IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 2/1998, Seite 24 ff.


SANITÄRTECHNIK


Neues Qualifikationskonzept

für Fachbetriebe des SHK-Handwerks zur Erfüllung der neuen gesetzlichen Anforderungen auf dem Gebiet der Grundstücksentwässerung

Franz-Josef Heinrichs

Von der Mitte des letzten Jahrhunderts (1842 in Hamburg und Frankfurt) bis Ende der 70er Jahre dieses Jahrhunderts stand der Bau von Abwasserkanälen zur geordneten und schadlosen Sammlung und Fortleitung im Vordergrund. Durch die Energiekrise Ende der 70er Jahre wurde bei der Bevölkerung ein wachsendes Umweltbewußtsein ausgelöst. Allgemeine Bemühungen zur Einsparung von Energie und Rohstoffen, aber auch der Umweltschutz waren die Folgen. Dieses Umweltschutzbewußtsein hat bei der Kanalisation eine Verlagerung der Prioritäten zugunsten der Inspektion und Sanierung oder Erneuerung von Abwasserleitungen im öffentlichen Bereich geführt.

Aufgrund der Erkenntnisse über den Zustand der öffentlichen Kanäle sowie aus Ergebnissen von Pilotprojekten, bei denen Anschlußkanäle überprüft wurden, kann der Schluß gezogen werden, daß ein erheblicher Anteil der bestehenden Grundleitungen schadhaft ist.

Experten schätzen, daß ca. 50% - 80% aller Grundleitungen auf Grundstücken und unterhalb von Gebäuden mit einer Länge von mindestens 500.000 km in einem Zustand sind, der einer dringenden Sanierung oder Erneuerung bedarf.

Für diesen erschreckenden Zustand der Grundleitungen kommen meist mehrere Gründe in Frage:

Grundstücksentwässerungsleitungen werden vielfach nicht mit der notwendigen Sorgfalt, wie es bei Gas- oder Wasserleitungen geschieht, ausgeführt. Oftmals verlegen Bauherren, insbesondere im ländlichen Bereich, die Leitungen in Eigenleistung selbst. Aber auch nicht qualifizierte Handwerksbetriebe mit nicht ausgebildetem Fachpersonal "vergraben Grundleitungen".

Dichtheitsprüfungen, wie sie seit Jahren nach DIN 4033 und DIN 1986-1 gefordert werden, finden so gut wie gar nicht statt, auch wenn Fachbetriebe mit der Verlegung von Grundleitungen beauftragt sind.

Aus diesen Gründen wird seitens des Zentralverbandes begrüßt, daß Gesetz- und Verordnungsgeber bzw. Städte und Kommunen durch ordnungsrechtliche Maßnahmen versuchen sicherzustellen, daß die Errichtung, Überprüfung und Sanierung von Grundstücksentwässerungsleitungen nur durch qualifizierte Fachbetriebe ausgeführt werden dürfen, damit der erforderliche Boden- und Gewässerschutz erreicht wird.

Aufgrund der jahrzehntelangen Mitarbeit bei der Erstellung des Technischen Regelwerks und der Normung von Grundstücks- und Entwässerungsanlagen, aber auch aufgrund der Kenntnisse und Erfahrungen im Werksvertragsrecht, Aus- und Weiterbildung, Handwerksrecht und Betriebsüberwachung ist dem ZVSHK bekannt, welche Anforderungen an die Fachbetriebsqualifikation zu stellen sind, damit das vorgegebene Ziel erreicht wird.

Unterschiedliche Qualifikationsanforderungen

Wie an den Beispielen des Hamburger Abwassergesetzes, der Bauordnung von Nordrhein-Westfalen und der vorgesehenen Abwassersatzung der Stadt Köln zu ersehen ist, sind die Wege, um das gleiche Ziel zu erreichen, unterschiedlich. Die SHK-Organisation bietet für jede dieser Qualifikationsanforderungen ein bereits vorhandenes Konzept bzw. ist gemeinsam mit dem Fachverband Hamburg dabei, zur Erfüllung der Anforderungen des Hamburger Abwassergesetzes ein fachliches Anforderungsprofil mit Rahmenbedingungen zu erstellen.

Qualifikationskonzept des Handwerks

Damit das Qualifikationskonzept des Handwerks transparent wird, sind ein paar Grundkenntnisse über die Struktur des Handwerks notwendig.

Bevor ein Handwerksbetrieb gewerbsmäßig tätig werden kann, muß der Betriebsinhaber seine fachlichen, betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen, rechtlichen und berufserzieherischen Kenntnisse durch den Abschluß einer Meisterprüfung nachweisen, bevor er einen Betrieb selbständig führen und Lehrlinge ausbilden darf (§ 1 der HwO). Erst dann wird er entsprechend dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks - Handwerksordnung (HwO) - in die Handwerksrolle mit der Berechtigung zur Ausübung des Handwerks eingetragen.

Nach der Rechtsverordnung über die Berufsausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur - GasWas AusbV - werden den Auszubildenden für den Bereich Entwässerung die folgenden beispielhaft aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse innerhalb der 3 ½ jährigen Ausbildungszeit vermittelt.

Auszug aus § 4 Ausbildungsberufsbild

Nach der 3½jährigen Ausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur ist nochmals mindestens eine 3jährige Gesellentätigkeit notwendig, bevor eine Meisterprüfung abgelegt werden kann. Somit sind insgesamt mindestens 6½ Jahre praktische Tätigkeiten neben überbetrieblichen Ausbildungen und theoretischen Ausbildungszeiten in Berufsschulen und Meistervorbereitungslehrgängen als Voraussetzung für eine gewerbsmäßige Tätigkeit notwendig.

Deshalb müssen die gesetzlich vorgegebenen Qualifikationsanforderungen als Voraussetzung für die Ausübung eines handwerklichen Gewerbes akzeptiert werden. In allen Bundesländern (Ausnahme Hamburg) wird diese Qualifikation zur Erneuerung und Instandhaltung von Entwässerungsleitungen für Gebäude und Grundstücke anerkannt.

Werkvertragsrecht

Auch nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen - VOB - Teil A DIN 1960 "Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen" § 8 "Teilnehmer am Wettbewerb" können von den Bewerbern zum Nachweis ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, Angaben verlangt werden.

In den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen - ATV - sind die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer einzuhaltenden "Spielregeln" zur Erfüllung des Auftrages festgelegt. Für Entwässerungsleitungen können die nachfolgenden ATVen herangezogen werden:

Diese Vertragsbedingungen der VOB sind bei allen öffentlichen Aufträgen die Grundlage. Bei privat vergebenen Aufträgen kann die VOB genauso Vertragsgrundlage sein. Wird im privaten Bereich nicht die VOB als Vertragsgrundlage herangezogen, gilt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Im Streitfall werden die Technischen Vertragsbedingungen der VOB herangezogen.

Mit der Kombination Qualifikationsprüfung nach dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks und der Verdingungsordnung für Bauleistungen bestehen über Jahrzehnte in der Bundesrepublik für Fachbetriebe und Auftraggeber Voraussetzungen für eine qualifizierte Ausführung und Abwicklung von Bauleistungen.

Zusatzqualifikation

Nicht erst seitdem die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft durch Harmonisierung versucht, den Warenverkehr in Europa zu vereinfachen, wird von Qualitätsmanagement und Zertifizierung gesprochen und versucht, auf bewährte Qualifikationsnachweise, wie sie das Handwerk ohne Zweifel hat, aufzusatteln.

Zahlreiche Beispiele für Zusatzqualifikationen könnten hier für alle Bereiche aufgeführt werden, für den Abwasserbereich kann die Gütegemeinschaft Kanalbau genannt werden. Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen für den Bau von Kanälen hat es sich im Markt eingeführt, Mitglied der Gütegemeinschaft Kanalbau zu sein.

ZVSHK-Richtlinie

Seit 1981 hat der Zentralverband die ZVSHK-Richtlinie zur Erteilung einer Bescheinigung für den erdverlegten Rohrleitungsbau mit den Bereichen Gas- und Wasserleitungen. Diese Richtlinie wurde überarbeitet und im Januar 1996 erweitert mit dem Bereich Entwässerungsleitungen neu herausgegeben.

Die Bescheinigungen über die jeweiligen Bereiche, in denen ein SHK-Mitgliedsbetrieb eine Qualifizierung hat, wird nach Prüfung der Voraussetzung von den jeweils zuständigen Fachverbänden der SHK-Organisation erteilt. Im wesentlichen werden die personellen und materiellen Qualifikationen überprüft sowie der Nachweis der gerätemäßigen Ausstattung. Wobei nicht alle Geräte im Besitz des Unternehmens sein müssen, sondern der Nachweis geführt wird, daß z.B. Geräte verfügbar sind, d.h. auch geleast oder von Subunternehmen verwendet werden können, so daß eine fachlich einwandfreie Durchführung der Rohrverlegungsarbeiten entsprechend den Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik gewährleistet ist.

Hinsichtlich des Besitzens oder Leihens der Geräte ist die Frage eine simple Anforderung an kostenbewußtes Wirtschaften, das heute jeder verantwortungsbewußte Unternehmer beachtet.

Neue gesetzliche Anforderungen

Nach der neuen Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, ausgegeben am 13. April 1995, hat sich für Fachbetriebe und deren fachliche Qualifikation gemäß § 45 "Abwasseranlagen" folgende Situation ergeben:

Nach der Technischen Prüfordnung - TPrüfVO - vom 5. Dezember 1995 des Landes NRW § 3 heißt es in Absatz 2:

"Soweit die Prüfungen nach § 2 Abs.1 von Sachkundigen vorgenommen werden dürfen, sind dies

1. Ingenieurinnen und Ingenieure der entsprechenden Fachrichtungen mit mindestens 5jähriger Berufserfahrung,

2. Personen mit abgeschlossener handwerklicher Ausbildung oder mit gleichwertiger Ausbildung und mindestens 5jähriger Berufserfahrung in der Fachrichtung, in der sie tätig werden."

Damit ist dargelegt, daß ein Gas- und Wasserinstallateur aufgrund seiner Berufsausbildung Sachkundiger im Sinne der Verordnung ist.

"Satzungsmäßige Beschränkungen für Prüftätigkeiten dieser Unternehmer durch die Gemeinde setzen voraus, daß dies zur Gefahrenabwehr geboten ist. Die Gründe können sich einerseits aus der Art der zu prüfenden Abwasseranlagen oder aus deren Zusammenwirken mit der örtlichen Kanalisation und andererseits aus der Prüfmethode und einer zur Durchführung erforderlichen besonderen Sachkunde und Erfahrungen oder Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen ergeben."

Diese Kommentierung zeigt, daß zusätzliche Anforderungen an Sachkundige bei Neuinstallation und deren Dichtheitsprüfungen mit Wasser seitens des Verordnungsgebers nur in Sonderfällen gewollt sind.

Diese Sonderfälle mit zusätzlichen Anforderungen können bei den wiederkehrenden Dichtheitsprüfungen, die in Abständen von 20 Jahren zu wiederholen sind, angebracht sein, weil hierbei andere Inspektions- und Instandsetzungstechniken erforderlich sind, als bei Neuinstallationen den Sachkundigen bei der Ausbildung vermittelt worden sind oder ihnen durch ihre tägliche Arbeit bekannt sein kann.

Zusatzqualifikation für Kanalinspektionen, Bewertungen und Sanierungsverfahren sind sicher berechtigt.

Hamburgisches Abwassergesetz

In der geänderten Fassung des Hamburgischen Abwassergesetzes vom 29. Mai 1996 ist in § 13 festgelegt, daß das Errichten, Ändern und Abbrechen von Grundstücksentwässerungsanlagen nur von anerkannten Fachbetrieben ausgeführt werden darf. Entsprechend § 13b gilt als anerkannter Fachbetrieb, wer das Zertifikat einer zugelassenen Zertifizierungsorganisation führt.

In der "Verordnung über anerkannte Fachbetriebe und Zertifizierungsorganisationen auf dem Gebiet der Grundstücksentwässerung" vom 5. August 1997 werden die Rahmenbedingungen festgelegt.

Die "Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der SHK-Handwerke e.V.", die bereits seit Jahren eine bauaufsichtlich anerkannte Überwachungsorganisation nach §19 l Wasserhaushaltsgesetz für den Bereich "Heizölverbrauchertankanlagen" ist und bundesweit ca. 3.000 Unternehmen überwacht, hat sich bei der Behörde in Hamburg als Zertifizierungsorganisation beworben.

Diese Selbsthilfeorganisation des SHK-Handwerks wird auf Empfehlung des Fachverbandes Hamburg und des ZVSHK-Vorstandes einen Zertifizierungs- bzw. Überwachungsauftrag für den Bereich Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne des Hamburger Abwassergesetzes anstreben.

Für die folgenden, nach der Verordnung über anerkannte Fachbetriebe vorgesehenen Ausführungsbereiche wird die SHK-Organisation ein modulares Schulungskonzept erarbeiten, welches nach Abstimmung mit der Behörde in Hamburg der Überwachungsgemeinschaft als Grundlage für das Zertifikat "Anerkannter Fachbetrieb" dient.

Ausführungsbereiche:

1. Errichten, Ändern und Abbrechen von Grundleitungen von Gebäuden und Grundstücksentwässerungsanlagen außerhalb von Gebäuden ohne Abwasserbehandlungsanlagen mit Ausnahme von Sand- und Schlammfängen einschließlich der Prüfung auf Dichtheit.

2. Errichten, Ändern und Abbrechen von Grundstücksentwässerungsanlagen außerhalb von Gebäuden für die Ableitung von Niederschlagswasser.

3. Grabenlose Errichtung und Sanierung von Grundleitungen einschließlich der Schächte.

4. Errichten, Ändern und Abbrechen von Abscheideranlagen.

5. Errichten, Ändern und Abbrechen von Kleinkläranlagen.

6. Errichten, Ändern und Abbrechen von sonstigen Abwasserbehandlungsanlagen.

7. Prüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen außerhalb und unterhalb von Gebäuden auf Dichtheit und Funktionsfähigkeit.

Das Lehrgangsprogramm wird sich nach den Bedürfnissen der SHK-Betriebe unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Kenntnisse, die aufgrund der Ausbildung vorhanden sind, richten.

Den Ausbildungsstätten des Handwerks, die nach dem Schulungskonzept ausbilden, werden Vorgaben für die Vermittlung der Inhalte der einzelnen Ausführungsbereiche gemacht.

Schulungskonzept

Dieses Zertifizierungs- / Überwachungskonzept für Fachbetriebe auf dem Gebiet der Grundstücksentwässerung wird aufgrund der Vorgaben des Hamburgischen Abwassergesetzes von der SHK-Organisation den Mitgliedsbetrieben in Hamburg angeboten. Sollten andere Städte oder Gemeinden zusätzliche Qualifikationen verlangen, wie z.B. in der Bauordnung NRW für wiederkehrende Dichtheitsprüfungen oder Kanalinspektionen und Instandsetzungsarbeiten vorgesehen, sollen diese Qualifikationsnachweise bundeseinheitlich anwendbar sein.

Umsetzung in der Öffentlichkeit

Nun reicht es nicht, wenn in Landesbauordnungen, Abwassergesetzen oder Technischen Regeln höhere Anforderungen an die Qualifikation von Fachbetrieben oder wiederkehrende Prüfungen von Grundstücksentwässerungsanlagen festgeschrieben werden und außer den Fachleuten auf dem Gebiet der Entwässerung "kein Mensch" etwas davon erfährt.

Hier hat der Gesetz- und Verordnungsgeber sowie der Regelsetzer die Pflicht, auf breiter Basis die Baubeteiligten, wie z.B. Architekten und Planer, aber auch die Hausbesitzer, über die neuen Voraussetzungen und Regelungen zu informieren.

Nur in der Kombination von Angebot durch Fachbetriebe und Nachfrage durch Architekten und Hausbesitzer kann sich das neue Bewußtsein, dichte und funktionssichere Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke aufzubauen, entwickeln.

Sammelleitungen anstatt Grundleitungen

Aufgrund der Tatsache, daß die DIN 1986-30 "Instandhaltung" wiederkehrende Dichtheitsprüfungen bzw. Inspektionen von Grundleitungen verlangt, die zwischenzeitlich von einigen Landesbauordnungen wie z.B. Bauordnung NRW oder vom Hamburgischen Abwassergesetz übernommen wurden, sollten Planer und Installateure ihre Aufgabe dahingehend festlegen, daß möglichst keine Grundleitungen unterhalb von Gebäuden verlegt werden.

Gemeinsam mit dem Architekten können die Planer darauf einwirken, daß dort, wo die Gebäudekonstruktion es zuläßt, Entwässerungsleitungen oberhalb des Kellerfußbodens als Sammelleitungen verlegt werden.

Auch bei Überprüfungen von bestehenden Entwässerungsleitungen in älteren Gebäuden entsprechend DIN 1986-30 kann es für den Auftraggeber kostengünstiger sein, auf aufwendige Dichtheitsprüfungen mit Wasser oder Kanalinspektionsarbeiten mit einer Kanalfernsehkamera, bei denen vermutet werden kann, daß die Überprüfungsergebnisse negativ sind, zu verzichten und statt dessen die Grundleitungen aufzugeben und durch neue Sammelleitungen, die an Kellerwänden entlang geführt werden können, zu ersetzen.

Ein weiterer Vorteil für den Hausbesitzer besteht darin, daß solche freiverlegten Sammelleitungen nicht wiederkehrend nach den vorgegebenen Zeitabständen überprüft werden müssen.

Gerade bei Gebäuden, in denen gewerbliches / industrielles Abwasser nach der Abwasserherkunftsverordnung anfällt und die Zeiträume für eine wiederkehrende Prüfung zwischen 5 und 15 Jahre je nach Leitungsart betragen können, bietet die Sammelleitung gegenüber der Grundleitung erhebliche wirtschaftliche Vorteile.

Marktchance

Die neuen Festlegungen aus Gesetzen, Verordnungen und technischen Regelwerken bieten dem SHK-Handwerk neue Marktchancen und zwar:

Hierdurch ist zu erwarten, daß sich für die qualifizierten Fachbetriebe das Preisniveau für erdverlegte Entwässerungsleitungen verbessert.

Zusammenfassung:

Die dem Handwerk nachgesagte Stärke, sich variabel und schnell auf neue Marktsituationen einzustellen, muß auch in den nächsten Jahren, in denen Qualifikation, Qualitätsmanagement und Zertifizierung an Bedeutung zunehmen, durch wirksame und anerkannte Konzepte umgesetzt und den Kunden angeboten werden.

Die Handwerksorganisation bietet den Betrieben die nachfolgenden Maßnahmen als Ergänzung zur Meisterqualifikation für den Bereich Entwässerungsleitungen an und zwar:

Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima wird in Zusammenarbeit mit dem Fachverband Klempner- und Sanitärtechnik Hamburg e.V. und der Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der SHK-Handwerke e.V. am 3. Februar 1998 im Congress Centrum Hamburg den "Hamburger Abwassertag 1998" durchführen.

Anläßlich dieser Fachtagung wird u.a. das Hamburger Abwassergesetz und dessen Durchführungsverordnung sowie die praktische Umsetzung durch die Überwachungsgemeinschaft "SHK" vorgestellt.

Bleibt zu hoffen, daß der vom Gesetzgeber vorgegebene Weg mit einem geschätzten Modernisierungsaufwand von über 50 Milliarden für das Instandsetzen von Grundstücksentwässerungsleitungen auch bei den Hausbesitzern ankommt und daß das SHK-Handwerk einen Beitrag zu dichten, funktionsfähigen Grundleitungen leisten kann.

Grundlage für die Zertifizierung als anerkannter Fachbetrieb für den technischen Leiter

Gliederung des modularen Schulungssystems

Modul

Lerngebiet

Anmerkungen

I. Allgemeine Kenntnisse der Gebäude- und Grundstücksentwässerung

1

Bestimmungen, Gesetze, Verordnungen und technische Regelwerke, Prüf- und Überwachungszeichen

 

2

Grundlagen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütungsvorschriften

 

3

Grundlagen der ATV-Regelwerke für die Gebäude- und Grundstücksentwässerung

 

4

Grundlagen der DIN 1986 Teile 1 - 4 und 30 - 33

 

Voraussetzung für die Teilnahme an Block II ist der Nachweis der Kenntnisse aus den Modulen von Block I

II. Spezielle Kenntnisse entsprechend der Ausführungsbereiche

II.1 Errichten, Ändern und Abbrechen von Grundstücksentwässerungsanlagen außerhalb und unterhalb von Gebäuden ohne Abwasserbehandlungsanlagen mit Ausnahme von Sand- und Schlammfängen einschließlich der Prüfung auf Dichtheit

5

Herstellen von Baugruben und Gräben DIN 4124

 

6

Ausführung von Entwässerungskanälen und -leitungen

 

7

Verwendung geeigneter Werkstoffe

 

8

Prüfung der Rohrleitung auf Dichtheit

 

9

Beseitigung nicht mehr benutzter Entwässerungsanlagen

 

II.2 Errichten, Ändern und Abbrechen von Grundstücksentwässerungsanlagen außerhalb von Gebäuden für die Ableitung von Niederschlagswasser

10

Herstellen von Baugruben und Gräben DIN 4124 wie Modul 5

 

11

Verwendung geeigneter Werkstoffe wie Modul 7

 

12

Ausführung von Regenwasserleitungen
Anschluß an Rinnen und Abläufe, Verschließen von Ablaufstellen

 

II.3 Grabenlose Errichtung und Sanierung von Grundleitungen einschließlich der Schächte

13

Kenntnisse über die gängigen Verfahren

 

14

Errichtung von Neuanlagen

 

15

Sanierungsverfahren

 

II.4 Errichten, Ändern und Abbrechen von Abscheideranlagen

16

Rückhalten schädlicher Stoffe durch Abscheideranlagen

 

II.5 Errichten, Ändern und Abbrechen von Kleinkläranlagen

17

Kleinkläranlagen DIN 4261-1 und DIN 4261-2

 

II.6 Errichten, Ändern und Abbrechen von sonstigen Abwasserbehandlungsanlagen

18

Anlagen zur Begrenzung von Schwermetallen in den Abwässern, die bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse anfallen

 

19

Anlagen zur Begrenzung von abfiltrierbaren Stoffen, Arsen, Antimon, Blei und anderen Schwermetallen, die für einen Anfall von bei der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern anfallenden Abwässern bis zu 8 m³/Tag bemessen sind

 

20

Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern

 

21

Anlagen zur Begrenzung des Silbergehaltes in Abwässern aus fotografischen Verfahren

 

22

Anlagen zur Begrenzung von Halogenkohlenwasserstoffen in Abwässern von Chemischreinigungen

 

II.7 Prüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen außerhalb und unterhalb von Gebäuden auf Dichtheit und Funktionsfähigkeit

23

Dichtheitsprüfung mit Wasser- bzw. Luftdruck

 

24

Inspektion der Leitungen mit Kanalfernsehanlage

 

25

Bewertung der Inspektionsergebnisse

 

26

Sanierungsmaßnahmen

 


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