IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 18/1996, Seite 50 f.
SANITÄRTECHNIK
Schwimmbadchemikalien
Wichtig für den Verkauf: Der Sachkundenachweis nach der Chemikalien-Verbotsverordnung
Als die Chemikalien-Verbotsverordnung Ende 1993 in Kraft trat, wurde dies von der Schwimmbadbranche zunächst sehr unterschiedlich aufgenommen. Neben den bereits existierenden und zu beachtenden Gesetzen, wie z.B. das Chemikaliengesetz und die Gefahrstoffverordnung, wurde die Chemikalien-Verbotsverordnung als weiterer Schritt in Richtung auf noch mehr Reglementierung und Aufbau von Verkaufshemmnissen gesehen.
Überwogen hat aber letztendlich die Erkenntnis, daß auch die Schwimmbadbranche nicht nur einer der Öffentlichkeit gegenüber bestehenden Verantwortung Rechnung tragen muß, sondern daß die Chemikalien-Verbotsverordnung andererseits wegen ihrer Forderung nach einem entsprechenden Sachkundenachweis sogar die Chance zu mehr fachlicher Qualifikation und Fortbildung beinhaltet.
Gefahrensymbole
Die neue Chemikalien-Verbotsverordnung legte nämlich fest, daß nach Ablauf einer gewissen Übergangsfrist seit dem 1. Januar 1995 nach ß 3 Abs. 1 dieser Verordnung Stoffe und Zubereitungen, die mit den Gefahrensymbolen C (ätzend), O (brandfördernd), F+ (hochentzündlich) oder mit dem Gefahrensymbol Xn (gesundheitsschädlich) und den R-Sätzen R 40, R 62 oder R 63 zu kennzeichnen sind, nur noch durch im Betrieb beschäftigte Personen abgegeben werden dürfen, die die Sachkunde nach ß 5 der Verordnung besitzen.
In die Schwimmbadpraxis übertragen, heißt das, daß dieser Sachkundenachweis selbstverständlich nicht beim Verkauf aller Wasserpflegeprodukte grundsätzlich vorausgesetzt wird, sondern eben nur dann, wenn es um den Verkauf von Schwimmbadchemikalien geht, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den oben genannten Gefahrensymbolen gekennzeichnet werden müssen.
Betroffen sind außerdem nicht grundsätzlich alle Händlerfirmen, sondern nur diejenigen, die als Einzelhändler die genannten Produkte an Endabnehmer, in diesem Falle wohl private Schwimmbadbesitzer, verkaufen.
Ausnahmen
Der Sachkundenachweis wird nicht gefordert für Hersteller, Einführer und Händler, soweit sie die entsprechenden Stoffe und Zubereitungen nur an Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben.
Eine weitere Ausnahme sieht die Chemikalien-Verbotsverordnung für die mit dem Gefahrensymbol C (ätzend) zu kennzeichnenden Reinigungsmittel vor, wenn sie in Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen, die den Anforderungen der Norm ISO 8317 (Ausgabe 1. Juli 1989) entsprechen, angeboten werden.
Um nochmals zusammenzufassen: Das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung muß im Bedarfsfall gegenüber den zuständigen Überwachungsbehörden, das sind in der Regel die Gewerbeaufsichtsämter, nur in den Fällen vorgelegt werden können, wenn Schwimmbadpflegemittel einerseits direkt an Endkunden verkauft werden und andererseits nur dann, wenn es sich um Stoffe und Zubereitungen handelt, die mit den bereits beschriebenen Gefahrensymbolen gekennzeichnet sind.
Rechtsbereich - Zuständigkeit
Verantwortlich für die ordnungsgemäße Kennzeichnung ist zunächst einmal nicht die als Einzelhändler fungierende Verkäuferfirma, sondern der Hersteller oder Einführer der jeweiligen Chemikalien.
Bei der Umsetzung der Chemikalien-Verbotsverordnung handelt es sich nicht um Bundes-, sondern um Länderrecht. Deshalb liegt die Zuständigkeit auch nicht beim Bund, sondern bei den einzelnen Bundesländern und dort bei den jeweils zuständigen obersten Landesbehörden. Das Bundesumweltministerium hat zusammen mit den zuständigen Ministerien der einzelnen Bundesländer Hinweise und Empfehlungen zum Sachkundenachweis gemäß ß 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung erarbeitet und Anfang 1995 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Überwiegend haben die einzelnen Bundesländer diese Hinweise und Empfehlungen in entsprechenden Durchführungsbestimmungen übernommen, es gibt aber auch grundsätzliche Alleingänge und manchmal auch nur Abweichungen in einzelnen Punkten.
Je nach Gefährdungspotential und Kennzeichnungspflicht der einzelnen Chemikalien gibt es hinsichtlich der Sachkundeprüfung unterschiedliche Arten und folglich auch unterschiedliche Anforderungen. Für Schwimmbadchemikalien gilt im Regelfall die eingeschränkte Sachkundeprüfung.
Weder die Chemikalien-Verbotsverordnung, noch die Hinweise und Empfehlungen des Bundesumweltministeriums schreiben beim Erwerb des Sachkundenachweises eine vorausgegangene Schulung zwingend vor. Verlangt wird lediglich im Überprüfungsfall die Vorlage eines amtlichen Zeugnisses über die erfolgreiche Ablegung dieser Sachkundeprüfung.
Firmen oder Personen, die es sich zutrauen, diese Sachkundeprüfung gewissermaßen aus dem Stand zu bestehen, sind aber gut beraten, wenn sie sich vorher mit ihrer jeweils zuständigen Behörde in Verbindung setzen und sich nach den einzelnen Voraussetzungen für die Ablegung der Prüfung erkundigen.
Wegen den umfangreichen Prüfungsanforderungen, die selbst beider eingeschränkten Sachkundeprüfung erfüllt werden müssen, hat sich der Bundesverband Schwimmbad-, Sauna - und Wassertechnik e.V. (BSSW) die DEKRA als kompetenten Partner ausgesucht und bietet zusammen mit dieser Organisation bundesweit Schulungen an. Am Ende dieser Kurse steht jeweils die Ablegung der Sachkundeprüfung vor der zuständigen Prüfungsbehörde des betreffenden Bundeslandes.
Die Zusammenarbeit mit der DEKRA wurde auch deshalb vereinbart, weil diese Organisation im gesamten Bundesgebiet über entsprechende Akademien verfügt, die ihrerseits wieder besondere Erfahrungen bei den Kontakten zu den einzelnen Prüfungsbehörden besitzen, weil die DEKRA auch in anderen Bereichen des Gefahrstoffrechts Schulungen organisiert und durchführt.
Seminare
Von diesen ausdrücklich als DEKRA/BSSW-Seminare bezeichneten Veranstaltungen wurden mittlerweile ca. 30 entweder schon absolviert oder sind noch für dieses Jahr geplant. Die Liste wird laufend um weitere Kurse aktualisiert. Die beim BSSW gespeicherten Adressen ermöglichen es, die Interessenten fortlaufend über die aktuellen Veranstaltungstermine zu informieren.
Interessierte Firmen bzw. Personen können sich deshalb jederzeit an den BSSW wenden, wenn sie an einer dieser Schulungsveranstaltungen teilnehmen und die Sachkundeprüfung ablegen wollen. Anhand der in Listen genannten Termine und Veranstaltungsorte können sich dann die Interessenten direkt bei den jeweils gewünschten DEKRA-Akademien anmelden.
Weitere Informationen:
BSSW
Borsigallee 18
60388 Frankfurt am Main
Tel.: 069-424036/37
Fax: 069-424038
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