IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 8/1997, Seite 92 ff.


KLIMATECHNIK


Wohnungslüftung im Rahmen des novellierten Bauordnungsrechts

CE- Kennzeichnung von Bauprodukten und Nationale Verwendbarkeits- und bereinstimmungsnachweise

Gerhard Cyris, Manuela Helbig

Das Bauaufsichtsrecht bestimmt im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Anforderungen die baulichen, installationstechnischen und gerätetechnischen Voraussetzungen für Planung, Bemessung und Errichtung von Anlagen der Technischen Gebäudeausrüstung. Dies gilt grundsätzlich auch für Produkte zur Wohnungslüftung. Die Grundregelungen des Bauaufsichtsrechts sind in den Landesbauordnungen zusammengefaßt.

Aufgrund des europäischen Integrationsprozesses, der heute nahezu alle Bereiche des öffentlichen Lebens umfaßt, ergab sich auch die Notwendigkeit, die Landesbauordnungen an das Recht der Europäischen Gemeinschaft anzupassen. Seit Ende 1993 liegt eine novellierte Musterbauordnung (MBO) vor, dessen Ziel es ist, das Bauaufsichtsrecht der Bundesländer möglichst einheitlich zu gestalten.

Die Realisierung eines einheitlichen europäischen Binnenmarktes wird im wesentlichen durch die Harmonisierungsrichtlinien bestimmt, die gemäß Art. 100 a EG-Vertrag erlassen werden. Diese Harmonisierungsrichtlinien werden vom Binnenmarktrat der Europäischen Union verabschiedet und dienen der Angleichung derjenigen einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft behindern können. Die Richtlinien bedürfen jedoch der Übernahme in das einzelstaatliche Recht der Mitgliedstaaten; erst die in nationales Recht umgesetzten Richtlinien entfalten eine allgemeine Rechtsverbindlichkeit.

Die Umsetzung der Europäischen Richtlinien in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt aufgrund der Gesetzgebungskompetenzen - zumindest im Baubereich - in einem zweistufigen Verfahren. Für das Inverkehrbringen von Produkten und für den freien Warenverkehr werden die Richtlinien durch bundesrechtliche Vorschriften (z.B. für die Bauproduktenrichtlinie durch das Bauproduktengesetz) umgesetzt. Für das Verwenden von Produkten liegt dagegen die Umsetzungskompetenz bei den Ländern; hier erfolgt die Umsetzung im wesentlichen durch die Landesbauordnungen und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen.

Den Anforderungen des EG-Rechts trägt die Musterbauordnung beispielsweise auch dadurch Rechnung, daß im § 20 u.a. gefordert wird, daß Bauprodukte für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur verwendet werden dürfen,

Für Bauprodukte reicht demnach vom Grundsatz her auch in Deutschland zur bauaufsichtlichen Verwendbarkeit die CE-Kennzeichnung aus. Dies gilt jedoch nur vom Grundsatz her. Die CE-Kennzeichnung bewirkt zwar den Freiverkehr innerhalb der Europäischen Union, doch ist damit nicht zwangsläufig auch die Zulässigkeit der generellen Verwendbarkeit gegeben.

Für den Bereich der Technischen Gebäudeausrüstung, insbesondere auch für die Lüftungstechnik, dürften folgende EG-Harmonisierungsrichtlinien einschlägig sein:

Die Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit und die Maschinenrichtlinie sind verpflichtend anzuwenden. Die Niederspannungsrichtlinie ist ab dem 1.1.1997 zwingend anzuwenden. Nach der Konzeption der Bauproduktenrichtlinie ist ein fester Zeitpunkt für die obligatorische Anwendung dieser Richtlinie nicht vorgesehen; die verpflichtende Anwendung der Bauproduktenrichtlinie tritt immer erst im konkreten, produktbezogenen Fall in Kraft, nämlich wenn technische Spezifikationen (Harmonisierte Normen, Leitlinien oder Europäische Technische Zulassungen) zur Konkretisierung der wesentlichen Anforderungen vorliegen. Dies kann im Einzelfall jedoch noch längere Zeit in Anspruch nehmen.

In diesem Zusammenhang muß auch auf die sog. CE-Kennzeichnungsrichtlinie hingewiesen werden. Diese Richtlinie über die Änderung der Harmonisierungsrichtlinien tritt am 1.1.1997 verbindlich in Kraft und regelt u.a. die CE-Kennzeichungspflicht wie folgt: Falls Produkte auch den Anforderungen anderer EG-Harmonisierungsrichtlinien unterliegen, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung ebenfalls vorgesehen ist, wird mit der CE-Kennzeichnung angegeben, daß auch von der Konformität dieser Produkte mit den Bestimmungen der anderen Richtlinien auszugehen ist.

Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen die den Produkten beiliegenden Unterlagen, Dokumentationen oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien tragen.

Dementsprechend dürften spätestens ab dem 1.1.1997 Produkte nur noch dann mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, wenn alle einschlägigen EG-Harmonisierungsrichtlinien berücksichtigt worden sind. Diese Verpflichtung gilt jedoch nur für die obligatorisch anzuwendenden Richtlinien. Im Rahmen der CE-Kennzeichnung kann daher die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen der Bauproduktenrichtlinie im gesamten Bereich der Technischen Gebäudeausrüstung nicht angezeigt werden.

Wie eingangs erwähnt, ist gemäß MBO die generelle Verwendbarkeit von Bauprodukten nur dann gegeben, wenn die CE-Kennzeichnung auf der Grundlage anderer Richtlinien als der Bauproduktenrichtlinie die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen nach der Bauproduktenrichtlinie mit einschließen. Bei der Niederspannungsrichtlinie und der Maschinenrichtlinie, die auch auf die Erfüllung von wesentlichen Anforderungen abstellen, wäre also zunächst zu klären, welche der wesentlichen Anforderungen durch die CE-Kennzeichnung nicht berücksichtigt sind und vor allem, ob für die nicht berücksichtigten Anforderungsbereiche in den deutschen Vorschriften überhaupt Produktanforderungen gestellt werden. Werden keine zusätzlichen Produktanforderungen gestellt, so kann man davon ausgehen, daß zur allgemeinen Verwendbarkeit auch die CE-Kennzeichnungen allein ausreichend sind.

Für Bauprodukte der Technischen Gebäudeausrüstung werden jedoch häufig über den Umfang der EG-Richtlinien hinaus keine zusätzlichen Anforderungen gestellt; beispielsweise für Ventilatoren und Klimatruhen. Tragen diese Produkte auf der Grundlage der Niederspannungs- oder Maschinenrichtlinie die CE-Kennzeichnung, werden nach deutschen Vorschriften keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.

Bild 1: Übersicht über bauaufsichtliche Verwendbarkeitsregelungen und die erforderliche Produktkennzeichnung für Produkte der Raumlufttechnik.

Lediglich bei der für die Raumlufttechnik außerdem relevanten Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit muß davon ausgegangen werden, daß die CE-Kennzeichnung allein nach dieser Richtlinie noch keine Verwendbarkeit im bauordnungsrechtlichen Sinne ermöglicht; die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen nach der Bauproduktenrichtlinie wäre gesondert nachzuweisen. Dies kann entweder durch CE-Kennzeichnung auf der Grundlage weiterer Harmonisierungsrichtlinien oder durch das nationale Übereinstimmungszeichen "Ü" erfolgen.

Allerdings kommt ab dem 1.1.1997 die CE-Kennzeichnung auf der Basis von nur einer Richtlinie nicht mehr in Frage. Ab diesem Zeitpunkt muß die CE-Kennzeichnung die Erfüllung der Anforderungen aller einschlägigen Harmonisierungsrichtlinien abdecken. Da Bauprodukte, die der Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit unterliegen, in aller Regel auch noch einer oder mehreren anderen Harmonisierungsrichtlinien zuzuordnen sind, ist somit spätestens ab dem 1.1.1997 die alleinige CE-Kennzeichnung auf der Grundlage der Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit ausgeschlossen.

Unter Berücksichtigung all dessen ist ableitbar, daß nach derzeitigem Kenntnisstand u.a. auch für Lüftungsgeräte zur Wohnungslüftung die CE-Kennzeichnung für die Verwendbarkeit allein nicht ausreichend ist. Eine schematische Übersicht über bauaufsichtliche Verwendbarkeitsregelungen und die erforderliche Produktkennzeichnung für Produkte der Raumlufttechnik gibt Bild 1.

Bild 2: Der Weg zum Übereinstimmungszeichen.

Nationale Verwendbarkeitsregelungen

Wie der Weg im nationalen Bereich zur Erlangung des Übereinstimmungszeichens beschritten werden kann, soll auf der Grundlage der Musterbauordnung im folgenden kurz erläutert werden (Bild 2).

Die novellierten Landesbauordnungen unterscheiden

1) geregelte Bauprodukte,
2) nicht geregelte Bauprodukte und
3) sonstige Bauprodukte.

zu 1):

Bei den geregelten Bauprodukten handelt es sich um Produkte, die den in der Bauregelliste A Teil 1 bekanntgemachten technischen Regeln entsprechen oder nicht wesentlich von diesen allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen. Die technischen Regeln der Bauregelliste A Teil 1 sind vornehmlich Produktnormen, die alle bauordnungsrechtlichen Anforderungen an ein Bauprodukt hinreichend abdecken.

zu 2):

Bei den nicht geregelten Bauprodukten handelt es sich um solche, für die es entweder keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt oder die wesentlich von diesen Regeln der Technik abweichen. Diese Bauprodukte bedürfen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder einer Zustimmung im Einzelfall. Für nicht geregelte Bauprodukte,

ist anstelle der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis ausreichend.

Die nicht geregelten Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden können oder deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient, sind in der Bauregelliste A Teil 2 bekanntgemacht.

Ebenfalls zu den nicht geregelten Bauprodukten gehören Bauprodukte nach Liste C. Dabei handelt es sich um Produkte, die aus bauordnungsrechtlicher Sicht nur eine untergeordnete Bedeutung haben. Es muß hier ausdrücklich betont werden, daß diese untergeordnete Bedeutung sich jedoch ausschließlich auf die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen bezieht. Inhalt der Liste C ist eine Aufzählung von nicht geregelten Bauprodukten, die weder eines besonderen Verwendbarkeitsnachweises noch eines Übereinstimmungsnachweises bedürfen. Für die Bauregellisten A Teil 1 und Teil 2 sowie die Liste C gilt gleichermaßen, daß sie beim Deutschen Institut für Bautechnik geführt und veröffentlicht werden.

zu 3):

Für die sonstigen Bauprodukte enthält die Musterbauordnung keine Definition. Sonstige Bauprodukte sind weder geregelt noch nicht geregelt. Einzige Voraussetzung ist, daß für sonstige Bauprodukte allgemein anerkannte Regeln der Technik vorliegen müssen. Eine abschließende Aufzählung ist nicht vorgesehen, und zwar weder als Positiv- noch als Negativ-Katalog.

Sonstige Bauprodukte dürfen wie auch Bauprodukte der Liste C ohne Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise verwendet werden. Diese Produkte bedürfen somit auch keiner Kennzeichnung mit dem Übereinstimmungszeichen "Ü".

Zur Verwendbarkeit von Bauprodukten kann auf der Grundlage der Musterbauordnung folgende Aussage getroffen werden:

- allgemeine bauaufsichtliche Zulassung,
- allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder
- Zustimmung im Einzelfall

und die Übereinstimmung mit den Verwendbarkeitsnachweisen festgestellt wurde und die Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet sind.

Sieht man die Musterbauordnung hinsichtlich der Anforderungen an Bauprodukte durch, so muß man zunächst die Generalklausel des Bauordnungsrechts betrachten (§ 3 Abs. 1). Danach sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen ... so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instandzuhalten, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden dürfen. Diesen grundsätzlichen Anforderungen müssen alle Bauprodukte genügen; aus dieser Generalklausel sind im Prinzip alle übrigen Anforderungen an Bauprodukte ableitbar. Die Forderung, den Maßgaben der Musterbauordnung zu genügen, gilt auch für Produkte der Lüftungstechnik, die separat oder in Kombination als Anlage bzw. als Bauart gemäß MBO in ein Gebäude dauerhaft eingebaut werden. Konkretisierte Anforderungen an Produkte der Raumlufttechnik sind zunächst in den §§ 37 und 47 MBO enthalten.

§ 37 MBO legt Anforderungen an

- Leitungen,
- Lüftungsanlagen,
- Installationsschächte,
- Installationskanäle sowie sinngemäß
- an Raumlufttechnische Anlagen und
- Warmluftheizungen

fest.

Diese Anforderungen beziehen sich in erster Linie auf die Betriebssicherheit, den Brand- und Schallschutz sowie auf hygienische Aspekte.

§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 MBO stellt Anforderungen hinsichtlich der Lüftung von fensterlosen Bädern und Toilettenräumen.

Die bisherige bauordnungsrechtliche Regelung sah zunächst die Konkretisierung dieser Anforderungen gemäß § 37 MBO durch die "Bauaufsichtliche Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen" und die Konkretisierung der Anforderungen von § 47 MBO durch die "Bauaufsichtliche Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen" vor. Eine Rechtsunsicherheit entstand in der Vergangenheit jedoch möglicherweise dadurch, daß nicht alle Bundesländer diese Richtlinien als Technische Baubestimmungen bauaufsichtlich eingeführt und damit keine Rechtsverbindlichkeit hatten. Auch diese Rechtsunsicherheit soll durch das neuen Konzept der Musterbauordnung möglichst weitestgehend ausgeräumt werden.

Gemäß novellierter Landesbauordnungen sind Lüftungsgeräte mit und ohne Wärmerückgewinnung nicht geregelte Bauprodukte; es existieren bislang keine allgemein erkannten Regeln der Technik in der Form von Produktnormen, die Produktanforderungen für Units im bauordnungsrechtlichen Sinne formulieren. Aus diesem Grunde können diese Produkte auch nicht den sonstigen Bauprodukten zugeordnet werden.

Es ist beabsichtigt, daß der Nachweis der Verwendbarkeit durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erbracht werden soll. Dagegen dürfte als Verwendbarkeitsnachweis ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis nicht in Frage kommen, da das dafür erforderliche und aus bauordnungrechtlicher Sicht allgemein anerkannte Prüfverfahren nicht vorliegt. Auch die Zustimmung im Einzelfall wird in der Regel als Instrument nicht in Frage kommen, da es sich bei Wohnungslüftungsgeräten üblicherweise um in Serie gefertigte Produkte handelt.

Das Übereinstimmungszeichen "Ü"

Gemäß MBO dürfen Bauprodukte nur verwendet werden,

Das Muster einer Verordnung über das Übereinstimmungszeichen sieht u.a. folgende Festlegungen vor: "Das Übereinstimmungszeichen gemäß § 24 (4) MBO besteht aus dem Großbuchstaben "Ü" und hat folgende Angaben zu enthalten:

1. Name des Herstellers

2. Grundlage des Übereinstimmungsnachweises

a) die Kurzbezeichnung der maßgebenden technischen Regeln und die für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale des Bauprodukts

b) die Bezeichnung für eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung als "Z" und deren Nummer

c) die Bezeichnung für ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis als "P", die Bezeichnung der Prüfstelle und die Nummer des Prüfzeugnisses oder

d) die Bezeichnung "Zustimmung im Einzelfall" und die Behörde.

3. Bildzeichen oder Bezeichnung der Zertifizierungsstelle, sofern deren Einschaltung gefordert ist.

Diese Angaben sind auf der von dem Großbuchstaben umschlossenen Innenfläche oder unmittelbar daneben anzubringen."

Die Übereinstimmungszeichen-Verordnung trifft auch Aussagen über die Abmaße des Zeichens. Der Großbuchstabe "Ü" muß der nachfolgenden Abbildung entsprechen:

Übereinstimmungsnachweis

Im Übereinstimmungsnachweisverfahren soll die Übereinstimmung mit

festgestellt werden. Die MBO sieht drei Arten von Übereinstimmungsnachweisen vor:

1) ÜH = Übereinstimmungserklärung des Herstellers,
2) ÜHP = Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung durch eine anerkannte Prüfstelle,
3) ÜZ = Übereinstimmungszertifikat einer anerkannten Zertifizierungsstelle.

zu 1):

Die Übereinstimmungserklärung des Herstellers (ÜH) beinhaltet lediglich die Eigenerklärung des Herstellers, daß sein Produkt entweder mit den technischen Regeln gemäß Bauregelliste A Teil 1 oder mit einem der anderen Verwendbarkeitsnachweise übereinstimmt. Eine werkseigene Produktionskontrolle ist dabei durch den Hersteller zu gewährleisten. Damit verbleibt diese Übereinstimmungserklärung ohne jegliche Prüfung durch Dritte in der Verantwortung des Herstellers.

zu 2):

"ÜHP" beinhaltet die Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauproduktes durch eine bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle. Hier ist die Erstprüfung des Produktes nach Aufnahme der Serienproduktion gemeint. Diese Erstprüfung erfolgt durch die anerkannte Prüfstelle vor Ort oder durch amtliche Probenahme. Die werkseigene Produktionskontrolle ist auch hier grundsätzlich vorzusehen.

zu 3):

Bei der Erteilung eines Übereinstimmungszertifikates (ÜZ) wird eine Bescheinigung durch eine dritte unabhängige Zertifizierungsstelle, die bauaufsichtlich anerkannt werden muß, ausgestellt. Dem Zertifikat liegt der Bericht einer fremdüberwachenden Stelle zugrunde, die in der Regel zweimal jährlich die werkseigene Produktionskontrolle und die Qualität der Produkte überprüft. Der fremdüberwachenden Stelle kommt somit sowohl die Aufgabe der Produktprüfung und eine Inspektionstätigkeit zu. Die Zertifizierungsstelle bestätigt als unabhängige und neutrale Stelle die Übereinstimmung der Ergebnisse des Fremdüberwachers mit den Anforderungen der Verwendbarkeitsnachweise.

Die Art des anzuwendenden Übereinstimmungsnachweises wird entweder in der Bauregelliste A Teil 1, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall festgelegt. Der Hersteller ist nur auf der Grundlage des Übereinstimmungsnachweises berechtigt, das Übereinstimmungszeichen "Ü" auf dem Produkt anzubringen. Bauprodukte sind damit gemäß bauordnungsrechtlicher Vorschriften im wesentlichen uneingeschränkt verwendbar. Das Ü-Zeichen erzeugt also die Vermutungswirkung, daß die öffentlich-rechtlichen Anforderungen erfüllt sind.

Anforderungen gemäß Energieeinsparungsgesetz

Gemäß Wärmeschutzverordnung (WSCHV) kann das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau (BMBau) im Bundesanzeiger Kennwerte zur Beurteilung von Lüftungsanlagen veröffentlichen. In der Wärmeschutzverordnung ist auch festgelegt, daß die nach Landesrecht für den Vollzug der WSCHV zuständigen Stellen verlangen können, daß ausschließlich im Bundesanzeiger veröffentlichte Kennwerte verwendet werden.

Der Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften obliegt den Ländern. Die Übertragung der Aufgaben hinsichtlich des energetischen Nachweises für Lüftungsanlagen gemäß WSCHV erfolgte durch die obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder an das Deutsche Institut für Bautechnik. Diese Übertragung betrifft sowohl die technische Beurteilung der Bauprodukte als auch die erforderliche verwaltungstechnische Abwicklung. Mit der Erteilung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung wird durch das Deutsche Institut für Bautechnik ein Verwaltungsakt erteilt, der seine Wirkung gleichermaßen im ganzen Bundesgebiet entfaltet.

Es liegt in der Rechtsnatur und Zuständigkeit des Bauordnungsrechtes, daß alle übrigen Anforderungen des öffentlichen Rechts beachtet und die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen nachgewiesen werden müssen, sofern diese anderen Rechtsbereiche keine eigenständigen Nachweisverfahren vorsehen.

Unter dem Aspekt der Konzentrationswirkung des Bauordnungsrechts stellt die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Lüftungsgeräte mit oder ohne Wärmerückgewinnung sowohl den bauordnungsrechtlichen Verwendbarkeitsnachweis als auch den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß Wärmeschutzverordnung dar. Nach positivem Übereinstimmungsnachweis ist der Hersteller berechtigt, das Ü-Zeichen auf dem Produkt aufzubringen; die Art des durchzuführenden Übereinstimmungsnachweisverfahrens wird in der Zulassung festgeschrieben.

In einem Dokument, nämlich der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, werden alle für die Verwendung zu beachtenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen zusammengefaßt. Planerische und innovative Freiheiten werden durch dieses Instrumentarium nicht eingeengt. Die Zulassung ist ein Dokument, das allen am Bau Beteiligten als Hilfe an die Hand gegeben werden soll. Schließlich entfaltet die Zulassung neben der bauaufsichtlichen Wirkung, das heißt, daß alle Prüfungsvorbehalte bei den unteren Bauaufsichtbehörden entfallen, auch eine energetische Wirkung; die energetischen Bonusregelungen gemäß WSCHV können bei den geprüften und zugelassenen Geräten bereits im Zuge der Planungsarbeiten berücksichtigt werden. Dies findet insbesondere ihren Niederschlag bei der Abminderung des baulichen Wärmeschutzes bereits in der Bauplanungsphase.

Zusammenfassend läßt sich auch mit einem Blick auf die eingangs erläuterten europäischen Regelungen sagen, daß in Analogie zum EG-Recht die Notwendigkeit, die deutschen Landesbauordnungen an das europäische System anzupassen, unabdingbar war. Auch im Europa des Binnenmarktes und des freien Warenverkehrs wird es für Hersteller von Bauprodukten ohne Prüfverfahren und Konformitätsnachweise hinsichtlich der zu beachtenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen und ohne Kennzeichnungspflicht mit dem CE-Zeichen nicht möglich sein, die Produkte am Markt zu vertreiben.

Insofern sind die Regelungen der Musterbauordnung als ein Vorgriff auf das europäische System und als entsprechende Parallelität im nationalen Bereich zu werten.


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