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Aufgaben(potenzial) zur L-Gas-Umstellung

Prozessschritte der Erdgasumstellung und Gasgeräteanpassung von L- auf H-Gas, Aufgaben und Abgrenzung der beteiligten Unternehmen

Rund 5 Mio. L-Gas-Verbrauchsgeräte müssen im Zuge der L-Gas-Marktraumumstellung auf H-Gas angepasst werden. Bild: ZVSHK

L-Gas Einspeisekapazitäten bis 2030. Bild: Vereinigung der Fernleitungsnetzbetreiber Gas

Karte der Marktgebiete Gas. Bild: ene‘t GmbH, Hückelhoven

 

Infolge des kontinuierlichen Rückgangs der L-Gas-Aufkommen in Deutschland sowie in den Niederlanden wird sich die Erdgas-Versorgungsstruktur im Norden und Westen Deutschlands, die derzeit mit Erdgas L versorgt werden, bis zum Jahr 2030 schrittweise verändern. Um auch weiterhin das hohe Qualitätsniveau und die Sicherheit der Gasversorgung aufrechterhalten zu können, besteht bereits ab dem Jahr 2015 die Notwendigkeit zur schrittweisen, regionalen und kommunalen Umstellung von Versorgungsnetzen und damit auch die Anpassung der Gasgeräte auf Erdgas H. Die ersten Bestandsaufnahmen für die Gasgeräteanpassung beginnen bereits Ende 2014.

Der Prozess von Gasgeräteanpassungen infolge einer Gasumstellung im öffentlichen Versorgungsnetz wurde bereits in vielen Netzgebieten in Deutschland durchgeführt und ist damit erprobte Praxis. Für die Schrittweise Umstellung des Gasnetzes ab Anfang des nächsten Jahres, von dem niedrigkalorigem Erdgas (Erdgas L) auf das hochkalorige Erdgas (Erdgas H), erfolgen die ersten Bestandsaufnahmen für die Gasgeräteanpassungen bereits Ende 2014 in Schneeverdingen bzw. Anfang 2015 in den Gebieten bei Walsrode sowie Fallingbostel (Tabelle 1). Die Gasgeräteanpassungen sowie die einhergehenden Qualitätskontrollen durch entsprechende, voneinander unabhängige Fachfirmen erfolgen in diesen Gebieten dann jeweils in den Jahren 2015 bzw. 2016.
Die Gasgeräteanpassung erfolgt unter Federführung des ansässigen Netzbetreibers bzw. durch ihn beauftragte, auf diese Arbeiten spezialisierte Fachfirmen, den sogenannten Anpassungsfirmen. Die Anpassung der häuslichen, gewerblichen und industriellen Gasgeräte ist zur Vermeidung deren Überlastung infolge des höheren Energiegehalts von Erdgas H notwendig. Komponenten der Gasinstallation, wie z.B. Gas-Strömungswächter und Gaszähler, sind von den Veränderungen der Gasbeschaffenheit nicht betroffen. Der genaue Ablauf der Gasgeräteanpassung wird im DVGW-Arbeitsblatt G 680 „Umstellung und Anpassung von Gasgeräten“ beschrieben. Für die Anpassungsmaßnahmen werden sogenannte „Gasbüros“ (auch Erdgas- oder H-Gasbüro genannt) eingerichtet, die als Anlauf- und Koordinierungsstelle für alle Fragen rund um die Anpassung auch mit einer Telefonhotline bereit stehen. Diese Maßnahme erfolgt entweder durch den zuständigen Netzbetreiber oder zusammen mit der ausführenden Anpassungsfirma bzw. der Engineeringfirma, die für die Projektdurchführung durch den Netzbetreiber beauftragt wird.
Nachfolgend werden die einzelnen Prozessschritte der Anpassung dargestellt. Dabei werden auch die Aufgaben der Engineeringfirma, die der Anpassungsfirma als auch die der Qualitätsprüfungsfirma sowie deren Abgrenzung untereinander vorgestellt.

Prozessschritt 1: Information der betroffenen Kreise
Die betroffenen Personenkreise werden frühzeitig durch den Netzbetreiber bzw. durch die von ihm beauftragte Engineeringfirma oder Anpassungsfirma über die Marktraumumstellung informiert. Zu diesen Kreisen zählen neben den Gerätebetreibern natürlich auch die im betreffenden Umstellbezirk tätigen Vertragsinstallationsunternehmen und die Schornsteinfeger. Während der Gasgerätebetreiber durch speziell auf ihn zugeschnittene Informationsschreiben sowie ggf. auch Informationsveranstaltungen aufgeklärt wird, werden für das im Umstellbezirk aktive Installateur- und Schornsteinfegerhandwerk Fachinformationsveranstaltungen durchgeführt, in denen über die bevorstehende Anpassung der Gasgeräte informiert wird. In diesem Rahmen werden die vom Netzbetreiber für die Anpassung beauftragten Firmen vorgestellt und es werden die nachfolgend dargestellten Prozessschritte der Gasgeräteanpassung ausführlich dargelegt.

Prozessschritt 2: Bestandsaufnahme aller Gasgeräte
Für die Anpassung der Gasgeräte ist aus organisatorischen Gründen deren Bestandsaufnahme in den jeweiligen Umstellbezirken notwendig. Die Bestandsaufnahme wird zumeist ein Jahr vor dem Umstellzeitpunkt von Erdgas L auf Erdgas H durchgeführt, bei der eine Funktionsüberprüfung inkl. Abgasmessung für jedes Gasgerät erfolgt, um etwaige Mängel im Vorfeld der Gasgeräteanpassung zu erfassen. Zur Beseitigung identifizierter Mängel hat der Gerätebetreiber sein Vertragsinstallationsunternehmen zu beauftragen. Sofern ein Gasgerät sicherheitstechnische Mängel aufweist, wird das Gasgerät in Abstimmung mit dem Netzbetreiber von der Anpassungsfirma gesperrt.
Erfahrungen aus früheren Anpassungen haben gezeigt, dass sich im Bestand in Einzelfällen auch nicht anpassungsfähige Gasgeräte befinden (z.?B. infolge einer nicht vorhandenen Zulassung für Deutschland oder nicht zulässiger Zündsicherung). Da diese Geräte eine Gefahr für Leib und Leben darstellen können, werden diese vom Netzbetreiber außer Betrieb gesetzt und sind durch den verantwortlichen Betreiber auf eigene Kosten zu ersetzen. Hierbei ist zu betonen, dass die Anpassungsfirmen keine Neugeräte verkaufen bzw. installieren, sondern dies die Aufgabe vom vor Ort befindlichen Installateurhandwerk ist.

Prozessschritt 3: Gasgeräteanpassung
Ein Teil der Gasgeräte kann infolge der Bauart schon direkt bei der Bestandserfassung angepasst werden. Die übrigen Gasgeräte werden dagegen erst kurz vor oder nach der Umschaltung des Gasnetzes durch die Anpassungsfirma von Erdgas L auf Erdgas H angepasst.
Sofern Gasgeräte bereits auf Erdgas H angepasst wurden, diese aber noch mit Erdgas L versorgt werden, kann es bei den Abgaswerten unter Umständen zu kurzzeitigen Überschreitungen der zulässigen Abgaswerte kommen. Diese Werte sind aber spätestens zum Zeitpunkt der Versorgung des Gasgerätes mit Erdgas H wieder im zulässigen Bereich.
Für die Arbeiten am Gasgerät wird seitens der Anpassungsfirmen eine bei Vertragsabschluss mit dem Netzbetreiber geregelte Gewährleistungsfrist gegeben. Diese umfasst, sofern nicht anders geregelt, die ausgeführten Arbeiten (z.?B. Düsenwechsel) und das eingesetzte Material. Bei Störungen und damit verbundenen Reklamationen, die auf die Anpassungsarbeiten zurückzuführen sind, hat das ausführende Anpassungsunternehmen zunächst das Recht auf Nachbesserung und ist vom Gerätebetreiber oder Vertragsinstallationsunternehmen zuerst zu benachrichtigen, bevor kostenpflichtige Reparaturen ausgeführt werden. Störungen die durch Verschleiß oder fehlende Wartung nach dem Gaswechsel am Gasgerät auftreten, sind vom Vertragsinstallationsunternehmen zu Lasten des Gasgerätebetreibers zu beheben.

Prozessschritt 4: Qualitätskontrolle der angepassten Gasgeräte
Zur Überprüfung der erfolgten Gasgeräteanpassung schreibt das DVGW-Arbeitsblatt G 680 eine Qualitätskontrolle durch eine separate, von der Anpassungsfirma unabhängige Kontrollfirma, der sogenannten Qualitätsprüfungsfirma, vor. Dieses ist ein nach DVGW-Arbeitsbatt G 676-B1 (1. Beiblatt zum Arbeitsblatt G 676 „Qualifikationskriterien für Umbau-, Anpassungs-, Kontrollfirmen und Projektmanagement (Engineeringfirmen)“) zertifiziertes Fachunternehmen, dass entsprechend dem Arbeitsblatt G 680 eine zufällig ausgewählte Anzahl (mind. 10%) der angepassten Gasgeräte überprüft. Sofern hier Mängel an den Geräten infolge der Anpassung identifiziert werden, sind diese von der Anpassungsfirma zeitnah zu beheben, sodass der Kunde ein einwandfrei betriebsbereites Gasgerät hat.

Mitarbeit durch Vertragsinstallationsunternehmen
Sofern ein Vertragsinstallationsunternehmen bei der Anpassung der Gasgeräte mitarbeiten möchte, bestehen folgende Möglichkeiten:
Wenn es vom örtlichen Netzbetreiber gewünscht wird, kann ein Vertragsinstallationsunternehmen die Gasgeräteanpassung in enger Zusammenarbeit mit dem Netzbetreiber oder einer zertifizierten Anpassungsfirma durchführen. Hierbei ist jedoch festzuhalten, dass eine kontinuierliche Mitarbeit des Vertragsinstallationsunternehmens über den kompletten Anpassungsprozess im Umstellbezirk notwendig ist. Alternativ kann sich das Installationsunternehmen aber auch selbst nach DVGW-Arbeitsblatt G 676-B1 entweder zur Anpassungsfirma, Qualitätsprüfungsfirma oder Engineeringfirma zertifizieren lassen, sofern die entsprechenden Anforderungen erfüllt werden. Die notwendigen Informationen zum Zertifizierungsverfahren entsprechend dem Arbeitsblatt DVGW G 676-B1 sind im Internet unter www.dvgw-cert.com/fileadmin/Antraege_FU/Antragsunterlagen_G_676.zip abrufbar.

Autor: Dr.-Ing. Maik Dapper, DVGW, Bonn

Nachgefragt

Die IKZ-Redaktion hat mit Dr.-Ing. Maik Dapper, Referent im Bereich Gasverwendung beim Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW), über die Marktraum­umstellung und die notwendigen Geräteanpassungen gesprochen.

IKZ-HAUSTECHNIK: Herr Dapper, wie viele Geräte müssen aus heutiger Sicht auf den Brennstoff Erdgas H angepasst werden?
Maik Dapper: Nach einer groben Schätzung müssen rund 5 Mio. Gasgeräte in den Jahren von 2015 bis 2030 angepasst werden. Nach einer Einlaufphase bis 2020 sind dies dann bis zu 450000 Gasgeräte pro Jahr. Von der Marktraumumstellung betroffen sind alle Gebiete, die derzeit mit Erdgas L versorgt werden. Dies sind hauptsächlich die Bundesländer NRW und Niedersachsen, aber auch Hessen und Rheinland-Pfalz.
IKZ-HAUSTECHNIK: Erfahrungen aus früheren Anpassungen haben gezeigt, dass sich im Bestand in Einzelfällen auch nicht anpassungsfähige sowie nicht anpassungswürdige Gasgeräte befinden. Worin liegt hierbei der Unterschied? Und wie viele solcher Geräte werden bei der Bestandsaufnahme vermutlich entdeckt?
Maik Dapper: Nicht anpassungsfähige Geräte sind Geräte, die für den deutschen Markt nicht zugelassen sind, z.B. Geräte aus den Niederlanden. Darüber hinaus können es auch Geräte sein, die manipuliert wurden, sodass die Betriebserlaubnis erloschen ist. Diese Anlagen werden bei der Bestandsaufnahme außer Betrieb gesetzt.
Nicht anpassungswürdige Geräte sind hingegen Geräte, die z.B. aufgrund ihres hohen Alters bzw. schlechten Zustands oder neuer Regelungen in der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in kürzerer Zeit sowieso außer Betrieb genommen werden müssen. Hierbei steht der Kosten-Nutzen-Faktor im Vordergrund, der sich dann aufgrund des Aufwands und der kurzen Nutzungszeit des angepassten Gasgerätes in der Regel nicht mehr lohnt.
Für die Menge dieser Geräte kann erfahrungsgemäß zusammen eine Dunkelziffer von ca. 1% aller bei der Bestandsaufnahme betrachteten Gasgeräte angenommen werden.
IKZ-HAUSTECHNIK: Wer trägt die Kosten für die Marktraumumstellung sowie für die Anpassung der Geräte?
Maik Dapper: Die Kosten werden gemäß §19a des Energiewirtschaftsgesetzes innerhalb eines Marktgebietes zunächst von den Versorgern getragen und dann mit dem Gaspreis auf die Kunden umgelegt. Da der Prozess aber bis ins Jahr 2030 dauert, ist die Auswirkung der sozialisierten Kosten auf den Gaspreis gering.
IKZ-HAUSTECHNIK: Können Gerätestörungen auftreten, wenn Gasgeräte auf Erdgas H angepasst und in der Übergangszeit weiter mit L-Gas betrieben werden?
Maik Dapper: Ja, dies kann passieren. Allgemein verursachen die Anpassungen aber keine Störungen innerhalb des Umstellungszeitraums bis das H-Gas bei dem Verbraucher ankommt. Die Geräte laufen dann in der Regel nur mit geringerer Effizienz.
Eine Ausnahme bilden hier jedoch einzelne Baureihen der sogenannten Matrixbrenner. Bei diesen können Störungen auftreten, wenn nicht kurzfristig nach der H-Gas-Umstellung die Geräteanpassung erfolgt. Vor diesem Hintergrund sind diese Geräte frühzeitig, nachdem  das Erdgas H das Gasgerät erreicht hat, anzupassen.
IKZ-HAUSTECHNIK: Rund 5 Mio. Geräteanpassungen bis 2030. Dieses Arbeitsaufkommen muss, sofern vom Netzbetreiber gewünscht, von den zertifizierten Anpassungsfirmen und/oder den Vertragsinstallationsunternehmen bewältigt werden. Wie sollte ein Vertragsinstallationsunternehmen vorgehen, wenn es sich für dieses Aufgabengebiet als weiteres Geschäftsfeld interessiert?
Maik Dapper: Das Vertragsinstallationsunternehmen sollte sich zunächst an den im Bezirk zuständigen Netzbetreiber wenden, um zu ermitteln, ob Bedarf besteht. Hier kann es sein, das entweder gar kein Bedarf besteht, da der Versorger nur mit nach DVGW G 676-B1 zertifizierten Anpassungsfirmen die Arbeiten durchführen möchte, bis hin zu der Situation, dass die regionale Zusammenarbeit mit Vertragsinstallationsunternehmen im Vordergrund steht, sodass der Netzbetreiber unter enger Einbindung des Vertragsinstallationsunternehmens die Anpassungsarbeiten durchführt – unter Umständen aber auch zusammen mit den nach DVGW G 676-B1 zertifizierten Anpassungsfirmen.


 


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