IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 24/1996, Seite 21 ff.
VERBÄNDE AKTUELL |
Zentralverband
Kurz und bündig
DIN-plus-Zeichen
Handwerk soll selbst zertifizieren
Die Zertifizierung von Produkten und Leistungen, die für das SHK-Handwerk von Bedeutung sind, sollte vom Handwerk selbst und nicht von anderen Organisationen durchgeführt werden. Der ZVSHK lehnt die Erteilung eines neuen DIN-plus-Zeichens durch das DIN-CERTCO deshalb ab. Die Hersteller sollten die über die Normenansprüche hinausgehenden Leistungen ihrer Produkte vielmehr dem Handwerk offenlegen und sich einer Zertifizierung durch SHK-ZERT unterziehen.
Auszeichnung
ZVSHK-Eckring verliehen
Als Anerkennung für sein über 25jähriges erfolgreiches Engagement für das SHK-Handwerk erhielt der scheidende Vorsitzende der Bufa Sanitärtechnik, Carl-Heinz Janssen, das SHK-Handwerkszeichen in Bronze. |
Das SHK-Handwerkszeichen in Bronze erhielt Carl-Heinz Janssen, aus Altersgründen ausscheidender Leiter der Bundesfachgruppe Sanitärtechnik. ZVSHK-Hauptgeschäftsführer Michael von Bock und Polach würdigte in seiner Laudatio das über 25jährige engagierte Wirken des so geehrten niedersächsischen Handwerksmeisters. Bereits seit 1989 ist der Jubilar Träger der goldenen Ehrennadel des ZVSHK, im gleichen Jahr wurde er mit dem Verdienstkreuz am Bande des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschlands ausgezeichnet.
Systembindung
Werkzeuge kompatibel
Drei führende Anbieter von Installationssystemen für Trinkwasserrohre, die Firmen Mannesmann, Viegener und Geberit, haben dem ZVSHK mitgeteilt, daß sie ihre neuen Antriebsmaschinen kompatibel für Werkzeuge und Systeme anderer Hersteller gestaltet haben. Auch weitere Produzenten von Preßsystemen erklären in ihren technischen Informationen die Kompatibilität ihrer Pressmaschinen mit denen der vorgenannten Firmen.
Finanzierung
Heizung auf Kredit
Was bei vielen Bürgern längst eine Selbstverständlichkeit ist, der Kauf eines Autos oder auch einer Küche auf Kredit und mit Ratenzahlung, könnte schon bald auch bei einer neuen Heizung möglich werden. Beim ZVSHK wird derzeit in Zusammenarbeit mit einem Kreditinstitut die Möglichkeit geprüft, wie Heizungsbauer ihren Kunden die Finanzierung einer Neuanlage erleichtern können. Das Konzept sieht vor, daß der Heizungsbauer sein Geld sofort nach Fertigstellung und Abnahme der Anlage von der Bank ausgezahlt bekommt, der Kunde selbst bezahlt den Betrag in Raten an die Bank zurück.
Vertriebskooperationen
Gemeinsam geht’s besser
Erst Baumärkte, dann Bäderwelt - gegen die Konkurrenz der Handelsgiganten ist der einzelne Handwerksbetrieb als Fachhändler oft machtlos. Dann heißt das Lösungswort Kooperation. Beispiele für eine solche Zusammenarbeit im Vertriebsbereich will der ZVSHK in einer Dokumentation sammeln und fordert deshalb Mitgliedsunternehmen der SHK-Organisationen auf, dem ZVSHK entsprechende Erfahrungsberichte zur Verfügung zu stellen. Die Dokumentation soll zur ISH `97 vorgestellt werden, wer sich daran beteiligt, erhält sie kostenlos zugeschickt. Berichte werden unter dem Stichwort "Dokumentation" an den ZVSHK, Rathausallee 6, 53757 St. Augustin, erbeten.
Bufa Sanitärtechnik
Weichen stellen
Für die Mitglieder der Bundesfachgruppe Sanitärtechnik war ihre Sitzung am 29. und 30. Oktober in Bad Salzdetfurth alles andere als Routine. Carl-Heinz Janssen, Leiter der Bundesfachgruppe seit 1990, moderierte zum letzten Mal die Runde seiner Kollegen und Mitstreiter, er geht in den Ruhestand. Eine zweite Veränderung bringt die Strukturreform des ZVSHK mit sich, es galt also, die Weichen für die zukünftige Arbeit der Fachgruppe zu stellen.
Doch zunächst ließ es sich Carl-Heinz Janssen nicht nehmen, den Teilnehmern der Sitzung mit einer ganz persönlichen Einladung zu danken. Schon am Vorabend traf man sich deshalb in Alfeld im Betrieb des Bufa-Leiters zu einer Besichtigung und zum Erfahrungsaustausch über die kleinen und großen Probleme eines mittelständischen Handwerksunternehmens. Nicht nur die hauptamtlichen Gäste konnten dort ihren Wissensstand erweitern, auch die Handwerker-Kollegen des Gastgebers hatten hier Gelegenheit, Anregungen für die eigene tägliche Praxis mitzunehmen. So ging der Gesprächsstoff beim anschließenden gemeinsamen Abendessen nicht aus.
Mit großem Interesse verfolgten die Bufa-Mitglieder eine Demonstration im Betrieb von Carl-Heinz Janssen. |
Engagement zeigen
Wo steht das SHK-Handwerk und wie kann es den Herausforderungen der Zukunft begegnen? Diese Fragen stellten sich die 17 Landesfachgruppenleiter am nächsten Tag nach der Aussprache über die aktuelle wirtschaftliche Situation. Tatsache ist, daß der schlechte Auftragsbestand und die ständig sinkenden Preise immer mehr Betriebe veranlassen, aus den Innungen auszutreten und so Beiträge zu sparen. Dies führt nicht nur zu einer allgemeinen Schwächung der Handwerksorganisationen, es wird auch immer schwieriger, Handwerksinteressen auf politischer Ebene durchzusetzen.
Für Carl-Heinz Janssen stehen die Alarmzeichen auf rot: "Immer weniger Betriebsinhaber sind bereit, sich unserer Organisation anzuschließen und Ehrenämter zu übernehmen. Wir müssen vor allen den jungen Meistern deutlich machen, daß nur sie selbst ihre Interessen wirksam vertreten können. Sich nur auf den eigenen Betrieb zu konzentrieren, reicht nicht aus. Wir selbst müssen die Rahmenbedingungen für das Überleben des Handwerks schaffen!"
Als ein eklatanter Mißstand wurde beispielsweise die Praxis bezeichnet, daß Eintragungen nach ß 7a der Handwerksordnung - betreffend die Tätigkeit in zusätzlichen Gewerken - von Amts wegen und aus politischen Gründen oft sehr großzügig erfolgen. Hierfür muß, so fordert die Bundesfachgruppe, ein bundesweit einheitlicher Nachweis der dafür notwendigen Kenntnisse erfolgen.
Die letzte Bufa Sanitärtechnik-Sitzung unter Leitung von Carl-Heinz Janssen. Als Gäste waren Karl-Heinz Schlüter und ZVSHK-Hauptgeschäftsführer Michael von Bock und Polach anwesend. |
Strukturreform
Mit Spannung erwartete die Bufa den Bericht des ZVSHK-Hauptgeschäftsführers über den Stand der Strukturreform und die Zukunft der Bufas. Nach der Verabschiedung der neuen Satzung gilt es nun, so Michael von Bock und Polach, bis zur nächsten Mitgliederversammlung im April 1997, die Neuerungen umzusetzen.
Am Status der Bundesfachgruppen ändert sich nichts, nur wird deren Leiter zukünftig aus der Reihe der Landesfachgruppenleiter gewählt. Termin für diese Wahlen sind die Frühjahrssitzungen 1997. Nach wie vor ist es Aufgabe der Bufas, die fachlichen Interessen ihres Handwerks im Zentralverband zu vertreten. Die Instrumente hierfür seien, wie bisher, Anträge und Empfehlungen an den Vorstand.
Eine Neuerung gibt es allerdings für die Technischen Kommissionen alter Prägung. Sie werden durch Fachausschüsse mit maximal fünf Mitgliedern ersetzt, die mit ganz konkreten und begrenzten Aufgaben betraut werden und die Grundlagenarbeit für den ZV leisten sollen. Zwischen diesen Fachausschüssen und der Bufa ist ein intensiver Informationsaustausch vorgesehen.
Für die Besetzung der Fachausschüsse hat die Bufa ein Vorschlagsrecht, die Koordination zwischen den Bufas und den Fachausschüssen erfolgt durch den Geschäftsführer Technik des ZVSHK. Die Mitglieder der Fachausschüsse, in denen das Ehrenamt die Majorität haben soll, werden anläßlich der nächsten Mitgliederversammlung gewählt. Gleichzeitung erfolgt die Zuweisung der von ihnen zu bearbeitenden Aufträge.
Viel Zeit will die Bufa bis dahin nicht verstreichen lassen und schlug deshalb bereits zehn solcher Ausschüsse vor, die sich mit aktuellen Fragen der Sanitärtechnik beschäftigen sollen. Ein Teil davon, so die Bundesfachgruppe, könnte auch in Form von Projektgruppen, die sporadisch zusammentreten, realisiert werden. SRa
Herausforderung 1.BImSchV
Neue Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen
Im Rahmen des C02-Minderungsprogramms der Bundesregierung sind alle heizungsrelevanten Verordnungen novelliert worden. Dies sind die: Heizungsanlagenverordnung, in Kraft getreten am 1. Juni 1994, die Wärmeschutzverordnung, in Kraft getreten am 1. Januar 1995 und die Kleinfeuerungsanlagenverordnung, in Kraft getreten am 1. November 1996.
Zu der letztgenannten Verordnung hat der ZVSHK eine Broschüre erstellt, die eine tabellarische Übersicht über die eingetretenen Änderungen, eine Tabelle über Anpassungstermine an die verschärften Anforderungen, eine Begründung zur Einstufungsmessung und eine Gegenüberstellung der Kleinfeuerungsanlagenverordnung von 1988 mit der neuen Verordnung enthält. Im Anhang sind die zugehörigen Verordnungen nochmals im veröffentlichten Wortlaut wiedergegeben.
Heizungsanlagenverordnung 1994Übersichtstabelle Termine und Nachrüstpflichten |
ß (Abs.) Beschreibung |
Maßnahmen/Anforderungen4 (3) Zentralheizungen mit einer NWL >70 kW bisher >120 kW) sind mit Einrichtungen für eine mehrstufige oder stufenlos verstellbare Feuerungsleistung oder mit mehreren Wärmeerzeugern auszurüsten (siehe Fußnote *1) |
Nachrüstung4 (4) Nachzurüsten sind ausschließlich Zentralheizungen, wie vor beschrieben, die Ausnahmen: - nur für Wohngebäude: keine Nachrüstpflicht bei NWL 0,07 kW/m2 bzw 0,1 kW/m2 (vgl. Fußnote *3) - keine Nachrüstpflicht für nach dem 01. 10. 1978 errichtete Anlagen zwischen 70 kW und 120 kW NWL Wärmeerzeuger >70 - 400 kW, errichtet vor 01. 01. 1973 Wärmeerzeuger >70 - 400 kW, errichtet vom 01. 01. 1973 Wärmeerzeuger >400 kW, errichtet vor 01. 01. 1973 Wärmeerzeuger >400 kW, errichtet vom 01. 01. 1973 |
Zusätzliche Anforderungen/BedingungenRandbedingungen zur Auslegung/Berechnung Wärmebedarf sowie für Einbau und Aufstellung sind, daß 4 (1) die Nennwärmeleistung der Wärmeerzeuger nicht größer ist als der berechnete Wärmebedarf einschl. angemessener Zuschläge (siehe Fußnoten *2, *3 und *4) 4 (4)* Bei Errichtung oder Austausch/Ersatz von Wärmeerzeugern mit 70 < NWL 400 kW ist bereits vor dem 01. 01. 1998 auf die Auswahl der richtigen Wärmeerzeuger zu achten; siehe hierzu Verordnungstext ßß 2 und 3 |
Maßnahmen/Anforderungen5 (1) Zentralheizungen mit mehreren Wärmeerzeugern sind mit wasserseitig wirkenden Einrichtungen zu versehen, die Verluste durch nicht in Betriebsbereitschaft befindliche Wärmeerzeuger selbsttätig verhindern Ausnahmen: - muß nicht selbsttätig wirken bei Wärmeerzeugern mit festen Brennstoffen und Dampfkesseln Gr. III und IV |
Nachrüstung5 (2) Wärmeerzeuger vor 01. 10. 1978 errichtet |
Die Broschüre kann über den Zentralverband Sanitär Heizung Klima, Abt. Organisation/Vertrieb oder über die Fachverbände SHK bezogen werden.
Auch zur Heizungsanlagenverordnung hat der ZVSHK bereits 1994 eine Broschüre erarbeitet, die in vergleichbarer Weise die Verordnung erläutert. Die Heizungsanlagenverordnung enthält Nachrüstpflichten, die zu in der Verordnung festgelegten Terminen erfüllt sein müssen.
Auch diese Broschüre zur Heizungsanlagenverordnung aus dem Jahr 1994 kann über den Zentralverband Sanitär Heizung Klima, Abt. Organisation/Vertrieb, oder über die Fachverbände SHK bezogen werden.
Die Tabelle 1 gibt eine Kurzübersicht über die bestehenden Nachrüstpflichten nach der Heizungsanlagenverordnung.
ß (Abs.) Beschreibung |
Maßnahmen/Anforderungen7 (1) Zentralheizungen sind mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung der elektrischen Antriebe in Abhängigkeit von 1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und 2. der Zeit auszustatten neu: Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung der elektrischen Antriebe 7 (2) Heizungstechnische Anlagen sind mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Temperaturregelung auszustatten; Gruppenregelung in Nichtwohnbauten ist zulässig neu: gilt auch für Räume <8 m2 und für Fußbodenheizung |
7 (3) Nachrüstung, wie vor beschrieben - für mehr als zwei Wohnungen und Nichtwohngebäude, ohne NT-Kessel, - in Ein- oder Zweifamilienhäuser und sonstigen beheizten Gebäuden, ohne NT-Kessel, >4 kW - in sämtlichen beheizten Gebäuden, mit NT-Kessel, >4 kW |
Maßnahmen/Anforderungen7 (4) Umwälzpumpen müssen bei Kesselleistungen ab 50 kW selbsttätig mindestens dreistufig geregelt werden, soweit sicherheitstechnische Belange des Wärmeerzeugers dem nicht entgegenstehen. |
bei Austausch und Errichtung von Anlagen |
Hinweis: der ZVSHK empfiehlt auch bei Anlagen <50 kW selbsttätig regelnde Pumpen einzusetzen, abweichend von den Vorgaben der HeizAnlV |
3 (1) Der Einbau von Wärmeerzeugern <400 kW NWL, die mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, darf nur erfolgen, wenn diese als NT- oder Brennwertkessel ausgewiesen sind oder gleichwertige Voraussetzungen erfüllen. Ausnahme: NWL 30 kW; Schornsteinanlage ungeeignet, Umrüstung unverhältnismäßig teuer |
bei Austausch und Errichtung von Anlagen (vor 01. 01. 1998: vgl. ß 4(4)* umseitig) |
Fußnoten/Erläuterungen:
*1 gilt nicht in Brennwertkesseln
*2 Bedingung gilt nicht für NT-Kessel, Brennwertkessel und Anlagen mit mehreren Wärmeerzeugern
*3 Berechnung nicht erforderlich bei Austausch/Ersatz von Wärmeerzeugern, wenn NWL 0,07 kW/m2 Gebäudenutzfläche ist bzw. 0,1 kW/m2 bei freistehenden Gebäuden mit max. zwei Wohnungen (bisher: 0,1 bzw. 0,13 kW/m2)
*4 Zuschläge für Brauchwasser nur, wenn NWLmax 20 kW, wenn Wärmetauscherinhalt 0,13 l/kW ist [s. ß 4 (1)]
NWL = Nennwärmeleistung [kW]
Weisen Sie Ihre Kunden auf die Nachrüstpflichten hin. Dies bietet sich im Zusammenhang mit der Ansprache in bezug auf die Anpassungsbestimmungen nach der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen an, die mit dem 1. November 1996 in Kraft getreten ist. Auch in dieser heizungsrelevanten Verordnung sind Vorschriften enthalten, welche bis zu vorgegebenen Terminen die Anpassung an die Einhaltung der neuen verschärften Abgasverlustgrenzwerte verlangen.
Die Frist dafür ist abhängig vom Grad der Überschreitung gegenüber den verschärften Anforderungen. Deren Überschreitung oder die Entsprechung mit den verschärften Anforderungen wird durch eine Einstufungsmessung in 1997/1998 durch den Bezirksschornsteinfegermeister festgestellt.
Tabelle 2: ß 23 Übergangsregelung
Abgasverlustgrenzwerte bei Öl + Gasfeuerungen | |||||||
- Stichtag |
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4 - 25 | 15 (4) | 1.11.01 | 14 (3) | 1.11.01 | 12 (1) | 1.11.04 | 11 |
> 25 - 50 | 14 (4) | 1.11.01 | 13 (3) | 1.11.01 | 11 (1) | 1.11.04 | 10 |
> 50 | 13 (4) | 1.11.01 | 12 (3) | 1.11.01 | 10 (1) | 1.11.04 | 9 |
> 100 | 13 (4) | 1.11.99 | 12 (3) | 1.11.99 | 10 (1) | 1.11.04 | 9 |
Einstufungsmessung durch den Bezirksschornsteinfegermeister:
- Anlagen vor dem 01.11.96 errichtet, > 11 kW: Einstufungsmessung bis 31.12.98
- Anlagen ab dem 01.11.96 errichtet, erstmalige Messung
> 4 kW gilt als Einstufungsmessung
- ( ) Überschreitung gegenüber VO 96:
+ 1% muß nach 8 Jahren (1.11.2004) VO 96 einhalten
+ 2% muß nach 6 Jahren (1.11.2002) VO 96 einhalten
+ 3% und mehr muß nach 4 bzw. 3 Jahren (1.11.2001/1.11.1999) VO 96 einhalten
Die Tabelle 2 (Auszug aus der ZVSHK-Broschüre "Die neue Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1.BImSchV) 1996") gibt diese Übergangsregeln wieder.
Nachrüstpflichten nach der Heizungsanlagenverordnung und Anpassungsvorschriften nach der Kleinfeuerungsanlagenverordnung sind Pflichten für die Betreiber von Heizungsanlagen, Ihren Kunden also. Machen Sie diese darauf aufmerksam und bewerben Sie die Nachrüst- und Anpassungsvorschriften. Sie erweisen damit Ihrem Kunden einen Dienst. Der ZVSHK hat für eine derartige Bewerbung Musterwerbebriefe erstellt. Diese Werbebriefe sind, ebenso wie die vorgenannten Broschüren, beim ZVSHK St. Augustin, Tel. 02241/29056, Telefax 0224121351, erhältlich. Whd
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