125 Jahre IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 13/1997, Seite 40 ff.


SANITÄR-/HEIZUNGSTECHNIK


Sicherer Umgang mit Handwerkerflaschen

Vorschriften beachten

Dipl.-Ing. Jörn Dürer, DVFG

Die Handwerkerflasche ist die einzige Druckgasflasche, die der Handwerker mit handelsüblichem Flüssiggas (Propan, Butan und deren Gemische) aus 5-, 11- oder 33-kg-Flaschen selbst wiederbefüllen darf. Alle anderen Flaschen dürfen ausschließlich in einer von der zuständigen Behörde nach § 26 der Druckbehälterverordnung erlaubten Füllanlage befüllt werden. Um ein sicheres Umfüllen in Handwerkerflaschen zu gewährleisten, ist eine Reihe an Vorschriften zu beachten.

Als Handwerkerflaschen bezeichnete Kleinstflaschen haben einen Rauminhalt von höchstens einem Liter und eine Füllmenge von maximal 425 g. Sie sind relativ leicht, sehr robust, lassen sich an dem vorhandenen Haken bequem aufhängen und sind standsicher durch einen breiten Fuß (für Kleinstflaschen ohne Fuß sind entsprechende Einstelleinrichtungen erhältlich). Damit eignen sie sich ideal für das Installationshandwerk zu Löt- und sonstigen Anwärmzwecken wie zum Beispiel Farbabbrennen.

"Profi"-Füllstation mit Füllknecht. In Standardausführung zur Wandbefestigung geeignet. Zur freien Aufstellung gibt es Standfüße als Zubehör, auch mit Rädern.
(Bild: Primus-Sievert)

 

Im Gegensatz zu den übrigen Druckgasflaschen, bei denen die Füllmenge nach der Druckbehälterverordnung gravimetrisch, also durch Wiegen, zu bestimmen ist, dürfen Handwerkerflaschen volumetrisch gefüllt werden.

Die Handwerkerflasche darf nur mit dem handelsüblichen Flüssiggas nach DIN 51622 (Propan, Butan und deren Gemische) aus 5-, 11- oder 33-kg-Flaschen befüllt werden.

Hierbei ist die vom Deutschen Druckbehälterausschuß (DBA 1989 verabschiedete Anlage 1 zur TRG (Technische Regeln Druckgase) 402 "Volumetrisches Füllen von Handwerkerflaschen mit Flüssiggas" zu beachten: Zur Verbindung der Flaschen ist ein im Handel erhältlicher Umfüllstutzen zu verwenden. Schläuche oder andere Provisorien sind unzulässig.

Damit man die höchstzulässige Füllmenge erkennen kann, ist im Ventil der Handwerkerflaschen ein Peilventil, das mit einem Peilrohr verbunden ist, integriert. Dieses mündet in einer Höhe, die 85 % des Fassungsraumes der Handwerkerflasche entspricht. Sowohl während des Befüllens als auch während der Entnahme muß sich die Handwerkerflasche in senkrechter Lage befinden, ansonsten besteht die Gefahr, daß die Flasche überfüllt wird bzw. daß die Entnahme aus der Flüssigphase statt aus der Gasphase erfolgt. Dadurch könnte es zu Verpuffungen kommen.

Schnitt durch eine Handwerkerflasche.

 

Die Handwerkerflaschen sollten möglichst im Freien befüllt werden. In Räumen darf das Befüllen nur aus Flaschen bis zu 14 kg (5- und 11-kg-Flaschen) erfolgen. Außerdem ist das Befüllen in Räumen nur erlaubt, wenn durch gute Belüftung dafür gesorgt ist, daß keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann. Die Belüftung kann beispielsweise durch gegenüberliegend geöffnete Türen oder Fenster sichergestellt werden. Im Umkreis von 3 m dürfen sich keine Zündquellen, Kelleröffnungen, Schächte oder Kanaleinläufe ohne Flüssigkeitsverschluß befinden.

Unter Zündquellen versteht man zum Beispiel Infrarotstrahler, Löt- und Schweißflammen oder nicht exgeschützte elektrische Betriebsmittel. Das Rauchen ist ebenfalls verboten.

In Räumen unter Erdgleiche ist das Umfüllen grundsätzlich nicht zulässig.

Handwerkerflaschen dürfen nur von über 18 Jahre alten sachkundigen Personen befüllt werden. Die Flaschen dürfen weder beschädigt noch darf die Prüffrist von 10 Jahren verstrichen sein.

Wiederkehrende Prüfungen der Handwerkerflaschen

Der Prüfüberdruck beträgt bei nahtlos gezogenen Flaschen ohne Sicherheitsventil 225 bar, bei geschweißten Flaschen mit Sicherheitsventil 30 bar.

In der Vergangenheit stand zur Diskussion, ob auf die wiederkehrenden Prüfungen verzichtet werden könnte. Dies ist nicht der Fall, auch der höhere Prüfüberdruck bei Flaschen ohne Sicherheitsventil entbindet nicht von der Prüfung. Ein Verzicht auf die wiederkehrenden Prüfungen wurde vom DBA bisher nicht beschlossen und steht in absehbarer Zeit auch nicht in Aussicht.

Die Flüssiggasversorgungsunternehmen nehmen die prüfpflichtigen Flaschen entgegen und leiten sie zusammen mit anderen Druckgasbehältern an die Regenerierungsbetriebe weiter. Die Flaschen können den Regenerierungsbetrieben auch direkt zur Prüfung übergeben werden.

Der Prüfablauf wird entsprechend der TRG 765 "Richtlinie für wiederkehrende Prüfungen von Druckgasbehältern durch den Sachverständigen" durchgeführt. Da das Flaschenventil die empfindlichste Stelle der Flasche darstellt und im Laufe der 10-Jahres-Frist am stärksten beansprucht wird, wird es grundsätzlich anläßlich der wiederkehrenden Prüfung ausgetauscht. Der Austausch ist ein zusätzlicher Kostenfaktor bei der Prüfung von Handwerkerflaschen. Die gesamten Prüfkosten sind allerdings immer noch geringer als der Kaufpreis einer neuen Flasche.

Ventil einer Handwerkerflasche mit Sicherheitsventil.

Vorgang der Befüllung

Um ein sicheres Umfüllen zu gewährleisten, sind die nachstehenden Schritte unbedingt in der angegebenen Reihenfolge vorzunehmen:

 

DVS-Merkblatt 0211: "Druckgasflaschen in geschlossenen Fahrzeugen"

Der Deutsche Verband Schweißtechnik hat das Merkblatt DVS 0211 "Druckgasflaschen in geschlossenen Kraftfahrzeugen" in einer neuen aktualisierten Fassung herausgegeben. Das Merkblatt gilt für die Beförderung von Druckgasflaschen für Gase der Schweißtechnik in geschlossenen Fahrzeugen und für die Gasentnahme. Hierbei werden insbesondere Werkstattwagen als auch Pkw, Pkw-Kombi und Kleintransporter angesprochen.

Das Merkblatt ist erhältlich bei: Deutscher Verlag Schweißtechnik (DVS-Verlag) GmbH, Postfach 101965, 40010 Düsseldorf, Fax: (0211)1591150.


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