IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 4/1998, Seite 73
RECHT-ECK
Schon jetzt:
Die Reform wurde reformiert
In der IKZ-HAUSTECHNIK (1. Oktober 1997) wurden die Neuerungen im Zusammenhang mit der Anrechnung von Abfindungen auf das Arbeitslosengeld sowie die bestehenden Übergangsregelungen ausführlich vorgestellt.
Aufgrund der neuen gesetzlichen Vorschriften werden Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes grundsätzlich auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Es kommt - im Gegensatz zu den bisher geltenden Regelungen - nicht mehr darauf an, ob der Arbeitslose in irgendeiner Weise für den Verlust seines Arbeitsplatzes (mit-)verantwortlich ist.
Die Reform in ihrer bisherigen Ausgestaltung wurde von allen Seiten heftig angegriffen, da es den Sozialpartnern nahezu unmöglich gemacht worden ist, bei unumgänglichen Entlassungen sozialverträgliche Lösungen zu finden. Der Gesetzgeber hat auf die allseitige Kritik zügig reagiert und durch das 1. SGB III-Änderungsgesetz einige Ungereimtheiten beseitigt. Das Gesetz trat am 1. Januar 1998 in Kraft und wird in den - wegen der bestehenden Übergangsregelung - selteneren Fällen, in denen schon jetzt die Anrechnungsvorschriften nach neuem Recht angewendet werden, rückwirkend zum 1. April 1997 in Kraft gesetzt.
Freibeträge angehoben
Der Freibetrag für Abfindungen - also der Teil der Abfindung, der nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden kann - beträgt weiterhin grundsätzlich 25%. Jetzt aber kann sich dieser Freibetrag nach Länge des Beschäftigungsverhältnisses erhöhen, genauer gesagt: je fünf Jahre Betriebszugehörigkeit um 5%, ohne daß der Arbeitslose für die Berücksichtigung der Länge des Beschäftigungsverhältnisses ein bestimmtes Lebensalter erreicht haben muß.
Bei älteren Arbeitslosen ist der Grund-Freibetrag erhöht:
Ist der Arbeitslose mindestens 50 Jahre alt, beträgt der Freibetrag von Anfang an 40%, ist der Arbeitslose mindestens 55 Jahre alt, so hat er einen Grund-Freibetrag von 50% der Abfindungssumme.
Schließlich gilt für alle Arbeitslosen ein einheitlicher Mindest-Freibetrag von 10.000,- DM.
Abfindungsanrechnung erst nach Abzug der Steuern
Nach der neuen Gesetzesfassung ist die Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld nicht mehr aus dem Bruttobetrag der Abfindung, sondern nach Abzug der Steuern vorzunehmen. Dabei wird ein Betrag in Höhe eines einheitlichen (nicht individuellen), pauschalierten Lohnsteuersatzes in Abzug gebracht werden.
Zu beachten ist, daß es nach dem Scheitern der Steuerreform bis auf weiteres bei der steuerlichen Privilegierung von Abfindungen (24.000,- DM / 30.000,- DM / 36.000,- DM) sowie der Möglichkeit, den Abfindungsbetrag mit dem halben Steuersatz versteuern zu können, bleiben wird.
Die Freibeträge auf einen Blick:
Dauer des Beschäftigungsverhältnisses | unter | ab vollendetem 50. Lebensjahr | ab vollendetem 55. Lebensjahr |
weniger als 5 Jahre | 25% | 40% | 45% |
5 - 9 Jahre | 30% | 40% | 45% |
10 - 14 Jahre | 35% | 40% | 45% |
15 - 19 Jahre | 40% | 40% | 45% |
20 - 24 Jahre | 45% | 45% | 45% |
25 - 29 Jahre | 50% | 50% | 50% |
30 - 34 Jahre | 55% | 55% | 55% |
35 - 39 Jahre |
| 60% | 60% |
40 - 44 Jahre |
|
| 65% |
Mindestfreibetrag in jedem Fall: 10.000,- DM |
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