IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 5/1998, Seite 140 ff.


RECHT-ECK


Nachfolgeregelungen im SHK-Betrieb

Varianten bei der Übertragung oder Beteiligung

RA Friedrich W. Stohlmann Teil 1

Irgendwann wird für jeden SHK-Unternehmer unausweichlich die Frage zur Debatte stehen, wer das Unternehmen in Zukunft einmal weiterführt. Bei vielen Familienunternehmen aus dem SHK-Bereich gilt die Weitergabe des Unternehmens an die nachfolgende Generation als Idealfall.

Nicht selten kommt es vor, daß SHK-Betriebe in 2. und 3. Generation weitergeführt werden. Genauso ist aber denkbar, daß kein geeigneter Nachfolger vorhanden ist, weil der Betriebsinhaber kinderlos geblieben ist oder die Kinder sich anderen Berufsbereichen zugewendet haben. Größere SHK-Betriebe leiden zum Teil darunter, daß die Familienmitglieder oder Familienstämme unterschiedliche Vorstellungen bezüglich der Unternehmensnachfolge haben und daß sie diesen Konflikt im Unternehmen austragen, was im extremsten Fall zu einer Zerschlagung des Unternehmens führen kann.

Die Unternehmensnachfolge ist für beide Beteiligten - den Inhaber des SHK-Betriebes und seinen Nachfolger - ein entscheidender Schritt. Während der Inhaber des SHK-Betriebes sein Unternehmen, also sein Lebenswerk, aus der Hand gibt, tritt der Nachfolger in einen neuen Lebensabschnitt ein, weil er nunmehr unternehmerisch denken und tätig sein muß. Gleichzeitig ist die Übernahme oder die Beteiligung an einem bereits vorhandenen Betrieb auch als Existenzgründung zu bezeichnen. Hierfür stehen Förderungsmittel zur Verfügung, wie z.B. sogenannte Meisterprämien.

Im SHK-Bereich ist die Familiennachfolge die Regel, weil häufig ein Kind oder auch mehrere Kinder den Betrieb weiterführen.


Vorfragen:

Allerdings gibt es keine absolut meßbare Qualifikation für die optimale Nachfolgeregelung im SHK-Unternehmen. Dennoch gibt es objektivierbare Kriterien, die bei allen Überlegungen eine Rolle spielen:
- Hat der Nachfolger die Energie und Willenskraft, die Kreativität und das Fachinteresse, immer wieder konstruktive Lösungen zu entwickeln?
- Hat der Nachfolger das für die Branche notwendige fachliche Können und die richtige Urteilsfähigkeit?
- Hat er eine schnelle Auffassungsgabe und Verständnis?
- Hat er soziale Kompetenz und Kommunikationsgeschick?
- Ist er belastbar?
- Hat der Nachfolger den Willen zur Weiterentwicklung des Unternehmens sowie die Fähigkeit, sich der Verantwortung zu stellen und Entscheidungen im Sinne des Unternehmenserfolges immer wieder kritisch zu überprüfen?
- Hat der Nachfolger die richtige Kompetenz, die Mitarbeiter im Unternehmen optimal zu führen?


Insoweit hat die Nachfolgeregelung in der eigenen Familie den Vorteil, daß die Führung, Aufsicht und das Kapital in der Familie verbleiben und sozusagen nach Übergabe des Unternehmens an die Kinder für eine weitere Generation, also etwa weitere 30 Jahre, die Führung des Unternehmens im Familienbesitz bleibt, wobei aber auch die Absicherung des Übergebers eine wesentliche Rolle spielt. Ob der Nachfolger oder die Nachfolger im Familienbereich für die unternehmerischen Aufgaben qualifiziert und geeignet sind, läßt sich nur im Hinblick auf die konkreten unternehmerischen Aufgaben und deren Fähigkeit, diese zu lösen, feststellen. Insofern muß sich der Unternehmer schon fragen, ob seine Kinder die Fähigkeit haben, das Unternehmen erfolgreich weiterzuführen. Sollte der Unternehmer zu dem Ergebnis kommen, daß sein Kind oder seine Kinder dazu nicht geeignet sind, kann eine Beteiligung der Kinder erfolgen, wobei die Führung der Geschäfte auch einem Dritten angedient werden kann. In dieser Frage muß der Unternehmer zu einem fundierten Urteil kommen.

Soweit diese Vorfragen geklärt sind, geht es um rechtlich und steuerrechtlich komplizierte Vorgänge. Aus diesem Grunde muß jede Beteiligung oder jede Übertragung eines Unternehmens in vielfacher Hinsicht durchdacht werden.

Dabei sind bei der Übertragung oder Beteiligung selbstverständlich verschiedene Varianten denkbar.

Einmal kann der Verkauf des SHK-Unternehmens im Ganzen erfolgen. Allerdings ist der Verkauf eines Unternehmens gegen Zahlung eines angemessenen Kaufpreises an Familienangehörige in einer Summe in der Praxis weniger häufig zu beobachten als bei einer Veräußerung eines SHK-Betriebes an Dritte. Viel häufiger werden Beteiligungen des Nachfolgers an einer schon bestehenden SHK-GmbH oder die Gründung einer SHK-GmbH unter gleichzeitiger Beteiligung eines im Beruf schon tätigen Nachfolgers vorgesehen.

Es gibt auch andere Möglichkeiten, wie z.B. Übertragung eines Unternehmens gegen Rente, Ratenzahlung oder sogenannte dauernde Last. Einem jungen SHK-Meister haben seine Eltern beispielsweise den Betrieb zum 1. Januar 1997 übertragen. Laut Vertrag verpflichtet sich der Jungunternehmer zu regelmäßigen Zahlungen an seine Eltern, um deren Versorgung sicherzustellen. Für diese Regelung haben sich beide Parteien entschieden, da der Sohn als einziges Kind seiner Eltern nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um das Unternehmen sofort zu bezahlen und zwar unter gleichzeitiger Investition, z.B. durch Anschaffung zweier neuer Kundendienstfahrzeuge.


Im Vertrag ist vereinbart, daß er eine Rente von monatlich 3500,- DM bis zum Lebensende beider Elternteile zahlt. Der Vater hat das 65. Lebensjahr vollendet, während die Mutter gerade erst ihren 53. Geburtstag feiert. Die Vertragsvereinbarung enthält eine Klausel, die eine Anpassung der Rentenhöhe an die Erträge des Unternehmens vorsieht; damit bleibt die Gegenleistung auf Dauer wertbeständig. Der Barwert wurde mit rund 570000,- DM berechnet, der Zeitwert des Unternehmens beläuft sich auf etwa 400000,- DM.

Es ist selbstverständlich fraglich, ob diese Vereinbarung dann noch sinnvoll ist, wenn den Eltern anderes Vermögen zur Seite steht, da eine Belastung von 3500,- DM monatlich in schwierigen wirtschaftlichen Zeiten zum Kollaps des Unternehmens führen kann. Von Fachleuten wird immer wieder davor gewarnt, daß bei Überforderung des Sicherungsinteresses des Übergebers ein zukünftiger Konkurs vorprogrammiert sein kann. Eine gute Beratung werden daher beide Seiten im Auge haben müssen, ohne die eine oder andere Seite zu benachteiligen.


Dabei spielen die steuerrechtlichen Überlegungen eine wesentliche Rolle. Wird ein Betrieb z.B. zwischen nahen Angehörigen gegen Vereinbarung von laufenden Zahlungen übergeben, geht die Finanzverwaltung grundsätzlich davon aus, daß es sich um eine private Versorgungsrente oder eine sog. dauernde Last handelt.

Sowohl bei der Versorgungsrente als auch bei der dauernden Last entsteht bei der Übertragung unter Familienmitgliedern kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn auf der Seite des Übergebers. Versorgungsleistungen, die im Zusammenhang mit einer Vermögensübernahme vereinbart wurden, sind vom Berechtigten als Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen nach § 22 Nr. 1 EStG zu versteuern, soweit der Verpflichtete zum Abzug der Leistungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a) EStG (Leibrente oder dauernde Last) berechtigt ist. Versorgungsleistungen sind beim Empfänger in vollem Umfang steuerpflichtig wiederkehrende Bezüge, beim Verpflichteten in vollem Umfange als Sonderausgaben abziehbare dauernde Lasten, wenn sie abänderbar sind; in unserem Beispielsfall sind die 3500,- DM, die der junge SHK-Meister monatlich an seine Eltern zahlt, aufgrund der Vertragsgestaltung als dauernde Last zu qualifizieren. Dauernde Lasten sind nach § 22 Nr. 1 EStG vom Empfänger in voller Höhe als wiederkehrende Bezüge zu versteuern. Die Eltern müssen monatlich 3500,- DM mit dem für sie relevanten Steuersatz versteuern.


Zu beachten ist, daß bei der praktischen Gestaltung der Betriebsübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge die Unterscheidung zwischen Versorgungsrente und Versorgungs-dauernder Last von Bedeutung ist, weil sie steuerlich zu unterschiedlichen Ergebnissen führt. Einzelheiten sind im Beratungsgespräch mit einem Fachanwalt für Steuerrecht zu klären.


Für den Sohn des SHK-Unternehmers, der den Betrieb übernimmt, ist die steuerliche Behandlung spiegelbildlich zu der seiner Eltern zu betrachten. Bei Versorgungsleistungen in Form von Renten oder dauernden Lasten, die anläßlich der Übertragung von Vermögen unter nahen Angehörigen gewertet werden, wird keine Veräußerung, also kein entgeltlicher Vorgang, angenommen. Der Sohn hat daher keine Anschaffungskosten für die Wirtschaftsgüter. Da er im Sinne des Einkommensteuerrechtes das Unternehmen unentgeltlich erwirbt, muß er die Buchwerte und die bisherigen Abschreibungen seiner Eltern fortführen. Die monatlichen Zahlungen an seine Eltern kann er als Sonderausgaben im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.

Fazit Teil 1:

Die Gestaltungsmöglichkeiten des Unternehmers sind vielfältig. Inhaber und Berater müssen versuchen, das auf die Beteiligten beste Modell zu finden, das vertrags- und steuerrechtlich wie ein Maßanzug paßt.

(Fortsetzung folgt)


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