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Klare Regelung für kleine Räume?

Was die Änderungen der EnEV 2014 für den Einsatz der Einzelraumregelung bedeutet und mit welchen Folgen gerechnet werden muss

Anbindeleitungen von Flächenheizungen werden von einem zentralen Punkt verteilt. Bei zu vielen Heizkreisen kann das in kleinen Räumen wie Fluren oder Ankleiden zur Überheizung führen. Bild: Purmo

Um einer eventuellen Mängelrüge wegen Überheizung zu entgehen, hilft nur gute Dämmung der durchlaufenden Leitungen und die Festlegung einer höheren Norminnentemperatur. Bild: Julian Leitenstorfer

 

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 wartet mit Neuerungen im Detail auf: Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger müssen nur noch in Räumen mit mehr als 6 m² Nutzfläche mit einer Einzelraumregelung ausgestattet werden. Die Änderung gestattet in diesem Punkt zwar mehr planerische Freiheiten und bringt Rechtssicherheit, sollte aber nicht nur als günstige Gelegenheit gesehen werden, die Installationskosten zu senken. Auch in kleinen Räumen macht eine Einzelraumregelung Sinn, denn damit lassen sich Energieeffizienz und Komfort für die Bewohner steigern.

Die Forderung zur Einzelraumregelung bei Flächenheizungen führte in der Vergangenheit häufig zu Irritationen“, sagt Olaf Kloetzel, Produktmanager beim Heiztechnik-Hersteller Purmo. Die Installation einer Fußbodenheizung etwa in Fluren war immer eine rechtliche Grauzone, denn die DIN EN 1264-4 fordert eine möglichst zentrale Anordnung des Heizkreisverteilers – in der Regel also im Flur. Flure sind aber häufig sehr klein und schon mit den Leitungen der anderen Heizkreise belegt, sodass kaum Platz für einen eigenen vorhanden ist. Also wurden die Anbindeleitungen teilweise unter der Trittschalldämmung verlegt, was jedoch zu Problemen beim Schallschutz, der Entlüftbarkeit der Heizkreise oder der Aufbauhöhe geführt hat. Die ordnungsgemäße Installation einer Flächenheizung in kleinen Räumen, in denen die Heizkreisverteilung verlegt ist, kann also sehr aufwendig sein und zu den genannten Mängeln führen, für die letztlich Handwerker und Planer haften. Und das für einen regelbaren Heizkreis, der aufgrund einer gering benötigten Heizlast wahrscheinlich sowieso nie betrieben wird.
Der Gesetzgeber hat mit der EnEV für diese Fälle nun Rechtssicherheit geschaffen: Räume mit weniger als 6 m² Nutzfläche sind seit dem 1. Mai von der Pflicht zur Einzelraumregelung befreit. In kleinen, zentralen Fluren ist künftig kein eigener Heizkreis mehr erforderlich. Je nachdem wie der Raum genutzt wird, kann nun fallweise darüber entschieden werden, ob eine separate Einzelraumregelung erfolgen soll. Dabei gilt es aber die Faktoren Energieeffizienz, Behaglichkeit und Komfort zu berücksichtigen.

Vorsicht vor Überheizung
„Bei einem Verzicht auf die Einzelraumregelung sollte gerade bei Fluren berücksichtigt werden, dass keine Überheizung durch durchlaufende Anbindeleitungen der anderen Räume stattfindet“, sagt Kloetzel. Eine durchschnittliche Wohnung verfüge über etwa sieben Heizkreise: „14 Anbindeleitungen verlaufen also durch einen Flur von 2 bis 3 m². Bei dieser Leitungsdichte, einem effektiven Verlegeabstand von 100 mm und einer Systemtemperatur von 35/28/20 °C, ergibt sich eine Heizleistung von ca. 40 bis 50 W/m2.“ Die Heizlasten bei innen liegenden Räumen liegen aber in der Regel nur zwischen 10 und 20 W/m2. Der Raum wird also überheizt. Die DIN EN 12831 schlägt für Nebenräume eine Norminnentemperatur von 15 °C vor. Kloetzel: „Das ist jedoch kaum umsetzbar, da die angrenzenden Räume mit Innentemperaturen von 20 bis 22 °C ausgelegt sind.“ Bei innen liegenden, unbeheizten Nebenräumen führe das zu Temperaturen um die 20 °C. Es würde sich daher empfehlen, solche Räume mit einer Norminnentemperatur von 20 °C zu definieren, um so einer eventuellen Mängelrüge zu entgehen.
„In Räumen mit vielen durchlaufenden Leitungen und geringen Heizlasten ist es zudem erforderlich, diese Leitungen zu dämmen und damit die Wärmeabgabe zu verringern“, führt der Produktmanager weiter aus. Schon die Verlegung der Anbindeleitungen in einem Well- oder Schutzrohr verringere die Wärmeabgabe um bis zu 40 %. Bei hohen Systemtemperaturen oder sehr geringen Heizlasten könne es aber auch erforderlich werden, einen dünnen Dämmschlauch zu verwenden. Die Dämmung der Leitungen sollte daher vor der Installation mit dem Kunden besprochen und vertraglich festgehalten werden, um rechtliche Sicherheit zu gewährleisten.

Fazit
Die aktuelle Änderung der EnEV bringt letztlich größere planerische Freiheiten und mehr Rechtssicherheit in der Ausführung. Eine Einzelraumregelung macht aber laut Kloetzel je nach Raumnutzung weiterhin Sinn – auch wenn dadurch die Installationskosten steigen. In puncto Energieeinsparung und Komfort sei es vernünftig, auch in kleinen oder untergeordneten Räumen einen eigenen regelbaren Heizkreis einzuplanen. Der Sollwert der Raumtemperatur kann damit in jedem Zimmer individuell nach Nutzeranforderung geregelt werden. An den meisten Raumreglern können verschiedene Zeitprogramme eingespeichert werden, was zu einer sparsamen weil individuellen Beheizung führt. „Die Änderung der EnEV sollte daher nicht als Möglichkeit zur Installationskostenreduktion missverstanden werden“, mahnt Kloetzel.

www.purmo.de

 


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