IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 4/1997, Seite 16 ff.


IKZ-HAUSTECHNIK-HOTLINE


Gewährleistung

Gewährleistung und VOB sind "heiße Eisen" für Handwerksbetriebe. SHK-Betriebe können durch diese Problematik, Produkthaftung und Verjährung usw., in arge Bedrängnis geraten. Zahlreiche Leserzuschriften und -informationen haben uns veranlaßt, zu diesem Thema eine Hotline einzurichten.

Für die Themenbearbeitung und den Hotline-Dienst, konnte die IKZ-HAUSTECHNIK einen kompetenten und sachkundigen Anwalt der Branche gewinnen. RA Friedrich W. Stohlmann führt in das Thema ein, beantwortet ihre Fragen und nimmt zu Problemen, die dieses Rechtsgebiet betreffen, Stellung.

Der IKZ-HAUSTECHNIK liegt auch Ihre Zukunft am Herzen. Damit Sie in Sachen "Gewährleistung" umfassend informiert sind, möchten wir Sie mit dem nachfolgenden Artikel in das Thema einführen.


IKZ-HAUSTECHNIK-HOTLINE

Stellen Sie sich die Frage, was kann im letzten oder laufenden Projekt passieren, wenn ... und wie kann ich das Unternehmen am besten absichern?


IKZ-HAUSTECHNIK-Experten-HOTLINE

Diesen kostenfreien Hotline-Dienst wird die IKZ-HAUSTECHNIK Ihnen auch weiterhin in loser Folge ermöglichen. Aktuelle Brennpunkte der SHK-Branche werden beleuchtet und wir bieten Ihnen die Möglichkeit, individuelle Fragen mit unserem Experten zu besprechen.


Der heiße Draht zum Experten

Rechtsanwalt Friedrich Wilhelm Stohlmann im Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Nordrhein-Westfalen steht für Auskünfte zur Verfügung und hält hilfreiche Tips für Sie bereit.

Am Montag, den 3. März 1997 und Montag, den 10. März 1997 jeweils von 14 - 16 Uhr unter der Hotline-Nummer 0211/6906550!

Nehmen Sie die Chance wahr, ich freue mich auf Ihren Anruf!

 


Gewährleistung

Derzeitige Situation in der Rechtssprechung belegt an relevanten Urteilen

Sowohl bei einem BGB-Werkvertrag als auch nach einem VOB-Bauvertrag übernimmt der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber die Gewähr dafür, daß seine Leistung den anerkannten Regeln der Technik entspricht, daß die zugesicherten Eigenschaften eingehalten werden und daß sie nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Leistung mindern oder aufheben.

Soweit der Unternehmer ein vertragsgerechtes Werk abgeliefert hat und die Abnahme erfolgt ist, beginnt die sog. Gewährleistungsfrist zu laufen. Falls im Laufe der Gewährleistungszeit aufgrund nicht fachgerechter Erstellung des Werkes Mängel auftreten, so ist der Unternehmer zu deren Beseitigung verpflichtet. Nach § 13 VOB/B beträgt die Verjährungsfrist für Arbeiten am Bauwerk zwei Jahre, für Arbeiten am Grundstück ein Jahr. Bei einem Werkvertrag nach BGB beginnt die Verjährungsfrist für Mängel ebenfalls mit der Abnahme, sie beträgt allerdings für Arbeiten am Bauwerk fünf Jahre und ist damit erheblich länger als bei einem Bauvertrag, bei dem die VOB/B Geltung hat. Für Arbeiten am Grundstück beträgt die Laufzeit bei BGB und VOB/B nur ein Jahr. Als Arbeiten am Grundstück gelten z.B. kleinere Reparaturarbeiten in und am Gebäude, die nicht die Substanz des Gebäudes berühren.

Brückenurteil

Die Entwicklung in der Baurechtsprechung ist nicht gerade unternehmerfreundlich verlaufen. So hat das OLG Frankfurt schon vor Jahren entschieden, daß auch bei Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik durch den Unternehmer dann eine Einstandspflicht des Unternehmers besteht, wenn sich innerhalb der Gewährleistungszeit ein Fehler an dem Gewerk zeigt. Sehr bekannt geworden ist die Entscheidung OLG Frankfurt im sog. Blasbachbrücken-Fall. Viereinhalb Jahre nach Erstellung und Abnahme dieser Autobahnbrücke wurde der Brückenbauunternehmer auf Mängelbeseitigung in Anspruch genommen, weil sich in der Unterkonstruktion der Brücke Risse zeigten. Obwohl der vom Gericht bestellte Sachverständige eindeutig darauf hinwies, daß der Brückenbauunternehmer die anerkannten Regeln des Brückenbaus eingehalten habe, verurteilte das OLG Frankfurt den Unternehmer in 2. Instanz dennoch zur Mängelbeseitigung, indem es die Auffassung vertrat, daß diese Rißbildungen als Fehler anzusehen seien und der Unternehmer den Erfolg einer mangelfreien Leistung bei Erstellung des Bauwerks schulde. Andererseits ist unzweifelhaft, daß bei Vorliegen einer vertragsgerechten Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme und dem späteren Entstehen von Mängeln durch Drittursachen keine Haftung des Unternehmers in Betracht kommt.

Treten durch äußere Einflüsse, z.B. das falsche Betreiben oder durch unsachgemäße Wartung einer Anlage im Laufe der Gewährleistungszeit Mängel auf, obwohl zum Zeitpunkt der Abnahme eine vertragsgerechte Leistung vorlag, so hat der Unternehmer mit diesen Mängeln "nichts am Hut".

Läßt sich nicht herausfinden, ob zum Zeitpunkt der Abnahme eine vertragsgerechte oder vertragswidrige Leistung vorlag, so trägt in der Regel der Auftragnehmer die Beweislast dafür, daß zum Zeitpunkt der Abnahme bereits eine vertragswidrige Leistung vorlag, wobei aber immer die Möglichkeit besteht, daß die Beweislast je nach Einzelfall zu Lasten des Unternehmers umgekehrt wird. Dem Ideenreichtum der Richter sind insofern keine Grenzen gesetzt. In der Blasbachbrücken-Entscheidung wurde die Beweislast dem Auftragnehmer auferlegt. Er wurde angehalten bezüglich der Rißbildungen mögliche Drittursachen darzulegen und zu beweisen. Der Unternehmer hat vorgetragen, die Brücke sei mit zu schweren Transportfahrzeugen (amerikanische Panzertransporter) befahren worden. Dies habe bei Planung der Brücke nicht Berücksichtigung gefunden. Das Gericht hat diese Behauptung nicht einmal in Erwägung gezogen, sondern von dem beklagten Unternehmer verlangt, die genauen Tage und Stunden zu benennen, an denen es zu einer "Überstrapazierung" der Brücke gekommen sein soll. Das war dem Unternehmer unmöglich. Das OLG ging davon aus, daß die Rißbildungen auf einer mangelhaften Leistung des Unternehmers beruhten.

Es ist zu beachten, daß etwaige Mängel innerhalb der Gewährleistungszeit auftreten müssen. Der Auftraggeber muß diese Mängel rechtzeitig rügen. Nach der VOB obliegt dem Auftraggeber die Pflicht, die Mängel schriftlich anzuzeigen. Mit der schriftlichen Mängelrüge wird der Lauf der Gewährleistung unterbrochen. Bei einem BGB-Werkvertrag führt eine derartige schriftliche Mängelrüge nicht zu einer Unterbrechung. Hier bedarf es größerer Anstrengung des Auftraggebers. Ggf. muß der Auftraggeber einen Antrag auf Beweissicherung beim Gericht stellen, um die Unterbrechungswirkung herbeizuführen. Dies gilt immer dann nicht, wenn der Unternehmer nach Mängelrüge die Mängelbeseitigungspflicht anerkennt. Dann ist der Lauf der Gewährleistung unterbrochen.

Auch wenn der Unternehmer den Mangel untersucht, tritt eine sogenannte Hemmung ein, d.h. der Lauf der Gewährleistung reicht so lange, bis der Unternehmer das Ergebnis seiner Prüfung dem Auftraggeber mitgeteilt hat.

2jährige VOB-, 5jährige BGB-Gewährleistung und 30jährige Haftung

In der Baupraxis wird häufig von einem sog. versteckten oder auch verdeckten Mangel gesprochen. Es wird behauptet, bei einem versteckten oder verdeckten Mangel gelte eine 30jährige Verjährungsfrist. Hier ist noch einmal richtigzustellen, daß es rein rechtlich den Begriff des versteckten Mangels überhaupt nicht gibt. Sowohl die VOB/B wie auch das Bürgerliche Gesetzbuch definieren den Mangelbegriff neutral. So heißt es in § 13 Ziff. 1 VOB u.a.: "Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, daß seine Leistung den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist."

In § 13 Ziff. 5 heißt es sinngemäß: "Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistungen zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen." Im BGB wird diese Verpflichtung in § 633 wie folgt definiert: "Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk so herzustellen, daß es nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Ist das Werk nicht von dieser Beschaffenheit, kann der Besteller die Beseitigung des Mangels verlangen."

Der Auftragnehmer läßt sich häufig vom Bauherrn oder von dessen Architekten einschüchtern, indem die Behauptung aufgestellt wird, für versteckte Mängel laufe die Gewährleistung nicht fünf Jahre, sondern 30 Jahre. Diese Behauptung ist Unsinn. Entweder tritt ein Mangel innerhalb der Gewährleistungszeit hervor und wird ordnungsgemäß vom Auftraggeber gerügt oder die Verjährungsfrist endet und damit auch jedwede Verpflichtung des Unternehmers zu einer Nachbesserung, selbst wenn der Mangel einen Tag nach Ablauf der Gewährleistung auftaucht. Eine Durchbrechung der 2jährigen VOB-Gewährleistungsfrist bzw. der 5jährigen BGB-Gewährleistungsfrist und damit eine 30jährige Haftung gilt nur für Sonderfälle, die von den Gerichten in den letzten Jahren entwickelt worden sind.

1. Sonderfall:

30 Jahre Gewährleistung für arglistig verschwiegene Mängel oder Täuschung. Eine Verlängerung der Gewährleistungszeit auf 30 Jahre sieht das Baurecht dann vor, wenn der Unternehmer einen Mangel bewußt, vorsätzlich oder arglistig verschweigt. Mit dem Haftungstatbestand des arglistig verschwiegenen Mangels wird der völlig harmlose versteckte Mangel oft verwechselt. Die Arglist, die für eine 30jährige Haftung erforderlich ist, liegt nicht bereits in der Tatsache begründet, daß ein Fehler versteckt ist. Arglist liegt nach Auffassung der Gerichte vor, wenn der Bauunternehmer die Mangelhaftigkeit seiner Leistung kennt, sich bewußt ist, daß die Bauleistung für den Auftraggeber erheblich beeinträchtigt wird und dennoch dem Auftraggeber den Mangel nicht offenbart, obwohl er nach Treu und Glauben und aufgrund der besonderen Umstände zur Mitteilung verpflichtet wäre.

2. Sonderfall:

Soweit der Unternehmer vorsätzlich von der Qualität der ausgeschriebenen Leistung nach unten abweicht und z.B. statt der ausgeschriebenen gütegesicherten Materialien, qualitativ schlechtere, billigere Materialien einbaut, z.B. um beim Einkauf zu sparen, so hat er sich ein Eigentor geschossen. Auch noch nach 15, 20 oder 25 Jahren kann bei Aufdeckung dieses Umstandes ein Regreßanspruch gestellt werden! Der Unternehmer muß gegebenenfalls seine Leistung vollständig neu erbringen und allen Schaden ersetzen.

3. Sonderfall:

Erst vor wenigen Jahren hat der Bundesgerichtshof in einem 3. Sonderfall entschieden, daß eine Verlängerung der Haftung auf 30 Jahre vorzusehen ist, wenn eine chaotische Betriebsorganisation vorliegt und wenn Baumängel deshalb nicht entdeckt wurden, weil der Unternehmer sein eigenes Gewerk nicht auf vorhandene Mängel kontrolliert hat.

Mit Urteil vom 12. März 1992 hat der BGH folgenden Leitsatz aufgestellt: "Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen läßt, muß die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Bauwerk bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterläßt er dies, verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers - wie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels - erst nach 30 Jahren, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre."

Es kann jedem Unternehmer nur empfohlen werden, daß er seine Betriebsorganisation so gestaltet, daß ihm keine groben Fehler bei Prüfung seiner Leistung oder der Leistung eines Subunternehmers unterlaufen oder er die Prüfung gar unterläßt. Jeder Unternehmer ist daher verpflichtet, die Leistung seiner Mitarbeiter oder etwaiger Subunternehmer zu überwachen und zu prüfen, ob grobe Fehler bei der Leistungserstellung entstanden sind. Soweit er Fehler entdeckt, muß er unverzüglich für Abhilfe sorgen.

Praxisfall:

In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall hatte ein Unternehmer die Arbeiten an einen Subunternehmer vergeben und sich nicht einmal um die Abnahme der an den Subunternehmer vergebenen Leistung gekümmert. Durch einfache Inaugenscheinnahme und Prüfung hätte der Hauptunternehmer dann die groben Fehler des Subunternehmers entdecken können. Hierfür haftete der Unternehmer gegenüber dem Besteller (Auftraggeber) auch noch nach Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist.

Noch Fragen!! Dann wählen Sie die IKZ-HAUSTECHNIK-Hotline unter der Telefonnummer 0211/6906550 zum angegebenen Termin!

Wir möchten Sie vorab schon darum bitten, sich kurz zu fassen und nur Fragen zu stellen, die den Bereich Gewährleistung und VOB betreffen.


[Zurück]   [Übersicht]   [www.ikz.de]