IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 6/1998, Seite 94


EDV/TELEKOMMUNIKATION


Verträge im Internet

RA Thomas Feil

Das eigene Unternehmen mit einer Homepage im Internet zu präsentieren, liegt voll im Trend. Darüber hinaus hat sich das World Wide Web mittlerweile immer mehr zu einem Marktplatz für Anbieter von Waren und Dienstleistungen entwickelt. Versandhäuser, Banken, Softwareproduzenten und Reisebüros bieten ihre Produkte und Leistungen an und möchten mit den Verbrauchern über das Internet Verträge abschließen. Dabei sind einige rechtliche Besonderheiten zu beachten.

Der Vertragsschluß

Grundsätzlich können online genauso Verträge abgeschlossen werden, wie im normalen Geschäftsleben. Dabei wird die Online-Anzeige nicht als Angebot gesehen. Erst die vom Kunden übersandte e-mail oder das Ausfüllen eines elektronischen Bestellformulars ist ein Angebot zum Abschluß eines Vertrages, das der Anbieter annehmen kann. Die Annahme des Angebots erfolgt in den meisten Fällen durch das Übersenden der Ware oder indem die Dienstleistung erbracht wird.

Rechtliche Probleme entstehen allerdings dann, wenn das Gesetz die Einhaltung einer Schriftform verlangt, wie beispielsweise bei Bürgschaftsverträgen. Das Gesetz fordert in solchen Fällen eine eigenhändige Namensunterschrift. Dann genügt die Übersendung einer e-mail nicht, um einen wirksamen Vertragsschluß herbeizuführen. In Zukunft soll dieses Problem unter anderem mit Hilfe einer digitalen Signatur beseitigt werden. Die Umsetzung dieser Projekte wird allerdings noch einige Zeit in Anspruch nehmen.

Verbraucherkredite

Möchte der Anbieter mit seinem Kunden einen Zahlungsaufschub oder eine Ratenzahlung vereinbaren, so sind die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes zu beachten. Auch das Verbraucherkreditgesetz fordert die Schriftform der Vereinbarung. Ansonsten ist die Ratenzahlungsvereinbarung oder der Zahlungsaufschub nichtig. In solchen Fällen bleibt dem Anbieter zur Zeit nichts anderes übrig, als sich den Vertragsschluß im Internet schriftlich bestätigen zu lassen.

Verträge unter falschem Namen

Ähnlich wie bei Vertragsschlüssen per Telefax besteht auch im Internet das Problem, daß Verträge unter anderem oder falschem Namen abgeschlossen werden. Ob man dieser mißlichen Situation dadurch entgehen kann, daß nach jedem Vertragsschluß im Internet eine schriftliche Bestätigung per Briefpost verlangt wird, ist zweifelhaft. Durch ein solches Vorgehen werden die Vorzüge des Internet, die gerade in einem schnellen Vertragsschluß liegen, wieder aufgehoben. Auch zu diesem Problem wird erst die digitale Signatur eine Lösung schaffen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen im Internet

Aufgrund der zum Teil unzulänglichen gesetzlichen Vorschriften spielen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) eine wichtige Rolle. Für den Abschluß eines Vertrages über Internet ist daher die Einbeziehung der AGB besonders wichtig. In der Rechtswissenschaft ist zur Zeit umstritten, wie im Internet AGB in die Verträge eingebunden werden können.

Mittlerweile als eine Praxis hat es sich eingebürgert, auf der ersten Seite der Homepage zunächst die AGB zu präsentieren und den Kunden über einen Menüpunkt die Annahme der AGB bestätigen zu lassen. Problematisch ist allerdings, wenn die AGB über mehrere Bildschirmseiten gehen. Einige Gerichte sind der Ansicht, daß das Lesen längerer Bedingungen aufgrund der langen Übertragungsdauer unzumutbar sei. Diesem Kritikpunkt kann der Anbieter nur entgehen, wenn er dem Kunden die Möglichkeit gibt, die AGB unentgeltlich auf seinen Rechner herunterzuladen. Dabei sollten die AGB ein Datum enthalten, um den möglichen Vorwurf einer nachträglichen Änderung der AGB zu entkräften.

Da gerade bei der Frage, wie AGB in Internet-Verträge eingebunden werden können, zur Zeit noch Unklarheit besteht und keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, sollten die obigen Hinweise beachtet werden. Allerdings sind die Ratschläge keine Garantie, daß jedes Gericht die Gültigkeit der AGB bestätigen wird. Bei der schnellen Entwicklung des Internet ist aber in naher Zukunft mit klareren Maßgaben seitens der Gerichte zu rechnen.

In Anbetracht der Möglichkeiten des Internet sollte man sich allerdings nicht durch die überschaubaren rechtlichen Probleme von einem Online-Engagement abhalten lassen.


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