IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 23/1998, Seite 19 ff.
SANITÄR-/HEIZUNGSTECHNIK
Schallschutz und Wärmedämmung in der Haustechnik
Eine Gratwanderung zwischen technisch möglich und rechtlich zulässig? Teil 1
Gibt es einen Widerspruch zwischen kostengünstigem Bauen und ruhigem sowie energiesparendem Wohnen? Diese Thematik findet vor dem Hintergrund der Preisentwicklung bei Neubauprojekten eine immer größere Bedeutung. Zu dieser Problematik nimmt Dipl.-Ing. (FH) Hans-Joachim Mai* aufschlußreich Stellung. Als Sachverständiger wird er nahezu täglich mit dieser Frage betraut. Seine Erkenntnisse aus zahlreichen Gerichtsverfahren fließen in seine Beurteilung mit ein.
Um eine mangelfreie Bauausführung im Sinne des Schallschutzes und der thermischen Dämmung zu erreichen, bedarf es gezielter bautechnischer Vorplanungen. Wo liegen die Knackpunkte, die Architekten, Planer und Handwerker beachten sollten? |
Zunächst zum Schallschutz. Generationen von Architekten wurden und werden in den Fachpublikationen und Regelwerken auf die Bedeutung der "akustisch günstigen Grundrißgestaltung" hingewiesen, nicht zuletzt in der DIN 4109, dem bekanntesten einschlägigen Regelwerk. Darunter versteht man, daß im Wohnungsbau sog. "laute Räume", insbesondere Bäder, WC’s und Küchen, nicht an "schutzbedürftige" Wohn-, Schlaf- und Aufenthaltsräume angrenzen sollen. Laute Räume soll also der Architekt "zusammenfassen". Rohrleitungen und sanitäre Ausstattungsgegenstände werden dann an der gemeinsamen Trennwand - und allenfalls an flankierenden Wänden - montiert. Oft gelingen "akustisch günstige" Grundrisse, ebenso oft jedoch nicht. Dafür gibt es mehrere Gründe, z.B.:
- der Architekt fühlt sich in seiner Entwurfsfreiheit eingeschränkt,
- die vorhandene Grundfläche ist durch Größe und Geometrie nicht geeignet,
- die Funktionsbereiche Schlafen/Bad und Essen/Küche sollen bewußt räumlich getrennt werden oder
- im zu renovierenden Altbaubestand sind getrennte Funktionsbereiche bereits vorgegeben.
Grundrißanordnung I, bauakustisch ungünstig: Diese Anordnung liegt vor, wenn Armaturen, Geräte oder Rohrleitungen an Wänden befestigt sind, die einen Wohn-, Schlaf- oder Arbeitsraum begrenzen (VDI 4100).
Meist hat der Architekt plausible Gründe, wenn er keine "akustisch günstigen" Grundrisse anbietet. Das ist jedoch für den Fachplaner und Fachhandwerker heutzutage kein Grund zur Besorgnis. Mit der ohnehin nach BGB § 633 bzw. VOB/B §13 Nr. 1 geschuldeten akustisch entkoppelten Montage erreicht man - geeignete Materialien und mangelfreie Ausführung vorausgesetzt - in jedem Fall den bestmöglichen Schallschutz, der den Erwartungen der Wohnungsnutzer gerecht wird. Dabei kommt es - entgegen DIN 4109 und zahlreichen Fachbeiträgen - in erster Linie nicht auf die flächenbezogene Masse m’ 220 kg/m2 der Installationswand an. Bei Haustechnikgeräuschen handelt es sich nahezu ausschließlich um Körperschallübertragungen. Die sich aus den üblichen Wanddicken und -Baustoffen ergebenden Wandgewichte sind zu deren Dämpfung meist nicht ausreichend, so daß die Sanitär- und Heizungskomponenten im Regelfall körperschallgedämmt montiert werden müssen. Im Klartext heißt das, daß die übliche, 165 kg/m2 schwere Installationswand aus HLZ-Ziegelmauerwerk, Rohdichte 1400 kg/m3, durchaus geeignet ist. Der Knackpunkt für den Planer besteht darin, geeignete und bewährte Dämmsysteme einzuplanen und präzise und eindeutig auszuschreiben. Geeignet sind Dämmsysteme, die insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:
- Es liegen reproduzierfähige akustische Eignungsnachweise, ausgefertigt von anerkannten Prüfanstalten, vor.
- Der akustische Erfolg ist vom Hersteller konstruktiv gelöst und somit zuverlässige Systemeigenschaft.
- Das Dämmsystem läßt sich einfach und mühelos ohne aufwendige Zusatzarbeiten anwenden.
- Das Dämmsystem ist geeignet, den rauhen Baustellenbetrieb ohne Beschädigung bis zur Abnahme zu überstehen.
Der "Knackpunkt" für den Verarbeiter beschränkt sich auf die fachgerechte Montage. Bei der Verarbeitung und dem weiteren Bauablauf dürfen keine Körperschallbrücken entstehen.
Welche rechtlichen Rahmenbedingungen schränken die |
Sollte kein geeignetes Dämmsystem ausgeschrieben sein, muß der Fachhandwerker im Rahmen seiner Prüfpflicht gemäß VOB/B § 4 Nr. 3 "Bedenken anmelden". Der Verarbeiter haftet bis zur Abnahme für die mangelfreie Leistung, unabhängig davon, ob die Ausschreibung richtig oder falsch ist.
Grundrißanordnung II, bauakustisch günstig: Diese Anordnung liegt vor, wenn Armaturen, Geräte und Rohrleitungen nicht an den Wänden befestigt sind, die einen Wohn-, Schlaf- und Arbeitsraum begrenzen (VDI 4100).
Weiter zum Wärmeschutz. Im Rahmen der Haustechnik betrifft das insbesondere wärmeabgebende und -aufnehmende Rohrleitungen. Das übergeordnete Vertragsziel sollte jedoch immer der Schallschutz sein. Akustisch entkoppelt verlegte Rohrleitungen sind gleichzeitig wärmegedämmt, wenn die jeweilige Dämmschichtdicke den vertraglichen Vereinbarungen bzw. anerkannten Regeln der Technik entspricht. Liegt keine höherwertigere Vereinbarung vor, ist die Dämmschichtdicke wie folgt zu bemessen:
- Für Heizungsleitungen nach VOB/C DIN 18380 in Verbindung mit VOB/C DIN 18421 und VDI 2055. Das Berechnen der Dämmschichtdicke nach VDI 2055 ist entbehrlich, wenn man die Werte der Heizungsanlagen-Verordnung (HeizAnlV) § 6 Abs. 1, die insoweit den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, anwendet. Die HeizAnlV selbst ist - was häufig übersehen wird - nicht primär Inhalt des privaten Werkvertrages. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen wird in der VOB/B lediglich in einem Nebensatz unter §4 Nr. 2 zur Beachtung angemahnt. Nachdem jedoch der VOB-Vertragsinhalt, insbesondere unter § 13 Nr. 1, weitergehende und abschließende Anforderungen stellt, ist die HeizAnlV, insbesondere wo sie das Niveau des § 6 Abs. 1 zu unterschreiten scheint, nicht anwendbar. Ungedämmte oder abweichend von § 6 Abs. 1 gedämmte Heizungsrohre sind in zivilrechtlicher Hinsicht mangelhaft. Dies gilt auch und vor allem für Heizungsleitungen, die auf Wohnungstrenndecken verlegt sind.
- Für Sanitärleitungen nach VOB/C DIN 18381 in Verbindung mit VOB/C DIN 18421 und VDI 2055 (Warmwasserleitungen) bzw. DIN 1988 (Kaltwasserleitungen). Von der kritiklosen Übernahme der Dämmschichtdicken nach DIN 1988 Teil 2 Tab. 9 ist jedoch abzuraten. Dieses technische Regelwerk berücksichtigt das Thema "Legionellen" nicht. So muß man die zu beachtenden Grundlagen um DVGW-W 551 für Neubauten, DVGW-W 552 für Altbauten und Sanierungen und DVGW-W 553 für die Bemessung von Trinkwasser-Zirkulationssystemen erweitern. Nachdem es hier weder möglich ist noch notwendig erscheint, Einzelheiten vertiefend darzustellen, biete ich ein bewährtes Erfolgsrezept an. In Fachkreisen ist man der Ansicht, daß sich im allgemeinen Wohnungs-Neubaubereich differenzierte Überlegungen erübrigen, wenn man die Sanitärleitungen - sowohl Kaltwasser als auch Warmwasser und Zirkulation - ebenso dick wie die Heizungsleitungen gemäß HeizAnlV § 6 Nr. 1 dämmt. Anders sieht es aus bei intensiv legionellengefährdeten Anlagen oder Situationen, meist außerhalb des allgemeinen Wohnungsbaus, oder im Altbau- und Renovierungsbereich, wo weitergehende Sicherheitsaspekte unvermeidlich sind.
Damit wird ein "heißes Eisen" angesprochen. Die Frage zielt auf das Thema "Gleichwertigkeit" ab. Was gleichwertig ist, haben Juristen längst entschieden. Das vom BGH bestätigte "1%-Urteil" des OLG München bedeutet - frei interpretiert -, daß Gleichwertigkeit nur bei weitgehend identischen Eigenschaften, einschließlich des Preises, besteht. In einem anderen Urteil des OLG Köln kann man z.B. lesen, daß ein um 10% billigeres Produkt - allein des Preisunterschiedes wegen - nicht gleichwertig ist. Die Rechtsprechung, die sich mit dem Thema Gleichwertigkeit beschäftigt, trifft vor allem diejenigen Verarbeiter, die entweder ausgeschriebene Produkte - meistens gegen preiswertere - austauschen oder über die Planerfloskel "...oder gleichwertig" einen Preisvorteil anstreben. In beiden Fällen ist höchste Vorsicht geboten. Auf legalem Wege kommt man durch Produktaustausch selten zum angestrebten Erfolg. Schließlich enthält das Leistungsverzeichnis im einzelnen den Willen des Auftraggebers und bildet damit das Rückgrat der "vertraglich zugesicherten Eigenschaften" gemäß BGB § 633 bzw. VOB/B § 13 Nr. 1. Stellt z.B. der Auftraggeber ein vom Leistungsverzeichnis abweichendes Produkt fest, darf er mit dieser Feststellung die Abnahme verweigern. Jetzt muß der Auftragnehmer die Gleichwertigkeit beweisen. Gelingt dies nicht, muß im Regelfall das ausgeschriebene Produkt nachgerüstet werden, um die Abnahmefähigkeit zu erreichen.
VOB/B § 19 Nr. 1:Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, daß seine Leistung zur Zeit der Abnahme
BGB § 633:Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk so herzustellen, daß es
VOB/B § Nr. 3:Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen. |
Im Zeitraum nach der Abnahme, nach Eintritt der Beweislastumkehr, steht der Auftraggeber nicht schlechter da, wie u.a. das OLG Köln entschieden hat. Jetzt entdeckte, nicht gleichwertige LV-Abweichungen begründen einen Austausch- bzw. Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers. Zudem wird der Auftragnehmer so gestellt, als habe er den Einbau des abweichenden Produktes bei der Abnahme arglistig verschwiegen. Die unvermeidbare Folge: Entweder Austausch gegen das ausgeschriebene Produkt oder - bei objektiv erwiesener Unzumutbarkeit, die von beiden Seiten geltend gemacht werden kann - 30jährige Gewährleistungsfrist.
Was lernt man daraus? Der Austausch ausgeschriebener qualifizierter Produkte lohnt nicht. Allerdings ist auch die Umkehrung dieses Satzes von Bedeutung. Sind keine geeigneten Produkte ausgeschrieben, hat der Unternehmer, der für den werkvertraglichen Erfolg haftet, durch Prüfung und Einspruch gemäß VOB/B § 4 Nr. 3 für qualifizierte Produkte Sorge zu tragen.
Kann der Bauhandwerker Körperschallbrücken vermeiden? |
Der Begriff "Bauhandwerker" macht mir Probleme. Unterscheiden sollte man besser in Bauunternehmer- und Haustechnik-Mitarbeiter. Durch Körperschallbrücken sind nahezu sämtliche Haustechnikkomponenten sowohl ohne Dämmung als auch mit unqualifizierter akustischer Dämmung bedroht, letztere, weil sie keine strapazierfähige Oberfläche besitzen und daher den rauhen Baustellenbetrieb in der Regel nicht ohne Beschädigung überstehen. Bei Rohrleitungen z.B. kommt es zu Schallbrücken
- durch Kontakte zwischen Rohrleitung und Baukörper,
- durch Mörtelbrücken zwischen Rohrleitung und Baukörper.
Es stellt sich nicht die Frage, ob der Haustechnikfachmann Körperschallbrücken "vermeiden kann", er ist vielmehr dazu gezwungen, um die Mangelfreiheit seiner Leistung und damit die Abnahmefähigkeit zu erreichen. Er kommt sicher ans Ziel, mit
- qualifizierten reißfesten und gepolsterten Körperschall-Systemdämmungen für Rohrleitungen,
- vorgefertigten, körperschallgedämmten WC-Elementen bzw. paßgenauen Körperschalldämmungen für WC-Montageelemente,
- stufenlos höhenverstellbaren und körperschallgedämmten Universal-Trägersystemen für Bade- und Duschwannen.
Einen "Sonderfall" stellen Installationsschächte dar, in denen vermeintlich "soviel Luft ist", daß die Körperschalldämmung insbesondere der Schmutzwasser- und Regenwasser-Falleitungen entbehrlich erscheint. Ein oft teurer Trugschluß. Wenn man, was allerdings in der Praxis selten möglich ist, Installationsschächte nachträglich öffnet, stellt man immer wieder fest, daß sowohl beim Abmauern der Schachtwände als auch beim Verschließen von Deckendurchführungen Mörtel herabfällt, der auf Rohrhalterungen liegen bleibt, die elastomeren Einlagen überbrückt und damit massive irreparable Schallbrücken bildet. Selbst bei trockenbeplankten Installationsschächten erlebt man die genannten Überraschungen, weil regelmäßig auch in diesem Fall die Deckendurchführungen mit Mörtel verschlossen werden.
Körperschallbrücken durch Mörtel in einem Installationsschacht. |
Wirksam helfen dagegen nur Dämmsysteme, welche die Rohrleitungen einschließlich der Formstücke und der Befestigungen lückenlos einhüllen und konsequent vom Baukörper trennen. Die eingangs erwähnte These von "viel Luft" ist also sehr trügerisch. Schuldzuweisungen in Richtung Bauunternehmer führen erfahrungsgemäß nicht weiter, weil
- zur Problemlösung qualifizierte Dämmsysteme zur Verfügung stehen, die Schallbrücken absolut, also auch durch Nachunternehmer verursachte, ausschließen,
- der Installateur damit zuverlässige Vorsorge treffen kann, zu der er nach VOB/B § 4 Nr. 5 und VOB/C DIN 18299 ohnehin verpflichtet ist,
- der Bauunternehmer das Herabfallen von Mörtel nicht wirksam verhindern kann,
- die Hinweispflicht des Bauunternehmers nur Vorunternehmerleistungen erfaßt, die geeignet sind, seine eigene mangelfreie Leistung in Frage zu stellen. Er ist also nicht zum Hinweis verpflichtet.
Die besondere Haftung des Installateurs wird deutlich, wenn man folgendes bedenkt:
- Körperschallbrücken machen sich akustisch in jedem Fall bemerkbar. Nach dem Beweis des ersten Anscheins werden sie jedoch unvermeidbar als "akustisch mangelhafte Installation" interpretiert.
- Körperschallbrücken befinden sich in der Regel im "fremden Bereich". Der mit Beschädigungen bzw. Zerstörungen verbundene Zugang, sowohl zu Feststellungs- als auch zu Nachbesserungszwecken, kann im allgemeinen nicht erzwungen werden.
Die Beweislast des Haustechnikers, der sich durch vom Bauunternehmer gesetzte Schallbrücken beschwert fühlt, stößt damit an schier unüberwindbare Hindernisse. Der aus leidvoller Gerichtserfahrung gewonnene Rat an den Installateur kann daher nur lauten, vorbeugend Schallbrücken zu vermeiden, auch solche, die möglicherweise vom Bauunternehmer verursacht werden.
Obgleich mit dieser Fragestellung das richtige gemeint ist, möchte ich dennoch darauf hinweisen, daß streng genommen werkvertraglich - wie der BGH unter Bezugnahme auf BGB § 633 und VOB/B § 13 Nr. 1 immer wieder betont hat - nicht eine DIN-gerechte, sondern eine "mangelfreie" Leistung geschuldet ist. Ob diese mit Hilfe von DIN-Normen oder sonstigen Regelwerken erreichbar ist, hängt davon ab, daß diese Papiere die aktuellen anerkannten Regeln der Technik, entsprechend dem Stand der technischen Entwicklung, beinhalten. Die maßgeblichen Regelwerke habe ich bereits genannt.
Montagevarianten in kleinen Bädern. |
In einer 100 m2-Wohnung mit Küche, Eltern- und Gästebad, sind folgende Haustechnikbereiche zu dämmen:
- Heizung: Steigleitungen, Heizkörper-Anbindeleitungen
- Sanitär: Steigleitungen Kaltwasser, Warmwasser und Zirkulation, Stockwerks- und Einzelzuleitungen Kalt- und Warmwasser
- Schmutzwasser: Falleitungen, Einzel- u. Sammelanschlußleitungen, Umgehungsleitungen, Verziehungen usw.
- Regenwasser: innenliegende Regenwasserfalleitungen
- Bad- und Gäste-WC: Trägersysteme für zwei Wand-WC’s (eventuell Bidet), zwei Waschtische, eine Badewanne und eine Duschwanne.
Die gesamten Kosten aus Lieferung und Montage der Rohrleitungsdämmung und der körperschallgedämmten Trägersysteme schätze ich erfahrungsgemäß auf rund 2500,- DM einschl. MWSt. Im Verhältnis zum Kaufpreis von angenommen 400000,- DM entspricht das nur 0,6%. Dieser geringe Aufwand von rund 25,- DM/m2 gewährleistet nicht nur Schallpegel unter 25 dB(A) und damit die Komforterwartungen der Wohnungsnutzer, sondern sichert gleichzeitig angemessene Mieterträge und zukünftige Wertsteigerungen des Immobilieneigentums. Aus Erfahrung weiß ich, daß von den Gerichten wenig Verständnis zu erwarten ist, wenn versucht wird, diese geradezu unerheblichen Kosten als "nicht aufbringbar" hinzustellen.
Wie hoch schätzt man die zu kalkulierenden Kosten für eine |
Nachdem ich federführend mit ein paar Fachkollegen das vom ZVSHK 1981 übernommene "Merkblatt Vorwandinstallation" verfaßt habe, konnte ich zur Förderung der Vorwandtechnik beitragen. Die in meinen Fachbeiträgen und im Merkblatt Vorwandinstallation aufgezeigten Lösungswege sind für ein fachlich einwandfreies Ergebnis geeignet. Bei Naß- und Feuchträumen führen sowohl die "Trockenbauweise" als auch die "Abmauerungsvariante" zum Ziel, wenn die jeweiligen technischen Erfordernisse beachtet werden. So ist bei der inzwischen weit verbreiteten Trockenbauweise leider festzustellen, daß man sich - aus Kostengründen oder in Unkenntnis - regelmäßig über elementare Bedingungen für die vorgesehene Nutzungsdauer, insbesondere die umfassende Abdichtung der Beplankung, wie sie z.B. in der BAKT-Studie "Bäder im Trockenbau" festgelegt ist, hinwegsetzt. Meist werden nach dem Motto "Silikon heilt alles" weder die gefährdeten Schnittkanten und die Rohrleitungsdurchführungen wasserabweisend ausgeführt noch die Auf- und Unterputz-Armaturen und -Anschlüsse im Schwall- und Schwitzwasserbereich mit Manschetten abgedichtet. Von hohlraumverlegten ungedämmten und daher tropfenden Kaltwasser-Stockwerks- und Einzelzuleitungen, ebenso von ungelösten Brandschutzproblemen, will ich erst gar nicht reden.
Für derart mangelhaft trockenbeplankte Vorwandsysteme kann ich mich nicht begeistern. Dagegen sind bei abgemauerten Vorwandinstallationen mit den heutigen Techniken und Produkten alle Anforderungen leicht zu erfüllen und erhebliche Kosteneinsparungen zu erreichen, wie am Beispiel Massivbau zu sehen ist:
- Schienen- und Rahmensysteme sind entbehrlich, weil Massivwände zur Verfügung stehen, die kraftschlüssig beansprucht werden können.
- Die akustische und thermische Dämmung ist mit strapazierfähigen Dämmsystemen, die die Rohrleitungen lückenlos umschließen, mühelos zu erfüllen. Schwitzwasserprobleme können nicht auftreten.
- Mit vorgefertigten körperschallgedämmten WC-Elementen bzw. paßgenauen Körperschalldämmungen für WC-Montageelemente sind eingemauerte Spüleinrichtungen und Unterputzspülkästen akustisch einfach vom Baukörper zu entkoppeln und leicht zu montieren.
- Die Abmauerung - bevorzugt mit Poren- oder Gasbetonsteinen - ist eine preiswerte und bewährte Lösung. Der Brandschutz ist damit ebenfalls erfüllt.
- Das Einsparungspotential pro Bad beträgt 1000,- DM und mehr.
Toilettenanlage vor und nach der Modernisierung zum "Kleinstbad" mit etwa 2,1 m2 Größe. |
Das gegenwärtige Dilemma der Bauwirtschaft ist nicht zuletzt in den hohen Kosten zu sehen. Untersuchungen zeigen, daß über eine Millionen neue Wohnungen abgesetzt werden können, wenn eine wirksame Preisreduzierung gelingt. Der Weg dahin führt über die Erhöhung der Produktivität und die Senkung des Montagelohnanteils, auch und gerade im Haustechnikbereich, hin zu wirksamen Einsparungen bei der Vorwandtechnik. Sehr große Einsparungen sind möglich, wenn der Vorwandanteil gegen Null tendiert. Stichwort " Das vorwandfreie Bad". Hier entsteht ein ganz erhebliches Erfolgspotential. Als ein erster wichtiger Schritt in diese Richtung ist die kürzlich der Fachwelt vorgestellte vorwandfreie "Ecklösung" für Bäder, also für WC’s, Waschtische, Bade- und Duschwannen, zu sehen. Eine sehr preiswerte und technisch interessante Lösung mit folgenden Vorteilen:
- Der Verzicht auf raumgreifende Vorwandtechnik durch Anordnung der WC-Anlage in der Raumecke oder diagonal an beliebiger Stelle - überall dort, wo ein Fallrohr in der Nähe ist -, hat einen Grundflächengewinn bis zu 1 m2 zur Folge
- Für ein funktionstüchtiges Bad mit WC-Anlage, Waschtisch, Bade- und Duschwanne genügt die Grundfläche von 3,9 m2. Ein Bad mit WC-Anlage, Waschtisch und Duschwanne ist mit 2,1 m2 zu schaffen.
- Bevorzugte Verlegung der Rohrleitungen: Beim Neubau auf der Decke, d.h. innerhalb der Fußbodenkonstruktion, einschließlich Sockelvariante und unterhalb der Wannen. Beim Altbau unterhalb der Decke, weil diese meist ohnehin aus Schall- und Brandschutzgründen eine abgehängte Unterdecke erhält und unterhalb der Wannen. Zu den Entnahmearmaturen für Bade- und Duschwanne lotrecht in der jeweiligen Ecke. Bade- und Duschwannen mit abgeschrägten Ecken sind handelsübliche Produkte. Zum Waschtisch hinter oder innerhalb der Standsäule, hinter dem Badmöbel (Unterschrank) oder in einer (gemauerten) Wandaussparung.
Vorwandinstallation in Trockenbauweise oder in der Abmauerungsvariante, wo liegen die jeweiligen Vorteile? |
Das gegenüber der Vorwandinstallation - gleichgültig ob Trockenbauweise oder Abmauerungsvariante - höhere Einsparungspotential umfaßt den Gewinn an Grund- bzw. Wohnfläche. Meine Prognose: "Das vorwandfreie Bad" wird sich als fortschrittliche, vorteilhafte Installationsvariante durchsetzen. Fortschritt bedeutet, auch liebgewordene Gewohnheiten in Frage zu stellen. Der Kosten- und Rationalisierungsvorteil, ebenso innovative, reizvolle Gestaltungsmöglichkeiten werden erfolgreich sein. Demgegenüber ist die bei der "raumfressenden" Vorwandinstallation zu gewinnende oberseitige Ablagefläche von geringerer Bedeutung. Dieses "Problem" ist beim vorwandfreien Bad besser durch einen Spiegel- bzw. Toilettenschrank oder durch eine Ablageplatte lösbar.
Fortsetzung folgt.
*) Dipl.-Ing. (FH) Hans-Joachim Mai, Freiberuflicher beratender Ingenieur und Sachverständiger. Referent der Missel-Seminare "Haustechnik und Bauphysik" mit seither 320 Veranstaltungen und mehr als 18000 Teilnehmern:
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