125 Jahre IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 23/1997, Seite 72 ff.
RECHT-ECK
Schwerpunkte des Jahressteuergesetzes 1997
Änderungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes
Dr. Norbert Vogelsang Teil 2/3
Rückwirkend ab dem 1. Januar 1996 ist das neue Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in Kraft getreten (§ 37 ErbStG). Kernstück der Reform ist zunächst einmal die realitätsnähere Bewertung von Immobilien (sog. Bedarfsbewertung). Diese wurde im ersten Teil des Beitrags (IKZ-HAUSTECHNIK Heft 21/97 S. 68 ff) näher dargestellt.
Der Gesetzgeber ist darüber hinaus der Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts, nach einem Erbfall die Fortführung mittelständischer Unternehmen nicht durch eine übermäßige Besteuerung zu gefährden, nachgekommen und hat in diesem Zusammenhang neue steuerliche Entlastungsmöglichkeiten für die Übertragung von Betriebsvermögen geschaffen.
Da die Änderungen in bezug auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen für den SHK-Unternehmer nicht von Bedeutung sein werden, soll hierauf nicht näher eingegangen werden. Nachfolgend werden die Neuerungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes in Anlehnung an die gesetzliche Regelungsfolge dargestellt, wobei zum besseren Verständnis die neuen Steuerklassen und Steuertarife vorangestellt werden:
2. Teil:
Neugestaltung des Erbschaftsteuerrechts
Neue Steuerklassen (§ 15 ErbStG)
Der Gesetzgeber hat ab 1996 die Zahl der Steuerklassen von vormals vier auf nunmehr drei reduziert. Dabei wurden die bisherigen Steuerklassen 1 und 2 zusammengefaßt:
Personenkreis | Steuerklasse |
Ehegatte, | Steuerklasse 1 |
Eltern und Voreltern bei Schenkung, | Steuerklasse 2 |
Alle übrigen Erwerber und Zweckzuwendungen | Steuerklasse 3 |
Neue Steuersätze (§ 19 ErbStG)
Ab dem 1. Januar 1996 gelten neue Steuersätze. Der Gesetzgeber hat auch weiterhin an der Anbindung des Steuersatzes an den Wert des steuerpflichtigen Erwerbs festgehalten. Die bislang existierenden 25 Tarifstufen innerhalb jeder Steuerklasse wurden auf sieben Tarifstufen reduziert, was jedoch mit erheblichen Sprüngen verbunden ist. Danach wird die Erbschaftsteuer nach folgenden Vomhundertsätzen erhoben:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§10 ErbStG) bis einschl. DM | Steuer- | Steuer- | Steuer- |
100.000 | 7% | 12% | 17% |
500.000 | 11% | 17% | 23% |
1.000.000 | 15% | 22% | 29% |
10.000.000 | 19% | 27% | 35% |
25.000.000 | 23% | 32% | 41% |
50.000.000 | 27% | 37% | 47% |
über 50.000.000 | 30% | 40% | 50% |
Wertermittlung
Neue Freibeträge für Hausrat und sonstige Nachlaßgegenstände (§ 13 ErbStG)
Mit der Änderung des § 13 ErbStG hat der Gesetzgeber Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände (z.B. Kunstgegenstände oder Fahrzeuge) wie folgt von der Steuer freigestellt:
Personenkreis | Begünstigung | Freibetrag |
Steuerklasse 1 | Hausrat inkl. Wäsche und Kleidungsstücke | 80.000 DM |
Steuerklasse 1 | Andere bewegliche körperliche Gegenstände | 20.000 DM |
Steuerklasse 2 und 3 | Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände | 20.000 DM |
Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen (z.B. Firmenfahrzeuge) gehören, für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG).
Erwerbe seitens gebrechlicher Eltern (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG)
Sind die Eltern (Adoptiveltern, Stiefeltern, Großeltern) des Erblassers entweder selbst als erwerbsunfähig anzusehen oder durch erwerbsunfähige Abkömmlinge an der Erwerbstätigkeit gehindert, sieht der Gesetzgeber die Erwerbe, die vom Erblasser anfallen dann als steuerfrei an, wenn sie zusammen mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers 80.000 DM nicht überschreiten (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG).
Entgelt für Pflege- und Unterhaltsleistungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG)
Darüber hinaus können auch pflegende Personen in den Genuß eines Freibetrages kommen. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG bleibt ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 10.000 DM steuerfrei, wenn diese Person den Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt oder unterhalten hat. Der vom Erblasser zugewendete Betrag muß als angemessenes Entgelt anzusehen sein.
Ansatz von Betriebsvermögen und von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 13a ErbStG)
Der Gesetzgeber versucht die Fortführung des Betriebes nicht durch eine übermäßige Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer zu belasten. Dabei kommt der neu in das Gesetz eingefügten Vorschrift des § 13a ErbstG eine zentrale Bedeutung zu. Da die Darstellung des Regelungsgehalts dieser Vorschrift den Umfang dieses Beitrags sprengen würde, wird an dieser Stelle lediglich ein kurzer Überblick über die Neuerungen gegeben.
Erweiterung des begünstigten Personenkreises (§ 13a Abs. 1 ErbStG)
Während nach der bisherigen Rechtslage nur der Erbanfall begünstigt war, können jetzt auch Dritte durch andere Erwerbe von Todes wegen (z.B. (Voraus-)Vermächtnis und Teilungsanordnung) in den Genuß dieser Begünstigung kommen. Weiterhin begünstigt sind die Erwerbe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.
Bewertungsabschlag (§ 13a Abs. 2 ErbStG)
Übersteigt der Wert des begünstigten Vermögens den Freibetrag von 500.000 DM, wird der verbleibende Wert nur noch mit 60% angesetzt. D.h., der bisherige Bewertungsabschlag ist von 25% auf 40% erhöht worden. Entsprechend der bisherigen Regelung kommt der Bewertungsabschlag unabhängig von der Inanspruchnahme des Betriebsvermögensfreibetrags zur Anwendung.
Übertragung des Freibetrags (§ 13a Abs. 3 ErbStG)
Der Freibetrag kann wie bisher sowohl im Falle des Erwerbs des begünstigten Vermögens von Todes wegen als auch im Wege der vorweggenommenen Erbfolge anteilig auf die Erwerber verteilt werden. Die Einzelheiten hierzu sind in den §§ 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStG geregelt. Der Erwerber kann den Freibetrag bzw. den Freibetragsanteil und den Bewertungsabschlag jedoch dann nicht in Anspruch nehmen, soweit er begünstigtes Vermögen auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten überträgt. Da der Freibetrag bzw. der Freibetragsanteil dem begünstigten Vermögen folgt, wird erreicht, daß der Letzterwerber in den Genuß der Vergünstigungen kommt.
Anwendungsbereich des Freibetrags und des Wertabschlags (§ 13a Abs. 4 ErbStG)
Betriebsvermögen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften bleiben bei dem Erwerb von Todes wegen grundsätzlich bis zu einem Wert von 500.000 DM außer Ansatz.
Eine Einschränkung erfährt diese Regelung für die Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Freibetrag und der Bewertungsabschlag werden nur dann gewährt, wenn der Erblasser oder der Schenker im Zeitpunkt der Besteuerung am Nennkapital der Gesellschaft zu mehr als 25% unmittelbar beteiligt war (§ 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG). Eine Ausnahme hat der Gesetzgeber nur für Erwerbe im Jahre 1996 vorgesehen. Hier genügt eine Beteiligung von exakt 25%.
Erweiterung der Mißbrauchsklausel (§ 13a Abs. 5 ErbStG)
Die steuerlichen Vergünstigungen werden wie bisher nur für den Fall gewährt, daß das begünstigte Vermögen auch nach dem Erwerb weitergeführt wird. Von daher sieht § 13a Abs. 5 ErbStG vor, daß der Freibetrag (Freibetragsanteil) und der reduzierte Wertansatz des begünstigten Vermögens mit Wirkung für die Vergangenheit wegfallen, wenn der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb einen der vier abschließend aufgezählten Mißbrauchstatbestände erfüllt. Neu in diesen Katalog aufgenommen wurde die steuerschädliche Betätigung der Substanzminderung des Betriebsvermögens in Folge zu hoher Entnahmen (§ 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). Danach entfallen die Vergünstigungen, soweit der Erwerber innerhalb des fünfjährigen Behaltenszeitraums Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der Summe der ihm zuzurechnenden Gewinne/Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 100000 DM übersteigen. Der maßgebende Zeitraum beginnt mit dem Erwerb und endet mit Ablauf des letzten in die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahres. Verluste bleiben aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung unberücksichtigt. Gewinnentnahmen sind hiervon jedoch nicht betroffen.
Option zum Verzicht auf die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG (§ 13a Abs. 6 ErbStG)
Der neu eingefügte § 13a Abs. 6 ErbStG ist im Zusammenhang mit der Schuldenregelung des § 10 Abs. 6 ErbStG zu sehen und erlaubt es dem Erwerber von Beteiligungen auf die dargestellten Vergünstigungen zu verzichten. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die Schulden höher sind, als der steuerliche Wert des begünstigten Vermögens.
Beispiel:
T beerbt als Alleinerbin ihren Vater. Dieser hinterläßt eine im Privatvermögen gehaltene Beteiligung an der Z-Installations-GmbH in Höhe von 40%. Der steuerliche Wert dieser Beteiligung, die zu dem begünstigten Vermögen gehört (mehr als 25%, s.o.), beträgt 200.000 DM. Der Vater hatte diesen Anteil mit einem Kredit erworben, der noch in Höhe von 300000 DM valutiert. Neben dieser Beteiligung erbt die T noch Kapitalvermögen von 200000 DM:
Da der Steuerwert der Beteiligung mit 200.000 DM anzusetzen ist, käme der Schuldenabzug nicht mehr in Betracht, da bereits der Freibetrag nach § 13a ErbStG (500.000 DM) den Steuerwert des begünstigten Vermögens auf 0 DM reduziert hat (vgl. § 10 Abs. 6 S. 1 ErbStG). Verzichtet T nicht auf die Begünstigung, beträgt die Bereicherung 200.000 DM (= Kapitalvermögen). In diesem Fall ist es sinnvoll, auf die Wohltat des § 13a ErbStG zu verzichten, so daß die Nachlaßverbindlichkeiten, die mit der Beteiligung zusammenhängen, in voller Höhe abgezogen werden können:
40% Anteil an der GmbH Kapitalvermögen abzgl. Nachlaßschuld Bereicherung der T | 200.000 DM 200.000 DM 300.000 DM 100.000 DM |
Berechnung der Steuer
Berücksichtigung früherer Erwerbe (10 Jahresklausel)
Mehrere Erwerbe, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallen sind, werden zusammengerechnet. Dabei bleibt der Wert des früheren Erwerbs unverändert. Dies hat insbesondere Bedeutung für die frühere Übertragung von Grundbesitz auf der Grundlage der niedrigen Einheitswerte. Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre (§ 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG). D.h., für die früheren Erwerbe werden die neuen Freibeträge, Steuerklassen und Tarife zugrunde gelegt:
Beispiel:
A schenkte seiner Tochter T am 1. März 1990 ein bebautes Grundstück. Der Steuerwert der Immobilie betrug auf der Basis der bis dahin gültigen Einheitswerte 190.000 DM, die festgesetzte und zwischenzeitlich gezahlte Schenkungsteuer 4000 DM (190.000 DM abzgl. 90.000 DM Freibetrag · 4%).
Nunmehr, d.h. am 1. März 1997, schenkt A seiner Tochter Geld im Werte von 500.000 DM. Ein Versorgungsfreibetrag auf seiten der T ist aus Altersgründen (s.u.) nicht anzusetzen. Da die Erwerbe (Grund- und Kapitalvermögen) innerhalb des 10-Jahreszeitraums erfolgt sind, müssen sie wie folgt zusammengefaßt werden:
Alle Erwerbe innerhalb von 10 Jahren
Steuerwert der aktuellen Geldschenkung Steuerwert der früheren Grundstücks- Gesamt abzgl. Freibetrag (§ 16 ErbStG neu) Steuerpflichtiger Erwerb innerhalb von x maßgeblicher Steuersatz 7% (neu) | 500.000 DM
690.000 DM 400.000 DM
|
Anrechnungsverfahren
früherer Erwerb zum damaligen Steuerwert abzgl. Freibetrag (§ 16 ErbStG neu) Steuerpflichtiger Vorerwerb fiktive Steuer früher gezahlte Steuer auf den Vorerwerb Anrechnungsbetrag daher | 190.000 DM 400.000 DM 0 DM 0 DM 4000 DM 4000 DM |
Festzusetzende Steuer
Festzusetzende Steuer nach der Anrechnung | 16.300 DM |
Neue persönliche Freibeträge (§ 16 ErbStG)
Erhöhter besonderer Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG)
Neben dem dargestellten persönlichen Freibetrag erhalten Ehegatten und Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres nunmehr einen erhöhten besonderen Versorgungsfreibetrag. Bei Schenkungen kann der Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden. Eine Kürzung erfolgt um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge:
Personenkreis | Freibetrag | Freibetrag |
Ehegatte | 600.000 DM | 250.000 DM |
Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder | 400.000 DM | 90.000 DM |
Übrige Personen der Steuerklasse 1 | 100.000 DM | 50.000 DM |
Personen der Steuerklasse 2 | 20.000 DM | 10000 DM |
Personen der Steuerklasse 3 | 10.000 DM | 3000 DM |
Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG)
Bedingt durch die großen Sprünge der Wertstufen und der damit einhergehenden sprunghaften steuerlichen Mehrbelastung sieht der Gesetzgeber nunmehr einen neu differenzierten Härteausgleich vor. Aufgrund des Härteausgleichs wird der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei der normalen Berechnung ergibt, und der Steuer, die sich ergeben würde, wenn der Erwerb die letztvorhergehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte, nur teilweise erhoben. Die Steuerdifferenz wird danach nur erhoben, soweit sie mit der Hälfte des Betrags beglichen werden kann, um den der Wert des Erwerbs die letztvorhergehende Wertgrenze übersteigt. Liegt der Steuersatz über 30%, muß die Differenz aus drei Vierteln des übersteigenden Betrags gedeckt werden können.
Beispiel:
Die Tochter T (Steuerklasse 1) erbt von ihrem Vater steuerpflichtiges Vermögen in Höhe von 101.000 DM. Ohne Härteausgleich müßte T zahlen: 101.000 DM x 11% (s.o.) = 11.110 DM.
Hätte T nur 100.000 DM geerbt, wäre die Erbschaftsteuer nur mit 7000 DM (100.000 DM x 7%) festzusetzen gewesen. D.h., der "Mehrerwerb" in Höhe von 1000 DM würde eine steuerliche Mehrbelastung von 4100 DM (11.110 DM abzgl. 7000 DM) mit sich bringen! Dies würde dazu führen, daß die erworbenen 1000 DM nicht mehr ausreichen, die Mehrsteuer von 4100 DM zu decken. Unter Berücksichtigung des Härteausgleichs ergibt sich folgende Steuerberechnung:
Steuerpflichtiger Erwerb Wertgrenze der letzten Tabellenstufe Differenz davon 50% Steuerdifferenz | 101.000 DM x 11% = 100.000 DM x 7% = 1000 DM 500 DM | 11.100 DM 7000 DM
4110 DM |
Die Steuerdifferenz (4110 DM) kann danach nur insoweit erhoben werden, als sie aus der Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrags (50% von 1000 DM = 500 DM) gedeckt werden kann. Es kann daher nur eine Steuer von 7000 DM zzgl. 500 DM erhoben werden. Statt einer Steuer von 11.110 DM fällt danach lediglich eine Steuer von 7500 DM an.
Begünstigter Personenkreis | Neuer Versorgungs freibetrag | Bisheriger Versorgungsfreibetrag |
Ehegatte | 500.000 DM | 250.000 DM |
Kind bis zu 5 Jahren | 100.000 DM | 50.000 DM |
von mehr als 5 bis 10 Jahren | 80.000 DM | 40.000 DM |
von mehr als 10 bis 15 Jahren | 60.000 DM | 30.000 DM |
von mehr als 15 bis 20 Jahren | 40.000 DM | 20.000 DM |
von mehr als 20 bis 27 Jahren | 20.000 DM | 10.000 DM |
Tarifbegrenzung bei dem Erwerb von Betriebsvermögen und von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch Personen der Steuerklassen 2 und 3 (§ 19a ErbStG)
Der Übergang von Betriebsvermögen und wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften wird nicht nur durch die Gewährung des Freibetrags und des Bewertungsabschlags begünstigt. Das begünstigte Vermögen soll unabhängig vom Verwandtschaftsgrad vergleichbar der Steuerklasse 1 behandelt werden. Den Erwerbern der Steuerklassen 2 und 3 wird daher ein Entlastungsbetrag unter der Voraussetzung gewährt, daß sie den Betrieb mindestens fünf Jahre fortführen bzw. die Beteiligung behalten. Der Entlastungsbetrag berechnet sich nach § 19a Abs. 3 und 4 ErbStG in mehreren Stufen wie folgt:
Beispiel:
Der Alleinerbe A gehört der Steuerklasse 3 an. Er erwirbt von dem Erblasser begünstigtes Betriebsvermögen (Gewerbebetrieb) von 2.000.000 DM. Daneben erbt A Kapitalvermögen von 3.000.000 DM. A hat die Kosten der Beerdigung zu tragen.
1. Stufe: Ermittlung des gesamten steuerpflichtigen Erwerbs (normale Berechnung ohne Entlastungsbetrag)
Kapitalvermögen Betriebsvermögen Freibetrag
40% Bewertungsabschlag Summe Freibetrag (Beerdigungskosten, § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG, s.o.) Steuerpflichtiger Erwerb | 3.000.000 DM 2.000.000 DM 500.000 DM 1.500.000 DM 900.000 DM 3.900.000 DM
20.000 DM 10.000 DM 3.870.000 DM |
Nach Steuerklasse 3 ergäbe sich für A eine Erbschaftsteuer von 35% = 1.354.500 DM.
2. Stufe: Anteil des begünstigten Vermögens am Gesamtvermögen
Nun gilt es zu berechnen, in welcher Höhe die zuvor berechnete Erbschaftsteuer auf das begünstigte Vermögen entfällt:
Das Verhältnis des bereinigten begünstigten Vermögens zum gesamten Vermögen beträgt:
900.000 DM / 3.900.000 DM = 23%. Von der Erbschaftsteuer in Höhe von 1.354.500 DM entfallen somit 23% = 311.535 DM auf das begünstigte Vermögen.
3. Stufe: Steuerberechnung nach der Steuerklasse 1
Auf dieser Berechnungsstufe stellt man sich die Frage, wie hoch wäre die Erbschaftsteuer, wenn A die Steuerklasse 1 hätte. Es findet also eine fiktive Besteuerung statt:
Steuerpflichtiger Erwerb (s.o) davon 19% Steuer (bei Steuerklasse 1) davon 23% (anteilbegünstigtes Vermögen) | 3.870.000 DM 735.300 DM 169.119 DM |
Bei einer fiktiven Erbschaftsteuer in Höhe von 735.000,- DM (berechnet für die Steuerklasse 1) würden auf das begünstigte Vermögen 169.119 DM entfallen.
4. Stufe: Entlastungsbetrag
Stellt man nun die unterschiedlichen Erbschaftsteuerbelastungen des begünstigten Vermögens einander gegenüber, so ergibt sich:
Steuer auf das begünstigte Vermögen Steuerklasse 3 Steuer nach der fiktiven Berechnung Steuerklasse 1 ./. Entlastungsbetrag | 311.535 DM 169.119 DM 142.416 DM |
5. Stufe: Tatsächlich festzusetzende Steuer
Tarifliche Erbschaftsteuer Entlastungsbetrag Festzusetzende Steuer | 1.354.500 DM 142.416 DM 1.212.084 DM |
6. Zusammenfassendes Beispiel:
Der Ehemann hinterläßt seiner Ehefrau folgende Nachlaßgegenstände:
- ein Einfamilienhaus (steuerlicher Wert - ein Mehrfamilienhaus (steuerlicher Wert - eine Eigentumswohnung (steuerlicher Wert - einen Gewerbebetrieb (steuerlicher Wert - Bargeld und Wertpapiere - verschiedene Hausratsgegenstände | 350.000 DM) 795.000 DM) 165.000 DM) 1.200.000 DM) 290.000 DM 195.000 DM |
Die Ehefrau erhält keine Rente:
Gewerbebetrieb Freibetrag Verbleiben Bewertungsabschlag 40%, daher anzusetzen | 1.200.000 DM 500.000 DM 700.000 DM 420.000 DM |
Einfamilienhaus Mehrfamilienhaus Eigentumswohnung Bargeld/Wertpapiere | 350.000 DM 795.000 DM 165.000 DM 290.000 DM |
Hausrat Freibetrag Verbleiben | 195.000 DM 80.000 DM 115.000 DM |
115.000 DM 2.135.000 DM |
Freibetrag für die Ehefrau (Steuerklasse 1) Verbleiben Versorgungsfreibetrag (ungekürzt, da keine Rente) Steuerpflichtiger Erwerb Steuerklasse 1, Steuersatz 19% | 600.000 DM 1.535.000 DM 500.000 DM 1.035.000 DM 196.650 DM |
Härteausgleich
Steuerpflichtiger Erwerb 1.035.000 DM x 19% =196.650 DM
Wertgrenze der vorhergehenden Wertstufe 1.000.000 DM x 15% = 150.000 DM
Differenz 35.000 DM davon 50% = 17.500 DM Erhoben wird zzgl.
| 46.650 DM
150.000 DM 17.500 DM 167.500 DM |
Differenz (196.650 DM ./. 167.500 DM = ) 29.150 DM.
Eine zusätzliche Tarifbegünstigung des Betriebsvermögens (§19a ErbStG) kommt nicht in Betracht, da die Ehefrau bereits der Steuerklasse 1 angehört.
3. Teil: Die Vermögensteuer
Das Vermögensteuergesetz ist bestehen geblieben, kann aber wegen der vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Verfassungswidrigkeit der Tarifnorm und der Streichung der für die Vermögensteuer geltenden Vorschriften im Bewertungsgesetz nicht mehr vollzogen werden. Die Finanzbehörden haben dem Rechnung getragen. So hat das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen mittels öffentlicher Bekanntmachung vom 6. Januar 1997 (S 3400 - 10 - VA4) die Vermögensteuerfestsetzungen für die Zeiträume ab 1997 bei den von Finanzämtern des Landes geführten Vermögensteuerpflichtigen aufgehoben.
[Zurück] [Übersicht] [www.ikz.de]