IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 18/1996, Seite 24
REGELWERK
Novelle der Kleinfeuerungsanlagen-Verordnung beschlossen
Das Bundeskabinett und der Bundesrat haben den von Bundesumweltministerin Dr. Angela Merkel vorgelegten Entwurf einer Novelle zur Kleinfeuerungsanlagen-Verordnung beschlossen. In Kraft tritt die "Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen" am 1.11.1996.
Sie sieht für Heizungsanlagen strengere Grenzwerte für die zulässigen Wärmeverluste vor. Darüber hinaus werden die Stickoxid-Emissionen der Heizungsanlagen weiter vermindert. Viele der älteren Öl- und Gasheizungen haben nach heutigen Maßstäben einen vergleichsweise schlechten Wirkungsgrad. Fast 40% des Anlagenbestandes sind vor dem Jahr 1979 errichtet worden. Daraus ergibt sich aufgrund der nach dem heutigen Stand der Technik erreichbaren Wirkungsgrade von &uuber 90% ein beträchtliches CO2-Minderungspotential. Durch die neuen Vorschriften erwartet die Bundesregierung einen kräftigen Anstoß zur Modernisierung der Heizungsanlagen.
Im einzelnen beinhaltet die Kleinfeuerungsanlagen-Verordnung folgende wichtige Neuerungen:
1. Ab dem 1. Januar 1998 ändern sich die höchstzulässigen Abgasverluste von Öl- und Gasheizungen in die in Tabelle 1 genannten Werte.
Die ab dem 1. Januar 1998 für Neuanlagen neu festgelegten Abgasverlustgrenzwerte sind nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen auch von den Heizungsanlagen einzuhalten, die vor dem 1. 1. 1998 errichtet worden sind (Tabelle 2).
Tabelle 1:
Höchstzulässige Abgasverluste in % des Heizwertes von Öl- und Gasheizungsanlagen, die ... errichtet sind | ||||
Nennwärmeleistung in kW | bis 12/82 | ab 01/83 | ab 10/88 | ab 01/98 |
über 4 bis 25 | 15 | 14 | 12 | 11 |
über 25 bis 50 | 14 | 13 | 11 | 10 |
über 50 | 13 | 12 | 10 | 9 |
Die Altanlagen werden einer Einstufungsmessung durch das Schornsteinfegerhandwerk unterzogen. Je mehr die aktuellen Abgasverluste einer Heizungsanlage nach dem Ergebnis dieser Messung die künftigen Grenzwerte überschreitet, um so kürzer ist die Übergangsfrist. Die Einstufungsmessung findet innerhalb der nächsten zwei Jahre statt.
Tabelle 2: Zeitpunkte für die Einhaltung der Abgasverlustgrenzwerte
Höhe der Überschreitung der Abgasverlustgrenzwerte | ||||
Nennwärmeleistung in kW | keine Überschreitung | 1%-Punkt | 2%-Punkte | 3%-Punkte und mehr |
bis 100 | 1.11.2004 | 1.11.2004 | 1.11.2002 | 1.11.2001 |
über 100 | 1.11.2004 | 1.11.2004 | 1.11.2002 | 1.11.1999 |
Derzeit gilt für den Anlagenbestand eine Staffelung der höchstzulässigen Abgasverluste nach dem Alter der Anlage. Die Abgasverluste dürfen danach um so höher sein, je älter die Heizungsanlage ist. Maximal darf der Abgasverlust derzeit 15% nicht überschreiten. Diese Staffelung entfällt mit Ablauf der Übergangsfristen. Das bedeutet, daß dann unabhängig davon, ob eine Heizungsanlage mit einer bestimmten Nennwärmeleistung alt oder neu ist, der gleiche Abgasverlustgrenzwert einzuhalten ist.
2. Ab dem 1. Januar 1998 werden nur noch solche neuen Öl- und Gasfeuerungen zugelassen, für die auf dem Prüfstand die Einhaltung bestimmter Grenzwerte für die Stickoxid-Emissionen nachgewiesen worden ist. Je kWh zugeführter Energie dürfen die NOx-Emissionen beim Einsatz von Erdgas höchstens 80 mg und beim Einsatz von leichtem Heizöl höchstens 120 mg betragen. Diese Regelung gilt für neue Öl- und Gasheizungen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 120 kW. Bei höheren Leistungen können die Grenzwerte nach dem gegenwärtigen Entwicklungsstand noch nicht generell eingehalten werden.
Die neuen Vorschriften werden von den derzeit auf dem Markt angebotenen Neuanlagen in der Regel eingehalten. Bei bestehenden Heizungsanlagen mit einem veralteten Stand der Technik kann eine Nachrüstung oder Erneuerung erforderlich werden. Für den Betreiber einer solchen Anlage empfiehlt es sich daher, den Rat eines Heizungsfachmannes einzuholen, um Auskünfte über mögliche Konsequenzen der neuen Regelung für seine Anlage zu erhalten.
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