IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 1/1998, Seite 28 ff.


HEIZUNGSTECHNIK


1. BImSchV - Forderungen und Chancen

Reinhard Kemnitz*
Hartmut Nohren*

Seit dem 1. 11. 1996 ist die novellierte 1. BImSchV (Kleinfeuerungsanlagen-Verordnung) in der Fassung vom 7. 8. 1996 in Kraft. Sie gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, für Heizöl und Gas, die keiner Genehmigung nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes bedürfen. Die Verschärfung der 1. BImSchV bedeutet einen weiteren Schritt zur Reduzierung der klimaschädlichen CO2-Emissionen. Heizungsanlagen tragen in erheblichem Umfang zu diesen Emissionen bei. In Deutschland beträgt ihr Anteil an den energiebedingten CO2-Emissionen zur Zeit mehr als 20%. Dieser Anteil wird maßgeblich bestimmt vom Heizenergiebedarf der Gebäude und vom Wirkungsgrad der eingebauten Heizungsanlagen.

Die Novelle sieht deshalb für Heizungsanlagen strengere Grenzwerte für die zulässigen Wärmeverluste vor. Darüber hinaus werden die Stickstoffoxidemissionen der Heizungsanlagen weiter vermindert. Die neuen Vorschriften bedeuten, daß Öl- und Gasheizungen künftig energiesparender und emissionsärmer betrieben werden müssen. Das betrifft auch bereits vorhandene Wärmeerzeuger. Daher wird von der Novelle ein kräftiger Anschub für die Modernisierung alter Heizungsanlagen erwartet.

Die Autoren dieses Artikels, Reinhard Kemnitz und Hartmut Nohren, meinen dazu: "Die neuen Vorschriften lassen sich durch den Einsatz moderner Heizungstechnik erfüllen. Wir empfehlen deshalb den Betreibern älterer Heizungsanlagen die baldige Erneuerung dieser Anlagen. Denn den einmaligen Investitionskosten für die Erneuerung müssen die jährlichen Einsparungen beim Brennstoff gegengerechnet werden. Diese können durchaus 30% betragen. Die Erneuerungsinvestition kann sich somit schon nach wenigen Jahren amortisieren. Umweltschutz zahlt sich also vielfach bereits mittelfristig aus."

Welche Neuerungen bringt die Novelle der 1. BImSchV?

Für den Betrieb bereits bestehender Feuerungsanlagen, bei Änderungen einer Feuerungsanlage durch Austausch eines Kessels oder der Errichtung einer Feuerungsanlage enthält die geänderte 1. BImSchV in den nachfolgend aufgeführten §§ 7 und 11 einige wesentliche Änderungen und Ergänzungen, die ab dem 1. 1. 1998 beachtet werden müssen.

§ 7 Allgemeine Anforderungen

§ 11 Begrenzung der Abgasverluste

Begrenzung der NOx-Emissionen

Für Öl- und Gasfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von maximal 120 kW, die nach dem 1. 1. 1998 neu errichtet werden, ist die Sachlage eindeutig. Sie unterliegen den Anforderungen des § 7, Absatz 2 und dürfen nur betrieben werden, wenn für die Kessel-Brenner-Einheit bzw. für Kessel und Brenner die Einhaltung der geforderten NOx-Emissionen von 80 mg/kWh (Gas) bzw. 120 mg/kWh (Öl) durch eine Herstellerbescheinigung belegt wird.

Was ist jedoch zu beachten bei Öl- und Gasfeuerstätten, die gemäß § 7, Absatz 1, nach dem 1. 1. 1998 durch Austausch eines Kessels geändert werden? Für diese Feuerungsanlagen gilt, daß die Emissionen an Stickstoffoxiden durch feuerungstechnische Maßnahmen nach dem Stand der Technik begrenzt werden müssen.

Was heißt Stand der Technik?

Was wiederum unter dem Stand der Technik zu verstehen ist wird in § 3, Absatz 6 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) definiert: "Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen gesichert erscheinen läßt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind."

Kemnitz und Nohren: "Nach dieser Definition des Bundesimmissionsschutzgesetzes sind die NOx-Grenzwerte von 80 bzw. 120 mg/kWh, wie sie im § 7, Absatz 2 der 1. BImSchV für neu zu errichtende Anlagen ab dem 1. 1. 1998 gefordert werden, Stand der Technik. Demzufolge müssen sie auch bei Änderung einer Feuerungsanlage durch Austausch eines Kessels gelten. Eine Herstellerbescheinigung über die Einhaltung der Grenzwerte wird nach Aussage des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auch in diesem Fall gefordert."

Eventuelle Verstöße gegen die Bestimmungen des § 7 (1) werden in § 22 bedauerlicherweise nicht als Ordnungswidrigkeit genannt. Wird eine Feuerungsanlage, die unter den § 7 (2) fällt, ohne Herstellerbescheinigung betrieben, liegt jedoch eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 22 vor.

Herstellerbescheinigungen werden auf Grund des in Anlage IIIa der 1. BImSchV aufgeführten Prüfverfahrens ausgestellt und sind im Rahmen der 1. BImSchV nur für Öl- oder Gasfeuerstätten notwendig, die ab dem 1. 1. 1998 errichtet werden. An eine Überprüfung der NOx-Grenzwerte in der Feuerungsanlage wird nicht gedacht, hierfür enthält die Verordnung keine Grundlage.

Kemnitz und Nohren: "Die Schäfer Heiztechnik liefert alle Kessel-Brenner-Einheiten und Kessel bis 120 kW Nennwärmeleistung mit der nach § 7 (2) der 1. BImSchV geforderten Herstellerbescheinigung aus." Für Heizkessel, die nicht werkseitig, sondern durch den Verarbeiter mit einem Öl- oder Gasgebläsebrenner ausgerüstet werden, gilt die Herstellerbescheinigung nur, wenn der Gebläsebrenner über eine Herstellerbescheinigung verfügt, die die Einhaltung der NOx-Grenzwerte unter Prüfbedingungen, wie sie die 1. BImSchV verlangt, nachweist. Und weiter: "Schäfer beispielsweise macht keinen Unterschied zwischen Austausch nach § 7 (1) und Errichtung nach § 7 (2). Wir liefern jeden Heizkessel mit einer Herstellerbescheinigung aus und unterstützen damit die Forderung des Bundesumweltministeriums und des Bundesverbands der Deutsche Heizungsindustrie (BDH) nach einer Gleichbehandlung der Absätze 1 und 2 des § 7" (Tabelle 1).

Tabelle 1: Zusammenfassende Aussage zu § 7 (1) und (2) der BlmSchV

Maßnahmen bei Heizungsanlagen bis 120 kW Nennwärmeleistung ab 1. 1. 98

Einhaltung des Nox-Grenzwertes

Bemerkungen

Errichtung einer Feuerungsanlage von Heizkessel und Brenner

ja

Es gilt § 7 Absatz 2: Herstellerbescheinigung notwendig

Änderung durch Austausch von Heizkessel und Brenner

ja

Es gilt Absatz 1: Stand der Technik; Herstellerbescheinigung notwendig

Änderung durch Austausch eines Brenners

nein

§ 7 Absatz 1 nimmt hierauf keinen Bezug

 

Begrenzung der Abgasverluste

Ab dem 1. 1. 1998 ändern sich die höchstzulässigen Abgasverluste von neu installierten Öl- und Gasfeuerungsanlagen wie in Tabelle 2 angegeben. Die ab dem 1. 1. 1998 für Neuanlagen festgelegten Abgasverlustgrenzwerte sind nach Ablauf bestimmter Fristen auch von Altanlagen einzuhalten, die vor dem 1. 1. 1998 errichtet worden sind.

Tabelle 2: Maximale Abgasverluste in Abhängigkeit des Anlagenerstelltermins

Abgasverluste

 

Höchstzulässige Abgasverluste in % des Heizwertes von Öl- und Gas- heizungsanlagen, die . . . errichtet sind

Nennwärme- leistung in kW

bis 12/82

ab 1/83

ab 10/88

ab 1/98

über 4 bis 25

15%

14%

12%

11%

über 25 bis 50

14%

13%

11%

10%

über 50

13%

12%

10%

9%

 

NEU

Die Übergangsfristen betragen in Abhängigkeit vom jeweiligen Abgasverlust drei bis acht Jahre ab Inkrafttreten der Novelle. Bis spätestens 1. 11. 2004 müssen alle Anlagen die aktuellen Abgasverluste einhalten (Bild 1).

Bild 1: Zeitpunkte für die Einhaltung der Abgas- verlust- grenzwerte.

Die Altanlagen werden einer Einstufungsmessung durch das Schornsteinfegerhandwerk unterzogen. Je mehr die Abgasverluste einer Heizungsanlage nach dem Ergebnis dieser Messung die ab dem 1. 1. 1998 für Neuanlagen geltenden Grenzwerte überschreiten, um so kürzer ist die Übergangsfrist. Die Einstufungsmessung findet innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Novelle statt, also bis spätestens 1. 11. 1998.

Derzeit gilt für den Anlagenbestand eine Staffelung der höchstzulässigen Abgasverluste nach dem Alter der Anlage. Die Abgasverluste dürfen danach um so höher sein, je älter die Heizungsanlage ist. Maximal darf der Abgasverlust derzeit 15% nicht überschreiten.

Kemnitz und Nohren: "Diese Staffelung entfällt mit Ablauf der Übergangsfristen. Das bedeutet, daß dann unabhängig davon, ob eine Heizungsanlage mit einer bestimmten Nennwärmeleistung alt oder neu ist, spätestens ab November 2004 der gleiche Abgasverlustgrenzwert einzuhalten ist."

Chancen für das Modernisierungsgeschäft

Die Messung der Abgasverluste überprüft lediglich, ob gesetzlich vorgeschriebene Regelungen eingehalten werden oder nicht. Über den technischen Zustand des kompletten Heizsystems und die Energieausnutzung des Heizkessels sagt die Einstufungsmessung jedoch relativ wenig aus. Viele Anlagenbetreiber wissen mit den Angaben des Meßprotokolls zudem wenig anzufangen. Kemnitz und Nohren: "Schäfer rät daher dem Fachhandwerk, das Meßprotokoll als hervorragenden Anlaß zu sehen, den Anlagenbetreiber umfassend über den Zustand seiner Heizungsanlage und die Vorteile einer Anlagenmodernisierung zu informieren."


* Reinhard Kemnitz und Hartmut Nohren: Schäfer Heiztechnik, Neunkirchen


B i l d : Schäfer Heiztechnik, Neunkirchen


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