IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 15/1998, Seite 44 f.


EDV/TELEKOMMUNIKATION


Adressen im Internet

RA Thomas Feil

Die Nutzung des Internet hat eine rasante Entwicklung genommen, denn mittlerweile präsentieren viele Unternehmen ihre Leistungen im Internet. Natürlich sollte die Homepage einer Firma auch unter dem Firmennamen zu finden sein. Und genau hier beginnt für viele Unternehmen das Problem.

Der italienische Autohersteller Fiat verwendet die Internetadresse "http://www.fiat.com", die Nachrichtenmagazine Spiegel und Focus die Adressen "http://www.focus.de" und "http://www.spiegel.de". Auch der Vatikan nutzt das neue Medium und stellt sich mit einer Homepage vor: "http://www.vatican.va".

Unangenehme Überraschungen haben einige Firmen und auch Städte erlebt, als sie die Idee einer Internetpräsentation in die Tat umsetzen wollten. Namhafte Unternehmen wie z.B. Epson und die Versicherung D.A.S. mußten feststellen, daß die Internetadressen mit ihrem Firmennamen bereits genutzt oder auch blockiert waren. Die Städte Heidelberg und Celle hatten ähnliche Schwierigkeiten und konnten eine Homepage unter ihrem Städtenamen nicht einrichten.

Nun liegen die ersten gerichtlichen Entscheidungen zu der Frage vor, ob die betroffenen Unternehmen die Nutzung des eigenen Namens im Internet untersagen können.

Sperren von Internetadressen

Der häufigste Fall, der nunmehr gerichtlich entschieden wurde, ist das Sperren von Adressen im Internet. Pfiffige Firmen und auch Privatpersonen, welche die Entwicklung des Internet ahnten, haben kurzerhand Adressen unter dem Namen bekannter Firmen reservieren lassen, ohne diese selber zu nutzen. Den Unternehmen wurde dann angeboten, gegen eine Geldzahlung die Adresse im Internet freizugeben und so die Einrichtung einer Homepage unter dem etablierten Firmennamen zu ermöglichen. Mit diesem Weg waren einige Unternehmen nicht einverstanden und versuchten, ihre Namensrechte gerichtlich durchzusetzen.

§ 12 BGB

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten durch einen anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, daß ein anderer unbefugt den gleichen Namen benutzt, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

Auch nach den namensrechtlichen Vorschriften des § 12 BGB hat Epson nach der Auffassung des Landgerichts einen Anspruch auf Unterlassung der unberechtigten Namensnutzung. Wenn ohne Zustimmung durch Epson der Firmenname im Internet verwendet wird, handelt es sich um einen Fall der Namensanmaßung, der rechtlich nicht zulässig ist. Das Landgericht Düsseldorf hat darüber hinaus deutlich gemacht, daß der Adresseninhaber das Unternehmen Epson im Wettbewerb sittenwidrig behindert. Die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen untersagen die unbefugte Namensnutzung im Internet.

Eine ähnliche Entscheidung liegt vom Landgericht Frankfurt am Main vor. Am 26. Februar 1997 hat dieses Gericht entschieden, daß der Markenschutz der Versicherung D.A.S. im Internet durchgesetzt werden kann. Eine Reservierung von Domain-Namen durch Unberechtigte ist unzulässig.

Städtenamen im Internet

Die Landgerichte Köln, Lüneburg und Mannheim mußten in der letzten Zeit darüber entscheiden, ob die Reservierung und Nutzung von Städtenamen im Internet zulässig ist. Unter den Internetadressen

"http://www.heidelberg.de",

"http://www.pulheim.de" und

"http://www.celle.de"

hatten verschiedene Privatpersonen und Firmen eine Homepage eingerichtet. Einzig das Landgericht Köln geht in seiner Entscheidung davon aus, daß die Domain-Namen ähnlich wie Telefonnummern frei wählbar sind und keine durchgängige Kennzeichnungskraft haben. Aus der Kölner Sicht hat die Internetadresse keine Namensfunktion. Mit dieser Rechtsauffassung steht das LG Köln aber bisher allein da. Die beiden anderen Landgerichte waren der Auffassung, daß sowohl die Stadt Heidelberg als auch die Stadt Celle verlangen können, daß die Internetadressen mit ihrem Namen nur von ihnen genutzt werden dürfen.

Ähnliche Namen

Wie ist nun die Rechtssituation, wenn nicht der gleiche Firmenname, sondern ein ähnlicher Name im Internet genutzt wird? Die Unternehmen mit markengeschützten Namen können auch die Nutzung ähnlicher Namen unterbinden. Wenn der Name allerdings nicht geschützt ist, wird die Durchsetzung einer Beseitigung schwieriger. Werden von einer Firma nicht die Namen der Inhaber genutzt, sondern tritt das Unternehmen mit Wahlnamen im Geschäftsverkehr auf, so gilt das Prioritätsprinzip. Derjenige, der den Wahl- oder Phantasienamen länger benutzt, kann die Unterlassung einer weitergehenden Nutzung verlangen. Führen zwei Firmen identische oder fast identische Bezeichnungen, kann kein Unternehmen vom anderen die Unterlassung der Namensnutzung verlangen. Hier muß ein Interessenausgleich herbeigeführt werden. In den meisten Fällen wird dann verlangt, daß beide Firmen ihrem Namen unterscheidungskräftige Zusätze beifügen, um so die Verwechslungsgefahr zu verringern.

Bisher war diese Problematik nicht so gravierend, wenn Firmen mit identischen oder ähnlichen Namen in unterschiedlichen Geschäftszweigen tätig waren. Im Internet wird aber nicht nach Geschäftszweigen unterschieden, sondern der Kunde wird nach dem jeweiligen Firmennamen eine Homepage suchen. Bei der begrenzten Anzahl von Internetadressen ist es daher wichtig, daß das eigene Unternehmen sich unter seinem Namen gezielt im Internet präsentieren kann.

Tip

Lassen Sie Ihren Firmennamen beim Deutschen Patentamt registrieren und als Marke schützen. Je nach Umfang des Schutzes können dabei Kosten ab 500,- DM entstehen. Die Investition lohnt sich, wenn damit die Nutzung Ihres guten Namens durch andere unterbunden wird.


Der Fall "EPSON"

Vor dem Landgericht Düsseldorf fand ein Verfahren statt, in dem die Firma Epson gegen eine Privatperson klagte, die im Internet die Adresse "epson.de" reserviert hatte. Epson vertreibt weltweit insbesondere Computer-Hardware. Bisher wurden Internetadressen in Deutschland beim "Deutschen Network Information Center" (DE-NIC) registriert. Nachdem Epson erfahren hatte, daß unter ihrem Firmennamen bereits eine Domain registriert war, erklärte sich der Inhaber der Adresse bereit, gegen eine Zahlung von 3000,- DM die Domainadresse an Epson zu übertragen. Parallel wurde die Adresse einem Vertriebshändler angeboten. Nach einigem hin und her verlangte der Adresseninhaber schließlich 25.000,- DM für die Übergabe der Domainadresse. Epson lehnte dieses Angebot ab und erhob statt dessen Klage vor dem Landgericht Düsseldorf. Mit Erfolg. Das Gericht verurteilte am 4. April 1997 den Adresseninhaber, eine weitere Nutzung der Adresse "epson.de" zu unterlassen. Darüber hinaus muß der Inhaber die Reservierung bei DE-NIC löschen und die Kosten des gerichtlichen Verfahrens tragen.

Das Landgericht begründet seine Entscheidung damit, daß auch im Internet das Markenschutzrecht Anwendung findet. Epson hatte seinen Firmennamen beim Deutschen Patentamt eintragen und als Wortmarke schützen lassen. Wenn ein Unberechtigter diesen Namen im Internet nutzt, so verletzt er die Schutzrechte von Epson.


Die aktuelle Rechtslage

Die vorliegenden Urteile sind eine Ermutigung für Unternehmen, ihren Namensschutz auch im Internet durchzusetzen. Wer also feststellen muß, daß sein Firmenname im Internet benutzt wird, sollte sich nicht scheuen, die Nutzung gerichtlich zu untersagen. Vorab muß der unberechtigte Nutzer schriftlich aufgefordert werden, die Nutzung zu unterlassen und die Registrierung bei DE-NIC zu löschen.

Vorsicht ist aufgrund der veröffentlichten Entscheidungen nur im Gerichtsbezirk des Landgerichts Köln geboten. In einer guten Position sind insbesondere die Unternehmen, die ihre Firmennamen beim Deutschen Patentamt haben schützen lassen.


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