung der Einzelhandelsaktivitäten der SHK-Handwerksunternehmen, die Rückgewinnung von Baumarktkunden und von direktbeziehenden SHK-Handwerkern, die Wettbewerbsverbesserung gegenüber Drittanbietern und die Gewinnung markenbewußter Kunden. Den Kritikern dieses Konzepts riet er, zunächst eine gewisse Einführungsphase abzuwarten.

Blick in die Teilnehmerrunde.

Solar

Zum Thema Solar meinte Möhle "Der Solarmarkt wird in Deutschland zunehmend expandieren. Nach dem Start der Kampagne ,Solar-na-klar‘ auf der diesjährigen ,ish‘ in Frankfurt wurden die Werbemaßnahmen in allen Medien bereits angekurbelt. Prognosen gehen davon aus, daß bereits 2001 über 1 Mio. m2 Kollektorfläche in Deutschland installiert werden. Dies bedeutet ein Absatzvolumen von ca. 1,5 Mrd. DM. Bis 2010 wird eine Marktgröße von 10 Mio. m2 Kollektorfläche pro Jahr erwartet. Diesen Kuchen muß sich das SHK-Handwerk sichern." Nach dem bisherigen Stand beteiligen sich ca. 36.000 Fachbetriebe an dieser Kampagne. Möhle appellierte an seine Kollegen, sich schnellstens das handwerkliche Know-How anzueignen, um auf diesen wachsenden Markt reagieren zu können.

EDV

Wie schwer es ist, die Mitgliedsbetriebe auf neue Entwicklungen rechtzeitig vorzubereiten, zeigt die Beteiligung an den Fachtagungen des betriebswirtschaftlichen Ausschusses. Die in den letzten beiden Jahren behandelten Themen "Komplettangebote bei Sanierungen" und "zukünftige Entwicklung der EDV in der SHK-Branche" zeigten nicht die erwartete Resonanz. Dieses, obwohl der Trend zu Leistungen aus einer Hand ungebrochen ist und die Zeit für die Anpassung und Verbesserung der EDV drängt.

Neues aus der VOB

RA F.W. Stohlmann begann seinen Vortrag mit der Darstellung der Unterschiede zwischen dem Werkvertrag nach BGB und dem Bauvertrag nach VOB/B und den daraus resultierenden Rechtsfolgen für Auftraggeber und Auftragnehmer. Soll ein Bauvertrag nach VOB geschlossen werden, setzt dies deren wirksame Vereinbarung voraus. Mit wenigen Ausnahmen muß hierzu der volle Text der VOB/B dem Auftraggeber bei Vertragsabschluß vorgelegt werden. Die VOB kann auch als ‚Rahmenvertrag‘ für die Abwicklung von Bauverträgen angesehen werden, in der Rechte und Pflichten sowohl des Auftraggebers wie auch des Auftragnehmers abweichend vom BGB geregelt sind. Beispiele: die verkürzte Gewährleistung oder der Anspruch auf Abschlagzahlungen vor der Abnahme.

Zur Sicherung der Werklohnforderung ist bei einem BGB-Werkvertrag unbedingt die Erstellung eines Zahlungsplanes mit dem Auftraggeber erforderlich, da ansonsten ein Anspruch auf Vergütung erst nach der Abnahme des Werkes entsteht. Bei der Vereinbarung nach VOB/B § 16 stehen dem Unternehmer Ansprüche auf Abschlagzahlungen zu. Weiterhin hat der Auftraggeber die Möglichkeit, vom Auftragnehmer eine Sicherheit nach § 648a BGB zu verlangen. Ausnahmen hier: öffentliche Auftraggeber, natürliche Personen bei Bauarbeiten an einem Einfamilienhaus mit oder ohne Einliegerwohnung. Sicherheiten sollten nicht über die volle Vertragssumme, sondern nur für einen Teilbetrag in Höhe der Vorleistungen gefordert werden, um diese abzusichern. Bürgschaften können auch seitens der Banken gekündigt werden mit der Folge, daß Abrechnungen zum derzeitigen Bautenstand vorgenommen werden müssen. Falls keine Sicherheitsleistung gegeben wird, hat der Unternehmer das Recht auf Leistungsverweigerung. Der Anspruch auf die Einräumung einer Sicherungshypothek (§ 648 BGB) besteht für den Unternehmer weiterhin — etwa dann, wenn er keine Sicherung nach § 648 a BGB erhalten kann, weil der Auftraggeber ein Einfamilienhaus baut.

Über die Rechtsfolgen der Abnahme bestehen häufig Unklarheiten. RA Stohlmann stellte klar, daß hiermit neben dem Anspruch auf vollen Werklohn auch die Frist für die Gewährleistung beginnt und zudem damit in der Regel auch der Gefahrübergang auf den Auftraggeber verbunden ist. Gewährleistung ist hierbei unbedingt abzugrenzen von Funktionsgarantie für den bestimmten Zeitraum. Der SHK-Betrieb hat sicherzustellen, daß seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme vertragsgerecht erbracht wird. Bei einer Mängelanzeige, etwa Jahre nach der Abnahme, ist daher darauf abzustellen, was zum Abnahmezeitpunkt vorlag: eine werksgerechte oder eine vertragswidrige Leistung!

RA Friedrich-W. Stohlmann, Geschäftsführer Abtlg. Recht des Schwesterverbandes NRW.

Bei der Abnahme sind mehrere Formen zu unterscheiden: die förmliche Abnahme, d.h. mit Abnahmeprotokoll, und die konkludente (stillschweigende) Abnahme z.B. bei voller Bezahlung der Rechnung durch den Auftraggeber. Darüber hinaus kommen beim VOB/B-Vertrag die sog. fiktiven Abnahmen in Betracht. So ist von einer Abnahme 12 Werktage nach Fertigstellungsmeldung auszugehen. Bei arglistigem Verschweigen von Fehlern, negativen Abweichungen von vorgeschriebenem Material und Organisationsverschulden verlängert sich die Gewährleistung auf 30 Jahre. Schon bei der Prüfung der Planung, spätestens jedoch vor Leistungsbeginn, sollten eventuell auftretende Bedenken gegen die Ausführung angemeldet werden.

Nachfolgend empfahl RA Stohlmann, Bestimmungen in AGB auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. So ist die häufig vorzufindende Bürgschaftsklausel ‚Zahlung auf erstes Anfordern‘ in bestimmten Fällen nicht wirksam. Gleiches gilt für die Vereinbarung von unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafen. Wirksam sind dagegen Klauseln hinsichtlich der anerkannten Regeln der Technik, zugesicherter Eigenschaften oder fehlerfreier Leistungen.

Abschließend wies Stohlmann darauf hin, daß Zusatzaufträge in jedem Fall durch den Auftraggeber zu bestätigen sind; dies gilt auch bei Beauftragung durch einen Architekten. Weiterhin gab er einen Überblick über vorgesehene und wünschenswerte Gesetzesänderungen im Bereich des Werkvertragsrechts. Der Vortrag war im ganzen durch seine Lebhaftigkeit und Branchennähe geprägt.


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