IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 7/1998, Seite 62 f.


KLIMATECHNIK


Prüfungen bei der Abnahme von raumlufttechnischen Anlagen

Die Voraussetzung und Grundlage der Abnahme einer RLT-Anlage mit den sich daraus ergebenden Rechtswirkungen sind folgende zwei Prüfungen:

1. Vollständigkeitsprüfung

Mit dieser Prüfung sollen alle gelieferten Teile mit dem vertraglich vorgesehenen Umfang des Auftrags verglichen werden. Durch sie muß nachgewiesen werden, ob beim Einbau der Bauelemente sämtliche technischen und behördlichen Sicherheitsvorschriften beachtet wurden. Grundsätzlich darf kein Verstoß gegen die Regeln der Technik vorliegen. Die Zugänglichkeit für das Betreiben der Anlage sowie deren Reinheitszustand muß überprüft werden; ebenso alle für den Anlagenbetrieb erforderlichen Unterlagen.

Über die Vollständigkeitsprüfung ist nach VDI 2079 ein Protokoll zu erstellen, das vom Auftraggeber und Auftragnehmer zu unterschreiben ist. Dabei müssen folgende 11 Kriterien mit den 3 Spalten "in Ordnung", "Mangel" und "Bemerkungen" angekreuzt werden:
1. Lieferumfang; 2. Werkstoffe der Bauteile;
3. Fabrikat der Bauteile; 4. Sicherheitseinrichtungen;
5. Zugänglichkeit der Bauteile; 6. Reinheitszustand der Anlage;
7. Bestandszeichnungen; 8. Bedienungsanleitungen;
9. Wartungsanleitungen; 10. Ersatzteillisten/Ersatzteile;
11. Zulassungsbescheinigungen.

Wenn noch einige für die Anlagenfunktion nicht ausschlaggebenden Bauteile fehlen und das nicht als wesentlicher Mangel zur Abnahmeverweigerung berechtigt, kann diese Prüfung trotzdem durchgeführt werden. Im Protokoll muß dies jedoch festgehalten werden.

2. Funktionsprüfung

Bei dieser Prüfung muß die vertragsmäßige Funktionsfähigkeit der Anlage nachgewiesen werden. Alle Einbauten, wie Filter, Lufterwärmer, Kühler, Befeuchter usw. müssen nicht nur auf funktionsgerechten Einbau, sondern auch auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Zuvor müssen jedoch noch eine größere Anzahl von Arbeiten durchgeführt werden. Hierzu gehören der Probebetrieb der Gesamtanlage bei unterschiedlichen Lastzuständen, das Einstellen von Luftstrom, Luftverteilung, Drosselelemente im Kanal und Wassernetz, Schutzeinrichtungen, Absperrvorrichtungen gegen Feuer und Rauch, Regelanlage, Frostschutz, Luftförderung an jedem Durchlaß und der Energieversorgung, ferner das Vorlegen sämtlicher Meßprotokolle über die Einregulierung und die Einweisung des Bedienungspersonals.

Die Durchführung der Funktionsprüfung erstreckt sich auf die Prüfung der Absperrorgane, gegen Feuer und Rauch, auf sämtliche Sicherheitseinrichtungen, auf die Versorgung mit Wärme und Kälte bei voller Beaufschlagung der Wärmetauscher sowie stichprobenartig auf die Luftförderung an den einzelnen Durchlässen, Steuerungen, Regelungsanlagen, Schutzeinrichtungen der Motoren und Drosselorgane. Das Protokollmuster nach VDI 2079 erstreckt sich demnach - ebenfalls in den 3 obigen Spalten - auf 17 Angaben: Ventilatoren, Filter, Wärmetauscher, Be- und Entfeuchter, Wärmerückgewinner, Nachbehandlungsgeräte, Luftleitungen, Brandschutzklappen, Luftklappen, Filterabdichtung, Mischkästen, Luftdurchlässe, Meß-, Regel- und Schaltgeräte, Überwachungs- und Schutzeinrichtungen, Wärme- und Kälteversorgung.

Funktionsmessung

Mit dieser vorgeschriebenen Messung soll nachgewiesen werden, daß die zugesicherten Sollwerte durch die Anlage erbracht werden. Welche Messungen und Feststellungen bei den verschiedenen RLT-Anlagen durchzuführen sind, mit und ohne vertragliche Vereinbarung, werden ebenfalls in der VDI 2079 angegeben.

Die dort angegebenen Meßverfahren und die dazugehörenden Meßgeräte beziehen sich auf die Messung des Luftstroms, der Raumluftgeschwindigkeit, der Lufttemperatur, der Luftfeuchte, des Schallpegels und der Stromaufnahme.

Eine wesentlich ausführlichere Beschreibung von einfachen und besonderen Meßverfahren und Meßgeräten für RLT-Anlagen erfolgt in der VDI-Richtlinie 2080. Beide beziehen sich auf die Meßgrößen: Druck, Temperatur, Feuchte, Raumluftgeschwindigkeit, Luftstrom, Flüssigkeitsstrom, Schall, Luftreinheit, Leckluftstrom und elektrische Leistung. Neben den Messungen an den verschiedenen Bauelementen einschließlich Regelungs-, Steuerungs- und Schaltanlagen wird noch auf die Unsicherheit der Meßeinrichtungen hingewiesen.

Einige auszugsweise Anmerkungen zur DIN 1961 (VOB Teil B):

1. Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung die Abnahme, hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen (gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist).

2. Mit der erfolgten Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Wegen wesentlicher Mängel kann jedoch die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.

3. Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Sie kann auch in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist dazu eingeladen hatte.

4. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung.

5. Hat der Auftraggeber die Leistung (auch Teile davon) benutzt, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Nutzungsbeginn als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.   C.I.


L i t e r a t u r :

[1] Claus Ihle; Klimatechnik mit Kältetechnik, 3. neubearbeitete und erweiterte Auflage,1996.


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