IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 23/1998, Seite 19 ff.


SANITÄR-/HEIZUNGSTECHNIK


Schallschutz und Wärmedämmung in der Haustechnik

Eine Gratwanderung zwischen technisch möglich und rechtlich zulässig? Teil 1

Gibt es einen Widerspruch zwischen kostengünstigem Bauen und ruhigem sowie energiesparendem Wohnen? Diese Thematik findet vor dem Hintergrund der Preisentwicklung bei Neubauprojekten eine immer größere Bedeutung. Zu dieser Problematik nimmt Dipl.-Ing. (FH) Hans-Joachim Mai* aufschlußreich Stellung. Als Sachverständiger wird er nahezu täglich mit dieser Frage betraut. Seine Erkenntnisse aus zahlreichen Gerichtsverfahren fließen in seine Beurteilung mit ein.

Um eine mangelfreie Bauausführung im Sinne des Schallschutzes und der thermischen Dämmung zu erreichen, bedarf es gezielter bautechnischer Vorplanungen. Wo liegen die Knackpunkte, die Architekten, Planer und Handwerker beachten sollten?

Zunächst zum Schallschutz. Generationen von Architekten wurden und werden in den Fachpublikationen und Regelwerken auf die Bedeutung der "akustisch günstigen Grundrißgestaltung" hingewiesen, nicht zuletzt in der DIN 4109, dem bekanntesten einschlägigen Regelwerk. Darunter versteht man, daß im Wohnungsbau sog. "laute Räume", insbesondere Bäder, WC’s und Küchen, nicht an "schutzbedürftige" Wohn-, Schlaf- und Aufenthaltsräume angrenzen sollen. Laute Räume soll also der Architekt "zusammenfassen". Rohrleitungen und sanitäre Ausstattungsgegenstände werden dann an der gemeinsamen Trennwand - und allenfalls an flankierenden Wänden - montiert. Oft gelingen "akustisch günstige" Grundrisse, ebenso oft jedoch nicht. Dafür gibt es mehrere Gründe, z.B.:

Grundrißanordnung I, bauakustisch ungünstig: Diese Anordnung liegt vor, wenn Armaturen, Geräte oder Rohrleitungen an Wänden befestigt sind, die einen Wohn-, Schlaf- oder Arbeitsraum begrenzen (VDI 4100).

Meist hat der Architekt plausible Gründe, wenn er keine "akustisch günstigen" Grundrisse anbietet. Das ist jedoch für den Fachplaner und Fachhandwerker heutzutage kein Grund zur Besorgnis. Mit der ohnehin nach BGB § 633 bzw. VOB/B §13 Nr. 1 geschuldeten akustisch entkoppelten Montage erreicht man - geeignete Materialien und mangelfreie Ausführung vorausgesetzt - in jedem Fall den bestmöglichen Schallschutz, der den Erwartungen der Wohnungsnutzer gerecht wird. Dabei kommt es - entgegen DIN 4109 und zahlreichen Fachbeiträgen - in erster Linie nicht auf die flächenbezogene Masse m’ 220 kg/m2 der Installationswand an. Bei Haustechnikgeräuschen handelt es sich nahezu ausschließlich um Körperschallübertragungen. Die sich aus den üblichen Wanddicken und -Baustoffen ergebenden Wandgewichte sind zu deren Dämpfung meist nicht ausreichend, so daß die Sanitär- und Heizungskomponenten im Regelfall körperschallgedämmt montiert werden müssen. Im Klartext heißt das, daß die übliche, 165 kg/m2 schwere Installationswand aus HLZ-Ziegelmauerwerk, Rohdichte 1400 kg/m3, durchaus geeignet ist. Der Knackpunkt für den Planer besteht darin, geeignete und bewährte Dämmsysteme einzuplanen und präzise und eindeutig auszuschreiben. Geeignet sind Dämmsysteme, die insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:

Der "Knackpunkt" für den Verarbeiter beschränkt sich auf die fachgerechte Montage. Bei der Verarbeitung und dem weiteren Bauablauf dürfen keine Körperschallbrücken entstehen.

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen schränken die
"Freie Wahl der Mittel" ein?

Sollte kein geeignetes Dämmsystem ausgeschrieben sein, muß der Fachhandwerker im Rahmen seiner Prüfpflicht gemäß VOB/B § 4 Nr. 3 "Bedenken anmelden". Der Verarbeiter haftet bis zur Abnahme für die mangelfreie Leistung, unabhängig davon, ob die Ausschreibung richtig oder falsch ist.

Grundrißanordnung II, bauakustisch günstig: Diese Anordnung liegt vor, wenn Armaturen, Geräte und Rohrleitungen nicht an den Wänden befestigt sind, die einen Wohn-, Schlaf- und Arbeitsraum begrenzen (VDI 4100).

Weiter zum Wärmeschutz. Im Rahmen der Haustechnik betrifft das insbesondere wärmeabgebende und -aufnehmende Rohrleitungen. Das übergeordnete Vertragsziel sollte jedoch immer der Schallschutz sein. Akustisch entkoppelt verlegte Rohrleitungen sind gleichzeitig wärmegedämmt, wenn die jeweilige Dämmschichtdicke den vertraglichen Vereinbarungen bzw. anerkannten Regeln der Technik entspricht. Liegt keine höherwertigere Vereinbarung vor, ist die Dämmschichtdicke wie folgt zu bemessen:

Damit wird ein "heißes Eisen" angesprochen. Die Frage zielt auf das Thema "Gleichwertigkeit" ab. Was gleichwertig ist, haben Juristen längst entschieden. Das vom BGH bestätigte "1%-Urteil" des OLG München bedeutet - frei interpretiert -, daß Gleichwertigkeit nur bei weitgehend identischen Eigenschaften, einschließlich des Preises, besteht. In einem anderen Urteil des OLG Köln kann man z.B. lesen, daß ein um 10% billigeres Produkt - allein des Preisunterschiedes wegen - nicht gleichwertig ist. Die Rechtsprechung, die sich mit dem Thema Gleichwertigkeit beschäftigt, trifft vor allem diejenigen Verarbeiter, die entweder ausgeschriebene Produkte - meistens gegen preiswertere - austauschen oder über die Planerfloskel "...oder gleichwertig" einen Preisvorteil anstreben. In beiden Fällen ist höchste Vorsicht geboten. Auf legalem Wege kommt man durch Produktaustausch selten zum angestrebten Erfolg. Schließlich enthält das Leistungsverzeichnis im einzelnen den Willen des Auftraggebers und bildet damit das Rückgrat der "vertraglich zugesicherten Eigenschaften" gemäß BGB § 633 bzw. VOB/B § 13 Nr. 1. Stellt z.B. der Auftraggeber ein vom Leistungsverzeichnis abweichendes Produkt fest, darf er mit dieser Feststellung die Abnahme verweigern. Jetzt muß der Auftragnehmer die Gleichwertigkeit beweisen. Gelingt dies nicht, muß im Regelfall das ausgeschriebene Produkt nachgerüstet werden, um die Abnahmefähigkeit zu erreichen.

VOB/B § 19 Nr. 1:

Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, daß seine Leistung zur Zeit der Abnahme
  • die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat,
  • den anerkannten Regeln der Technik entspricht und
  • nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

BGB § 633:

Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk so herzustellen, daß es
  • die zugesicherten Eigenschaften hat und
  • nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

VOB/B § Nr. 3:

Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen.

Im Zeitraum nach der Abnahme, nach Eintritt der Beweislastumkehr, steht der Auftraggeber nicht schlechter da, wie u.a. das OLG Köln entschieden hat. Jetzt entdeckte, nicht gleichwertige LV-Abweichungen begründen einen Austausch- bzw. Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers. Zudem wird der Auftragnehmer so gestellt, als habe er den Einbau des abweichenden Produktes bei der Abnahme arglistig verschwiegen. Die unvermeidbare Folge: Entweder Austausch gegen das ausgeschriebene Produkt oder - bei objektiv erwiesener Unzumutbarkeit, die von beiden Seiten geltend gemacht werden kann - 30jährige Gewährleistungsfrist.

Was lernt man daraus? Der Austausch ausgeschriebener qualifizierter Produkte lohnt nicht. Allerdings ist auch die Umkehrung dieses Satzes von Bedeutung. Sind keine geeigneten Produkte ausgeschrieben, hat der Unternehmer, der für den werkvertraglichen Erfolg haftet, durch Prüfung und Einspruch gemäß VOB/B § 4 Nr. 3 für qualifizierte Produkte Sorge zu tragen.

Kann der Bauhandwerker Körperschallbrücken vermeiden?

Der Begriff "Bauhandwerker" macht mir Probleme. Unterscheiden sollte man besser in Bauunternehmer- und Haustechnik-Mitarbeiter. Durch Körperschallbrücken sind nahezu sämtliche Haustechnikkomponenten sowohl ohne Dämmung als auch mit unqualifizierter akustischer Dämmung bedroht, letztere, weil sie keine strapazierfähige Oberfläche besitzen und daher den rauhen Baustellenbetrieb in der Regel nicht ohne Beschädigung überstehen. Bei Rohrleitungen z.B. kommt es zu Schallbrücken

Es stellt sich nicht die Frage, ob der Haustechnikfachmann Körperschallbrücken "vermeiden kann", er ist vielmehr dazu gezwungen, um die Mangelfreiheit seiner Leistung und damit die Abnahmefähigkeit zu erreichen. Er kommt sicher ans Ziel, mit

Einen "Sonderfall" stellen Installationsschächte dar, in denen vermeintlich "soviel Luft ist", daß die Körperschalldämmung insbesondere der Schmutzwasser- und Regenwasser-Falleitungen entbehrlich erscheint. Ein oft teurer Trugschluß. Wenn man, was allerdings in der Praxis selten möglich ist, Installationsschächte nachträglich öffnet, stellt man immer wieder fest, daß sowohl beim Abmauern der Schachtwände als auch beim Verschließen von Deckendurchführungen Mörtel herabfällt, der auf Rohrhalterungen liegen bleibt, die elastomeren Einlagen überbrückt und damit massive irreparable Schallbrücken bildet. Selbst bei trockenbeplankten Installationsschächten erlebt man die genannten Überraschungen, weil regelmäßig auch in diesem Fall die Deckendurchführungen mit Mörtel verschlossen werden.

Körperschallbrücken durch Mörtel in einem Installationsschacht.

Wirksam helfen dagegen nur Dämmsysteme, welche die Rohrleitungen einschließlich der Formstücke und der Befestigungen lückenlos einhüllen und konsequent vom Baukörper trennen. Die eingangs erwähnte These von "viel Luft" ist also sehr trügerisch. Schuldzuweisungen in Richtung Bauunternehmer führen erfahrungsgemäß nicht weiter, weil

Die besondere Haftung des Installateurs wird deutlich, wenn man folgendes bedenkt:

Die Beweislast des Haustechnikers, der sich durch vom Bauunternehmer gesetzte Schallbrücken beschwert fühlt, stößt damit an schier unüberwindbare Hindernisse. Der aus leidvoller Gerichtserfahrung gewonnene Rat an den Installateur kann daher nur lauten, vorbeugend Schallbrücken zu vermeiden, auch solche, die möglicherweise vom Bauunternehmer verursacht werden.

Obgleich mit dieser Fragestellung das richtige gemeint ist, möchte ich dennoch darauf hinweisen, daß streng genommen werkvertraglich - wie der BGH unter Bezugnahme auf BGB § 633 und VOB/B § 13 Nr. 1 immer wieder betont hat - nicht eine DIN-gerechte, sondern eine "mangelfreie" Leistung geschuldet ist. Ob diese mit Hilfe von DIN-Normen oder sonstigen Regelwerken erreichbar ist, hängt davon ab, daß diese Papiere die aktuellen anerkannten Regeln der Technik, entsprechend dem Stand der technischen Entwicklung, beinhalten. Die maßgeblichen Regelwerke habe ich bereits genannt.

Montagevarianten in kleinen Bädern.

In einer 100 m2-Wohnung mit Küche, Eltern- und Gästebad, sind folgende Haustechnikbereiche zu dämmen:

Die gesamten Kosten aus Lieferung und Montage der Rohrleitungsdämmung und der körperschallgedämmten Trägersysteme schätze ich erfahrungsgemäß auf rund 2500,- DM einschl. MWSt. Im Verhältnis zum Kaufpreis von angenommen 400000,- DM entspricht das nur 0,6%. Dieser geringe Aufwand von rund 25,- DM/m2 gewährleistet nicht nur Schallpegel unter 25 dB(A) und damit die Komforterwartungen der Wohnungsnutzer, sondern sichert gleichzeitig angemessene Mieterträge und zukünftige Wertsteigerungen des Immobilieneigentums. Aus Erfahrung weiß ich, daß von den Gerichten wenig Verständnis zu erwarten ist, wenn versucht wird, diese geradezu unerheblichen Kosten als "nicht aufbringbar" hinzustellen.

Wie hoch schätzt man die zu kalkulierenden Kosten für eine
DIN-gerechte Dämmung einer 100 m2 Wohnung ein?

Nachdem ich federführend mit ein paar Fachkollegen das vom ZVSHK 1981 übernommene "Merkblatt Vorwandinstallation" verfaßt habe, konnte ich zur Förderung der Vorwandtechnik beitragen. Die in meinen Fachbeiträgen und im Merkblatt Vorwandinstallation aufgezeigten Lösungswege sind für ein fachlich einwandfreies Ergebnis geeignet. Bei Naß- und Feuchträumen führen sowohl die "Trockenbauweise" als auch die "Abmauerungsvariante" zum Ziel, wenn die jeweiligen technischen Erfordernisse beachtet werden. So ist bei der inzwischen weit verbreiteten Trockenbauweise leider festzustellen, daß man sich - aus Kostengründen oder in Unkenntnis - regelmäßig über elementare Bedingungen für die vorgesehene Nutzungsdauer, insbesondere die umfassende Abdichtung der Beplankung, wie sie z.B. in der BAKT-Studie "Bäder im Trockenbau" festgelegt ist, hinwegsetzt. Meist werden nach dem Motto "Silikon heilt alles" weder die gefährdeten Schnittkanten und die Rohrleitungsdurchführungen wasserabweisend ausgeführt noch die Auf- und Unterputz-Armaturen und -Anschlüsse im Schwall- und Schwitzwasserbereich mit Manschetten abgedichtet. Von hohlraumverlegten ungedämmten und daher tropfenden Kaltwasser-Stockwerks- und Einzelzuleitungen, ebenso von ungelösten Brandschutzproblemen, will ich erst gar nicht reden.

Für derart mangelhaft trockenbeplankte Vorwandsysteme kann ich mich nicht begeistern. Dagegen sind bei abgemauerten Vorwandinstallationen mit den heutigen Techniken und Produkten alle Anforderungen leicht zu erfüllen und erhebliche Kosteneinsparungen zu erreichen, wie am Beispiel Massivbau zu sehen ist:

Toilettenanlage vor und nach der Modernisierung zum "Kleinstbad" mit etwa 2,1 m2 Größe.

Das gegenwärtige Dilemma der Bauwirtschaft ist nicht zuletzt in den hohen Kosten zu sehen. Untersuchungen zeigen, daß über eine Millionen neue Wohnungen abgesetzt werden können, wenn eine wirksame Preisreduzierung gelingt. Der Weg dahin führt über die Erhöhung der Produktivität und die Senkung des Montagelohnanteils, auch und gerade im Haustechnikbereich, hin zu wirksamen Einsparungen bei der Vorwandtechnik. Sehr große Einsparungen sind möglich, wenn der Vorwandanteil gegen Null tendiert. Stichwort " Das vorwandfreie Bad". Hier entsteht ein ganz erhebliches Erfolgspotential. Als ein erster wichtiger Schritt in diese Richtung ist die kürzlich der Fachwelt vorgestellte vorwandfreie "Ecklösung" für Bäder, also für WC’s, Waschtische, Bade- und Duschwannen, zu sehen. Eine sehr preiswerte und technisch interessante Lösung mit folgenden Vorteilen:

Vorwandinstallation in Trockenbauweise oder in der Abmauerungsvariante, wo liegen die jeweiligen Vorteile?

Das gegenüber der Vorwandinstallation - gleichgültig ob Trockenbauweise oder Abmauerungsvariante - höhere Einsparungspotential umfaßt den Gewinn an Grund- bzw. Wohnfläche. Meine Prognose: "Das vorwandfreie Bad" wird sich als fortschrittliche, vorteilhafte Installationsvariante durchsetzen. Fortschritt bedeutet, auch liebgewordene Gewohnheiten in Frage zu stellen. Der Kosten- und Rationalisierungsvorteil, ebenso innovative, reizvolle Gestaltungsmöglichkeiten werden erfolgreich sein. Demgegenüber ist die bei der "raumfressenden" Vorwandinstallation zu gewinnende oberseitige Ablagefläche von geringerer Bedeutung. Dieses "Problem" ist beim vorwandfreien Bad besser durch einen Spiegel- bzw. Toilettenschrank oder durch eine Ablageplatte lösbar.

Fortsetzung folgt.


*) Dipl.-Ing. (FH) Hans-Joachim Mai, Freiberuflicher beratender Ingenieur und Sachverständiger. Referent der Missel-Seminare "Haustechnik und Bauphysik" mit seither 320 Veranstaltungen und mehr als 18000 Teilnehmern:


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