Die neue Technische Regel wassergefährdende Stoffe - TRwS 791, Teil 1: Errichtung, betriebliche Anforderungen und Stilllegung von Heizölverbraucheranlagen
In diesem Jahr soll die neue Technische Regel wassergefährdende Stoffe (TRwS) 791, Teil 1 „Errichtung, betriebliche Anforderungen und Stilllegung von Heizölverbraucheranlagen als Weißdruck und somit als allgemein anerkannte Technische Regel erscheinen. Zudem soll Anfang nächsten Jahres die neue bundeseinheitliche Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in Kraft treten. Die AwSV und die TRwS bringen insbesondere für den Heizungsbau weitreichende Änderungen und neue Anforderungen mit sich.
Bis dato hat jedes Bundesland seine eigene landesspezifische Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die sogenannte Landes-VAwS. Daraus ergeben sich mehr oder minder landesspezifische Unterschiede, so z.B. bei der Fachbetriebspflicht im Sinne des Wasserrechts und bei der Aufstellung von GFK-Tankanlagen. Da aber eine Heizölverbraucheranlage in Bayern genauso sicher sein sollte, wie die in Schleswig-Holstein oder einem anderen Bundesland, ist eine zukünftig bundesweit einheitlich gültige Verordnung zu begrüßen.
Warum eine neue TRwS für Heizölverbraucheranlagen?
Wie eine Heizölverbraucheranlage zu errichten und zu betreiben ist, war und ist in den verschiedensten Vorschriften geregelt: von einer landesspezifischen Anlagenverordnung einschließlich ggf. vorhandener Verwaltungsvorschriften über Regelwerke wie den Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten, den Technischen Regeln wassergefährdende Stoffe bis hin zu einer DIN 4755 „Ölfeuerungsanlagen“ und den bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen. Zudem wurden und werden auch mehrere Rechtsbereiche beispielsweise der Brandschutz oder das Wasser- und Baurecht berührt.
Da überall etwas geregelt wurde überrascht es wenig, wenn sich hierbei Widersprüche oder Regelungslücken auftaten. Als sich dann eine bundesweit geltende Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ankündigte und parallel behördlicherseits Forderungen zur Diskussion standen, dass jeder Öltank eines Batterietanksystems von mindestens einer Seite zugänglich sein muss, sollte eine allgemein anerkannte Regel der Technik im Sinne §62 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz erstellt werden. Eine Gruppe von Fachleuten der unterschiedlichsten Interessenskreise machte sich daraufhin an die Arbeit, eine Technische Regel wassergefährdender Stoffe, die TRwS 791, Teil 1, zu erarbeiten. Diese TRwS wird in diesem Jahr als Weißdruck erscheinen.
Doch schon die zahlreichen Einsprüche zum Gelbdruck dieser TRwS offenbarten das Konfliktpotenzial und die sehr unterschiedlichen Interpretationen des Regelwerkes. Die mehrfach angeführte Kritik, die TRwS sei zu kompliziert und unverständlich formuliert, mag nachvollziehbar sein, sie ist jedoch der Anforderung geschuldet, ein umfassendes Anforderungsprofil für Heizölverbraucheranlagen zu konkretisieren und hierbei eine Vielzahl an Ausführungsmöglichkeiten abbilden zu müssen.
Im Nachfolgenden werden verschiedene Festlegungen in der TRwS 791 Teil 1 vorgestellt. Alle Änderungen und Neuerungen, so z.B. die Anforderungen an Notstromanlagen, lassen sich in diesem Beitrag nicht in vollem Umfang darstellen.
Neuerungen bei der Neuerrichtung oder einer wesentlichen Änderung einer Heizölverbraucheranlage
- Die Ölleitung ist grundsätzlich im Einstrang zu installieren.
- Die zulässige hydrostatisch belastete Leitungslänge nicht selbstsichernder Ölleitungen hängt vom Leitungsdurchmesser ab.
- Selbstsichernde Saugleitungen dürfen auch weich gelötet werden.
- Wenn Teile der Ölleitung unterhalb des maximalen möglichen Füllstandes des Öltanks verlaufen, ist eine Sicherheitseinrichtung gegen Aushebern, ein sogenanntes Antiheberventil, einzubauen.
- Keine schwimmende Entnahme bei Erdtanks.
- Der Füllstand muss für jeden Öltank, dies gilt auch für jeden einzelnen Öltank in Batterietankanlagen, feststellbar sein. Bei Angaben, die kein Volumen anzeigen, z.B. Zentimeterangaben bei Erdtanks, müssen Umrechnungstabellen vorhanden sein.
- Die Mündung der Be- und Entlüftungsleitung muss beobachtbar sein und darf nicht über Dachflächen angeordnet sein.
Diese vorgenannten Punkte sind, bis auf das Weichlöten, mehr oder minder schon geübte Praxis. Darüber hinaus wurden viele Punkte konkretisiert. So beschreibt die TRwS 791-1 z.B. sehr detailliert:
- die ordnungsgemäße Befüllung einer Tankanlage,
- gibt Beispiele für wesentliche Änderungen,
- schließt Regelungslücken bei den Heizölverbraucheranlagen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und öffentlicher Einrichtungen und
- regelt die Abstände für die Aufstellung oberirdischer Heizöltanks neu.
Ölbrenner und Ölleitungen
Neu sind die Anforderungen an Ölbrenner mit einer Nennleistung von mehr als 100 kW. So müssen neue Ölbrenner mit mehr als 100 kW Nennleistung, die Rücklaufschlauchleitungen zum Heizölentlüfter oder Vorfilter besitzen, mit einer Rückhalteeinrichtung abgesichert werden. Dies bedeutet beispielsweise den Verzicht auf eine Rücklaufschlauchleitung (und eine selbstsichernde Einstranginstallation bis zur Ölbrennerpumpe). Eine nur zweitbeste Lösung, da diese Installation schwer zu entlüften ist und je nach Ölbrennerpumpe auch Umbaumaßnahmen an der Pumpe selbst erforderlich machen. Alternativ ist eine Rückhalteeinrichtung mit automatischer Leckageerkennung zulässig, die bei Austritt von Heizöl die weitere Ölförderung bzw. den Ölbrenner abschaltet.
Ebenfalls neu sind die Anforderungen an Ölleitungen, die mit Überdruck (Ölleitungen nach Öldruckförderaggregaten) betrieben werden. Für diese Leitungsart wird zwar keine Rückhalteeinrichtung erforderlich, sie ist aber beispielsweise über im Hausbau üblichen Beton zu installieren und an einem zweckdienlichen Tiefpunkt mit einer automatischen Leckageerkennung auszurüsten, die bei Leckagen die weitere Ölförderung bzw. den Ölbrenner abschaltet.
Abstandsregelungen für Öltanks
Weiterhin sind die Abstandsregelungen für Öltanks in Abhängigkeit der sicherheitstechnischen Ausrüstung komplett neu. Zugegeben, auf den ersten Blick mag sich diese Regelung in der TRwS als schwer verständlich präsentieren. Die heute am Markt erhältlichen Tanksysteme für die Heizöllagerung unterscheiden sich aber stark, dass die Abstandsregelung der TRwS 791 -1 entsprechend komplex ausfallen musste. Die Abstandsregelung ist dem Beschluss des damaligen LAWA-Ausschusses Grundwasser (LAWA-AG) aus dem Jahre 2006 geschuldet, dass jeder Öltank auch in Batterieaufstellung von mindestens einer Seite zugänglich sein soll. Es wurde eine neue Systematik für die erforderlichen Abstände entwickelt, die eine Verkleinerung der Abstände bei Vorhandensein von zusätzlichen technischen Maßnahmen ermöglicht. Hierdurch wurde gleichzeitig dem technischen Fortschritt Rechnung getragen, der seit dem Beschluss des damaligen LAWA-Ausschusses Grundwasser eingetreten ist. Die neue Systematik bietet zum Vorteil für den Gewässerschutz gleichzeitig einen Anreiz für mehr Sicherheit bei der Heizöllagerung.
Da diese neue Abstandssystematik von breitem Konsens getragen ist, aber eine Veröffentlichung der TRwS 791-1 im Weißdruck aufgrund von zeitlichen Verzögerungen der bundeseinheitlichen Anlagenverordnung noch nicht erfolgt ist, hat der Bund-/Länder-Arbeitskreis Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (BLAK UmwS) beschlossen, dass die Abstandsregelungen der TRwS 791-1 den LAWA-Beschluss von 2006 ersetzen. Damit wirken sich diese neuen Abstandsregeln auch auf die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ), die vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) entweder verlängert bzw. künftig neu erteilt werden, aus. Seitens des DIBt wird die Abstandsregelung seit Mitte letzten Jahres bereits angewendet.
Die Anforderungen an die Abstände ergeben sich aus der Art:
- der Sicherheitseinrichtung gegen Überfüllen: ein Grenzwertgeber oder ein Grenzwertgeber und weitere Tanks mit Füllstandsbegrenzer,
- der Rückhalteeinrichtung: doppelwandig oder integrierte Rückhalteeinrichtung oder werksgefertigte nicht integrierte Rückhalteeinrichtung (z.B. für GFK Tanks) oder vor Ort gefertigte Rückhalteeinrichtung (Auffangraum),
- der Leck- bzw. Leckageerkennung und ggf. Alarmierung: automatisch oder mechanisch und visuell oder nur visuell.
Rein rechnerisch ergeben sich daraus 11 Systeme und 56 Varianten. Für die Praxis sind aber vier Systeme am wichtigsten. Genaugenommen ergeben sich für moderne Batterietanks sogar Erleichterungen und bei Erdtankanlagen ändert sich nichts. Am einfachsten verdeutlicht sich dies an gängigen Beispielen.
Beispiel 1: Batterietankanlage mit integrierter Rückhalteeinrichtung, ein Grenzwertgeber und visueller mechanischer Leckageerkennung, fünf Tanks in einer Reihe. Das ist nach Tabelle 1 das System 8 und nach Tabelle 2 die Gruppe IV. Für Gruppe IV gilt bei einreihiger Aufstellung: G1, d. h. ein 40 cm breiter Gang an einer Längsseite und 5 cm an den anderen Seiten. Hier ergibt sich künftig ggf. eine Erleichterung, da in der Vergangenheit je nach Bauartzulassung für zwei aneinandergrenzende Seiten 40 cm gefordert waren.
Beispiel 2: Einwandiger kellergeschweißter Tank nach DIN 6625 in einer vor Ort gefertigten Rückhalteeinrichtung (Auffangraum), ein Grenzwertgeber und rein visuelle Leckageerkennung. Es bleibt alles wie bisher. Das ist nach Tabelle 1 das System 11 und nach Tabelle 2 die Gruppe V. Für Gruppe V gilt bei einer Einzeltankaufstellung: G4, d.h. ein 40 cm breiter Gang an jeder Seite zur Kontrolle der Rückhalteeinrichtung.
Beispiel 3: Batterietankanlage mit integrierter transluzenter (d.h. durchscheinender) Rückhalteeinrichtung, visueller Leckageerkennung, einem Grenzwertgeber und Füllstandsbegrenzer auf jedem Tank, sechs Batterietanks in zwei Reihen. Das ist nach Tabelle 1 das System 4 und nach Tabelle 2 die Gruppe III. Für Gruppe III bei zweireihiger Aufstellung gilt: Ein 40 cm breiter Gang an einer Längsseite und 5 cm an den anderen Seiten, die Sicherheitseinrichtungen müssen vom Gang erreichbar sein (max. 1,25 m), der Deckenabstand muss 50 cm betragen und es ist eine ausreichende Beleuchtung erforderlich. Hier ergibt sich eine Erleichterung, da in der Vergangenheit für zwei aneinandergrenzende Seiten 40 cm gefordert waren.
Ausblick
Aktuell wurde der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom Bundesrat mit Änderungen zugestimmt. Aufgrund dieser Änderungen muss die AwSV nochmals in Brüssel notifiziert werden, sodass die AwSV frühestens Anfang 2015 in Kraft treten wird. Ob sich hieraus im Detail noch Änderungen ergeben ist offen. Daher wird über den letztendlichen Stand der AwSV sowie über den Gelbdruck der TRwS 791 Teil 2 „Anforderungen an bestehende Heizölverbraucheranlagen“, in einem zweiten Beitrag berichtet. Mit der zukünftigen AwSV und den beiden Teilen der TRwS 791 wurde aber auch eine komplette Überarbeitung des Fachbuchs der Technischen Regeln Ölanlagen, besser bekannt als „TRÖl“ erforderlich. Diese komplett neu überarbeitete „TRÖl 2.0“ wird um viele Beispiele und Detailinformationen ergänzt werden. Sie wird zeitnah mit den neuen Regelwerken erscheinen und gibt dem Fachhandwerk eine hilfreiche Übersicht und Zusammenstellung aller relevanten Informationen für die sichere Installation einer Heizölverbraucheranlage – auch über das Wasserrecht hinaus – vom Füllstutzen bis zur Abgasmündung.
1) DWA-A 791-1 (TRwS 791-1) in Vorbereitung 2014, Herausgeber Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft Abwasser und Abfall e.V. (DWA), Hennef
Autor: Dipl.-Ing. oec. Lambert Lucks, Institut für Wärme und Oeltechnik (IWO), Hamburg
Bilder: IWO
www.iwo.de