IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 6/1997, Seite 229 ff.
RECHT-ECK
Mängelbeseitigung
Anspruch des Auftraggebers auf Mängelbeseitigung nach Abnahme (§ 13 Nr. 5 VOB/B)
Mängelbeseitigung ist zu einem wichtigen Thema für SHK-Unternehmer geworden, denn es wird immer häufiger die Frage nach dem Verantwortlichen für eine mangelhafte Arbeit gestellt. In diesem Artikel finden sie Antworten auf: Mängelbeseitigungsanspruch, Umfang der Mängelbeseitigung, Kostenpflicht, Kostenbeteiligung des Auftraggebers und Sowieso-Kosten.
Voraussetzungen des Mängelbeseitigungsanspruchs
Der Auftragnehmer ist insoweit bei auftretenden Mängeln zu deren Beseitigung verpflichtet, als er für die Mängel einzustehen hat, d.h., soweit Mangelursachen in seinem Leistungsbereich liegen. Bei mehreren Mangelursachen muß wenigstens eine dem Auftragnehmer zuzurechnen sein. Der zurechenbare Aufgabenbereich des Auftragnehmers ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Hinsichtlich des ausführenden Unternehmers kommen zurechenbare Mängel sowohl bei Ausführungsfehlern als auch bei Verstoß gegen Prüfungs- und Hinweispflichten in Betracht. Diese beziehen sich auf Leistungen anderer Unternehmer (Vorunternehmer), auf die Planung des Auftraggebers oder dessen Architekten/Fachingenieurs und seine sonstigen Anordnungen sowie auf die vom Auftraggeber vorgeschriebenen und gelieferten Baustoffe. Der Umfang der Prüfungs- und Hinweispflicht ergibt sich aus § 4 Nr. 3 VOB/B. Dagegen ist eine Mangelverursachung durch einen Nachunternehmer, der aufgrund eigenständiger Verträge mit dem Auftraggeber gesonderte Leistungen erbringt, dem Auftragnehmer nicht zuzurechnen. Allerdings kann der Auftraggeber sowohl den Unternehmer selbst als auch einen Nachunternehmer nebeneinander in Anspruch nehmen, wenn der Mangel zugleich auf der fehlerhaften Leistung des Unternehmers und des Nachunternehmers beruht.
Beruht der Mangel auf einem Planungs- oder Koordinierungsverschulden des vom Auftraggeber eingeschalteten Architekten bzw. Ingenieurs und hat der ausführende Unternehmer seinerseits, z.B. durch Unterlassen eines gebotenen Hinweises, zum Mangel beigetragen, so haften beide dem Auftraggeber als Gesamtschuldner. Der Unternehmer kann dem Auftraggeber dabei jedoch das Mitverschulden des Architekten/Ingenieurs entgegenhalten, er haftet also nur quotenmäßig. Für den Mangelbeseitigungsanspruch des Auftraggebers hat das zur Folge, daß der Auftragnehmer zwar zur Mängelbeseitigung in vollem Umfange verpflichtet bleibt, jedoch Erstattung des Teils der Mangelbeseitigungskosten verlangen kann, die dem Haftungsanteil des Auftraggebers entspricht.
Beschränkung auf Mängel des vertraglichen Leistungsbereichs
Rechte aus § 13 Nr. 5 VOB/B kann der Auftraggeber nur hinsichtlich solcher Mängel herleiten, die der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers anhaften. Mangelhafte Leistungen des Auftragnehmers, die ohne Auftrag erbracht werden, lösen keinen Anspruch nach § 13 Nr. 5 VOB/B aus, solange der Auftraggeber diese Leistung nicht nachträglich als vertragliche Leistung anerkennt und in den vertraglichen Leistungsbereich einbezieht.
Inhalt des Mangelbeseitigungsanspruchs
Der Mangelbeseitigungsanspruch nach § 13 Nr. 5 VOB/B setzt die Abnahme der Bauleistung voraus. Damit ist die Konzentration der Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers auf den bereits gelieferten Leistungsgegenstand eingetreten. Der Mangelbeseitigungsanspruch geht daher zunächst und in erster Linie auf Nachbesserung, d.h. auf Beseitigung des Mangels an der schon gelieferten Bauleistung. Eingeschlossen ist dabei ohne weiteres die Erneuerung von Teilen der abgenommenen Bauleistung. Dagegen kann die vollständige Neuherstellung der Bauleistung nur ausnahmsweise in Betracht kommen, nämlich wenn ansonsten eine Beseitigung des Mangels nicht, nicht auf Dauer oder nicht sicher erreicht werden könnte. Zudem kann die Nachbesserung aus sonstigen Gründen für Auftragnehmer oder Auftraggeber unzumutbar sein. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Nachbesserung im Vergleich zur Neuherstellung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand oder Folgekosten verbunden wäre.
Umfang der Mangelbeseitigungsarbeiten
Der Auftragnehmer hat nach § 13 Nr. 5 VOB/B sämtliche Arbeiten und Nebenleistungen zu erbringen, die zur Beseitigung des Mangels notwendig werden. Dies umfaßt u.a. die Beschaffung und den Transport von Material, notwendige Planungsmaßnahmen, ggf. erforderliche Gutachten zur Klärung von Mängelursachen und Nachbesserungsmöglichkeiten, notwendige Güteprüfungen, das Aufstellen von Gerüsten, das möglicherweise notwendig werdende Ausbauen von Türen, das Beschaffen eines Kranes usw.
Ist die nachzubessernde Leistung des Auftragnehmers durch den Baufortschritt nicht mehr frei zugänglich, ist sie insbesondere durch weiterführende Leistungen anderer Unternehmer verdeckt, hat der Auftragnehmer die notwendigen technischen Maßnahmen zu ergreifen, um die nachzubessernde Leistung zugänglich zu machen. Verdeckende Bauteile hat er zu entfernen oder zu öffnen, z.B. den Estrich über der nachzubessernden Fußbodenheizung aufzuschlagen, vorgehängte Fassadenteile zur Sanierung der Wärmedämmung zu entfernen usw. Nach Mangelbeseitigung hat der Auftragnehmer geöffnete Bauteile wieder fachgerecht zu verschließen bzw. entfernte Bauteile wieder anzubringen. Durch die Mangelbeseitigung entstehende Schäden am Bauwerk sind von ihm zu beseitigen, z.B. sind durch Staub verschmutzte Böden und Wände zu reinigen, beschädigte Anstriche neu aufzubringen usw. Den bei der Mangelbeseitigung anfallenden Bauschutt hat der Auftragnehmer zu entfernen und das Bauwerk auch im übrigen in dem Zustand zu hinterlassen, wie er vor der Mangelbeseitigung bestand. Für die Ausführung fachfremder Arbeiten, auf die sein Betrieb nicht eingerichtet ist, hat der Auftragnehmer entsprechende Fachfirmen beizuziehen. Der Umfang der dem Auftragnehmer vorliegenden Arbeiten richtet sich allein nach den Erfordernissen der Mangelbeseitigung, nicht nach Art und Umfang der ursprünglich vom Auftragnehmer übertragenen Arbeiten. Läßt sich die Mangelbeseitigung nur durch Maßnahmen erreichen, die bisher nicht vorgesehen waren, sind diese durchzuführen. Ist z.B. die Sanierung einer vom Auftragnehmer zu gering bewährten Decke nur durch Unterzüge zu erreichen, so kann der Auftragnehmer nicht einwenden, eine entsprechende Leistung sei nach dem Leistungsverzeichnis nicht vorgesehen. Der Auftraggeber hat seinerseits Maßnahmen dieser Art, die Beschaffenheit oder Erscheinungsbild des Bauwerks verändern, im Rahmen des Zumutbaren als Mangelbeseitigung hinzunehmen. Unzumutbar sind allerdings solche Veränderungen, welche die Nutzbarkeit des Bauwerks zum vertraglich vorgesehenen oder üblichen Gebrauch erheblich einschränken.
Art und Weise der Ausführung
Art und Weise der Mangelbeseitigung hat der Auftragnehmer in eigener Verantwortung zu bestimmen. Der Auftraggeber kann Art und Weise der Mangelbeseitigung nicht vorschreiben. Einen offenkundig untauglichen oder mit erheblichen Folgerisiken verbundenen Nachbesserungsversuch braucht der Auftraggeber allerdings nicht hinzunehmen. Führt die Mangelbeseitigung zu erheblichen Eingriffen in bereits fertiggestellte Teile des Bauwerks, insbesondere außerhalb des Gewerkes des Auftragnehmers, kann der Auftraggeber verlangen, vorab über die beabsichtigten Maßnahmen unterrichtet zu werden. Ebenso kann er bei langwierigen Mangelbeseitigungsmaßnahmen Auskunft über deren zeitlichen Ablauf verlangen.
Kostenpflicht des Auftragnehmers
Die Kosten der Mangelbeseitigung fallen dem Auftragnehmer zur Last. Der Auftragnehmer hat die für seine Tätigkeit entstehenden Aufwendungen selbst zu tragen, von ihm beigezogene Firmen selbst zu entlohnen und dem Auftraggeber entstehende Mangelbeseitigungskosten zu ersetzen. Der Umfang der vom Auftragnehmer zu tragenden Kosten entspricht dem Umfang seiner Mangelbeseitigungsverpflichtung. Somit fallen dem Auftragnehmer die Kosten der Mangelsuche und Ursachenklärung, der Vorbereitung und Durchführung der Mangelbeseitigung, der Beseitigung der Nachbesserungsfolgen und der Wiederherstellung des ursprünglichen Bauzustandes zur Last. Er hat die hierfür notwendigen Aufwendungen zu tragen, einschließlich von Transport- und Wegekosten, Planungskosten, Gutachterkosten, Gerüstkosten, Kosten für das Öffnen und Verschließen der einen Mangel verdeckenden Bauteil sowie auch Aufwendungen für das Entfernen von Bauschutt und ggf. erforderliche Maßnahmen zur Reinigung der bei der Nachbesserung verschmutzten Bauteile.
Kostenbeteiligung des mitverantwortlichen Auftraggebers
Hat der Auftraggeber Mängel mitzuverantworten, so ist dies auch im Rahmen der Mangelbeseitigung nach § 13 Nr. 5 VOB/B zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer kann entsprechend § 242 BGB (Treu und Glauben) dem Auftraggeber dessen Mitverantwortung entgegenhalten. Die danach gebotene Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteile führt im allgemeinen zu einer Haftungsquotierung. Der Auftragnehmer bleibt zur Durchführung der Mangelbeseitigung verpflichtet, jedoch hat der Auftraggeber einen Teil der hierfür anfallenden Kosten zu ersetzen. Der Kostenanteil des Auftraggebers ist entsprechend seiner Haftungsquote zu bestimmen.
Sowieso-Kosten
Grundsätzlich ist es das Risiko des Auftragnehmers, wenn sich durch die Mangelbeseitigung sein ursprünglich vorgesehener Leistungsaufwand erhöht. Dennoch kann es im Einzelfall geboten sein, dem Auftragnehmer für bestimmte Maßnahmen der Mangelbeseitigung, die eine Verbesserung der Qualität der Bauleistung zur Folge haben, einen Ausgleichsanspruch zuzubilligen.
Dies trifft dann zu, wenn notwendige Nachbesserungsmaßnahmen nach dem ursprünglichen Leistungsumfang des Vertrages nicht geschuldet waren, jedoch zur mangelfreien Leistungserbringung von Anfang an notwendig gewesen wären. Die für solche Maßnahmen anfallenden Kosten können dem Auftragnehmer nicht zur Last fallen, nachdem sie bereits bei Vertragsschluß hätten angeordnet und damit auch zusätzlich hätten bezahlt werden müssen. Diese Kosten sind vielmehr im Rahmen der Billigkeit vom Auftraggeber zu tragen.
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