IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 10/1996, Seite 68 ff.


SANITÄR


Anforderungen an das Trinkwasser

Rechtsvorschriften und fachliche Regeln für Trinkwasserinstallationen - DIN 1988

Franz-Josef Heinrichs Teil 2

Der erste Teil dieses Beitrags (IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 9/96, Seite 37ff) erläuterte neben den Bestimmungen der Trinkwasserverordnung auch die Anforderungen durch die AVBWasserV und die Bestimmungen des Werkvertragsrechts (VOB DIN 18381). Im hier vorliegenden Teil 2 werden die Bestimmungen der DIN 1988 näher erläutert und Anregungen gegeben, wie Betriebe die Erfüllung werkvertraglicher Pflichten dokumentieren können.

Technische Regeln DIN 1988

Zum Schutz des Trinkwassers legt die AVBWasserV in ß 12 (2) des weiteren fest, daß die Anlagen der Abnehmer nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden dürfen.

Tabelle 2: Zuordnung der Sicherungseinrichtungen zu den Klassen 1 bis 5.

Nr.

Sicherungseinrichtung (nach Abschnitt 4.2)

Klasseneinteilung der Stoffe (nach Abschnitt 4.5.1)

1 und 2 (ohne Gefährdung)

3 (wenig giftige Stoffe)

4 (giftige, sehr giftige, krebs-
erzeugende, radioaktive Stoffe)

5 (Erreger übertragbarer Krankheiten)

1

freier Auslauf

2

Rohrunterbrecher A1

3

Rohrtrenner EA 3

K

4

Rohrunterbrecher A2

K

5

Rohrtrenner EA 2

-

6

Rohrschleife

-

7

Rohrtrenner EA 1

-

-

8

Sicherungskombination

-

-

9

Rückflußverhinderer

K

-

-

10

Rohrbelüfter

-

-

-

Zeichenerklärung:
•: Sicherungsarmaturen zugelassen
-: Sicherungsarmaturen nicht zugelassen
K: Nur bei kurzzeitigem Anschluß zugelassen (siehe Abschnitt 4.5.2.2)

Damit wird der Wasserabnehmer als Vertragspartner des WVU von diesem verpflichtet, bei Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung (gemeint ist damit der technische Begriff der "Instandhaltung") nicht nur die zuvor erwähnten einschlägigen Rechtsnormen, sondern insbesondere auch die dazu gültigen anerkannten Regeln der Technik zu beachten und anzuwenden. Die anerkannten Regeln der Technik für diesen Bereich der Abnehmeranlagen sind die DIN 1988 "Technische Regeln für Trinkwasser-lnstallationen" (TRWI) mit ihren derzeit acht Einzelnormen und zwei Beiblättern.

Die DIN 1988 Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen (TRWI) ist im Dezember 1988 nach 14jähriger Überarbeitungszeit erschienen. Im August 1930 erschien zum ersten Mal die Norm DIN 1988 "Technische Vorschriften für Bau und Betrieb von Versorgungsanlagen für Grundstücke".

Seither ist die Norm DIN 1988 die wichtigste Technische Regel für die Trinkwasser-lnstallation.

Neue Erkenntnisse und die Weiterentwicklung der Technik führten dazu, daß die Norm als Folgeausgabe in den Jahren 1940, 1955, 1962 und in der jetzt gültigen Fassung Dezember 1988 herausgegeben wurde.

Für den Praktiker ist die DIN 1988 Teil 1 - 8 in überschaubarer Form aufgebaut, so daß sich die Anwendungsbereiche bis auf den Teil 8 gegenseitig ergänzen. Teil 8 nimmt insoweit eine Sonderstellung ein, als er sich nicht auf die Errichtung, Erweiterung und Änderung von Trinkwasseranlagen, sondern auf deren Betrieb und Instandhaltung bezieht. Während sich die Teile 1 - 7 vornehmlich an die Anlagenhersteller (Installateure), die WVU bzw. an die Hersteller wenden, wird von Teil 8 hauptsächlich der Betreiber angesprochen.

Teil 1 Allgemeines

Der Teil 1 ist gewissermaßen die Grundlage für die Teile 2 - 8 und enthält daher auch diejenigen Bestimmungen, die für alle folgenden Teile gleichermaßen gültig sind. Dies gilt ganz besonders für den Anwendungsbereich und Zweck dieser Technischen Regel, der in Abschnitt 1 umfassend für die ganze Norm definiert,

Erstmals wurde in der Norm unter allgemeiner Zustimmung der Versuch unternommen, gewisse Zuständigkeiten und Aufgabenbereiche nicht nur aufzulisten, sondern auch zuzuordnen und voneinander abzugrenzen. Daher werden in Abschnitt 2 die Zuständigkeiten für Planung, Bau und Betrieb wie folgt definiert:

Auch die in Teil 1 enthaltenen Erläuterungen und Definitionen der technischen Begriffe, wie sie in der Norm insgesamt verwendet werden, gelten daher auch übergreifend für alle Normteile gleichermaßen. Von ganz besonderer Bedeutung sind dabei jedoch die Erläuterungen des "Höchstmöglichen Wasserspiegels" in Abschnitt 3.8.10. Dabei handelt es sich immer um den höchstmöglichen Nichttrinkwasserspiegel, der sich in einem Apparat oder Anlagenteil, insbesondere in einem Schadensfall, einstellen kann (Bild 7).

Bild 7: Höchstmöglicher Wasserspiegel ohne Überdruck im Apparat.

Dieser Begriff des "Höchstmöglichen Wasserspiegels" ist daher ganz besonders bei der Installation von Sicherungsarmaturen von Bedeutung. Weil es sich hierbei nicht nur um eine feststehende, sondern auch um eine variable Größe handeln kann, sollten diese Erläuterungen aus Gründen der Sicherheit besonders genau beachtet werden.

Teil 2 "Planung und Ausführung"

Im Teil 2 sind die wichtigsten Grundlagen für die installationstechnische Ausführung von Trinkwasseranlagen enthalten. Die Ausführungsbestimmungen und Handlungsanweisungen berücksichtigen alle wesentlichen Vorschriften, wie sie in den bereits erwähnten Gesetzen und Verordnungen enthalten sind. Die im Teil 2 enthaltenen Ausführungen gelten daher für alle Arten von Trinkwasseranlagen, ob als zentral versorgte oder als einzel- bzw. eigenversorgte Anlagen, unabhängig von ihrem Standort, ob also im häuslichen, gewerblichen, industriellen oder öffentlichen Bereich.

Trinkwasseranlagen haben die Aufgabe, dem Verwender Trinkwasser in Lebensmittelqualität, in der erforderlichen Menge und mit einem ausreichenden Druck zu liefern. Dabei muß eine Beeinträchtigung oder gar Gefährdung dieser Lebensmitteleigenschaften des Trinkwassers vermieden werden. Daher schreibt die Norm unter Bezugnahme auf das LMBG ja auch zwingend vor, daß alle mit Trinkwasser bestimmungsgemäß in Berührung kommenden Anlagenteile als Bedarfsgegenstände im Sinne des LMBG zu gelten haben.

Eine so weitgehende Forderung kann natürlich nicht allein von den hier unmittelbar angesprochenen und zuständigen Verarbeitern und Verwendern, den Installateuren, erfüllt werden. Deshalb richtet sich diese Forderung mit der Bezeichnung "bestimmungsgemäß" zunächst an die Hersteller von Bauteilen für Trinkwasseranlagen, die, wenn sie ihre Produkte als für Trinkwasseranlagen geeignet deklarieren, diese Eignung nicht nur behaupten, sondern auch entsprechend prüfen und ggf. nachweisen, das heißt, dokumentieren müssen.

Über die geeignete Form solcher Nachweise und deren Deklarierung gegenüber den Verwendern stellt die Norm dazu in Übereinstimmung mit der AVBWasserV sowie der VOB fest, daß hierfür am zweckmäßigsten das Zeichen einer "anerkannten Prüfstelle" zu verwenden ist, und benennt als dafür geeignete Zeichen das DIN-DVGW- und das DVGW-Zeichen.

Bild 8: Allgemeine Verwendung für Erzeugnisse mit DIN-DVGW- oder mit DVGW-Prüfzeichen.

Der Unterschied dieser beiden Zeichen besteht lediglich darin, daß das DVGW-Zeichen aufgrund von Prüfungen nach den Regeln (Arbeitsblätter) des DVGW und das DlN-DVGW-Zeichen aufgrund von Prüfungen nach den Regeln in DIN-Normen erteilt wird, wobei diese DIN-Normen aber auch als integrale Bestandteile in das DVGW-Regelwerk zuvor übernommen wurden (Bild 8).

Neben den Anforderungen an die Bauteile, aus denen Trinkwasseranlagen erstellt werden, und deren Verwendung an die dabei gebräuchlichen Hilfsstoffe, wie Gewindeschneid- und Lötmittel, Dichtungen u.ä. sowie an die zu verwendenden Armaturen sind insbesondere die Grundlagen für die Sicherheits- und Sicherungsarmaturen, deren Funktion und Einbau, die Anforderungen an die Trinkwassererwärmer und deren zulässige Ausführungsarten, die Bestimmungen für die Verwendung von Apparaten zur Behandlung von Trinkwasser sowie die Ausführungen über das Spülen von Trinkwasserleitungen nach ihrer Fertigstellung in der Norm aufgenommen.

Die eindeutige Regelung dieser Bereiche besteht vorrangig aus Gründen der Sicherheit des Trinkwassers gegenüber möglichen Beeinträchtigungen oder Gefährdungen, sie dient aber gleichermaßen auch der Klarstellung bisher nicht eindeutig geregelter Sachverhalte und damit der Information der Anlagenersteller, wobei er sich im Zweifelsfall auf diese Normbestimmungen als anerkannte Regeln der Technik berufen kann.

Beiblatt zu Teil 2

Dieses Beiblatt zu Teil 2 enthält die für den Anlagenersteller (Installateur) wichtigen Hinweise auf Bau-, Prüf- und Maßnormen, nach denen Werkstoffe, Bauteile, Bauarten und Bauverfahren hergestellt, geprüft und gekennzeichnet werden müssen, wenn sie im Trinkwasserbereich Verwendung finden sollen. Das bedeutet für den Installateur, daß er Produkte, die diesen technischen Regeln entsprechend hergestellt und gekennzeichnet sind, ohne Bedenken im Trinkwasserbereich verwenden kann.

Bild 9: Steinbildung und Korrosionsprodukte in verzinkten Stahlrohrleitungen.

Dieses Beiblatt ist jedoch gemäß den Regeln des DIN für die Normungsarbeit keinesfalls Bestandteil der DIN 1988, sondern lediglich eine unverbindliche Information, die der Erläuterung des Normentextes dient (siehe DIN 820 Teil 3 Nr. 43 Beiblätter).

Teil 3 "Ermittlung der Rohrdurchmesser"

Teil 3 der DIN 1988 dient der Ermittlung der Rohrdurchmesser und der folgenden wesentlichen Grundlagen:

Beiblatt 1 zu DIN 1988 Teil 3

Dazu wurden in einem Beiblatt ein vereinfachtes und ein differenziertes Berechnungsverfahren angeboten. In der Norm selbst sind alle dafür notwendigen Angaben und Hinweise sowohl als Beschreibung als auch in Form zahlreicher Tabellen und Formblätter enthalten.

Teil 4 "Schutz des Trinkwassers, Erhaltung der Trinkwassergüte"

Wichtigstes Ziel der Norm ist es, gemäß den Forderungen der Gesetze und Verordnungen dafür zu sorgen, daß die Belange des Lebensmittels Trinkwasser auch bei der Installation der Verbraucheranlagen in ausreichendem Umfang berücksichtigt werden. Dazu werden nicht nur die Schutzziele vorgegeben, sondern es werden konkrete Angaben darüber gemacht, welche Gefahrenzustände bei den derzeit vielfältigen Möglichkeiten der Verwendung von Trinkwasser entstehen können und deren Auswirkungen "Gefährdungen - Beeinträchtigungen".

Bild 10: ZVSHK-Betriebsanleitung

Dazu wird definiert, mit welchen Auswirkungen zu rechnen ist, wenn Apparate an Trinkwasseranlagen angeschlossen werden, deren Inhaltsstoffe das Trinkwasser beeinträchtigen oder gefährden können. Mögliche Inhaltsstoffe werden in fünf Gefahrenklassen unterteilt (Tabelle 2); je nachdem welche Sicherungsmaßnahmen vorzusehen sind, damit solche Beeinträchtigungen oder Gefährdungen nicht auftreten können.

Dabei reicht diese Zuordnung von Sicherungsmaßnahmen von der Auswahl der geeigneten Apparate und Bauteile über deren richtigen Einbau bis hin zur Auswahl und zum Einbau von Sicherungsarmaturen und der Zuordnung zu den jeweiligen Gefahrenklassen.

Teil 5 Druckerhöhung und Druckminderung

Dieser Teil der Norm enthält alle für die Druckerhöhung und Druckminderung wesentlichen Angaben wie Begriffsdefinitionen, Planungs- und Berechnungsgrundlagen und Beispiele für die Anwendung.

Teil 6 Feuerlösch- und Brandschutzanlagen

Gemäß dem Geltungsbereich gilt dieser Normenteil für die Planung, Errichtung, Änderung und Instandhaltung von Feuerlöschanlagen und Brandschutzanlagen in Gebäuden und auf Grundstücken im Anschluß an Trinkwasserleitungsanlagen.

Gemäß ihrem Anwendungsbereich gelten die Angaben in der Norm nur für solche Anlagen, die zum Zwecke

Trinkwasser verwenden und deshalb an Trinkwasseranlagen angeschlossen werden, wobei deren Anschluß je nach Art der Anlage unmittelbar oder mittelbar erfolgt. Dazu listet die Norm die verschiedenen Systeme, deren Ausführung und Anschluß auf.

Bild 11: ZVSHK-Wartungsvertrag

Teil 7 "Vermeidung von Korrosionsschäden und Steinbildung"

Die Norm soll zur Vermeidung von Schäden durch Korrosion an metallenen Werkstoffen und Steinbildung in der Trinkwasser-lnstallation beitragen. Sie enthält die für den Planer und Installateur notwendigen Hinweise für eine korrosionsschutzgerechte Anlagenplanung, Werkstoffwahl, Installationsausführung und zum Betrieb von Anlagen. Gleichfalls sind Hinweise zur Behandlung von Trinkwasser zur Vermeidung von Korrosionsschäden und zur Vermeidung von Steinbildung enthalten (Bild 9).

Teil 8 "Betrieb der Anlagen"

Teil 8 der Norm richtet sich in erster Linie nicht an den Installateur, sondern an den Betreiber. Daher sieht die Norm nicht nur vor, daß Trinkwasseranlagen bestimmungsgemäß betrieben und ordnungsgemäß instandgehalten werden, sondern gibt dem Betreiber hierfür auch eindeutige Handlungsanweisungen und Hinweise, wie er diese Pflichten am zweckmäßigsten erfüllen kann. Diese Pflichten, die ihm als Anlagenbetreiber aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze der Verkehrssicherungspflicht obliegen, sind daher auch als Vertragsgrundsätze der AVBWasserV (ß 15) enthalten.

ZVSHK-Betriebsanleitung

Im Rahmen der werkvertraglich ordnungsgemäßen Erstellung einer Gas-, Wasser- bzw. Abwasseranlage bedarf es zur Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik auch der Erfüllung der DIN 18381 (VOB Teil C). Die DIN-Norm erfordert im Rahmen der Ausführung auch, daß Unterlagen, wie z.B. Protokolle und Anleitungen mitgeliefert und das Bedienungs- und Wartungspersonal eingewiesen wird.

Die ZVSHK-Betriebsanleitung für Trinkwasser-lnstallationen, die zum Abnahmezeitpunkt an den Bauherrn übergeben wird, enthält jeweils ein Inbetriebnahme- und Einweisungsprotokoll, Druckprobenprotokoll, Hinweise für den Betreiber und für Instandhaltungsmaßnahmen sowie einen Inspektions- und Wartungsplan.

Mit diesen Betriebsanleitungen kann der Betreiber die Erfüllung seiner werkvertraglichen Pflichten dokumentieren (Bild: 10).

ZVSHK-Wartungsverträge

Neben dem Umweltschutz, der Hygiene, dem Gesundheits- und Sicherheitsstreben, das in das Bewußtsein der Bevölkerung eingekehrt ist, sind auch gesetzliche Vorschriften bzw. vertragliche Verpflichtungen zur Wartung der haustechnischen Anlagen seitens des Anlagenbetreibers zu beachten.

So verlangt z. B.:

Rechtliche Bedeutung der DIN 1988

In zahlreichen Diskussionen wird immer wieder die Frage gestellt, ob die DIN 1988 in letzter Konsequenz angewendet werden muß. Hierzu ist eine Definition über anerkannte Regeln der Technik bzw. den Stand der Technik notwendig (Bild 12).

Bild 12: Hierarchieebenen der Vorschriften.

Die anerkannten Regeln der Technik gelten für Planung und Ausführung baulicher Anlagen. Die in den Regeln getroffenen Festlegungen müssen in der Wissenschaft als richtig erkannt und den auf dem neuesten Kenntnisstand vorgebildeten Technikern bekannt sein. So gelten beispielsweise DIN-Normen als wichtige technische Regeln, da deren Inhalt von der Mehrheit der Fachleute als zutreffende Beschreibung des Standes der Technik zum Zeitpunkt der Veröffentlichung anerkannt wird und diese weiterhin nach einem Verfahren zustande gekommen sind, das allen betroffenen Fachkreisen die Möglichkeit zur Mitwirkung bietet.

Der zu einem bestimmten Zeitpunkt erreichte Stand technischer Einrichtungen, Erzeugnisse, Methoden und Verfahren, der sich nach Meinung der Mehrheit der Fachleute in der Praxis bewährt hat oder dessen Eignung für die Praxis von ihnen als nachgewiesen angesehen wird, ist als Stand der Technik zu bezeichnen.

Nach einer Einführungszeit einer technischen Regel wird diese eine anerkannte Regel der Technik. Sie muß von der Fachöffentlichkeit beachtet werden bzw. in der Praxis eingedrungen und angewendet werden.

Ohne Zweifel ist die DIN 1988 TRWI eine anerkannte Regel der Technik. Deshalb kann für die gesamte Norm der Grundsatz gelten:

"Wenn alle Bestimmungen dieser Norm eingehalten werden, kann hinlänglich sichergestellt werden, daß die in den Gesetzen und Verordnungen sowie vertraglichen Vereinbarungen festgehaltenen Anforderungen an die Güte des Trinkwassers und dessen Schutz auch von den Trinkwasserinstallationen in Gebäuden und auf Grundstücken in ausreichendem Maße erfüllt werden."


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