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Wussten Sie schon, dass . . .

. . . Heizwertgeräte in Ausnahmefällen ­weiterhin erlaubt sind?

Beispiel für eine Mehrfach­belegung: Am Abgasstrang hängen zwei Heizwertgeräte. Das ist auch weiterhin erlaubt. Das Gerät links ist ein Brennwertgerät. Bild: Junkers Bosch

 

Seit September 2015 müssen Wärmeerzeuger laut ErP (Energy related Products)-Richtlinie bestimmte Mindestanforderungen an die Energieeffizienz erfüllen. So darf die Raumheizungs-Energieeffizienz von Wärmeerzeugern bis 400 kW Leis­tung nicht unter 86 % fallen. Das bedeutet, mindestens 86 % der Energie, die dem Wärmeerzeuger zugeführt wird, muss in Heizwärme umgewandelt werden.
Diese Vorgaben können nur Brennwertkessel erreichen, die auch die im Wasserdampf des Abgases enthaltene Wärme nutzen. Damit wird die Brennwerttechnik in der EU zum gesetzlich geforderten Mindest­standard.
Aber es gibt eine Ausnahme: Wenn in einem Mehrfamilienhaus mehrere Wärmeerzeuger (Heizwertgeräte) an einem gemeinsamen Schornstein angeschlossen sind. Dann dürfen auch weiterhin diese sogenannten Schornsteingeräte eingebaut werden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn ein Altgerät gegen ein neues ausgetauscht wird.

Quelle: Bosch Junkers

 


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