IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 21/1998, Seite 106 ff.


RECHT-ECK


Wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofes

Kein Mitverschulden bei Scheckübermittlung mit einfachem Brief

RA F.-W. Stohlmann

Der Bundesgerichtshof hatte sich in III. Instanz mit einem interessanten Sachverhalt zu befassen. Ein Unternehmer versandte an einen Geschäftspartner einen Verrechnungsscheck über 306.250,- DM, der von einem unbekannten Dritten entwendet und dann über ein bei der Volksbank eingerichtetes Girokonto von diesem eingelöst wurde.

Der Täter hatte das Konto am selben Tage der Scheckeinreichung eröffnet. Das Konto des Unternehmers wurde mit 306.250,- DM belastet. Die unbekannte Drittperson hob das Geld nach Gutschrift auf dem gerade eröffneten Konto ab und verschwand auf Nimmerwiedersehen.

Der Unternehmer nahm die beklagte Volksbank auf Schadensersatz in Anspruch, weil diese bei der Hereinnahme eines Inhaberverrechnungsschecks grob fahrlässig nicht erkannt habe, daß der Scheck entwendet worden war. Streitig war dabei bis zur BGH-Instanz, ob den Kläger ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens deshalb trifft, weil er den Verrechnungsscheck per einfachem Brief zum Versand gebracht hatte. Der Kläger stellte am 4. Juli 1995 für einen Lieferanten in D. einen auf die Volksbank R. bezogenen Scheck über die genannte Summe aus, den er am gleichen Tage mit einfachem Brief am Schalter der Hauptpost in R. ablieferte und der den Lieferanten nicht erreichte, weil er aus der Post "herausgefischt" worden war.

In erster Instanz hatte das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der beklagten Volksbank hat das zuständige Oberlandesgericht unter Zurückweisung der Berufung im übrigen dem Unternehmer nur 153125,- DM nebst Zinsen und Nebenkosten zugesprochen, im übrigen die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht war der Auffassung, es läge ein erhebliches Mitverschulden des Unternehmers an der Entstehung des Schadens vor, weil er den Verrechnungsscheck mit einfacher Post verschickt habe. Dieses Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB betrage 50%, so daß ihm nur die Hälfte des eingeklagten Betrages zugesprochen werden könne. Das Oberlandesgericht räumte zwar ein, daß nur ein ganz geringer Prozentsatz von Briefsendungen den Empfängern nicht zugehen. Enthalte der Brief jedoch wertvolle Unterlagen, so sei es dem Absender im eigenen Interesse zuzumuten, Vorkehrungen zu treffen, die das Risiko des Abhandenkommens verringern.

Dazu gehöre der Versand durch Einschreiben mit Rückschein, der verhältnismäßig zeitnah eine Kontrolle ermögliche, ob der Brief dem Empfänger zugegangen sei oder der teure und aufwendige Versand als Wertbrief. So das OLG.

Aufgrund der eingelegten Revision hatte sich dann in letzter Instanz der Bundesgerichtshof mit der Sache zu befassen. Der Bundesgerichtshof konnte sich der Beurteilung durch das Oberlandesgericht nicht anschließen. Entgegen der Ansicht des OLG sei dem Kläger ein anspruchminderndes Verschulden im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB an der Entstehung des Schadens nicht anzulasten. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats könne demjenigen, der zur Übermittlung auch einer hohen Geldleistung nicht den sicheren Weg einer Banküberweisung wähle, sondern einen Verrechnungsscheck per Brief zur Post gegeben habe, kein Vorwurf gemacht werden. Dies gelte auch, was der Senat bislang offengelassen hatte, wenn der Scheck nicht durch Einschreibebrief, sondern - wie hier - nur mit einfachem Brief übermittelt worden sei.

Der BGH führte weiter aus, daß es schon zweifelhaft sei, ob kriminellen Zugriffen auf Postsendungen durch einen Einschreibebrief besser begegnet werden könne als durch einen einfachen Brief. Angesichts der Massenhaftigkeit des Postverkehrs und der verschwindend geringen Zahl verloren gehender Postsendungen entspreche der Versand mit einfachem Brief jedenfalls dann noch der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, wenn nicht ohne weiteres erkennbar sei, daß ein Scheck verschickt wird, wie es z.B. bei Fensterumschlägen der Fall sein kann. Auch die Banken sehen den Postversand von Verrechnungsschecks mit einfachem Brief nicht als unüblich an. Weder empfehlen sie ihren Kunden bei der Übermittlung selbst hoher Geldleistungen zur Verminderung des Mißbrauchsrisikos die Verwendung von Orderschecks, noch warnen sie vor dem Postversand. Wenn einzelne Banken - wie der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat - ihren Kunden Fensterbriefhüllen für das Verschicken von Schecks als Briefdrucksache zur Verfügung stellen und das Feld für die Angabe des Scheckempfängers als Adreßfeld gestalten, das den handelsüblichen Fensterumschlägen angepaßt sei, regen sie sogar eine höchst riskante Form der Postübermittlung derartiger Schecks an.

Der Bundesgerichtshof war daher zu recht der Auffassung, daß der Kläger den Scheck mit einfachem Brief an seinen Lieferanten übermitteln konnte, ohne daß ihm die Verletzung einer Obliegenheit angelastet werden könne. Es könne auch kein Mitverschulden begründen, wenn der Kläger ergänzende Sicherheitsmaßnahmen unterlassen habe. Er war insbesondere nicht gehalten - wie das OLG meinte - die Scheckempfängerin telefonisch oder per Fax über den Versand zu informieren. In der kurzen Zeit zwischen Absendung des Schecks und dessen Einlösung hatte der Kläger auch keinen Anlaß sich nach dem Zugang des Schecks zu erkundigen.

Ein weiterer Fall:

Das Landgericht Ulm hatte bereits in einer Entscheidung vom 12. November 1997 darüber zu entscheiden, ob es der erforderlichen Sorgfalt bei der Übermittlung eines Verrechnungsschecks mit normaler Post entspreche, wenn im Begleitschreiben nicht auf dem beigefügten Scheck hingewiesen werde.

Damals lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hatte der Kläger die beklagte Anwaltssozietät mit der Durchführung der Unfallregulierung beauftragt. Nach entsprechender Korrespondenz rechnete die Versicherung des Unfallgegners gegenüber den Beklagten mit Schreiben vom 17. Dezember 1996 ab und überwies den Betrag von 7806,54 DM auf eines der Konten der Beklagten. Am 8. Januar 1997 übermittelten die Beklagten dem Kläger eine Fotokopie des Abrechnungsschreibens nebst einem Verrechnungsscheck über 7806,54 DM. Im Begleitschreiben vom 8. Januar 1997 ist eine Bezugnahme auf die Beifügung des Verrechnungsschecks nicht enthalten. Das Schreiben vom 8. Januar 1997 nebst Abrechnungsschreiben ging dem Kläger zu, nicht jedoch der Verrechnungsscheck. Im Rahmen der Nachforschung wurde festgestellt, daß der Scheckbetrag nach Vorlage des Verrechnungsschecks dem Konto eines Herrn A. bei der Stadtsparkasse X. am 14. Januar 1997 gutgeschrieben worden war. Am 24. Januar 1997 wurde das Konto aufgelöst. Die polizeilichen Ermittlungen wegen Diebstahls, Betrugs und anderen Delikten sind noch nicht abgeschlossen. Der Kläger begehrte von den Beklagten Zahlung von 7806,54 DM nebst Zinsen. Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten wurde abgewiesen.

Das Landgericht vertrat die Auffassung, das die Beklagten wegen Schlechterfüllung des zwischen ihnen und dem Kläger geschlossenen Anwaltsvertrages schadensersatzpflichtig seien. Zwar sei den Beklagten noch nicht vorzuwerfen, daß sie zur Übermittlung der Geldleistung nicht den sichereren Weg einer Banküberweisung gewählt hätten, sondern einen Verrechnungsscheck per Brief zur Post gegeben haben, da sie mit einer Entwendung des Schecks nicht zu rechnen brauchten. Das Landgericht bezog sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1993. Die beklagten Rechtsanwälte, die, um den Sorgfaltsanforderungen bei der Erfüllung ihrer Herausgabepflicht nach § 667 BGB zu genügen, jedoch gehalten sind, einen möglichst sicheren Weg zu wählen, haben jedoch dadurch eine Nebenpflicht im Sinne einer positiven Vertragsverletzung unbeachtet gelassen, als sie dem Anschreiben vom 8. Januar 1997 keinerlei Hinweis beigefügt hatten, daß dem Schreiben ein Verrechnungsscheck beiliege. Dieser Hinweis wäre angesichts der jedenfalls denkbaren Möglichkeit der Entwendung oder des Mißbrauchs eines Schecks erforderlich gewesen. Soweit nicht ohnehin der sicherere Weg der Überweisung gewählt wird, entspreche dies den allseits geübten Mindestanforderungen. Die Frage, ob darüber hinaus die Übersendung eines Verrechnungsschecks als Einschreiben oder Wertbrief erforderlich ist, brauche daher im vorliegenden Fall nicht beantwortet zu werden. Mit der Übersendung lediglich des Abrechnungsschreibens der Versicherung sei dem Kläger nicht deutlich geworden, daß sich Gefahren auf dem Geldtransportweg haben realisieren können. Nur ein ausdrücklicher Hinweis auf den beigefügten Scheck hätte eine effiziente Eingangskontrolle beim Kläger gewährleistet. Das Landgericht Ulm war daher zu Recht der Auffassung, die beklagten Anwälte hätten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei der Übermittlung eines Verrechnungsschecks außer acht gelassen. Dabei ging die angerufene Kammer davon aus, daß das Unterlassen im Anschreiben für den Schaden ursächlich geworden sei. Der Kläger habe sich lediglich im Hinblick auf das ihm übersandte Abrechnungsschreiben der Versicherung später telefonisch an die Beklagten gewandt, um sich nach dem Verbleib des Geldes zu erkundigen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger überzeugend und unbestritten dargestellt, daß er sich sofort bei den Beklagten gemeldet hätte, wenn im Anschreiben der Beklagten vom 8. Januar 1997 trotz ausdrücklichen Hinweises auf einen Verrechnungsscheck ein solcher nicht beigefügt gewesen wäre.

Ein solches Verhalten des Klägers hätte auch dem entsprochen, was üblicherweise in einer solchen Lage zu erwarten gewesen wäre. Dann aber hätte das weitere schadensverursachende Geschehen verhindert werden können. Hätte sich der Kläger nach Zugang des Schreibens vom 8. Januar 1997 am Donnerstag, dem 9. oder Freitag dem 10. Januar 1997 sofort bei den Beklagten gemeldet, hätte umgehend eine Sperrung des Schecks veranlaßt werden können, so daß die Einlösung am 14. Januar 1997 mit negativer Wertstellung zum 15. Januar 1997 hätte verhindert werden können.


Kommentar

Zwei sich scheinbar widersprechende Urteile über die Sorgfaltspflichten bei der Versendung von Verrechnungsschecks im einfachen Postwege. Dabei widersprechen sich die Inhalte der Urteile in keiner Weise. Während der Bundesgerichtshof klarlegte, daß die Versendung eines Verrechnungsschecks auch über eine hohe Summe per einfachem Brief nicht zu einer Haftung des Scheckversenders führe, hat das Landgericht Ulm eine Sorgfaltspflichtverletzung darin gesehen, daß die Anwälte in einem Anschreiben nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hatten, es läge ein Verrechnungsscheck bei. Mit diesem Hinweis wäre das unberechtigte Abheben durch den Scheckdieb verhindert worden, weil unverzüglich nach Kenntnis des nicht mehr dem Anschreiben beigefügten Verrechnungsschecks eine Kontensperre per Fax hätte veranlaßt werden können. Insofern hat das Landgericht Ulm richtig entschieden. Das Urteil steht nicht im Widerspruch zu der Bundesgerichtshofsentscheidung, die am Anfang dieses Artikels ausführlich dargestellt wurde. Es ist dennoch jedem Unternehmer zu raten, bei der Versendung von Verrechnungsschecks per einfachem Postweg vorsichtig zu sein, da zwar wenige Postsendungen im Jahr abhanden kommen, aber doch Langfinger darauf spezialisiert sind, Briefe mit Verrechnungsschecks aus den Postsendungen "zu fischen". Trotz der vorliegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes sollte daher der Unternehmer bei Übermittlung derartiger Verrechnungsschecks höchste Sorgfalt walten lassen, da jeder Fall grundsätzlich als neuer Fall anders bewertet werden kann. Wichtig ist jedenfalls, daß das Versenden eines Verrechnungsschecks auf normalem Postwege grundsätzlich nicht zu einer Haftung bei Entwendung und Einziehung auf ein neugegründetes Konto zu Lasten des Unternehmers führt.

Insofern ist die Volksbank in dem vom BGH entschiedenen Fall allein mit dem Schaden belastet worden. In dem zweiten genannten Fall haben die Anwälte ihre Sorgfaltspflichten deshalb verletzt, weil sie auf die beigefügte Anlage eines Verrechnungsschecks in jedem Falle hätten hinweisen müssen. Daher ist auch dieses landgerichtliche Urteil zu akzeptieren.


(Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16. 6. 1998 Az.: IX ZR 254/97 sowie Urteil des Landgerichts Ulm vom 12. 11. 1997, Az.: 1 S 207/97)


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