IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 20/1998, Seite 51 ff.


SHK-TECHNIK


Schwimmhallen-Klima

Grundlagen für die Baupraxis

Andreas Köpke

Der Auftrag, eine private Schwimmhalle oder eine Hotelschwimmhalle zu realisieren, ist für qualifizierte Handwerksbetriebe eine interessante, aber immer noch mit etwas Scheu angegangene Sonderaufgabe. So manchem Fachmann fehlt das rechte Verständnis für die besonderen klimatischen Gegebenheiten in Schwimmhallen. Dieser Beitrag soll einige grundlegende Zusammenhänge vom Klima und den Auswirkungen auf die Bautechnik deutlich machen.

Besonderheiten des Schwimmhallen-Klimas

Der meistbegangene Fehler bei der Einschätzung des Schwimmhallen-Klimas ist, daß das Klima im häuslichen Badezimmer zum Vergleich herangezogen wird. Das kann fatale Folgen haben. Obwohl es sich beim Badezimmer und bei der Schwimmhalle um Feuchträume handelt, sind beide in ihrem Klima völlig unterschiedlich zu bewerten.

Besonderheit 1

Die Temperatur in der Schwimmhalle liegt bei 30°C und wird in der Regel konstant gehalten. Im Badezimmer herrschen 22 bis 24°C, wobei die Temperatur dort je nach Benutzung teilweise stark schwankt.

Besonderheit 2

Die relative Luftfeuchte in der Schwimmhalle wird durch die Entfeuchtungsanlage auf konstant 60% gehalten. Im Badezimmer schwankt sie zwischen 40 und 100%. Baustoffe wie Gipskartonplatten können hier zur kurzfristigen Feuchtepufferung beitragen. Das funktioniert in der Schwimmhalle nicht, weil die relative Luftfeuchte permanent konstant hochgehalten wird. In der Schwimmhalle sind Gipsbaustoffe nicht zugelassen.

Besonderheit 3

Die absolute Luftfeuchte liegt in der Schwimmhalle etwa doppelt so hoch wie im Badezimmer und das ständig. Luft mit 30°C kann ca. 30 g Wasserdampf pro m³ aufnehmen, Luft mit 20°C nur etwa 17 g. Deshalb liegt die Kondensatgefahr an kühlen Bauteilen in der Schwimmhalle erheblich höher als im Badezimmer. Alle Bauteile mit Temperaturen unter 23°C beginnen in der Schwimmhalle zu "schwitzen". Im Badezimmer bleibt alles trocken (bzw. trocknet wieder), was über 14°C liegt.

Bild 1: Außenwand mit Wärmedämmung und Dampfsperre auf der Innenseite.

Sonderfall Whirlpoolraum

Whirlpoolräume nehmen unter diesen Gesichtspunkten einen Sonderstatus ein. Sie haben zeitweise extrem hohe Feuchtebelastung bei gleichzeitig hoher Raumtemperatur, und sie werden zeitweise wieder auf Wohnraumtemperatur ohne nennenswerte Feuchtebelastung betrieben. Wer sicher gehen will, keine späteren Feuchteschäden an der Decke, in Ecken und Winkeln zu bekommen, sollte auch beim Whirlpoolraum die nachfolgenden Hinweise für Schwimmhallen beachten.

Bauphysik

In der Schwimmhalle muß die Bildung von Kondensat auf und in Bauteilen sicher vermieden werden. Dazu sind zwei wesentliche Forderungen zu erfüllen: 1. alle Oberflächentemperaturen müssen über der sogenannten Taupunkttemperatur von 23°C liegen und 2. darf der Wasserdampf nicht ins Mauerwerk oder in die Dachkonstruktion gelangen. Beides erreicht man sicher durch eine innenliegende Wärmedämmung mit Dampfsperre (Bild 1). Aluminiumkaschierte Großformat-Platten aus Polystyrol-Hartschaum haben sich dabei bestens bewährt. Die Aluminiumfolie ist absolut dampfdicht und schützt dadurch die gesamte Baukonstruktion direkt am Ort der Feuchteentstehung. Für den Fachmann ist wichtig, daß er sich für ein bewährtes System entscheidet, das auch wunschgemäß gestaltet (verputzt, gefliest oder bemalt) werden kann. Zur Abforderung einer Systemgarantie von mindestens 5 Jahren ist dringend zu raten.

Tabelle 1: Wärmedämmung in Schwimmhallen

Bauteil

maximal zulässiger k-Wert
in W/(m2 · K)

Dach/Decke gegen Außenluft

0,20

Decke gegen beheizte Räume

0,50

Außenwand

0,35

Innenwand gegen unbeheizte Räume

0,35

Innenwand gegen beheizte Räume

0,50

Fensterverglasung

0,70

Fensterrahmen

1,50

Bezüglich der Wärmedämmung muß die geltende Wärmeschutzverordnung beachtet werden, und es müssen die heutigen Anforderungen an Behaglichkeit erfüllt werden. Daraus ergeben sich die erforderlichen k-Werte für die verschiedenen Bauteile (Tabelle 1).

Im praktischen Alltag ist es sinnvoll, die Maßnahmen für Feuchte- und Wärmeschutz vor dem Einbringen der Wasser- und Lüftungstechnik durchzuführen. Dadurch können alle Wärmebrücken sicher vermieden werden (Bild 2).

DIN-Nachweis gibt Sicherheit

Weil im praktischen Alltag sehr viele unterschiedliche Meinungen und noch mehr Vermutungen zum Thema Bauphysik kursieren, ist jeder Fachmann gut beraten, wenn er auf einen eindeutigen Nachweis nach DIN 4108 Wert legt. Mit diesem Nachweis läßt sich jede Konstruktion auf bauphysikalische Tauglichkeit prüfen. Allerdings ist dabei wichtig, daß auch die richtigen klimatischen Daten für das Schwimmhallen-Klima angesetzt werden. Derartige Nachweise erstellt beispielsweise die Firma ISO in Offenau für die individuell empfohlenen Baukonstruktionen.

Bild 2: Montage der großformatigen Verbundelemente aus Polysterol und Alu-Dünnblech.

Profis setzen auf Erfahrung

Der theoretische Nachweis für die Bauteilfläche ist die erste wesentliche Voraussetzung, damit die Schwimmhalle keine "Tropfsteinhöhle" wird. Genauso wichtig ist aber auch die praktische Erfahrung im Ausbau von Schwimmhallen. Fast jeder Bau hat Eigenheiten und Besonderheiten wie Stahlträger, Betonstürze, Säulen oder auch Durchbrüche. Der Bauherr hat besondere Gestaltungswünsche vom Goldrand um die Eingangstüre bis zur Wandmalerei, oder es bestehen besondere technische Anforderungen wie ein begrüntes Flachdach oder eine Lichtkuppel über dem Schwimmbecken. Hier erweist sich Erfahrung als ein unschätzbarer Wert. Denn Fehler in Schwimmhallen sind am fatalsten, wenn sie am Bauwerk zutage treten. Wenn das Becken endlich mit Wasser gefüllt ist und die schön gestaltete Schwimmhalle angenehm beheizt ist, dürfen Feuchteschäden die während der Bauzeit gewachsene Freude nicht beseitigen. Langwierige und meist teure Sanierungsmaßnahmen stehen dann an. Deshalb ist dringend zu erfahrenen Fachpartnern zu raten, die bauphysikalische Anforderungen in allen praktischen Details erfüllen, Notwendigkeiten für Sonderlösungen erkennen und auch die geeigneten bewährten Produkte verarbeiten.


Gericht verurteilt Architekten wegen fehlender Dampfsperre

Das Oberlandesgericht Koblenz hat einen Architekten zum Schadensersatz in Höhe von 330.000,- DM verurteilt (Aktenzeichen 3 U 1058/95 vom 17.12.1996). Er hatte an einer Schwimmhallendecke aus Beton die Anbringung einer Dampfsperre unterlassen, ohne sich durch entsprechende Sonderfachleute bzw. dampfdiffusionstechnische Berechnungen fachlich abzusichern.

Der Schaden entstand nach den Ausführungen der eingeschalteten Sachverständigen durch das "ungehinderte Eindringen von Wasserdampf" in den über der Betondecke liegenden Bodenbelag.

Hier die wichtigsten Zitate aus der Gerichtsakte:

l "Die Decke trennt zwei deutlich voneinander unterschiedliche Klimazonen" (unten Therapiebad, oben Operationssäle).

l "Der Beklagte vertrat die Ansicht, daß auf eine Dampfbremse verzichtet werden könne, weil der Bereich zwischen Decke und abgehängter Deckenkonstruktion mit an die Klimaanlage angeschlossen werde..."

l "Die Entscheidung, auf eine Dampfbremse an der Deckenunterseite vollständig zu verzichten, sei bauphysikalisch falsch, bautechnisch gefährlich und unverständlich gewesen."

l "Richtig wäre es daher gewesen, an der Deckenunterseite den Dampfdiffusionswiderstand deutlich höher als an der Deckenoberseite zu gestalten, etwa durch den Einbau einer Aluminiumfolie."

l "Eine Querbelüftungsmaßnahme könne nur in Verbindung mit einer entsprechenden diffusionstechnischen Schutzmaßnahme funktionieren."

l "Der Beklagte hat seine Planungspflichten schuldhaft verletzt, als er erklärt hatte, eine Dampfbremse sei nicht erforderlich. Diese Aussage war fachlich falsch."

l "Wegen der sehr unterschiedlichen raumklimatischen Verhältnisse hätte bei der Gestaltung der Geschoßdecke unbedingt eine Dampfbremse eingebaut werden müssen."

l "Nach Überzeugung des Senats hat es der Beklagte versäumt, vor Abgabe seiner fachlichen Äußerung die grundlegenden Informationen genau zu erheben, die für eine zuverlässige Beurteilung der Frage der Dampfsperre erforderlich gewesen wären..."

l "Er hätte nur nach einer vorherigen diffusionstechnischen Berechnung eine sachlich fundierte Aussage machen können. Ersichtlich hat er sachdienliche Berechnungen hierzu nicht erstellt."

l "Der Beklagte haftet aufgrund seiner falschen fachlichen Empfehlung den Klägern auf Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden ist, daß die Dampfbremse nicht angeordnet worden ist."

l "Die erste und entscheidende Verantwortung für die Anordnung einer Dampfsperre lag bei ihm als dem bearbeitenden Architekten."


B i l d e r :   ISO-Gesellschaft für Isolier- und Feuchtraumtechnik, Offenau


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