IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 15/1998, Seite 46 f.


UNTERNEHEMENSFÜHRUNG


Private Darlehenszinsen steuerlich absetzbar

Michael Bandering

Erwerben Sie ein Einfamilienhaus zur Selbstnutzung, sind die dafür aufzuwendenden Baufinanzierungszinsen normalerweise steuerlich nicht absetzbar. Nach der als Zwei- oder Mehrkontenmodell bezeichneten Taktik aber doch! Gleiches gilt für Schuldzinsen, die Ihnen ein teures Hobby - etwa der Kauf einer Jacht - beschert. Das befand der Große Senat des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 8. Dezember 1997 (GrS 1-2/95) - sichtlich zum Mißvergnügen des Finanzministeriums, das vergeblich eine restriktive Haltung des höchsten deutschen Steuergerichts angestrebt hatte.

Nach diesem Urteil, das eine Entscheidung desselben Gerichts vom 15.November 1990 bestätigt, können namentlich Unternehmer private Verbindlichkeiten in betriebliche umwandeln, so daß dafür zu zahlende Zinsen und Kredit-/Darlehensnebenkosten zu steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben werden. Der dabei zu beschreitende Weg erscheint nur auf den ersten Blick etwas umständlich:

1. Der Betrieb eröffnet zusätzlich zu dem bereits bestehenden Geschäftskonto (nachstehend als Konto I bezeichnet) ein zweites Kontokorrentkonto (Konto II).

2. Konto I wird nunmehr zu einem reinen Geld-Eingangskonto umfunktioniert, während sämtliche Geschäftsausgaben über Konto II laufen.

3. Die auf Konto I sich ansammelnden Gelder werden in regelmäßigen Abständen - z.B. monatlich - zur Tilgung des für außerbetriebliche Zwecke aufgenommenen (z.B. Baufinanzierungs-) Kredits verwendet.

4. Zur Reduzierung des auf Geschäftskonto II anwachsenden Schuldsaldos nimmt das Unternehmen einen neuen Kredit auf.

5. Diese Vorgehensweise wiederholt sich, bis der Privatkredit gänzlich in einen betrieblichen Kredit umgeschuldet ist.

Der Große Senat des BFH weist darauf hin, daß es dem Unternehmer zu entscheiden frei steht, ob er Eigenkapital durch Fremdkapital in seinem Betrieb ersetzt oder nicht. Weiter betont er, nicht der Veranlassungszusammenhang (d.h. das Entscheidungsmotiv des Unternehmers für seine Dispositionen) sei steuerrechtlich relevant, sondern ausschließlich der Verwendungszweck des aufzunehmenden Darlehensbetrages: Nach Ziff. 4 des vorstehenden Katalogs also der Betriebsfinanzierung. Es ist also steuerlich unerheblich, "welcher Art die privaten Aufwendungen sind, für die die Barmittel entnommen werden" (vgl. oben Ziff. 3). Reichen hingegen die entnahmefähigen Guthaben auf dem Geschäftskonto nicht aus, um die gewünschten Privatentnahmen zu ermöglichen, wäre ein deswegen aufzunehmender Kredit nicht als ein betrieblich veranlaßter Kredit zu betrachten; er würde die Privatentnahmen refinanzieren, wofür aufzuwendende Zinsen als Betriebsausgaben nicht geltend gemacht werden können.

Schematische Darstellung des Zwei-/Mehrkontenmodells
   

Geschäftskonto I (Einnahmenkonto)

Geschäftskonto II (Ausgaben-
konto)

Privates Baufinan-
zierungskonto

1.4.1998

Kontostand

+ 3000 DM

 

./. 420000 DM

April 1998

Geschäfts-
einnahmen

+ 184000 DM

   

April 1998

Geschäfts-
ausgaben

 

./. 175000 DM

 

30.4.1998

Überweisung auf Baukonto

./. 185000 DM

___________

+ 185000 DM

30.4.1998

Kontostand

+ 2000 DM

./. 175000 DM

./. 235000 DM

Mai 1998

Geschäfts-
einnahmen

+ 229000 DM

   

Mai 1998

Geschäfts-
ausgaben

 

./. 207000 DM

 

31.5.1998

Überweisung auf Baukonto

./. 230000 DM

___________

+ 230000 DM

31.5.1998

Kontostand

1000 DM

./. 382000 DM

./. 5000 DM

Juni 1998

Geschäfts-
einnahmen

+ 267000 DM

   

Juni 1998

Geschäfts-
ausgaben

 

./. 241000 DM

 

30.6.1998

Überweisung auf Baukonto

./. 5000 DM

 

+ 5000 DM

 

Überweisung auf Gesch. Kto. II

./. 263000 DM

+ 263000 DM

 

30.6.1998

Kontostand

ausgeglichen

./. 360000 DM

ausgeglichen

Die zuvor vorgestellte Umschuldung privat auf betrieblich setzt voraus, daß das Privatdarlehen gekündigt und tatsächlich zurückgeführt wird, und das neue Darlehen für betriebliche Zwecke (namentlich zur Reduzierung eines Schuldsaldos auf dem betrieblichen Konto) eingesetzt wird. Einer Anerkennung eines als betrieblichen Zwecken dienenden Darlehens steht nichts entgegen, wenn das neue Darlehen zu im wesentlichen inhaltsgleichen Bedingungen wie das zurückgeführte private Darlehen aufgenommen wird. Daran ändert dem BFH zufolge "auch eine zeitliche Nähe zwischen der Zuführung der langfristigen Kreditmittel auf das negative betriebliche Kontokorrentkonto und der Verwendung der im Unternehmen vorhandenen und auf einem Einnahmekonto gesondert verbuchten Barmittel zur Begleichung privater Kaufpreisforderungen nichts ... Das gleiche gilt, wenn das Umschuldungsdarlehen und die entnommenen Barmittel betragsmäßig völlig oder nahezu völlig gleich sind".

Nach dieser erfreulichen BFH-Entscheidung darf freilich die gesamt-kalkulatorische Betrachtung für den Betrieb nicht außer acht gelassen werden: Während die Bank für das betriebliche Kredit- (= Geldausgaben-) Konto normale Sollzinsen berechnet, verzinst sie das "Geldeingangskonto" - wenn überhaupt - nur geringfügig. Da von einer Zinskompensation beider Konten dringend abzuraten ist, um das Zwei- oder Mehrkontenmodell nicht als Gestaltungsmißbrauch gemäß § 42 der Abgabenordnung zu gefährden, sollte man sich mit der Bank wegen einer Höherverzinsung des Geldeingangskontos verständigen.

Weiter empfiehlt sich, in kürzeren als in monatlichen Intervallen das Geldeingangskonto abzuräumen, um die stets dennoch verbleibende Zinsdifferenz klein zu halten und so die Wirtschaftlichkeit des "Modells" nicht zu gefährden. Daher ist auch dringend anzuraten, nach dem sondierenden Bankgespräch einerseits die Mehrbelastung durch die Zinsdifferenz zu ermitteln, andererseits die modellabhängige, die gesamte Darlehenslaufzeit umfassende voraussichtliche (namentlich Gewerbeertrag-) Steuerersparnis festzustellen. Damit sollte der Steuerberater betraut werden.


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